L 7 SO 667/20 KL

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 667/20 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärt sich für instanziell unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Konstanz.

Gründe:

Mit der am 25. Oktober 2019 zum Oberlandesgericht Stuttgart erhobenen und von dort an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 verwiesenen Klage wendet sich der Kläger gegen einen von der Spruchstelle Baden-Württemberg am 31. Oktober 2018 ergangenen, mit Schiedsspruch vom 5. August 2019 berichtigten Schiedsspruch, durch den er zur Erstattung von Kosten der Eingliederungshilfe verpflichtet wurde. Der Beklagte begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.

Für das Begehren ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts (LSG) nicht begründet. Nach § 8 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden die Sozialgerichte, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle sozialgerichtlichen Streitigkeiten. Das LSG ist als Rechtsmittelgericht (vgl. § 29 Abs. 1 SGG) für die Entscheidung über das obige Begehren instanziell nicht zuständig, weil eine mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifbare erstinstanzliche Entscheidung noch nicht vorliegt. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG nach einem der in § 29 Abs. 2 bis 4 SGG geregelten Ausnahmefälle liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Klage gegen eine Entscheidung eines Landesschiedsamtes bzw. Schiedsgremiums auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), eine Entscheidung einer Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) oder der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung (bzw. nach § 80 SGB XII in der bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung), wofür gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG gegeben wäre. Schiedsstellen nach § 81 SGB XII n.F. bzw. § 80 SGB XII a.F. sind ausschließlich für Streitigkeiten bei Abschluss von Leistungsvereinbarungen nach § 76 SGB XII zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB XII n.F., § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a.F.) zuständig. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern, in dem die Spruchstelle nach der Baden-Württembergischen Vereinbarung über die Anwendung der Fürsorgerechtsvereinbarung angerufen worden ist. Bei Streitigkeiten von Leistungsträgern untereinander über Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt es sich um eine typische sozialgerichtliche Streitigkeit, für die eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben ist. Ob die Entscheidung der Spruchstelle aufgrund der Fürsorgerechtsvereinbarung unter Umständen einer Anrufung der Gerichte entgegensteht, ist für die Bestimmung der erstinstanzlichen Zuständigkeit nicht von Bedeutung. Für eine erstinstanzliche Zuweisung des Rechtsstreits an das LSG unter entsprechender Anwendung von § 1062 Abs. 1 ZPO ist aufgrund der abschließenden (Ausnahme )Regelungen im SGG zur erstinstanziellen Zuständigkeit des LSG kein Raum. Zuständig für die Klage ist mithin das nach § 114 SGB X i.V.m. §§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 6a und § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 1 baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum SGG sachlich, örtlich und instanziell zuständige Sozialgericht (SG) Konstanz.

Das Verfahren ist daher auf der Grundlage des unmittelbar anzuwendenden § 98 Satz 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 166 Nr. 5) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das SG Konstanz zu verweisen. Die Beteiligten wurden vorher gehört. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, wonach der Rechtswegentscheidung Bindungswirkung zukommt, steht der Verweisung an das instanziell zuständige Gericht innerhalb des Rechtsweges nicht entgegen (BSG, Beschluss vom 6. März 2019 – B 3 SF 1/18 R – SozR 4-1720 § 17a Nr. 15, juris Rdnr. 25).

Gemäß § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG bleibt die Entscheidung über die Kosten der Endentscheidung vorbehalten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved