Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2412/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3894/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. November 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in der Sache die Erteilung einer Zusicherung der Erforderlichkeit eines Umzugs sowie der Übernahme abstrakt angemessener Unterkunftskosten.
Der Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Er bewohnt eine nach seinen Angaben 32 Quadratmeter große Wohnung in der Zellerstraße 53 in Mannheim. Die Beklagte berücksichtigt die tatsächlichen Unterkunftskosten dieser Wohnung bei der Gewährung der Grundsicherungsleistungen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 teilte der Kläger mit, dass sein Vermieter bereit sei, auf eine "Aufforderung" der Beklagten ihm eine größere Wohnung zu vermieten. Mit Schreiben vom 17. August 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei einem Ein-Personenhaushalt eine Wohnungsgröße von bis zu maximal 45 Quadratmetern anzuerkennen sei. Mit Schreiben vom 22. August 2017 brachte der Kläger dagegen Einwendungen vor und bat um Stellungnahme. Mit "Informationsschreiben zu Ihrem Umzugswunsch" vom 7. September 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots eine Prüfung und ggf. Entscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles erfolge. Mit Schreiben vom 10. September 2017 legte der Kläger die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit eines Umzugs dar und legte das von ihm selbst ausgefüllte Formular "Mietbescheinigung/Wohnungsangebot" vor, wobei er die anzumietende Wohnung als "unbekannt" bezeichnete. Mit Schreiben vom 15. September 2017 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass das Formular "Mietbescheinigung/Wohnungsangebot" dazu diene, ein Wohnungsangebot seitens eines neuen Vermieters schriftlich zu fixieren. Mit Schreiben vom 22. September 2017 erwiderte der Kläger, er benötige vorab einen "Vorabbescheid zur Angemessenheit der Miete". Mit Schreiben vom 20. September 2017 räumte der Kläger ein, dass ihm kein konkretes Wohnungsangebot vorliege und die Ausfüllung und Übersendung des Formulars Wohnungsangebot durch einen Vermieter unmöglich sei. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 22. November 2017 über ein Telefongespräch mit dem Vermieter des Klägers teilte dieser mit, dem Kläger könne keine neue Wohnung angeboten werden. Mit Schreiben vom 27. November 2017 brachte der Kläger u.a. vor: "Im Übrigen habe ich von Ihnen - Untätigkeit? - nichts gehört, ob die Nachbarwohnung (im selben Haus Wohnung Nr. 9, um die ich mich beworben habe, angemessen ist.". Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 wies die Beklagte darauf hin, dass ihr keine Mietbescheinigung über die Anmietung einer neuen Wohnung vorliege. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 teilte der Kläger mit, dass eine Nachbarwohnung leer geworden und ihm angeboten worden sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Angemessenheit der Nachbarwohnung Nr. 9, in die er umziehen wolle, schriftlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 bat der Kläger erneut um Bestätigung der Angemessenheit der Nachbarwohnung im gleichen Haus, die er anzumieten gedenke.
Am 27. Februar 2018 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) (S 2 SO 560/18) und monierte, dass sich die Beklagte - trotz mehrfacher Nachfrage - weigere, einen Bescheid zu erlassen über seinen Antrag auf Feststellung der Angemessenheit der Kosten für die Nachbarwohnung, die bisher noch nicht weitervermietet worden sei.
Mit Bescheid vom 27. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zusicherung der Aufwendung für die Nachbarwohnung ab. Dieser Bescheid, der ausweislich des Vermerks am 2. Mai 2018 abgesandt wurde, war mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf des Widerspruchs versehen. Dagegen legte der Kläger am 7. Mai 2018 Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 2018 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Oktober 2018 zugestellt. In dem Widerspruchsbescheid wurde über den Rechtsbehelf der Klage belehrt.
Das SG wies die Klage S 2 SO 560/18 durch Gerichtsbescheid vom 15. April 2019 ab. Die ursprünglich als Untätigkeitsklage statthaft erhobene Klage habe sich durch Erlass der Bescheide erledigt. Das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen. Der Kläger nahm seine gegen diesen Gerichtsbescheid beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung am 25. Juli 2019 zurück (L 7 SO 1445/19).
Am 23. August 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage zum SG erhoben (S 9 SO 2412/19) und die Anerkennung einer Miete, die dem Mietspiegel der Stadt Mannheim entspreche, geltend gemacht. Dabei seien bis zu 60 Quadratmeter Wohnfläche, ein Zuschlag von bis zu 10% der Bestandsmieten ab Neuvermietung sowie die Erforderlichkeit eines Umzugs anzuerkennen. Seine derzeitige Wohnung sei viel zu klein. Eine Vorlage vor Anmietung sei nur möglich, wenn die Beklagte zeitnah und sofort entscheide. Bei wochen- oder gar monatelangen Entscheidungszeiten - wie bei der Beklagten üblich - werde rechtswidrig ein notwendiger Umzug verhindert. Fiskalische Fragen seien sekundär. Die Notwendigkeit des Umzugs ergebe sich daraus, dass der Mieter der über seiner Wohnung liegenden Wohnung regelmäßig Wasserschäden verursache. In absehbarer Zeit sei nicht erwartbar, dass seine Vermieterin über eine freie Wohnung verfüge, die ihm angeboten werden könnte. Weiter hat der Kläger geltend gemacht, dass der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2018 schon deshalb rechtswidrig sei, weil es ihm an einer Begründung mangele. Der Gerichtsbescheid des SG im Verfahren S 2 SO 560/18 sei rechtsmissbräuchlich. Das Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg L 7 SO 1445/19 sei daran gescheitert, dass die Wohnung, die er habe anmieten wollen, längst an einen anderen Mieter vermietet worden sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle bereits an einer Regelung. Weder sei ein Bescheid ergangen noch habe der Kläger der Beklagten ein konkretes Wohnungsangebot zur Prüfung vorgelegt. Ein Rechtsanspruch auf eine abstrakte Kostenübernahmebescheinigung bestehe grundsätzlich nicht. Eine Entscheidung über die Zustimmung für einen Umzug könne nicht ohne ein konkretes Wohnungsangebot erfolgen.
Das SG hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4. November 2019 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf eine Zusicherung im Sinne von § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) sei unzulässig, da der Kläger das hierfür notwendige Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt habe (§ 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Entsprechendes gelte, wenn es dem Kläger darum gehe, dass die Beklagte verurteilt werden solle, eine Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 SGB XII abzugeben. Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich bei der Wohnungssuche naturgemäß ergeben könne, könne insoweit auch vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG veranlasst sein. Einer Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) stehe zunächst ihre Subsidiarität gegenüber einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage entgegen. Zudem liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nur dann vor, wenn ein konkretes, prüffähiges Wohnungsangebot vorhanden sei (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R -). Somit sei eine Klage, die sich lediglich in abstrakter Weise auf die Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erstrecke, unzulässig.
Gegen den ihm am 7. November 2019 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 18. November 2019 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Das SG habe nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. In der Sache selbst sei streitig, welche Miethöhe angemessen sei. In seinem Fall sei ein Umzug in eine andere Wohnung notwendig. Der Umzug müsse in eine angemessen neue Wohnung, sowohl in Hinsicht auf die Größe und Lage sowie Ausstattung als auch die Höhe der Grundmiete erfolgen. Erfahrungsgemäß funktioniere es nicht, wenn erst bei Vorliegen eines konkreten Angebots die Beklagte die Angemessenheit der Unterkunftskosten prüfe. Die Ausführungen des SG gingen völlig fehl. Kein potentieller Vermieter warte auf einen einzelnen Mieter, bis die Beklagte bzw. ein Sozialgericht entschieden habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. November 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 zu verurteilen, ihm zuzusichern, die Umzugskosten für einen Umzug in eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 55 bis 60 Quadratmetern und Aufwendungen für die Miete entsprechend der nach Wohnfläche gestaffelten Basis-/Nettomiete (Tabelle 1 Mannheimer Mietspiegel 2018) sowie für Heizung und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Am 4. Februar 2020 hat sich der Kläger unter Vorlage eines Mietvertrages für Wohnräume zwischen Dr. A. S. und A. K. vom 13. März 2007 über die Wohnung Carl-Benz-Str. 39a in Mannheim an die Beklagte gewandt und um eine entsprechende Zusicherung für einen Umzug und die Aufwendungen für eine neue Unterkunft einschließlich Kaution gebeten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie die Akten S 2 SO 560/18 und L 7 SO 1445/19, L 7 SO 496/20 ER-B und L 7 SO 954/20 ER Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Kläger begehrt in der Sache die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Unterkunftskosten.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugs- und Unterkunftskosten für eine noch unbekannte, in der Zukunft anzumietende Wohnung mit einer Wohnfläche von 55 bis 60 Quadratmetern sowie von Unterkunftskosten entsprechend den dem Mannheimer Mietspeigel 2018 zugrundeliegenden Werten. Über ein solches Begehren auf Kostenübernahme für eine größere und teurere Wohnung hat die Beklagte der Sache nach durch Bescheid vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 (§ 95 SGG) entschieden. Zwar hat der Kläger auf diesen Bescheid nicht in seiner Klageschrift vom 23. August 2019 Bezug genommen, jedoch hat er diesen Bescheid im weiteren Verlauf erwähnt (Schreiben vom 9. Oktober 2019) und dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Bescheid vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens S 2 SO 560/18 geworden. Denn der Kläger hatte seine am 27. Februar 2018 erhobene Untätigkeitsklage weder nach Erlass des Bescheids vom 27. April 2018 noch des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 in eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geändert (vgl. nur Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rdnr. 10b). Er hatte dort weder im Klage- (S 2 SO 560/18) noch im Berufungsverfahren (L 7 SO 1445/19) auf die genannten Bescheide Bezug genommen. Auf Anfrage des SG vom 30. Mai 2018 im Verfahren S 2 SO 560/18, ob die Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheids vom 27. April 2018 für erledigt erklärt werden könne, reagierte der Kläger nicht. Auf die weitere Verfügung des SG vom 16. Juni 2018 im Verfahren S 2 SO 560/18, mit dem das SG darauf hingewiesen hatte, dass es der Untätigkeitsklage am Rechtsschutzbedürfnis fehle, stellte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2018 in Abrede, dass die Beklagte seinen Antrag beschieden habe. Dabei hat der Kläger jedoch übersehen, dass er selbst mit Schreiben vom 4. Mai 2018 gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 27. April 2018 Widerspruch eingelegt und damit eine Überprüfung des zwischenzeitlich erlassenen Bescheids vom 27. April 2018 durch die Beklagte im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens begehrt hatte. Über diesen Widerspruch des Klägers hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 2018 entschieden. Diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger weder in das sozialgerichtliche Verfahren S 2 SO 560/18 noch in das Berufungsverfahren L 7 SO 1445/19 eingeführt, sodass der Bescheid vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 nicht Gegenstand des Verfahrens S 2 SO 560/18 bzw. L 7 SO 1445/19 geworden ist.
Soweit die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 4. Februar 2020 betreffend die Wohnung Carl-Benz-Str. 39a in Mannheim zwischenzeitlich entschieden hat - nach seinen Angaben durch Bescheid vom 12. März 2020 - ist ein solcher Bescheid mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 96 SGG nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden, da dieser keinen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt (z.B. Senatsurteil vom 21. Juni 2018 - L 7 SO 1357/18 - n.v. - m.w.N.).
3. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 richtet, ist die Klage unzulässig.
a. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach § 87 Abs. 2 SGG beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat. Vorliegend ist die Klage des Klägers gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2018, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 SGG) versehen ist und dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Oktober 2018 zugestellt worden ist, verfristet. Die einmonatige Klagefrist hat am 13. November 2018 geendet. Die Klage ist beim SG erst am 23. August 2019, d.h. weit nach Ablauf der Klagefrist, eingegangen.
b. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemand, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Falle einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R - juris Rdnr. 14). Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Klagefrist schuldhaft versäumt. Er hat keinerlei Umstände vorgebracht, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine Klage innerhalb der gesetzlichen Klagefrist beim SG einzureichen. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung liegen nicht vor.
4. Auch eine isolierte (Verpflichtungs-)Klage, gerichtet auf die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugs- und Unterkunftskosten, ist unzulässig. Denn insofern fehlt es an der erforderlichen Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Der Kläger hat bei der Beklagten nicht ein erneutes Verwaltungsverfahren eingeleitet. Die Beklagte hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Bescheid vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 keine weitere Entscheidung hinsichtlich der begehrten Zusicherung der Übernahme von Umzugs- und Unterkunftskosten getroffen. Als Rechtsgrundlage für eine solche Zusicherung kommt § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, wonach Gegenstand einer von der zuständigen Behörde schriftlich zu erteilende Zusicherung u.a. der spätere Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes sein kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10). Dabei stellt eine Zusicherung einen der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10). Ein Anspruch auf eine Zusicherung besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X aber nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrundeliegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10 f.).
Eine anfechtbare (erneute) Verwaltungsentscheidung der Beklagten über die von dem Kläger begehrte Zusicherung, die einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könnte, liegt aber gerade nicht vor. Im Übrigen fehlt es auch an einem konkreten Wohnungsangebot, das Gegenstand einer Zusicherung der Beklagten sein könnte. Insofern hat der Kläger eingeräumt, dass die ihm nach seinen Angaben im November 2017 zur Anmietung angebotene Wohnung mittlerweile anderweitig vermietet ist und ein weiteres konkretes Wohnungsangebot seines Vermieters nicht zu erwarten ist.
Selbst wenn die Beklagte im März 2020, mithin mehr als sechs Monate nach Erhebung der vorliegenden Klage, einen Ablehnungsbescheid betreffend eine Zusicherung für die Wohnung Carl-Benz-Str. 39a in Mannheim gegenüber dem Kläger bekanntgegeben hat, würde die unzulässige Klage nicht zulässig; eine "Heilung" der Unzulässigkeit tritt durch eine spätere Bekanntgabe des (ablehnenden) Verwaltungsaktes nicht ein (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 16. Oktober 2014 - L 7 AS 5359/11 - (n.v.); Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2009 - L 15 VG 20/08 - juris Rdnr. 10).
4. Schließlich ist auch eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft. In der Sache verlangt der Kläger die gerichtliche Vorabklärung einzelner Anspruchselemente in einem gesonderten "Zustimmungsverfahren" oder "Zusicherungsverfahren" der Beklagten. Darauf besteht indes trotz des in § 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XII verwendeten Begriffs der "Zustimmung" kein Anspruch. Gemeint ist nicht eine Zustimmung zum Umzug, geschweige denn zum Auszug. Sinn und Zweck der Regelungen ist es nur, den Leistungsberechtigten vor finanziellen Verpflichtungen zu schützen, die durch den Sozialhilfeträger nicht übernommen bzw. erstattet werden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12 m.w.N.). Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn sich die Behörde rechtlich verbindlich zur Übernahme bestimmter Kosten bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage verpflichtet; die bloße Zustimmung zu einem bestimmten Verhalten im Vorfeld des eigentlich kostenbegründenden Ereignisses (hier: Auszug als notwendige Bedingung für einen Umzug und das Entstehen von Umzugskosten), also zu einem bloßen Regelungselement bzw. einer Vorfrage, gibt dem Leistungsberechtigten diese Sicherheit gerade nicht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - Rdnr. 17). Meint ein Hilfebezieher, einen Anspruch auf Übernahme bestimmter Kosten zu haben, so ist der Streit hierüber – ggf. im einstweiligen Rechtsschutz - unmittelbar bei dieser Frage auszutragen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12). Genau dies, nicht das Vervielfältigen eines Rechtsstreits durch die gerichtliche Klärung von Vorfragen und Anspruchselementen, entspricht vorliegend dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz. Die vom Kläger begehrte Vorabklärung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sowie der Notwendigkeit eines Umzugs stellen eine unzulässige Elementenfeststellungsklage dar, weil der Streit der Beteiligten nur auf Basis eines konkreten Wohnungsangebots im Zusicherungsverfahrens nach § 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XII bzw. bei der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Ganzen bereinigt werden kann (BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - juris Rdnr. 17; vgl. ferner BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 36/15 R - juris Rdnr. 18).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in der Sache die Erteilung einer Zusicherung der Erforderlichkeit eines Umzugs sowie der Übernahme abstrakt angemessener Unterkunftskosten.
Der Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Er bewohnt eine nach seinen Angaben 32 Quadratmeter große Wohnung in der Zellerstraße 53 in Mannheim. Die Beklagte berücksichtigt die tatsächlichen Unterkunftskosten dieser Wohnung bei der Gewährung der Grundsicherungsleistungen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 teilte der Kläger mit, dass sein Vermieter bereit sei, auf eine "Aufforderung" der Beklagten ihm eine größere Wohnung zu vermieten. Mit Schreiben vom 17. August 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei einem Ein-Personenhaushalt eine Wohnungsgröße von bis zu maximal 45 Quadratmetern anzuerkennen sei. Mit Schreiben vom 22. August 2017 brachte der Kläger dagegen Einwendungen vor und bat um Stellungnahme. Mit "Informationsschreiben zu Ihrem Umzugswunsch" vom 7. September 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots eine Prüfung und ggf. Entscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles erfolge. Mit Schreiben vom 10. September 2017 legte der Kläger die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit eines Umzugs dar und legte das von ihm selbst ausgefüllte Formular "Mietbescheinigung/Wohnungsangebot" vor, wobei er die anzumietende Wohnung als "unbekannt" bezeichnete. Mit Schreiben vom 15. September 2017 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass das Formular "Mietbescheinigung/Wohnungsangebot" dazu diene, ein Wohnungsangebot seitens eines neuen Vermieters schriftlich zu fixieren. Mit Schreiben vom 22. September 2017 erwiderte der Kläger, er benötige vorab einen "Vorabbescheid zur Angemessenheit der Miete". Mit Schreiben vom 20. September 2017 räumte der Kläger ein, dass ihm kein konkretes Wohnungsangebot vorliege und die Ausfüllung und Übersendung des Formulars Wohnungsangebot durch einen Vermieter unmöglich sei. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 22. November 2017 über ein Telefongespräch mit dem Vermieter des Klägers teilte dieser mit, dem Kläger könne keine neue Wohnung angeboten werden. Mit Schreiben vom 27. November 2017 brachte der Kläger u.a. vor: "Im Übrigen habe ich von Ihnen - Untätigkeit? - nichts gehört, ob die Nachbarwohnung (im selben Haus Wohnung Nr. 9, um die ich mich beworben habe, angemessen ist.". Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 wies die Beklagte darauf hin, dass ihr keine Mietbescheinigung über die Anmietung einer neuen Wohnung vorliege. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 teilte der Kläger mit, dass eine Nachbarwohnung leer geworden und ihm angeboten worden sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Angemessenheit der Nachbarwohnung Nr. 9, in die er umziehen wolle, schriftlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 bat der Kläger erneut um Bestätigung der Angemessenheit der Nachbarwohnung im gleichen Haus, die er anzumieten gedenke.
Am 27. Februar 2018 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) (S 2 SO 560/18) und monierte, dass sich die Beklagte - trotz mehrfacher Nachfrage - weigere, einen Bescheid zu erlassen über seinen Antrag auf Feststellung der Angemessenheit der Kosten für die Nachbarwohnung, die bisher noch nicht weitervermietet worden sei.
Mit Bescheid vom 27. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zusicherung der Aufwendung für die Nachbarwohnung ab. Dieser Bescheid, der ausweislich des Vermerks am 2. Mai 2018 abgesandt wurde, war mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf des Widerspruchs versehen. Dagegen legte der Kläger am 7. Mai 2018 Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 2018 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Oktober 2018 zugestellt. In dem Widerspruchsbescheid wurde über den Rechtsbehelf der Klage belehrt.
Das SG wies die Klage S 2 SO 560/18 durch Gerichtsbescheid vom 15. April 2019 ab. Die ursprünglich als Untätigkeitsklage statthaft erhobene Klage habe sich durch Erlass der Bescheide erledigt. Das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen. Der Kläger nahm seine gegen diesen Gerichtsbescheid beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung am 25. Juli 2019 zurück (L 7 SO 1445/19).
Am 23. August 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage zum SG erhoben (S 9 SO 2412/19) und die Anerkennung einer Miete, die dem Mietspiegel der Stadt Mannheim entspreche, geltend gemacht. Dabei seien bis zu 60 Quadratmeter Wohnfläche, ein Zuschlag von bis zu 10% der Bestandsmieten ab Neuvermietung sowie die Erforderlichkeit eines Umzugs anzuerkennen. Seine derzeitige Wohnung sei viel zu klein. Eine Vorlage vor Anmietung sei nur möglich, wenn die Beklagte zeitnah und sofort entscheide. Bei wochen- oder gar monatelangen Entscheidungszeiten - wie bei der Beklagten üblich - werde rechtswidrig ein notwendiger Umzug verhindert. Fiskalische Fragen seien sekundär. Die Notwendigkeit des Umzugs ergebe sich daraus, dass der Mieter der über seiner Wohnung liegenden Wohnung regelmäßig Wasserschäden verursache. In absehbarer Zeit sei nicht erwartbar, dass seine Vermieterin über eine freie Wohnung verfüge, die ihm angeboten werden könnte. Weiter hat der Kläger geltend gemacht, dass der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2018 schon deshalb rechtswidrig sei, weil es ihm an einer Begründung mangele. Der Gerichtsbescheid des SG im Verfahren S 2 SO 560/18 sei rechtsmissbräuchlich. Das Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg L 7 SO 1445/19 sei daran gescheitert, dass die Wohnung, die er habe anmieten wollen, längst an einen anderen Mieter vermietet worden sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle bereits an einer Regelung. Weder sei ein Bescheid ergangen noch habe der Kläger der Beklagten ein konkretes Wohnungsangebot zur Prüfung vorgelegt. Ein Rechtsanspruch auf eine abstrakte Kostenübernahmebescheinigung bestehe grundsätzlich nicht. Eine Entscheidung über die Zustimmung für einen Umzug könne nicht ohne ein konkretes Wohnungsangebot erfolgen.
Das SG hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4. November 2019 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf eine Zusicherung im Sinne von § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) sei unzulässig, da der Kläger das hierfür notwendige Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt habe (§ 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Entsprechendes gelte, wenn es dem Kläger darum gehe, dass die Beklagte verurteilt werden solle, eine Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 SGB XII abzugeben. Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich bei der Wohnungssuche naturgemäß ergeben könne, könne insoweit auch vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG veranlasst sein. Einer Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) stehe zunächst ihre Subsidiarität gegenüber einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage entgegen. Zudem liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nur dann vor, wenn ein konkretes, prüffähiges Wohnungsangebot vorhanden sei (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R -). Somit sei eine Klage, die sich lediglich in abstrakter Weise auf die Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erstrecke, unzulässig.
Gegen den ihm am 7. November 2019 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 18. November 2019 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Das SG habe nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. In der Sache selbst sei streitig, welche Miethöhe angemessen sei. In seinem Fall sei ein Umzug in eine andere Wohnung notwendig. Der Umzug müsse in eine angemessen neue Wohnung, sowohl in Hinsicht auf die Größe und Lage sowie Ausstattung als auch die Höhe der Grundmiete erfolgen. Erfahrungsgemäß funktioniere es nicht, wenn erst bei Vorliegen eines konkreten Angebots die Beklagte die Angemessenheit der Unterkunftskosten prüfe. Die Ausführungen des SG gingen völlig fehl. Kein potentieller Vermieter warte auf einen einzelnen Mieter, bis die Beklagte bzw. ein Sozialgericht entschieden habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. November 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 zu verurteilen, ihm zuzusichern, die Umzugskosten für einen Umzug in eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 55 bis 60 Quadratmetern und Aufwendungen für die Miete entsprechend der nach Wohnfläche gestaffelten Basis-/Nettomiete (Tabelle 1 Mannheimer Mietspiegel 2018) sowie für Heizung und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Am 4. Februar 2020 hat sich der Kläger unter Vorlage eines Mietvertrages für Wohnräume zwischen Dr. A. S. und A. K. vom 13. März 2007 über die Wohnung Carl-Benz-Str. 39a in Mannheim an die Beklagte gewandt und um eine entsprechende Zusicherung für einen Umzug und die Aufwendungen für eine neue Unterkunft einschließlich Kaution gebeten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie die Akten S 2 SO 560/18 und L 7 SO 1445/19, L 7 SO 496/20 ER-B und L 7 SO 954/20 ER Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Kläger begehrt in der Sache die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Unterkunftskosten.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugs- und Unterkunftskosten für eine noch unbekannte, in der Zukunft anzumietende Wohnung mit einer Wohnfläche von 55 bis 60 Quadratmetern sowie von Unterkunftskosten entsprechend den dem Mannheimer Mietspeigel 2018 zugrundeliegenden Werten. Über ein solches Begehren auf Kostenübernahme für eine größere und teurere Wohnung hat die Beklagte der Sache nach durch Bescheid vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 (§ 95 SGG) entschieden. Zwar hat der Kläger auf diesen Bescheid nicht in seiner Klageschrift vom 23. August 2019 Bezug genommen, jedoch hat er diesen Bescheid im weiteren Verlauf erwähnt (Schreiben vom 9. Oktober 2019) und dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Bescheid vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens S 2 SO 560/18 geworden. Denn der Kläger hatte seine am 27. Februar 2018 erhobene Untätigkeitsklage weder nach Erlass des Bescheids vom 27. April 2018 noch des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 in eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geändert (vgl. nur Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rdnr. 10b). Er hatte dort weder im Klage- (S 2 SO 560/18) noch im Berufungsverfahren (L 7 SO 1445/19) auf die genannten Bescheide Bezug genommen. Auf Anfrage des SG vom 30. Mai 2018 im Verfahren S 2 SO 560/18, ob die Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheids vom 27. April 2018 für erledigt erklärt werden könne, reagierte der Kläger nicht. Auf die weitere Verfügung des SG vom 16. Juni 2018 im Verfahren S 2 SO 560/18, mit dem das SG darauf hingewiesen hatte, dass es der Untätigkeitsklage am Rechtsschutzbedürfnis fehle, stellte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2018 in Abrede, dass die Beklagte seinen Antrag beschieden habe. Dabei hat der Kläger jedoch übersehen, dass er selbst mit Schreiben vom 4. Mai 2018 gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 27. April 2018 Widerspruch eingelegt und damit eine Überprüfung des zwischenzeitlich erlassenen Bescheids vom 27. April 2018 durch die Beklagte im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens begehrt hatte. Über diesen Widerspruch des Klägers hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 2018 entschieden. Diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger weder in das sozialgerichtliche Verfahren S 2 SO 560/18 noch in das Berufungsverfahren L 7 SO 1445/19 eingeführt, sodass der Bescheid vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 nicht Gegenstand des Verfahrens S 2 SO 560/18 bzw. L 7 SO 1445/19 geworden ist.
Soweit die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 4. Februar 2020 betreffend die Wohnung Carl-Benz-Str. 39a in Mannheim zwischenzeitlich entschieden hat - nach seinen Angaben durch Bescheid vom 12. März 2020 - ist ein solcher Bescheid mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 96 SGG nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden, da dieser keinen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt (z.B. Senatsurteil vom 21. Juni 2018 - L 7 SO 1357/18 - n.v. - m.w.N.).
3. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 richtet, ist die Klage unzulässig.
a. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach § 87 Abs. 2 SGG beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat. Vorliegend ist die Klage des Klägers gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2018, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 SGG) versehen ist und dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Oktober 2018 zugestellt worden ist, verfristet. Die einmonatige Klagefrist hat am 13. November 2018 geendet. Die Klage ist beim SG erst am 23. August 2019, d.h. weit nach Ablauf der Klagefrist, eingegangen.
b. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemand, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Falle einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R - juris Rdnr. 14). Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Klagefrist schuldhaft versäumt. Er hat keinerlei Umstände vorgebracht, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine Klage innerhalb der gesetzlichen Klagefrist beim SG einzureichen. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung liegen nicht vor.
4. Auch eine isolierte (Verpflichtungs-)Klage, gerichtet auf die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugs- und Unterkunftskosten, ist unzulässig. Denn insofern fehlt es an der erforderlichen Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Der Kläger hat bei der Beklagten nicht ein erneutes Verwaltungsverfahren eingeleitet. Die Beklagte hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Bescheid vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 keine weitere Entscheidung hinsichtlich der begehrten Zusicherung der Übernahme von Umzugs- und Unterkunftskosten getroffen. Als Rechtsgrundlage für eine solche Zusicherung kommt § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, wonach Gegenstand einer von der zuständigen Behörde schriftlich zu erteilende Zusicherung u.a. der spätere Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes sein kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10). Dabei stellt eine Zusicherung einen der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10). Ein Anspruch auf eine Zusicherung besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X aber nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrundeliegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 10 f.).
Eine anfechtbare (erneute) Verwaltungsentscheidung der Beklagten über die von dem Kläger begehrte Zusicherung, die einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könnte, liegt aber gerade nicht vor. Im Übrigen fehlt es auch an einem konkreten Wohnungsangebot, das Gegenstand einer Zusicherung der Beklagten sein könnte. Insofern hat der Kläger eingeräumt, dass die ihm nach seinen Angaben im November 2017 zur Anmietung angebotene Wohnung mittlerweile anderweitig vermietet ist und ein weiteres konkretes Wohnungsangebot seines Vermieters nicht zu erwarten ist.
Selbst wenn die Beklagte im März 2020, mithin mehr als sechs Monate nach Erhebung der vorliegenden Klage, einen Ablehnungsbescheid betreffend eine Zusicherung für die Wohnung Carl-Benz-Str. 39a in Mannheim gegenüber dem Kläger bekanntgegeben hat, würde die unzulässige Klage nicht zulässig; eine "Heilung" der Unzulässigkeit tritt durch eine spätere Bekanntgabe des (ablehnenden) Verwaltungsaktes nicht ein (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 16. Oktober 2014 - L 7 AS 5359/11 - (n.v.); Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2009 - L 15 VG 20/08 - juris Rdnr. 10).
4. Schließlich ist auch eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft. In der Sache verlangt der Kläger die gerichtliche Vorabklärung einzelner Anspruchselemente in einem gesonderten "Zustimmungsverfahren" oder "Zusicherungsverfahren" der Beklagten. Darauf besteht indes trotz des in § 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XII verwendeten Begriffs der "Zustimmung" kein Anspruch. Gemeint ist nicht eine Zustimmung zum Umzug, geschweige denn zum Auszug. Sinn und Zweck der Regelungen ist es nur, den Leistungsberechtigten vor finanziellen Verpflichtungen zu schützen, die durch den Sozialhilfeträger nicht übernommen bzw. erstattet werden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12 m.w.N.). Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn sich die Behörde rechtlich verbindlich zur Übernahme bestimmter Kosten bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage verpflichtet; die bloße Zustimmung zu einem bestimmten Verhalten im Vorfeld des eigentlich kostenbegründenden Ereignisses (hier: Auszug als notwendige Bedingung für einen Umzug und das Entstehen von Umzugskosten), also zu einem bloßen Regelungselement bzw. einer Vorfrage, gibt dem Leistungsberechtigten diese Sicherheit gerade nicht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - Rdnr. 17). Meint ein Hilfebezieher, einen Anspruch auf Übernahme bestimmter Kosten zu haben, so ist der Streit hierüber – ggf. im einstweiligen Rechtsschutz - unmittelbar bei dieser Frage auszutragen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rdnr. 12). Genau dies, nicht das Vervielfältigen eines Rechtsstreits durch die gerichtliche Klärung von Vorfragen und Anspruchselementen, entspricht vorliegend dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz. Die vom Kläger begehrte Vorabklärung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sowie der Notwendigkeit eines Umzugs stellen eine unzulässige Elementenfeststellungsklage dar, weil der Streit der Beteiligten nur auf Basis eines konkreten Wohnungsangebots im Zusicherungsverfahrens nach § 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XII bzw. bei der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Ganzen bereinigt werden kann (BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - juris Rdnr. 17; vgl. ferner BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 36/15 R - juris Rdnr. 18).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved