L 7 AS 254/20 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3725/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 254/20 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 17. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.

Es mangelt bereits an der wirksamen Einlegung der Beschwerde. Nach § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Geht die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) ein oder wird sie dort zur Niederschrift eingelegt, ist die Beschwerdefrist gewahrt (§ 173 Satz 2 SGG). Die Beschwerde ist durch den Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter (seine Eltern) innerhalb der gesetzlichen Frist weder beim Sozialgericht noch beim Landessozialgericht zur Niederschrift eingelegt worden. Die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers selbst haben auch keine Beschwerde schriftlich bei den genannten Gerichten eingelegt; der Antragsteller (gesetzlich vertreten durch seine Eltern) hat damit nicht den Rechtsstreit "Beschwerde" nach § 73 Abs. 1 SGG selbst geführt. Der Antragsteller ist auch nicht wirksam vertreten worden.

Unabhängig davon, ob es sich bei dem als Vertreter des Antragstellers auftretenden L. um einen nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugten Bevollmächtigten handelt, hat dieser bereits seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen. Eine zur Vertretung in dem zu betreibenden Verfahren ermächtigende Vollmacht ist nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen, wobei sie auch nachgereicht werden kann. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG). Wird die Vollmacht trotz Fristsetzung nicht eingereicht, kann ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73 Rdnr. 66). Eine Vollmacht wurde trotz schriftlicher Aufforderung von dem als Vertreter auftretenden L. innerhalb der gesetzten Frist bis 16. März 2020 und auch danach bis zur Entscheidung des Senats nicht vorgelegt. Die am 20. Januar 2020 eingelegte Beschwerde wirkt damit nicht für den Antragsteller.

Soweit die Erklärung des die Einlegung der Beschwerde erklärenden L., er (selbst) sei mit dem Beschluss nicht einverstanden, dahin zu verstehen wäre, dass er die Beschwerde im eigenen Namen führt, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig, da er von dem angefochtenen Beschluss und den zugrundeliegenden Bescheiden nicht betroffen und daher nicht prozessführungsbefugt ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Danach hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Auch insoweit fehlt es an einer Verletzung von Rechten oder Freiheiten des Bevollmächtigten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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