L 7 AS 4578/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4234/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4578/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Sozialgerichts Ulm vom 24. September 2018 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2012 sowie vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 anlässlich der Anmietung der Wohnung E. Str. X in D. streitig.

Der in 1967 geborene erwerbsfähige Kläger Ziff. 1 ist Vater des in 2003 geborenen Klägers Ziff. 2. Der Kläger Ziff. 1 lebte in der hier streitigen Zeit von seiner Ehegattin dauerhaft getrennt. Er bewohnte mit dem Kläger Ziff. 2 gemeinsam seit September 2009 eine Wohnung im Haus G.weg X in XXXX S.; das Hausgrundstück steht im Eigentum der Mutter des Klägers Ziff. 1. Der Kläger Ziff. 2 zog zum 1. August 2013 zu seiner Mutter nach H ...

Der Kläger Ziff. 1 bezog in der hier streitigen Zeit für den Kläger Ziff. 2 bis zu dessen Wegzug zur Kindsmutter Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 180,00 EUR.

Der Kläger Ziff. 1 steht seit Juni 2009 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte übernahm für die Wohnung G.weg X in S. für die Kläger die Abfallgebühren für die Jahre 2010 bis 2013 (Bescheide vom 7. April 2010, 11. April 2011, 1. März 2012 und 5. März 2013).

Der Kläger Ziff. 1 legte dem Beklagten einen Mietvertrag mit seiner Mutter S. B. vor. Danach werde im Haus G.weg X ein Zimmer (ca. 40 Quadratmeter) im "OG-Anbau samt Dusche/WC mit Mitbenutzung von Einfahrt, Terrasse, Küche und Waschküche" ab 1. Juni 2009 vermietet. Die Vermietung ende ohne besondere Kündigung am 31. Mai 2010. Weiter ist dort vermerkt "Sollte der Mieter einen Arbeitsplatz finden, wird über die Mietdauer eine neue Vereinbarung getroffen werden können." Ausgehend von einem jährlichen Mietbetrag in Höhe von insgesamt 2.700,00 EUR zuzüglich pauschale Heizkosten in Höhe von 240,00 EUR und pauschale Nebenkosten in Höhe von 240,00 EUR pro Jahr war eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 265,00 EUR niedergelegt. Im Juli 2009 reichte der Kläger Ziff. 1 eine von seiner Mutter unterzeichnete Mietbescheinigung beim Beklagten ein, wonach die monatliche Gesamtmiete 265,00 EUR betragen habe (davon jeweils 20,00 EUR für Heizkosten und sonstige Nebenkosten). Im November 2009 bezifferten die Kläger die auf sie entfallenden monatlichen Heizkosten mit 23,00 EUR und die sonstigen Nebenkosten mit 16,65 EUR (Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 2. November 2009).

Bezüglich des Bewilligungsabschnitts vom 15. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2010 bestand zwischen den Beteiligten Streit, ob der Beklagte den Kläger hinsichtlich der Wohnung im Haus seiner Mutter Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren hat (Sozialgericht Ulm (SG), Urteil vom 12. Oktober 2011 - S 11 AS 394/10 -; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2012 - L 2 AS 5209/11 -).

Am 13. April 2011 beantragte der Kläger Ziff. 1 die Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Unterkunft und legte einen Entwurf eines Mietvertrages über das Haus E. Straße X in XXXXX D., bestehend aus drei Zimmern im Erdgeschoss sowie vier Zimmern im ersten Obergeschoss, zu einer Miete in Höhe von 530,00 EUR (230,00 Erdgeschosswohnung + 300,00 EUR Wohnung erstes Obergeschoss, zuzüglich eine monatliche Vorauszahlung für Wasser und Abwasser in Höhe von 40,00 EUR) vor. Als Mietvertragsbeginn war der 1. Mai 2011 vorgesehen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. April 2011 ab, da für die Kläger lediglich Unterkunftskosten in Höhe von 305,00 EUR angemessen seien, während die Kaltmiete für das Haus 350,00 EUR betrage. Sodann beantragte der Kläger Ziff. 1 am 20. April 2011 die Feststellung der Angemessenheit für die Vier-Zimmerwohnung im Obergeschoss des Hauses E. Straße X in D ... Er legte einen Mietvertragsentwurf mit einem Mietbeginn ab 1. Mai 2011 über eine Kaltmiete von monatlich 300,00 EUR sowie eine Vorauszahlung für Wasser und Abwasser in Höhe von monatlich 40,00 EUR vor. Heizkosten, Versicherungen außerhalb der Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger, Stromkosten und Müllgebühren müsse der Mieter selbst tragen. Der Beklagte erteilte unter dem 20. April 2011 dem Kläger Ziff. 1 eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, da der Umzug erforderlich sei und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Hinsichtlich der vom Kläger an den Vermieter zu erbringenden Mietkaution in Höhe von 900,00 EUR gewährte der Beklagte darlehensweise Leistungen (Bescheid vom 4. Mai 2011), die der Kläger Ziff. 1 zwischenzeitlich zurückgezahlt hat (vgl. Bescheid vom 30. Mai 2011; SG, Urteil vom 25. Juni 2013 - S 7 AS 856/12 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - L 3 AS 3558/13 -).

Durch Bescheid vom 18. April 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger u.a. für den Monat Mai 2011 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 401,59 EUR und berücksichtigte eine Regelleistung in Höhe von 364,00 EUR, einen Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 44,00 EUR - ausgehend von Neben- und Heizkosten für die Wohnung G.weg X in S. in Höhe von 16,65 EUR zuzüglich 34,38 EUR - einen Neben- und Heizkostenanteil in Höhe von 8,32 EUR und 17,19 EUR. Er setzte von dem Bedarf des Klägers Ziff. 1 überschießendes Kindergeld des Klägers Ziff. 2 (Sozialgeld 251,00 EUR + Mehrbedarf Ernährung 25,56 EUR + Nebenkostenanteil 8,33 EUR + Heizkostenanteil 17,19 EUR = 302,08 EUR - 184,00 EUR - 180,00 EUR + Versicherungspauschale 30,00 EUR) in Höhe von 25,51 EUR ab. Mit Änderungsbescheid vom 5. Mai 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern für Mai 2011 nun insgesamt 683,66 EUR und berücksichtigte für die Unterkunft E. Straße X in D. Unterkunftskosten in Höhe von 333,10 EUR; Heizkosten brachte der Beklagte nicht in Ansatz. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte dagegen durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2012 zurück. Das Sozialgericht U. (SG) wies die Klage gegen den Bescheid vom 5. Mai 2011 ab (Urteil vom 25. Juni 2013 - S 7 AS 856/12 -), das LSG Baden-Württemberg wies durch Beschluss vom 9. Dezember 2013 die Berufung der Kläger zurück (L 3 AS 3560/13).

Durch Bescheid vom 31. Mai 2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 5. Mai 2011 teilweise für den Monat Mai 2011 in Höhe von 282,07 EUR auf, da der Kläger Ziff. 1 die Wohnung E. Straße in D. nicht bewohne und nach wie vor in der Wohnung G.weg X in S. wohne. Die Differenz zwischen den Unterkunftskosten der Wohnung E. Straße X in D. und der Wohnung G.weg X in S. betrage 282,07 EUR. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2012). Das SG wies die Klage gegen den Bescheid vom 31. Mai 2012 ab (Urteil vom 25. Juni 2013 - S 7 AS 853/12 -), das LSG Baden-Württemberg wies durch Beschluss vom 11. November 2013 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Ziff. 1 zurück (L 3 AS 3557/13). Im weiteren Verlauf setzte der Beklagte die Leistungen für die Kläger für den Monat Mai 2011 - wieder unter Berücksichtigung der Miete für die Wohnung E. Str. X in D. in Höhe von 333,10 EUR - auf insgesamt 684,94 EUR fest (Bescheid vom 2. November 2011).

In seinem Fortzahlungsantrag vom 19. Mai 2011 gab der Kläger Ziff. 1 als Wohnort seine bisherige Wohnung im G.weg X in S. an. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 30. Mai 2011 teilte der Kläger Ziff. 1 mit, dass er noch nicht wisse, wann er nach D. umziehen könne. Durch Bescheid vom 1. Juni 2011 lehnte der Beklagte zunächst die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab 1. Juni 2011 ab, da es an einer Anmeldebestätigung für die neue Unterkunft in D. fehle.

Unter dem 29. Juli 2011 versicherte der Kläger an Eides statt, dass er nach wie vor im G.weg X in S. wohne.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 5. August 2011 teilte der Vermieter der Wohnung in D. mit, dass die Wohnung eingerichtet sei (mit Möbeln etc.) und der Kläger sich in der Wohnung meistens aufhalte.

Durch Bescheid vom 22. August 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2012 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 350,56 EUR; einen Unterkunftsbedarf berücksichtigte der Beklagte zunächst nicht. Mit Änderungsbescheid vom 16. September 2011 setzte der Beklagte den Leistungsbetrag für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2012 auf monatlich 401,59 EUR fest und berücksichtigte - wie in der Vergangenheit - Aufwendungen für die Unterkunft G.weg X in S. in Höhe von 16,65 EUR (Nebenkosten) und Heizkosten von 34,38 EUR, wogegen der Kläger unter Angabe der Anschrift in S. am 20. September 2011 Widerspruch einlegte. Im Hinblick auf eine Erhöhung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung für den Kläger Ziff. 2 ab 1. Juni 2011 errechnete der Beklagte durch Bescheid vom 3. November 2011 einen um monatlich 1,30 EUR höheren Leistungsbetrag. Durch Änderungsbescheide vom 13. Februar 2012 setzte der Beklagte die Leistungen gegenüber dem Kläger Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2012 in Höhe von monatlich 414,77 EUR fest und berücksichtigte nun die ab Januar 2012 geänderten Regelbedarfe (für den Kläger Ziff. 1 374,00 EUR, für den Kläger Ziff. 2 251,00 EUR).

Am 2. Mai 2012 beantragte der Kläger Ziff. 1 bei dem Beklagten für die Zeit ab Juni 2012 laufende Leistungen nach dem SGB II und gab erneut an, dass er mit seinem Sohn in der Wohnung G.weg X in S. wohne. Ausweislich einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes war der Kläger am 15. Mai 2012 mit alleiniger Wohnung unter der Anschrift G.weg X in XXXXX S. gemeldet. Der Beklagte bewilligte dem Kläger Ziff. 1 für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und berücksichtigte weiterhin lediglich Neben- und Heizkosten für die Wohnung in S. (Bescheid vom 15. Mai 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2018; SG, Urteil vom 24. September 201X - S 12 AS 428/18 -; das Berufungsverfahren ist anhängig unter Az. L 7 AS 4529/18).

Am 24. September 2012 beantragte der Kläger Ziff. 1 bei dem Beklagten die Übernahme von Heizkosten für die Wohnung E. Straße X in D ... Es gebe eine sehr teure Elektroheizung, einen Ölofen und einen Holzofen. Sollte der Beklagte keine Kosten bewilligen und das nötige Geld für die Beschaffung von Heizöl und Holz nicht zur Verfügung stellen, könnten die Kläger schon deshalb nicht dort wohnen. Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 28. September 2012 die Bewilligung einer Heizbeihilfe ab, da bislang die Unterkunft in D. nicht bewohnt werde. Dagegen legte der Kläger am 15. Oktober 2012 Widerspruch ein. Seit Mai 2011 fielen Kosten für Miete, Wasser, Strom und Heizung an, die der Beklagte zu tragen habe. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. September 2012 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2013 als unbegründet zurück. Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II könnten nur für eine Wohnung berücksichtigt werden, die auch tatsächlich bewohnt werde. Monatliche Heizkosten für die Zeit ab Mai 2011 könnten nicht übernommen werden, da die Kläger tatsächlich nicht in der Wohnung D. wohnten. Ein Umzug von S. nach D. habe nicht stattgefunden. Es würden Unterkunfts- und Heizkosten für die Wohnung in S. berücksichtigt.

Dagegen haben die Kläger am 23. Dezember 2013 Klage zum SG (S 12 AS 4234/13) erhoben. Es seien Heizkostenabschläge in Höhe von monatlich 50,00 EUR ab 1. Mai 2011 festgesetzt worden. Zudem seien zusätzliche Mittel für Heizöl und Holz zur Verfügung zu stellen. Auch bestehe seit der Ummeldung des Klägers Ziff. 1 zum 9. Juli 2013 ein tatsächlicher Aufenthalt in der Wohnung E. Straße X in D ...

Zwischenzeitlich hatte der Kläger Ziff. 1 am 17. Mai 2013 bei dem Beklagten die Fortzahlung von laufenden Leistungen nach dem SGB II beantragt und als Wohnort wiederum die Wohnung G.weg X in S. angegeben.

Durch Bescheid vom 11. Juni 2013 hat der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 427,73 EUR bewilligt und dabei den Regelbedarf, einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung sowie einen Nebenkosten- und Heizkostenanteil für die Wohnung G.weg X in S. (weiterhin 8,32 EUR + 17,19 EUR) bewilligt. Gegen den Bescheid vom 11. Juni 2013 hat der Kläger am 3. Juli 2013 Widerspruch eingelegt.

Mit Veränderungsmitteilung vom 10. Juli 2013 hat der Kläger Ziff. 1 geltend gemacht, dass er sich ab 9. Juli 2013 umgemeldet habe. Er gab weiterhin die Anschrift G.weg X in S. an und machte keine Angaben zu einem Umzug. Ausweislich der Auskunft des Einwohnermeldeamtes war der Kläger am 12. Juli 2013 mit alleiniger Wohnung in der E. Straße X in XXXXX D. gemeldet. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 19. August 2013 über einen Hausbesuch unter der Anschrift E. Straße X in D. sei der Kläger dort nicht angetroffen worden. Eine Nachbarin habe mitgeteilt, dass die Wohnung im Erdgeschoss nicht bewohnt sei. Der Mieter im Obergeschoss sei nur äußerst selten da. Dies habe sich auch in letzter Zeit nicht geändert.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 hat der Kläger Ziff. 1 den Beklagten aufgefordert, u.a. die Kosten für die Unterkunft in der E. Straße X in D. ab Mai 2011 zu bezahlen. Diesen Antrag hat der Beklagte durch Bescheide vom 19. August 2013 abgelehnt.

Durch Bescheid vom 19. August 2013 hat der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 für die Zeit von August 2013 bis Mai 2014 laufende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 433,03 EUR bewilligt. Er hat weiterhin einen Regelbedarf sowie einen Nebenkostenanteil für die Unterkunft G.weg X in Höhe von 16,65 EUR und einen Heizkostenanteil in Höhe von 34,3X EUR berücksichtigte. Einen Mehrbedarf für Alleinerziehung des Klägers Ziff. 2 nach dessen Wegzug zur Kindesmutter setzte der Beklagte ab August 2013 nicht mehr an.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 31. Oktober 2013 ist der Kläger Ziff. 1 unter der Anschrift E. Straße X in D. angetroffen worden. Dieser habe entgegen einer am Vortag im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem LSG Baden-Württemberg, u.a. im Rechtsstreit L 3 AS 3560/13, getroffenen Absprache den vereinbarten Hausbesuch durch Mitarbeiter des Beklagten bei ihm nicht zugelassen.

Am X. November 2013 hat der Beklagte Kenntnis davon erhalten, dass der Vermieter der Wohnung E. Straße X in D. am 31. Oktober 2013 Räumungsklage zum Amtsgericht R. (1 C 287/13) erhoben habe. Nachdem der Vermieter ein Räumungsurteil betreffend diese Wohnung erstritten hatte, ist diese im Mai 2014 zwangsgeräumt worden.

Der Beklagte hat zunächst durch Bescheid vom 5. Dezember 2013 die Gewährung von laufenden Leistungen ab dem 31. Oktober 2013 eingestellt, da ein dauerhafter Aufenthalt sowie die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht habe festgestellt werden können.

Den gegen den Bescheid vom 19. August 2013 eingelegten Widerspruch des Klägers hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2013 zurückgewiesen. Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII könnten nur für eine Wohnung berücksichtigt werden, die auch tatsächlich bewohnt werde. Die Kosten für die Zeit von Mai 2011 bis zum 8. Juli 2013 könnten nicht übernommen werden, da der Kläger die Wohnung in D. tatsächlich nicht bewohnt habe. Für diesen Zeitraum seien Unterkunftskosten für die Wohnung in S. berücksichtigt worden. Zwar sei der Kläger ab 9. Juli 2013 in D. angemeldet, jedoch habe nicht festgestellt werden können, dass der Kläger dort wohne.

Dagegen haben die Kläger am 23. Dezember 2013 Klage zum SG erhoben (S 12 AS 4235/13) und die Übernahme der "Mietkosten von monatlich 300,00 EUR ab Mai 2011" begehrt. Der Beklagte habe ihnen erlaubt, den Mietvertrag über die Wohnung in D. zu unterschreiben. Dann habe er auch die anfallenden Kosten zu übernehmen.

Am 31. Januar 2014 hat der Kläger Ziff. 1 bei dem Beklagten die Fortzahlung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt und als Wohnanschrift die Wohnung E. Straße X in XXXXX D. angegeben. Zu übernehmen seien Strom- und Mietschulden für seine Unterkunft in D. einschließlich 30,00 EUR Vorauszahlungen für Wasser und 150,00 EUR Vorauszahlungen für Strom, davon 90,00 EUR für eine Nachtspeicherheizung. Ausweislich eine Auskunft des Bürgermeisteramtes D. vom 10. Februar 2014 war der Kläger Ziff. 1 ab 9. Juli 2013 mit alleiniger Wohnung E. Straße X in XXXXX D. gemeldet. Nachdem ein Hausbesuch beim Kläger nicht zustande gekommen war, hat der Beklagte durch Bescheid vom 12. März 2014 den Antrag vom 31. Januar 2014 abgelehnt.

Die Gemeinde D. hat den Kläger Ziff. 1 zum 20. Mai 2014 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Am 11. Juni 2014 hat der Kläger Ziff. 1 bei dem Beklagten vorgesprochen und als Postadresse die Anschrift im Haus seiner Mutter in S. angegeben.

Ab dem 30. Juni 2014 bewohnt der Kläger Ziff. 1 eine Wohnung in der T.-straße X in XXXXX B. (Wohnfläche 25 Quadratmeter), für die der Kläger eine Gesamtmiete in Höhe von 350,00 EUR zu entrichten hat. Der Beklagte hat dem Kläger Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 laufende Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten der neuen Unterkunft T.-straße X in B. bewilligt (Bescheid vom 29. Juli 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 1. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2015).

Nachdem der Beklagte die durch Bescheid vom 19. August 2013 erfolgte Leistungsbewilligung ab 1. November 2013 aufgehoben hatte (Bescheid vom 12. September 2014), hat er mit Abhilfebescheid vom 6. Juni 2016 die Leistungen des Klägers Ziff. 1 für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. Mai 2014 unter Berücksichtigung der Erhöhung des Regelsatzes zum 1. Januar 2014 neu berechnet und die bisher zurückbehaltenen Leistungen für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. Mai 2014 ausbezahlt. Er hat wie bisher Neben- und Heizkosten für die Wohnung im Haus der Mutter des Klägers Ziff. 1 berücksichtigt.

Das SG hat am 23. Oktober 2017 in beiden Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Vater des Klägers Ziff. 1 als Zeugen vernommen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des SG vom 23. Oktober 2017 (Bl. 33/39 der SG-Akten S 12 AS 4234/13) Bezug genommen.

Auf Anforderung des SG hat die EnBW mit Schreiben vom 29. August 2018 u.a. die Jahresrechnungen für die Lieferadresse E. Straße X in D. vom 23. November 2011 für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 27. Oktober 2011, vom 21. November 2012 für die Zeit vom 28. November 2011 bis zum 27. Oktober 2012, vom 18. Oktober 2014 für die Zeit vom 28. Oktober 2012 bis zum 27. Oktober 2013 sowie vom 18. Oktober 2014 für die Zeit vom 28. Oktober 2013 bis zum 20. Mai 2014 vorgelegt (Bl. 64/90 der SG-Akten S 12 AS 4234/13).

Auf Anfrage des SG hat der Vermieter der Wohnung E. Straße X in D. mit Schreiben vom 5. September 2018 (Bl. 91 der SG-Akten 3234/13) mitgeteilt, dass eine Nebenkostenabrechnung nicht existiere. Die Kosten für Heizung und Warmwasser seien von der EnBW gegenüber dem Mieter direkt abgerechnet worden. Gleiches gelte für Wasserkosten, die jedoch die Vermieterseite habe übernehmen müssen. Klassische Nebenkosten sei der Kläger nicht schuldig. Bis zum 31. Dezember 2013 hätten Mietrückstände in Höhe von 3.855,07 EUR bestanden, davon 200,00 EUR für Wasser. Außerdem seien noch Kosten für die Räumung entstanden.

Das SG hat mit den Beteiligten am 24. September 2018 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt (Bl. 116/121 der SG-Akten S 12 AS 4234/13) und in beiden Verfahren durch Urteile vom 24. September 2018 die Klagen abgewiesen. Das SG hat in dem Verfahren S 12 AS 4234/13 den Bescheid vom 28. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013 als streitgegenständlich angesehen. Mit diesem habe der Beklagte aus Sicht eines verständigen Beteiligten über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung höherer Heizkosten für die Zeit ab Mai 2011 bis zum Ende des seinerzeit laufenden Bewilligungsabschnitts Mai 2013 entschieden. Da der Bewilligungsabschnitt von Juni 2012 bis Mai 2013 im Verfahren S 12 AS 428/18 gegenständlich sei, hätten die Kläger ihr Begehren auf die Zeit bis Mai 2012 beschränkt. Inhaltlich habe die Beklagte eine Abänderung ihrer Bescheide für die Zeit von Mai 2011 bis Mai 2012 im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Heizkosten für die Wohnung E. Straße in D. abgelehnt. Die Klage der Kläger sei zulässig, aber unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rücknahme der Verwaltungsakte nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung höherer Heizkosten, insbesondere für die Unterkunft E. Straße in D ... Der Beklagte habe den Klägern zu Recht keine höheren Heizkosten bewilligt. Die Kläger hätten weder Anspruch auf Übernahme von Heizkosten für die Unterkunft E. Straße in D. noch auf die Gewährung höherer Heizkosten für die Unterkunft S ... Ein Anspruch auf Übernahme von Heizkosten für die Unterkunft in D. scheide aus, da die Kläger die Unterkunft tatsächlich nicht genutzt hätten. Voraussetzung für die Übernahme von Kosten der Unterkunft sei, dass die Unterkunft tatsächlich genutzt werde. Unterkunftskosten seien grundsätzlich nur für eine einzige Unterkunft anzuerkennen. Zwar spreche für eine Nutzung durch die Kläger, dass die von der EnBW vorgelegte Verbrauchsabrechnung, insbesondere im Jahr 2012 und im Zeitraum Oktober 2013 bis Mai 2014 einen deutlichen Stromverbrauch aufweise. Jedoch lägen gewichtige Umstände vor, die dagegensprächen, dass die Kläger in der Unterkunft in D. tatsächlich gewohnt hätten. So habe der Kläger Ziff. 1 im Juni 2013 in den Verfahren S 7 AS 856/12 und S 7 AS 853/12 angegeben, dass er immer noch in der Wohnung in S. wohne, nicht habe umziehen können, ein Umzug, wie vom Beklagten erwartet, nicht funktioniere. Auch bei anderen Gelegenheiten habe der Kläger Ziff. 1 mitgeteilt, dass nach seiner Ansicht der Beklagte einen Umzug verhindert habe. Ein Hausbesuch, mit dem die Wohnsituation der Kläger hätte geklärt werden können, habe nicht stattfinden können. Bei dem ersten Hausbesuch am 1. August 2013 seien die Kläger nicht anwesend gewesen. Eine Nachbarin habe mitgeteilt, dass der Kläger Ziff. 1 nur äußerst selten anwesend sei. Ein weiterer Hausbesuch, der zwischen den Beteiligten in dem Erörterungstermin vor dem LSG Baden-Württemberg am 30. Oktober 2013 vereinbart worden sei, habe ebenfalls nicht durchgeführt werden können. Zwar sei der Kläger Ziff. 1 anwesend gewesen, habe jedoch Mitarbeiter des Beklagten nicht in seine Wohnung gelassen. Auch im Februar 2014 habe der Kläger die Durchführung eines weiteren Hausbesuches nicht zugelassen. Auch die melderechtliche Anmeldung am 18. Juli 2013 in D. führe nicht zu der Annahme, dass die Kläger die Wohnung in D. tatsächlich bewohnt hätten. Dagegen spräche u.a., dass Zustellungen weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren unter der Anschrift E. Straße X in D. möglich gewesen seien, sondern vielmehr unter der Anschrift G.weg X in S. erfolgt seien. Zudem seien auch Müllgebühren für die Jahre 2001 bis 2013 für die Verbrauchsstelle G.weg X in S. festgesetzt und durch den Beklagten erstattet worden. Im Hinblick auf die Unterkunft in S. hätten die Kläger keinen Anspruch auf Übernahme höherer Heizkosten. Höhere Heizkosten als die vom Beklagten anerkannten seien nicht ersichtlich.

Das SG hat in dem Klageverfahren S 12 AS 4235/13 als streitgegenständlich den Bescheid vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013 angesehen, mit dem der Beklagte aus Sicht eines verständigen Beteiligten die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung höherer Mietkosten für die Unterkunft in D. für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis Mai 2014 entschieden habe, wobei die Kläger ihr Begehren auf den Zeitraum Mai 2011 bis Mai 2012 und Juni 2013 bis Mai 2014 beschränkt hätten. Die so verstandene Klage sei unbegründet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Ein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten für die Unterkunft in D. scheide aus, da die Kläger die Unterkunft in der E. Straße X in D. tatsächlich nicht genutzt hätten. Voraussetzung für die Übernahme von Kosten der Unterkunft sei, dass die Unterkunft tatsächlich genutzt werde. Unterkunftskosten seien grundsätzlich nur für eine einzige Unterkunft anzuerkennen. Das SG hat bezüglich der Nutzung der Wohnung E. Str. X in D. seine Ausführungen wiederholt. Auch komme eine Übernahme von Kosten der Unterkunft in Form der Kaltmiete für die Unterkunft G.weg in S. nicht in Betracht. Der Grundsicherungsträger habe nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien und für deren Deckung ein Bedarf bestehe. Solche tatsächlichen Aufwendungen lägen dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits bezahlt habe, zum anderen, wenn der Hilfebedürftige einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R - juris Rdnr. 16). Vorliegend sei nicht zu erkennen, dass der Kläger einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sei. Das LSG Baden-Württemberg habe im Verfahren L 2 AS 5209/11 nach Vernehmung der Mutter des Klägers Ziff. 1 als Zeugin ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Mietvertrag zwischen dem Kläger Ziff. 1 und dessen Mutter um ein Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handele, da in diesem Mietvertrag es an einer charakteristischen Hauptpflicht, nämlich der Entrichtung der vereinbarten Miete, fehle. Daran habe sich nichts geändert. Im Gegenteil fehle es an einer Darlegung eines ersthaften Verlangens der Entrichtung einer Mietzahlung durch die Eltern des Klägers Ziff. 1. Der Beklagte habe die Nebenkosten für die Unterkunft im G.weg X in S. in Höhe von 16,65 bzw. 34,38 EUR, wie vom Kläger Ziff. 1 beziffert, berücksichtigt.

Gegen die ihrem damaligen Bevollmächtigten am 3. Dezember 2018 zugestellten Urteile (S 12 AS 4234/13 und S 12 AS 4235/13) wenden sich die Kläger mit ihren am 7. Dezember 2018 beim SG eingelegten Berufungen, mit denen sie "die Zahlung der vollständigen KdU seit Beginn der Leistungsberechtigung" begehren (L 7 AS 4578/17 und L 7 AS 4579/18).

Der Senat hat die beiden Berufungsverfahren durch Beschluss vom 18. Juni 2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Kläger beantragen,

die Urteile des Sozialgerichts U. vom 24. September 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 28. September 2012 und vom 19. August 2013, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013, zu verpflichten, seine Bescheide vom 18. April 2011, 5. Mai 2011, 22. August 2011, 16. September 2011, 2. November 2011, 3. November 2011, 13. Februar 2012, 11. Juni 2013 und 19. August 2013 teilweise abzuändern und dem Kläger Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2012 und vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 sowie dem Kläger Ziff. 2 für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2012 und vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 jeweils höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des SG (S 12 AS 4234/13, S 12 AS 4235/13, S 11 AS 394/10, S 12 AS 42X/1X) und des LSG Baden-Württemberg (L 7 AS 4578/18, L 7 AS 4579/18, L 7 AS 4529/18, L 3 AS 3560/13 und L 2 AS 5209/11) und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurften die Berufungen nicht der Zulassung, da die Kläger weitere Leistungen in Höhe von mehr als 750,00 EUR begehren (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), nämlich monatlich höhere Leistungen für Mai 2011 bis Mai 2012 und Juni 2013 bis Mai 2014 in Höhe von mindestens 300,00 EUR (Kaltmiete E. Straße X in D.).

2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 28. September 2012 und 19. August 2013, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Dezember 2013 (§ 95 SGG), mit denen der Beklagte - ggf. unter teilweiser Rücknahme entgegenstehender Bescheide nach § 44 SGB X - die Bewilligung weiterer über die mit Bescheiden vom 18. April 2011, 5. Mai 2011, 22. August 2011, 16. September 2011, 2. November 2011, 3. November 2011, 13. Februar 2012, 11. Juni 2013 und 19. August 2013 bewilligten laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Mai 2014 abgelehnt hat. Dagegen wenden sich die Kläger und begehren - über die vom Beklagten berücksichtigten Neben- und Heizkosten für die Wohnung im Haus der Mutter des Klägers Ziff. 1 in S. in der von den Klägern bezifferten und nicht beanstandeten Höhe von 51,03 EUR (Nebenkosten 16,65EUR + Heizkosten 34,34 EUR) - allein höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Hinblick auf eine aus ihrer Sicht bestehende Mietzinsforderung für die Wohnung G.weg X in S. sowie Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Wohnung E. Str. X in D ... Dabei haben die Kläger ihr Begehren auf die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Mai 2012 und 1. Juni 2013 bis Mai 2014 (Kläger Ziff. 1) bzw. 1. Juni 2013 bis zum 21. Juli 2013 (Kläger Ziff. 2) begrenzt. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung stellen einen abtrennbaren Streitgegenstand dar (z.B. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 - juris Rdnr. 12; Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R - juris Rdnr. 10). Zwar hatte der Beklagte zunächst durch Bescheide vom 28. September 2012 und 19. August 2013 gesondert über Unterkunfts- und Heizkosten entschieden (vgl. dazu nur Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rdnr. 33), jedoch in der maßgeblichen Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Dezember 2013 (§ 95 SGG) richtigerweise über den einheitlichen Streitgegenstand der Unterkunfts- und Heizungskosten befunden. Der Senat hat die zunächst getrennt geführten Verfahren durch Beschluss vom 18. Juni 2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

3. Die Berufungen der Kläger sind unbegründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Mai 2012 und 1. Juni 2013 bis Mai 2014 (Kläger Ziff. 1) bzw. 1. Juni 2013 bis zum 21. Juli 2013 (Kläger Ziff. 2).

a. Der Kläger Ziff. 1 ist Berechtigter i.S. des § 7 Abs. 1 SGB II, weil er im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) war sowie auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Als deutscher Staatsangehöriger war er nicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II aus dem Kreis der Leistungsberechtigten ausgenommen. Auch sonstige Leistungsausschlüsse bestanden nicht. Der minderjährige, unverheiratete Kläger Ziff. 2, der in der hier streitigen Zeit dem Haushalt seines Vaters - dem Kläger Ziff. 1 - angehörte, bildete im streitigen Zeitraum mit dem Kläger Ziff. 1 gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.

b. Lediglich die Aufwendungen der Kläger für ihre Wohnung G.weg X in S. in Höhe von monatlich 51,03 EUR (Nebenkosten 16,65EUR + Heizkosten 34,34 EUR) stellen angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung dar. Das SG hat in den angefochtenen Urteilen vom 24. September 2018 unter der Darlegung der maßglichen Rechtsvorschriften sowie der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse zutreffend entschieden, dass für die von den Klägern in der hier streitigen Zeit (Kläger Ziff. 2 bis zu seinem Wegzug zu seiner Mutter) bewohnte Wohnung G.weg X in S. keine weiteren tatsächlichen Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstanden sind sowie dass die Kläger die Wohnung E. Str. X in D. tatsächlich nicht bewohnt haben und ggf. für diese Wohnung angefallene Kosten (Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten) nicht übernommen werden können. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung der Kläger insofern aus den Gründen der angefochtenen Urteile zurück (§ 153 Abs.2 SGG). Der Senat schließt sich nach eigener Sachprüfung der Auffassung des SG sowie des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 21. November 2012 (L 2 SO 5209/11) an, dass die Kläger im Hinblick auf die von ihnen bewohnte Wohnung G.weg X in S. keiner wirksamen bzw. nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt waren (vgl. nur Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rdnrn. 46, 48 m.w.N.), zumal der vom Kläger Ziff. 1 vorgelegte "Mietvertrag" mit seiner Mutter vom 30. Mai 2009 lediglich bis zum 31. Mai 2010 befristet und die Fortsetzung eines entgeltlichen Mietvertrages von der Erlangung eines Arbeitsplatzes durch den Kläger Ziff. 1 abhängig war und diese Bedingung nicht eingetreten ist. Ergänzend ist insoweit auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger Ziff. 1 zu keinem Zeitpunkt eine neue rechtliche Verpflichtung für die Zeit ab Juni 2010 betreffend Kosten für die Unterkunft G.weg X in S. behauptet, geschweige denn substantiiert dargetan oder belegt hat. Weiterhin ist der Senat mit dem SG sowie dem 3. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. Dezember 2013 - L 3 AS 3560/13 ), insbesondere entsprechend den vielfachen Bekundungen des Klägers Ziff. 1, dass die Kläger die Wohnung G.weg X in S. bewohnt hätten und nicht nach D. umgezogen seien (vgl. z.B. Leistungsanträge vom 16. Mai 2011 und 2. Mai 2012; eidesstattliche Versicherung des Klägers Ziff. 1 vom 29. Juli 2012; Niederschrift vom 6. September 2012 im Verfahren L 2 AS 5209/11; Niederschrift vom 25. Juni 2013 im SG-Verfahren S 7 AS 853/12), der Überzeugung, dass die Kläger die Wohnung E. Str. X in D. in der hier streitigen Zeit nicht zu Wohnzwecken genutzt haben. Da - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - lediglich Kosten für Unterkunft und Heizung für eine vom Leistungsberechtigten tatsächlich genutzte Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkannt werden (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - B 14 AS 2/19 R - juris Rdnrn. 14 ff. auch zur Ausnahme im Umzugsmonat; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rdnrn. 38, 44 m.w.N.), scheidet eine Übernahme der Aufwendungen für die zum 1. Mai 2011 angemietete, aber tatsächlich nicht zu Wohnzwecken genutzte Wohnung E. Str. X in D. aus. Nachdem der Beklagte die vom Kläger Ziff. 1 für die Wohnung G.weg X in S. bezifferten Heiz- und Nebenkosten vollständig und zudem im Bedarfsmonat Mai 2011 Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 330,10 EUR (Bescheid vom 2. November 2011) bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat, stehen den Klägern keine Ansprüche auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die hier streitige Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Mai 2012 und 1. Juni 2013 bis Mai 2014 zu.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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