L 4 KR 194/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 2610/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 194/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Verzichtet ein Rechtsmittelführer bereits in der ersten Instanz auf die Durchführung einer Verhandlung, so ist sein durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht verletzt, wenn das Rechtsmittelgericht nach Anhörung der Beteiligten eine Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes ohne mündliche Verhandlung gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss verwirft. Insofern ist auch in diesem Fall eine Entscheidung durch Beschluss statthaft.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren die Erstattung von Kosten einer Haushaltshilfe wegen Entbindung i.H.v. 493,36 EUR für den Zeitraum vom 28. Mai bis 6. Juni 2014 streitig.

Die 1982 geborene Klägerin war im streitigen Zeitraum über ihren damaligen Ehemann bei der Beklagten familienversichert. Zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter A. 2014 war sie bereits Mutter der im Juli 2002 geborenen Tochter E. und des im Juli 2004 geborenen Sohnes An. Bei der Geburt ihres dritten Kindes lebte die Klägerin getrennt von ihrem damaligen Ehemann bei ihrem Lebenspartner (jetziger Ehemann) S. K., der zugleich Vater ihrer Tochter A. ist. Während der Entbindung kam es bei der Klägerin zu einem Dammriss zweiten Grades. Nach der Geburt litt sie zudem an einer Kreislaufstörung und körperlicher Erschöpfung.

Am 28. Mai 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage eines ärztlichen Attestes ihres Frauenarztes Dr. V. vom 21. Mai 2014 die Gewährung von Haushaltshilfe. Dr. V. gab an in seinem Attest, aus ärztlicher Sicht könne die Klägerin die häusliche Betreuung ihrer Kinder und des Haushaltes nicht übernehmen. Als Diagnose nannte er: "Kreislaufstörung, körperliche Erschöpfung, Geburtsverletzung". Deswegen sei es notwendig, dass Herr K. vom 21. Mai bis 6. Juni 2014 die Betreuung der Kinder und des Haushalts übernehme. Die Beklagte holte daraufhin die Stellungnahme des Dr. G. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 28. Mai 2014 ein, wonach eine Haushaltshilfe nicht indiziert sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich keine Anhaltspunkte für Einschränkungen durch den Dammriss nach zwei Wochen postpartal, die so ausgeprägt seien, dass die Haushaltsführung nicht möglich sei. Im Rahmen der familiären Verantwortung sei der Ehemann gefordert, sich an den Hausarbeiten maßgeblich zu beteiligen. Gestützt auf diese Stellungnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2014 die Bewilligung von Haushaltshilfe ab.

Hiergegen legte die Klägerin am 11. Juni 2014 Widerspruch ein, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2014 mitteilte, man habe den Antrag auf Haushaltshilfe nochmals geprüft und könne weiterhin nicht dem Antrag der Klägerin entsprechen. Hiergegen legte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin ebenfalls Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie könne nicht auf ihren (damaligen) Ehemann verwiesen werden, da sie im Augenblick von diesem getrennt lebe und zusammen mit ihren Kindern mit ihrem Lebenspartner, Herrn K., zusammenwohne. Ihr Lebenspartner sei ihr gegenüber nicht im Rahmen von familiärer Verantwortung zu Hausarbeiten verpflichtet. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie dem Widerspruch nicht stattgeben könne, da die beiden älteren Kinder unter Anleitung der Mutter selbstständig Hausarbeiten durchführen könnten und aus medizinischen Gründen die Haushaltshilfe nicht indiziert sei. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Beklagte holte sodann das weitere Gutachten des Dr. G. vom MDK vom 31. Juli 2014 ein. Dieser gab an, dass üblicherweise bei einer unkomplizierten Einlings-Entbindung die Gewährung von Haushaltshilfe für eine Woche (zwei Stunden täglich) nachvollziehbar sei. Aufgrund der ausgeprägteren Geburtsverletzung könne im vorliegenden Fall die medizinische Notwendigkeit für eine Haushaltshilfe für eine Woche (acht Stunden täglich) angenommen werden. Mit Bescheid vom 12. August 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin Haushaltshilfe vom 21. bis 27. Mai 2014. Es werde der Verdienstausfall des Lebensgefährten, Herrn K., in Höhe von bis zu 94,50 EUR arbeitstäglich erstattet. Eine Kostenbeteiligung erfolge für jeden Arbeitstag. Eine Bescheinigung über den Verdienstausfall werde man direkt beim Arbeitgeber des Herrn K. anfordern.

Auf Anfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber (R. T. E. G. GmbH, H.) unter dem 2. September 2014 mit, Herr K. habe vom 21. bis 27. Mai 2014 unbezahlten Urlaub gewährt bekommen. Der Netto-Entgeltausfall betrage arbeitstäglich 61,76 EUR. Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 5. September 2014 eine Kostenerstattung für Haushaltshilfe vom 21. bis 27. Mai 2014 in Höhe von insgesamt 308,80 EUR. Die Klägerin legte sodann die ärztliche Bescheinigung des Dr. V. vom 15. September 2014 vor, wonach sie (die Klägerin) vom 21. Mai bis 6. Juni 2014 ihren Haushalt aus ärztlicher Sicht nicht habe führen können, da sie an einer Geburtsverletzung, an einer Kreislaufstörung und an einer körperlichen Erschöpfung gelitten habe. Für Haushaltsführung und Kinderbetreuung seien acht Stunden täglich erforderlich. Die Beklagte verwies daraufhin mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 auf ihr Schreiben vom 12. August 2014.

Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage am 1. März 2017 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) lehnte die Beklagte im Hinblick auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Juni 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2017 die (weitere) Gewährung von Haushaltshilfe ab, soweit sie nicht durch den Teilabhilfebescheid vom 12. August 2014 bereits gewährt worden sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der MDK habe in seinem Gutachten vom 31. Juli 2014 die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe nur für eine Woche bestätigt. Deshalb sei die Gewährung von Haushaltshilfe über den 27. Mai 2014 hinaus (bis zum 6. Juni 2014) abzulehnen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 14. August 2017 beim SG Klage und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, ihr stünden Haushaltshilfekosten auch für den Zeitraum vom 28. Mai bis zum 6. Juni 2014 zu, da die Notwendigkeit hierfür ärztlicherseits bestätigt worden sei.

Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. V. Dieser hat in seinen Stellungnahmen vom 20. Februar 2018 und 25. Februar 2019 angegeben, die Klägerin habe sich am 26. Mai 2014 vorgestellt. Dabei sei eine Beratung bezüglich einer benignen Mastitis und eines Dammrisses zweiten Grades durchgeführt worden. Die Haushaltsführung sei der Klägerin nicht möglich gewesen, da sie als Folge der Geburt unter einer erheblichen körperlichen Erschöpfung, an einer Kreislaufdysfunktion und an einer Darmverletzung gelitten habe. Das SG hat zudem den Sachverhalt mit den Beteiligten am 15. Februar 2019 mündlich erörtert.

Mit Urteil vom 19. November 2019 wies das SG (mit Einverständnis der Beteiligten ohne mögliche Verhandlung) die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei bereits nicht dargetan, dass tatsächlich erstattungsfähige Kosten entstanden seien. Die Klägerin habe weder vorgetragen, dass tatsächlich Kosten entstanden seien, noch habe sie zur konkreten Höhe ihres Erstattungsanspruchs Angaben gemacht, obwohl das Gericht sie hierzu aufgefordert habe. Aus dem gesamten Vortrag lasse sich nicht erkennen, ob der Klägerin Kosten für die Haushaltsführung durch Herrn K. in Form eines Lohnausfalls entstanden seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein Haushaltsmitglied grundsätzlich keine selbstbeschaffte Ersatzkraft sein könne. Allerdings sei während eines unbezahlten Urlaubs die Erstattung von Kosten möglich. Herr K. habe im streitigen Zeitraum mit der Klägerin einen gemeinsamen Haushalt geführt, so dass er Haushaltsmitglied sei. Maßgeblich sei daher, ob und wann Herr K. unbezahlten Urlaub genommen habe bzw. an welchen Tagen ohnehin arbeitsfreie Zeit bestanden habe und wie hoch letztendlich der Verdienstausfall sei. Im Hinblick auf das im geltend gemachten Zeitraum liegende Wochenende und den Feiertag am 29. Mai 2014 sei fraglich, ob hier überhaupt erstattungsfähige Kosten hätten entstehen können. Nachdem eine Arbeitgeberbescheinigung für den streitigen Zeitraum trotz Aufforderung hierzu nicht vorgelegt worden sei, müsse das Gericht im Rahmen der Untersuchungsmaxime keine weiteren Ermittlungen anstellen. Das Urteil, in dem die Berufung nicht zugelassen wurde und das eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend enthält, dass das Urteil mit Berufung angefochten werden könne, wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 9. Dezember 2019 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 7. Januar 2020 beim SG zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, ihr stünde die weitere Erstattung von Kosten für Haushaltshilfe i.H.v. 493,36 EUR für den Zeitraum vom 28. Mai bis 6. Juni 2014 zu. Zur Begründung werde auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, wonach es danach ankomme, ob das damalige Haushaltsmitglied und der jetzige Ehemann der Klägerin im gegenständlichen Zeitraum einem Verdienstausfall ausgesetzt gewesen sei, weil er sich um den gemeinsamen Haushalt habe kümmern müssen. Man habe den Arbeitgeber um Überprüfung des streitigen Zeitraums gebeten und habe eine Bestätigung erhalten, wonach Herr K. im Zeitraum vom 19. Mai bis 6. Juni 2014 unbezahlten Urlaub genommen habe. Bei einer Tagessatzhöhe von 61,67 EUR pro Arbeitstag ergebe sich ein Erstattungsanspruch i.H.v. 493,36 EUR.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. November 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 493,36 EUR für den Zeitraum vom 28. Mai 2014 bis 6. Juni 2014 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Mit Schreiben vom 18. August 2020 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, da der Beschwerdewert von 750 EUR nicht erreicht werde und vorliegend keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen seien. Das SG habe - trotz der gegenteiligen Rechtsmittelbelehrung - die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. September 2020. Eine Antwort ging beim Gericht nicht ein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft und daher gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat macht von dem ihm in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass die Entscheidung vorliegend durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht. Die Klägerin ist hierzu angehört worden. Nach den Grundsätzen über die Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Berufungsklägerin vor der Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die Berufung unzulässig sein könnte, aus welchem Grund dies der Fall und dass eine Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Ihr ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 8/14 B – juris, Rn. 17 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 158 Rn. 8 m.w.N.). Dies ist vorliegend mit dem Schreiben des Senats vom 18. August 2020 erfolgt. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.

Einer Entscheidung durch Beschluss steht nicht entgegen, dass damit weder in der ersten noch in der zweiten Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Zwar gebietet es das Recht auf eine mündliche Verhandlung auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Grundsatz, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG abzusehen, wenn sich beispielsweise die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) richtet, auch wenn dies in § 158 Satz 2 SGG nicht ausdrücklich geregelt ist (ständige Rspr., vgl. nur BSG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – B 14 AS 7/19 B – juris, Rn. 2 m.w.N.). Allerdings hat vorliegend das SG nicht durch Gerichtsbescheid entschieden, sondern gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, nachdem es den Sachverhalt mit den Beteiligten mündlich erörtert hatte. Verzichtet aber ein Rechtsmittelführer bereits in der ersten Instanz auf die Durchführung einer Verhandlung, so ist sein durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht verletzt, wenn das Rechtsmittelgericht nach Anhörung der Beteiligten eine Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes ohne mündliche Verhandlung gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss verwirft. Insofern ist auch in diesem Fall eine Entscheidung durch Beschluss statthaft.

Die Voraussetzungen des § 158 Satz 1 SGG sind vorliegend erfüllt, da die Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes nicht statthaft ist.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Umfang, in dem das SG dem Begehren des Rechtsmittelführers nicht gefolgt ist und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird. Im Berufungsverfahren hat die anwaltlich vertretene Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. August 2020 die Erstattung von weiteren Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von insgesamt 493,36 EUR für den Zeitraum vom 28. Mai bis 6. Juni 2014 beantragt. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 EUR wird damit nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen.

Die demnach erforderliche Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 19. November 2020 zu entnehmen. Zwar hat das SG im Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach gegen das Urteil die Berufung zulässig sei. Die bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 14/17 R – juris, Rn. 15 m.w.N.; juris; Keller, a.a.O., § 144 Rn. 45 m.w.N.).

Das Begehren der anwaltlich vertretenen Klägerin kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden. Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2020 ausdrücklich "Berufung" gegen das Urteil des SG eingelegt. Wird trotz nicht statthafter Berufung - wie hier - vom SG über eine Berufung belehrt, liegt darin - wie bereits dargelegt - zwar eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, jedoch ohne dass die Möglichkeit einer Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht; es ergibt sich vielmehr die Folge, dass das falsche Rechtsmittel (hier Berufung) vom Senat als unzulässig zu verwerfen ist (BSG, a.a.O.). Im Übrigen kommt eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsmittel nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R – juris, Rn. 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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