L 7 SO 1149/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 710/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1149/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte im Wege des Schuldbeitritts zur Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung des Klägers durch einen Integrationshelfer zum Besuch der O.schule in K. im Schuljahr 2016/2017 verpflichtet ist.

Der 1999 geborene Kläger leidet an einer Autismusstörung mit stereotypen und autoaggressiven Verhaltensweisen, einer geistigen Behinderung mit fehlender Sprachentwicklung, einer symptomatischen Epilepsie mit Hypokampus-Sklerose sowie einer Chromosomenanomalie. Darüber hinaus besteht eine Störung des Essverhaltens mit massiver Nahrungsverweigerung. Der Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF") sowie schwerst pflegebedürftig (Pflegegrad 5).

Der Kläger besuchte von November 2012 bis März 2016 die G.-Schule für geistig Behinderte in S ... Dabei lebte er im Haushalt seiner Eltern. Während der Schulzeit wurde er von einem Integrationshelfer begleitet, dessen Kosten die Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe übernahm.

Nach amtsärztlicher Begutachtung (Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin W.) vom 5. Mai 2015 und dem Gutachten des medizinisch-pädagogischen Dienstes des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) vom 30. Juli 2015 liegt auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger eine wesentliche geistige und seelische Behinderung vor. Er hat danach einen extrem hohen Betreuungs- und Förderbedarf und ist auf eine ständige Aufsicht, enge Führung (1:1) und stellvertretende Ausführung bei allen Verrichtungen sowie auf ständige Kontrolle und Steuerung der massiven selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen angewiesen.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2016 stellte das Staatliche Schulamt S. einen Anspruch des Klägers auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Bereich der geistigen Entwicklung fest und genehmigte u. a. für das Schuljahr 2016/2017 eine vollstationäre Beschulung des Klägers in der O.schule - Diakonie K. - in ... K ...

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem sechsten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - ab Aufnahme für die Dauer von zwei Jahren für die Einrichtung Diakonie K., stationäre Wohnangebote, therapeutische Wohngruppe und den Besuch der O.schule, Schule für Körperbehinderte - Leistungstyp I.4.2 - entsprechend den in der Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Sätzen mit der Diakonie K. und dem Epilepsiezentrum K ...

Mit der Einrichtung Diakonie K. bestehen folgende Vereinbarungen:

- Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der Diakonie K. (Leistungserbringer) und dem Landkreis O. als örtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe (Leistungsträger) unter Beteiligung des KVJS Baden-Württemberg für das Epilepsiezentrum K., u. a. auch für die Diakonieschulen K., vom 30. Juni 2014. Hierbei wurde unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII vom 15. Dezember 1998 zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für Baden-Württemberg für vollstationäre und teilstationäre Einrichtungen in der jeweils gültigen Fassung als Grundlage der Vereinbarung für die Diakonieschulen der Leistungstyp I.4.2. (tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen in der (Sonder-) Schule) vereinbart.

- Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Ziffer 1 und 3 SGB XII zwischen der Diakonie K. (Leistungserbringer) und dem Landkreis O. als örtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe (Leistungsträger) unter Beteiligung des KVJS Baden-Württemberg für die Therapeutische Wohngruppe (TWG) (Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG) vom 15. Juni 2015. § 2 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung beinhalten folgende Regelungen: "Die Leistung nach dieser Vereinbarung beinhaltet die üblichen Angebote und Leistungen der Eingliederungshilfe i. S. des Rahmenvertrages in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur. Der Leistungserbringer stellt demnach die Unterkunft und Verpflegung, die Erziehung, die Erbringung von Maßnahmen zur Beratung und Betreuung, der Förderung und Pflege sicher und stellt die betriebsnotwendigen Anlagen und das notwendige Personal bereit. Darüber hinaus werden vom Leistungserbringer Leistungen zur Tagesstruktur erbracht bzw. sichergestellt (z. B. durch übliche Angebote wie die Sonderschule)". Gem. § 6 der Vereinbarung ist für die Betreuung, Förderung und fachliche Begleitung im Wohnen und in der Tagesstruktur ein Personalschlüssel von 1:0,71 sowie eine Fachkraftquote von 70 % vereinbart. Hinzu kommen Leitung und Verwaltung mit einem Personalschlüssel von 1:30 und Wirtschaft und Versorgung mit einem Personalschlüssel von 1:7,5.

- Zusatzvereinbarung zur Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG vom 15. Juni 2015, wonach abweichend von § 2 Abs. 1 der Leistungsvereinbarung auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer wesentlichen geistigen und/oder mehrfachen Behinderung (i. S. der VO zu § 53 des SGB XII) und zusätzlichen schwerwiegenden massiven herausfordernden Verhaltensweisen ohne eine das Behinderungsbild prägende Epilepsie in die TWG aufgenommen werden.

- Zusatzvereinbarung zur Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG vom 30. September 2016 mit folgendem Inhalt: "Die Leistung nach dieser Vereinbarung beinhaltet die üblichen Angebote und Leistungen der Eingliederungshilfe i. S. des Rahmenvertrages in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur (24-Stunden-Angebot). Im Rahmen externer Maßnahmen zur Loslösung von der TWG ist beispielsweise eine individuelle Schulbegleitung ausdrücklich nicht enthalten, ebenso andere individuelle Leistungen wie z. B. die Übernahme von Fahrtkosten zur Schule/Tagesstruktur".

- Vergütungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII für die TWG vom 7. Oktober 2015.

- Leistungs- und Vergütungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XII vom 11. Juli 2016 für das Leistungsangebot Eingliederungshilfe in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX.

- Zusatzvereinbarung hierzu vom 12. Juli 2016 mit folgendem Inhalt: "Soweit zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe in öffentlichen oder privaten Sonderschulen bzw. SBBZ zu erbringen sind, gilt die o.g. Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für das Leistungsangebot "Eingliederungshilfe in Kindergärten und allgemeinen Schulen" entsprechend.

Seit dem 11. April 2016 wohnt der Kläger in der TWG. Am 12. April 2016 schlossen die Diakonie K. und der Kläger einen Vertrag über die Aufnahme des Klägers in die TWG mit Wirkung zum 11. April 2016, befristet bis zum 10. Oktober 2017. Als Leistungen der Betreuung, Förderung und Pflege wurden in § 7 des Vertrags genannt Angebote in Ergänzung zur Tagesstruktur (Schule), u.a. stundenweise heilpädagogische Einzelbetreuung, Kleingruppen (Erlebnis- und förderorientierte Angebote) sowie individuell geprägte arbeitstherapeutische Plätze.

Am 12. Dezember 2016 schloss der Kläger einen Schulvertrag mit der Diakonie K. O.-Schulverbund. Darin wurde u.a. vereinbart, dass der O.-Schulverbund den Kläger als internen Schüler aufnimmt, sofern die Kostenzusage des Leistungsträgers vorliegt (§ 1), und dass ein Schulgeld nicht erhoben wird (§ 4 Nr. 1).

Mit Schreiben vom 1. März 2016, bei der Beklagten am 14. März 2016 eingegangen, beantragte der Kläger die Weitergewährung der Eingliederungshilfe für das Schuljahr 2015/2016 ab Aufnahme und für das Schuljahr 2016/2017 an der O.schule in K. im bisherigen Umfang von 30 Wochenstunden. In der Stellungnahme vom 10. März 2016 trug das Staatliche Schulamt S. vor, der Kläger benötige zum Schulbesuch unbedingt eine Eingliederungshilfe. Im pflegerischen Bereich benötige er unbedingt Hilfe bei der Nahrungsaufnahme sowie beim Ankleiden und Ausziehen. Das Windelwechseln müsse mit Hilfe eines Assistenten durchgeführt werden. Er könne sich nicht alleine orientieren. Bei allen Gängen außerhalb des Klassenzimmers sei er auf Begleitung angewiesen. Gefahren könne er nicht erkennen und einschätzen. Aufgrund seines selbstverletzenden, autoaggressiven Verhaltens sei eine verlässliche, zuverlässige Assistenzkraft zu seinem Schutze notwendig. Er verfüge über keine Lautsprache und könne seine Bedürfnisse nur über Gestik, Mimik und Laute äußern. Eine verständnisvolle Begleitung, die seine Äußerungen kenne und verstehe, könne die Autoaggressionen milden. Er leide an Epilepsie, weshalb er unter ständiger Beobachtung sein müsse. Auf Unterrichtsinhalte könne er sich nur über einen begrenzten Zeitraum hinweg einlassen und brauche immer wieder Auszeiten, in denen seine Assistenzkraft mit ihm das Zimmer verlasse. Bei allen unterrichtlichen Themen benötige er Unterstützung und teilweise Handführung von einem Helfer.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf zusätzliche Assistenzleistungen ab mit der Begründung, die mit dem Einrichtungsträger nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vereinbarungen seien nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für sie und für die Sozialhilfeträger bindend. Unter § 2 Abs. 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG sei als Angebot unter Berücksichtigung des entsprechenden Leistungstyps und in Verbindung mit dem Rahmenvertrag Baden-Württemberg der Leistungstyp I.4.2. für tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen in der (Sonder-) Schule vereinbart worden. Die Kosten für die zusätzlichen Assistenzleistungen könnten daher nicht übernommen werden. Hiergegen erhob der Kläger am 23. März 2016 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2017 lehnte die Beklagte den am 10. Januar 2017 gestellten Antrag auf Kostenübernahme für die Schulbegleitung ab dem 15. Februar 2017 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Ein weiterer Anspruch auf zusätzliche Assistenzleistungen neben den mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 bewilligten vollstationären Eingliederungshilfeleistungen als weitere Eingliederungshilfeleistungen sei ausgeschlossen, da für den Kläger mit diesem Bescheid die aktuellen Leistungen und Vergütungen entsprechend den abgeschlossenen Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen des Leistungserbringers gem. § 75 Abs. 3 SGB XII erbracht würden. In § 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG sei zur Definition und zum Inhalt der Leistung vereinbart, dass die Therapeutische Wohngruppe eine zeitlich befristete und besondere stationäre Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII sei. Darin sei u.a. vereinbart, dass Inhalt und Umfang der Leistungen sich nach dem individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten richte und die Leistung nach dieser Vereinbarung die üblichen Angebote der Leistungen der Eingliederungshilfe i.S. des Rahmenvertrages in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur beinhalte. In § 2 Abs. 4 und 5 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG werde weiter ausgeführt, dass der Leistungserbringer neben Unterkunft und Verpflegung auch die Erziehung, die Erbringung von Maßnahmen zur Beratung und Betreuung und Förderung und Pflege sicherstelle und das notwendige Personal bereitstelle; darüber hinaus würden vom Leistungserbringer Leistungen zur Tagesstruktur erbracht bzw. sichergestellt (z.B. durch übliche Angebote wie die Sonderschule). Mit Blick auf die Zielgruppe und die Ziele der Leistung beinhalte diese neben der üblichen pädagogischen Begleitung auch therapeutische Interventionen. Zu diesem Zweck halte der Leistungserbringer für die jeweilige TWG ein interdisziplinäres Team an Assistenten, Begleitern und Therapeuten, bestehend aus Pädagogen und Psychologen, vor. Diese seien für die Planung, Umsetzung und Dokumentation der Assistenz- und Therapieleistungen verantwortlich. Aus dieser vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung ergebe sich, dass die Assistenzleistungen für die Tagesstruktur - wir hier vorliegend für den geplanten Schulbesuch - von der Leistungsbewilligung vom 18. Dezember 2015 bereits umfasst seien. Schließlich heiße es in § 6 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG zur personellen Ausstattung, dass für die Betreuung, Förderung und fachliche Begleitung im Wohnen und in der Tagesstruktur das Personal vereinbart sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der früheren Bewilligung von Assistenzleistungen an der G.-Schule in S., da es sich dort nicht um eine Beschulung im Rahmen einer vollstationären Eingliederungshilfe gehandelt habe.

Hiergegen hat der Kläger am 15. Februar 2017 Klage zum Sozialgericht S. (SG) erhoben.

Bereits zuvor war die Beklagte mit Beschluss des SG vom 9. September 2016 (S 16 SO 1804/16 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, dem Kläger ab dem 12. September 2016 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 15. Februar 2017 einen Integrationshelfer für den gesamten Besuch der O.schule K. im Umfang von bis zu 28 Stunden 20 Minuten pro Woche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Es liege ein Fall des Systemversagens vor, weil der Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger und der Beigeladene als Leistungserbringer über den Inhalt der maßgeblichen Leistungsvereinbarungen streiten und infolge dessen die erforderliche Schulbegleitung nicht erbringen würden. Der Sozialhilfeträger habe mit der Feststellung des Sachleistungsverschaffungsanspruchs und dem damit verbundenen Schuldbeitritt in einem Bewilligungsbescheid zwar grundsätzlich alles aus seiner Sicht rechtlich Mögliche zur Erfüllung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe getan. Gleichwohl müsse er für die Risiken einstehen, die sich für den Hilfeempfänger durch die Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung ergäben. Denn ihn treffe die Gewährleistungsverantwortung.

Mit weiterem Beschluss vom 16. März 2017 (S 7 SO 709/17 ER) hat das SG die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Kläger ab 17. März 2017 vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache S 7 SO 710/17, längstens bis zum 31. Juli 2017, die Gewährung eines Integrationshelfers zur Schulbegleitung für den gesamten Besuch der O.schule K. im Umfang von bis zu 28 Stunden 20 Minuten pro Woche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen.

Mit weiterem Beschluss vom 11. September 2017 (S 11 SO 4633/17 ER) hat das SG die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger ab 11. September 2017 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 15. Februar 2018 unter der Bedingung, dass er weiterhin in der therapeutischen Wohngruppe der Diakonie K. untergebracht sei, einen Integrationshelfer für den Besuch der O.schule K. im Umfang von bis zu 28 Stunden 20 Minuten pro Woche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2017 hat das SG die Diakonie K. gem. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Klageverfahren beigeladen.

Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger für das Schuljahr 2016/2017 endgültig einen Integrationshelfer für den Besuch der O.schule K. im Umfang von bis zu 28 Stunden 20 Minuten pro Woche zu gewähren. Der Kläger habe einen - zusätzlichen - Eingliederungshilfebedarf zur Sicherstellung einer angemessenen Teilhabe an Schulbildung in Form eines Schulbegleiters. Diese notwendigen Eingliederungshilfeleistungen seien nicht durch die mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 gewährten vollstationären Maßnahmen abgedeckt. Eine Eins-zu-eins-Schulbegleitung werde von der zwischen der Beigeladenen und dem O. abgeschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG und der darauf basierenden Vergütungsvereinbarung nicht umfasst. Diese Auslegung werde durch die am 30. September 2016 geschlossene Zusatzvereinbarung gestützt. Da die Beklagte letztlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die vollstationären Eingliederungshilfen durch einen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches liegenden Leistungsträger erbringen zu lassen und damit auch die zwischen dem Leistungserbringer und dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger geschlossene Leistungs- und Prüfungsvereinbarung anerkannt habe, müsse sie sich letztlich im Hinblick auf den geregelten Leistungsumfang auch an dem Willen der Vertragsparteien festhalten lassen. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 18. Dezember 2015 habe sie sich dazu entschieden, dem Kläger aufgrund des komplexen Krankheitsbildes und der vollstationären Unterbringungsmöglichkeiten einen Wohn- und Therapieplatz bei der Beigeladenen anzubieten.

Gegen das ihr am 1. März 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. März 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Ein Anspruch auf zusätzliche Assistenzleistungen bestehe vorliegend nicht, denn der Leistungserbringer sei auf Grund der bestehenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII verpflichtet, alle erforderlichen und individuellen Betreuungsleistungen im Rahmen der bereits bewilligten stationären Eingliederungshilfemaßnahmen zu erbringen. Von den gesetzlichen Vertretern des Klägers sei mit dem Leistungserbringer sowohl ein Wohn- und Betreuungsvertrag für die TWG als auch ein Schulvertrag abgeschlossen worden. Aus keinem dieser Verträge ergebe sich eine Zahlungsverpflichtung des Klägers für eine Assistenzkraft für den Schulbesuch an der O.schule K ... Es bestehe deshalb weder eine Notwendigkeit noch eine erkennbare Möglichkeit für den Sozialhilfeträger, zivilrechtliche Ansprüche des Klägers auf sich überzuleiten oder den Kläger zivilrechtlich durch Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Erfüllung zivilrechtlicher Verträge mit der Diakonie K. als Leistungserbringer zu unterstützen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger hat - zuletzt mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 - vorgetragen, er habe, vertreten durch seine Betreuer, mit der Beigeladenen einen zivilrechtlichen Vertrag über die entgeltliche Erbringung der streitgegenständlichen Schulbegleitung sowohl mündlich als auch konkludent durch schlüssiges Tun geschlossen. Die Beigeladene habe auch von Beginn an und stets unmissverständlich klargemacht, dass eine individuelle Schulbegleitung nur gegen ein zusätzliches Entgelt erbracht werde. Sie habe die individuelle Schulbegleitung deshalb stets erst ab dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem die Beklagte vom SG in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet worden sei, die Kosten zu übernehmen. Der Vertrag über die Erbringung von Leistungen der individuellen Schulbegleitung sei zwar nicht schriftlich geschlossen worden. Da die Kostenzusage des jeweils zuständigen Kostenträgers in der Regel ausreichend sei, gingen die Beteiligten des zivilrechtlichen Vertragsschlusses von Folgendem aus: Es bestehe Einigkeit über die Beauftragung der individuellen Schulbegleitung. Die "endgültige" Beauftragung - im Sinne des konkludenten Zustandekommens des Vertrags über die Leistungen der individuellen Schulbegleitung - erfolge dann dadurch, dass die behördliche Kostenzusage des Eingliederungshilfeträgers beigebracht werde. Schließlich bezahlten die Klienten diese Leistungen als Teil der Eingliederungshilfeleistungen nicht selbst und könnten diese in der Regel auch nicht selbst bezahlen. Der zumindest konkludente Abschluss eines Vertrages zwischen dem Kläger und den Offenen Hilfen der Beigeladenen sei vor diesem Hintergrund darin zu sehen, dass die Betreuer des Klägers die Kostenzusage der Beklagten zu den Schulassistenzleistungen für den Kläger im einstweiligen Rechtsschutz erreicht hätten. Diese (vorläufige) Kostenzusage sei später, nach gerichtlicher einstweiliger Anordnung, von der Beklagten an die Beigeladene gesandt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der zivilrechtliche Vertrag zwischen den Offenen Hilfen der Beigeladenen und dem Kläger wirksam zustande gekommen. Mit dem Schreiben der Schulleitung der O.schule K. vom 9. März 2017 habe diese lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Beschulung ohne Schulbegleiter nicht möglich sei.

Die Leistungen der individuellen Schulbegleitung seien weder in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG noch im Leistungstyp I.4.2 enthalten und damit auch nicht mit der jeweiligen Vergütungspauschale abgegolten. Die individuelle Schulbegleitung für die Schüler, welche die O.schule besuchten und in der TWG in K. lebten, sei immer schon von den Offenen Hilfen der Diakonie K. angeboten worden. Die individuelle Schulbegleitung stelle schon immer eine andere, zusätzliche und auf den einzelnen Schüler ausgerichtete, ganz individuelle (Teilhabe-)Leistung dar, die von dem Wohnangebot in der TWG einerseits und von dem Schulangebot andererseits abzugrenzen und deshalb auch zusätzlich zu vergüten sei. Mit der Zusatzvereinbarung vom 30. September 2016 habe der Sozialhilfeträger schließlich akzeptiert, dass die Leistungen der individuellen Schulbegleitung zusätzliche, individuelle (Teilhabe-)Leistungen neben der TWG und der Beschulung darstellten und diese daher zusätzlich zu vergüten seien. Unbeachtlich sei, dass die Zusatzvereinbarung keine Unterschrift des KVJS enthalte, da diese keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstelle.

Die individuelle Schulbegleitung sei auch nicht vom Leistungstyp I.4.2. umfasst. In diesem werde als Ziel der Leistungen neben der Erfüllung der Schulpflicht u.a. auch "entsprechend der individuellen Möglichkeiten Förderung v.a. in den Bereichen ..." festgeschrieben. Gerade diese Einschränkung auf die individuellen Möglichkeiten der Förderung des Einzelnen zeige, dass es sich um ein Gruppenangebot handle und dieses nach diesem Leistungstyp gerade nicht darauf ausgelegt sei, zusätzlich die individuelle Schulbegleitung, die der Einzelne auf sich bezogen benötige, zu erbringen.

Die Kosten für den Schulbegleiter des Klägers im Schuljahr 2016/2017 (November 2016 bis Juli 2017) haben sich ausweislich der von der Beigeladenen am 28. Januar 2019 vorgelegten Auflistung auf insgesamt 19.995, 86 Euro belaufen.

Die Beigeladene hat sich mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 den Ausführungen des Klägers angeschlossen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.

1. Die statthafte (§ 143 SGG) Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15. März 2016 und vom 7. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2017, mit denen die Beklagte die Übernahme der Kosten für weitere Assistenzleistungen, nämlich eine Unterrichtsassistenz für das Schuljahr 2016/2017 an der O.schule K., abgelehnt hat. Der Bescheid vom 7. Februar 2017 ist gem. § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden, da er für die Zeit ab dem 15. Februar 2017 den Ausgangsbescheid ersetzt hat.

Bei der ablehnenden Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Kosten für eine Unterrichtsassistenz handelt es sich um eine eigenständige Verfügung sowie einen - gegenüber den übrigen Leistungen der Eingliederungshilfe - abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 - juris Rdnr. 10).

3. Die für diesen Zeitraum ausgestellten Rechnungen sind - aufgrund der Verpflichtung der Beklagten durch die Entscheidungen in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren und der daraufhin geleisteten Zahlungen - bereits beglichen. Der Kläger kann deshalb - neben dem Schuldbeitritt - von der Beklagten nicht verlangen, erneut die Kosten für die Schulbegleitung im Schuljahr 2016/2017 an die Beigeladene zu zahlen. Es bedarf vielmehr (nur) noch der Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung (Schuldbeitritt), der im Verhältnis aller an der Leistungsverschaffung Beteiligter einen Rechtsgrund für die Zahlung schafft (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 31. März 2016 - III ZR 267/15 – juris Rdnr. 21). Denn die einstweilige Anordnung verliert mit der endgültigen Entscheidung ihre Rechtswirkungen und kann damit nicht den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung bilden (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 17). Statthafte Klageart wäre danach die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG).

4. Die beklagte Stadt ist richtiger Gegner des Verfahrens. Denn sie ist der für die Eingliederungshilfe des Klägers sachlich und örtlich zuständige Träger (§ 97 Abs. 1 und 3, § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - VRG - vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 534)).

5. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die Bestimmungen in § 19 Abs. 3 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)) i.V.m. § 53 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)), § 54 Abs. 1 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30. September 2009 (BGBl. I. S. 2495)) sowie § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglHV - (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.).

6. Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist aufgrund einer Autismusstörung mit stereotypen und aggressiven Verhaltensweisen, einer geistigen Behinderung mit fehlender Sprachentwicklung, einer symptomatischen Epilepsie mit Hypokampus-Sklerose sowie einer Chromosomenanomalie in schwerem Maße geistig, seelisch und körperlich beeinträchtigt und dadurch in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich (§§ 2, 3 Nr. 2 EinglHV) eingeschränkt.

7. Der Kläger ist auch hilfebedürftig. Bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung dazu ist den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für den Lebensunterhalt zuzumuten, die Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB XII).

8. Mit dem Begehren auf eine Unterrichtsassistenz macht der Kläger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer angemessenen Schulbildung geltend. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Gemäß § 12 Nr. 1 EinglHV umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Insoweit kommen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 19/07 R - juris Rdnr. 27). Eine allgemeingültige Definition dessen, was unter einer "angemessenen Schulbildung" zu verstehen ist, gibt es weder im SGB IX noch im SGB XII noch in Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-BRK, Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419), in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit dem 26. März 2009 (BGBl. II S. 812)). Auch § 12 EinglHV benennt nur beispielhaft Maßnahmen, die Gegenstand einer möglichen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sein können. Hierunter fallen die Hilfen für eine Schulbegleitung oder Schulassistenz, wenn der Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit nicht betroffen ist (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 24 f.; Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - juris Rdnr. 26).

Das Staatliche Schulamt S. hat mit Bescheid vom 15. Januar 2016 einen Anspruch des Klägers auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Bereich der geistigen Entwicklung festgestellt und für das Schuljahr 2016/2017 eine vollstationäre Beschulung des Klägers an der O.schule K. genehmigt. Aufgrund dieser Entscheidung der Schulverwaltung steht fest, dass es sich bei der vom Kläger zur Erfüllung seiner Schulpflicht besuchten Schule um eine "angemessene Schulbildung" handelt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R - juris Rdnr. 15).

In Anbetracht der schweren geistigen und seelischen Behinderung des Klägers war er in der streitigen Zeit zur Wahrnehmung des pädagogischen Angebots der Schule auch flankierend auf Assistenzleistungen angewiesen. Diese haben auch nicht den Kernbereich pädagogischer Arbeit betroffen. Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert ("begleitet"). Den Kernbereich berühren deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann. Demgegenüber bleibt die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen den Lehrkräften vorbehalten und ist damit dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 25).

Der stellvertretende Schulleiter M. S. hat in der schriftlichen Stellungnahme vom 29. November 2018 zwar ausgeführt, je nach Unterrichtsphase sei die Vermittlung der Lerninhalte durch einen Klassenlehrer oder nach Einweisung durch die Schulbegleitung erfolgt; dies sei nötig gewesen, um den Kläger in seinem Verhalten ständig zu unterstützen. Dies könnte zwar dafür sprechen, dass der Schulbegleiter auch Aufgaben übernommen hat, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen sind. Gleichwohl hat der weit überwiegende Teil der Assistenz in der Absicherung des Unterrichtsbesuchs bestanden. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger aufgrund seiner schweren mehrfachen Behinderungen die Schule nur mit ständiger Begleitung einer Assistenzkraft besuchen können. Ausweislich der im Verfahren S 16 SO 1804/16 ER eingeholten Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte und der Stellungnahme des Staatlichen Schulamts S. vom 10. März 2016 benötigt der Kläger bei allen Handlungen und Verrichtungen im Schulalltag durchgängig Unterstützung und Hilfe, da er nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, insbesondere Toilettengänge selbständig zu verrichten, sich selbst zu waschen und umzuziehen sowie Nahrung aufzunehmen. Er zeigt ein massives fremd- und selbstaggressives Verhalten, das in Überforderungssituationen unvorhersehbar und unvermittelt auftritt, so dass es zur Vermeidung akuter Selbst- und Fremdgefährdungssituationen unabdingbar ist, dass ein ständiger Schulbegleiter in jeder Situation des Schulalltags direkt und auch deeskalierend auf den Kläger einwirken kann. Er kann sich nicht alleine orientieren. Bei allen Gängen außerhalb des Klassenzimmers ist er auf Begleitung angewiesen. Gefahren kann er nicht erkennen und einschätzen. Er verfügt über keine Lautsprache und kann seine Bedürfnisse nur über Gestik, Mimik und Laute äußern. Eine verständnisvolle Begleitung, die seine Äußerungen kennt und versteht, kann die Autoaggressionen mildern. Er leidet an Epilepsie, weshalb er unter ständiger Beobachtung sein muss. Auf Unterrichtsinhalte kann er sich nur über einen begrenzten Zeitraum hinweg einlassen und braucht immer wieder Auszeiten, in denen seine Assistenzkraft mit ihm das Zimmer verlässt. Bei allen unterrichtlichen Themen benötigt er Unterstützung und teilweise Handführung von einem Helfer. Damit hat beim Kläger ein eingliederungshilferechtlicher Bedarf in Form einer Unterrichtsassistenz bestanden.

9. Die an den Kläger in Form der Unterrichtsassistenz erbrachten Betreuungsleistungen sind nicht von dem Leistungsangebot nach der nach § 75 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 SGB XII geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG umfasst. Nach § 2 Abs. 4 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG stellt der Leistungserbringer die Unterkunft und Verpflegung, die Erziehung, die Erbringung von Maßnahmen zur Beratung und Betreuung, der Förderung und Pflege sicher und stellt die betriebsnotwendigen Anlagen und das notwendige Personal bereit. Darüber hinaus werden vom Leistungserbringer Leistungen zur Tagesstruktur erbracht bzw. sichergestellt (z.B. durch übliche Angebote wie die Sonderschule). Wie das SG auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, kann die Vereinbarung unter Berücksichtigung der therapeutischen und pädagogischen Konzeption der Beigeladenen nur dahingehend verstanden werden, dass diese zum einen Maßnahmen zur Tagesstruktur innerhalb der vollstationären Einrichtung erbringt und zum anderen als Träger der Förderschule in diesem pädagogischen Bereich entsprechende Fördermöglichkeiten anbietet. Die Formulierung in § 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG ist deshalb dahingehend auszulegen, dass die Beigeladene vollstationäre Eingliederungshilfen im Bereich Wohnen und Tagesstruktur außerhalb des regelhaften Schulbetriebes erbringt und darüber hinaus aufgrund der Trägeridentität hinsichtlich des Sonderschulbetriebes dafür sorgt, dass den im stationären Bereich aufgenommenen Kindern verbindlich ein Beschulungsangebot an der Sonderschule zur Verfügung steht, damit sichergestellt ist, dass die betroffenen Kinder nicht auf weiter entfernt liegende Schulen verwiesen werden können. Eine Betreuung während des Schulbesuchs ist davon nicht umfasst.

Für diese Auslegung der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG spricht auch die am 30. September 2016 zwischen dem O. und der Beigeladenen getroffene Zusatzvereinbarung zur Klarstellung des Umfangs des TWG-Leistungsangebots. In dieser haben die Vertragsparteien festgestellt, dass notwendige individuelle Schulbegleitungen von den getroffenen Leistungsvereinbarungen nicht erfasst sind und solche zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII waren. Diese Zusatzvereinbarung ist auch gegenüber der Beklagten verbindlich.

10. Die Unterrichtsassistenz ist jedoch von dem Leistungsangebot nach Leistungstyp I.4.2 (Tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen in der (Sonder-) Schule) in der zwischen der Beigeladenen und dem O. als örtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe geschlossenen Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vom 30. Juni 2014 umfasst.

Nach § 2 Abs. 3 der Vereinbarung wird der Inhalt der Leistungen durch den jeweiligen Leistungstyp in Verbindung mit der Kurzbeschreibung definiert. Sie bildet die Grundlage für diese Leistungsvereinbarung. Nach dem Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII in der Fassung Stand 9. Mai 2006 zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für Baden-Württemberg für stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste umfasst Art und Umfang des Angebots für den Leistungstyp I.4.2 folgende Leistungen: "Unterricht nach dem Lehrplan, Beratung und Anleitung, Hilfsmittelversorgung, therapeutische Versorgung (unter Berücksichtigung des Nachrangs der Sozialhilfe). Lernbereiche sind v.a. Spiel, Gestaltung, Freizeit, Arbeit." Das Angebot umfasst den Unterricht im Klassenverband, in Kleingruppen sowie die Einzelförderung/-therapie. Bezüglich des Umfangs des Angebots umfasst der Leistungstyp I.4.2 ein tägliches - mit Ausnahme der Schulferien - bedarfsgerechtes Angebot, wobei die Leistungen bedarfsorientiert zur Verfügung gestellt werden. Weiter ist ausdrücklich geregelt, dass sich die Leistung des Trägers der Sozialhilfe auf den nicht durch das Schulgesetz geregelten Bereich bezieht.

Insbesondere dieser letzten Bestimmung des Umfangs des Angebots entnimmt der Senat, dass hiervon alle erbrachten Leistungen umfasst sind, die außerhalb des durch das Schulgesetz geregelten Bereichs liegen. Hierzu gehört auch die Erbringung einer Unterrichtsassistenz. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers die Auffassung vertritt (Schriftsatz vom 11. April 2019, Bl. 69), der Leistungstyp I.4.2 enthalte nur "gruppenbezogene" Leistungen, vorliegend sei jedoch ein individueller Hilfebedarf streitig, trifft dies nicht zu. Denn der Leistungstyp I.4.2 nennt als Ziel u.a. die Erfüllung der Schulpflicht und eine Förderung entsprechend den individuellen Möglichkeiten, zudem enthält die Beschreibung von Art und Umfang des Angebots auch eine Einzelförderung. Soweit der Kläger auf die Zusatzvereinbarung vom 30. September 2016 zwischen der Beigeladenen und dem O. verweist, ergibt sich nichts anderes. Denn diese betrifft lediglich die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung TWG, nicht jedoch die Vereinbarung bezüglich des Leistungstyps I.4.2.

Die Finanzierung der Unterrichtsassistenz des Klägers, der aufgrund seiner Behinderung und den daraus resultierenden Teilhabeeinschränkungen zur Zielgruppe des Leistungstyps I.4.2 gehört, in der O.schule K. ist in der streitbefangenen Zeit durch die Maßnahmepauschale gedeckt gewesen. Die Maßnahmepauschale ist die Vergütung für die Leistungen nach § 8 des Rahmenvertrags nach § 79 Abs. 1 SGB XII, sie umfasst gemäß § 15 Abs. 1 des Rahmenvertrags alle personellen und sachlichen Aufwendungen, soweit sie nicht der Grundpauschale nach § 14 des Rahmenvertrags und dem Investitionsbetrag nach § 16 des Rahmenvertrags zuzuordnen sind. Der Rahmenvertrag ist in § 1 Abs. 2 der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die die Beigeladene mit dem O. am 30. Juni 2014 geschlossen hat, ausdrücklich als Grundlage für die Vereinbarung bezeichnet. In § 2 Abs. 1 der Vereinbarung ist geregelt, dass die Leistungen die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung, die Maßnahme zur Beratung, Betreuung, Förderung und Pflege sowie die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung umfassen. Konkret vereinbart wurde das Angebot Leistungstyp 1.4.2 (Tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen in der (Sonder-) Schule) mit 105 Plätzen, ferner, dass die Qualität des Leistungsangebots den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Versorgung der Hilfeempfänger entspricht und sich der Leistungserbringer verpflichtet, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebots Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen (vgl. jeweils § 2 Abs. 2, 4 und 5 der vorbezeichneten Vereinbarung).

Unter die danach vereinbarte Betreuung und Förderung in der O.schule K. fällt auch die Unterrichtsassistenz, denn nur mit derartigen flankierenden Assistenzleistungen war der Kläger auf Grund der Schwere seiner Behinderung in der Lage, am Unterricht teilzunehmen und das Schulziel zu erreichen. Auch der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf des Klägers wegen der Schwere seiner körperlichen Behinderung den typisierten Hilfeaufwand in dem Leistungstyp I.4.2 deutlich übersteigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - juris Rdnrn. 47 ff. und vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnr. 78; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6 und vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - juris Rdnr. 12; ferner BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 4 - juris Rdnr. 22) und führt auch nicht dazu, dass der Kläger nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird. Weichen die Bedarfe der in einem Leistungstyp zusammengefassten Zielgruppe quantitativ deutlich voneinander ab, können im Wege der Feinsteuerung innerhalb des jeweiligen Leistungstyps Hilfebedarfsgruppen gebildet werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnr. 87; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 - L 7 SO 3531/14 ER-B - juris Rdnr.11; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 28. März 2017), § 75 Rdnr. 48); sie bilden dann die Kalkulationsgrundlage für die vertragliche Maßnahmepauschale nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (BSG, Urteil vom 2. Januar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rdnr. 14). Allein der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand in einem Leistungstyp übersteigt, führt jedoch noch nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; ferner Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B - juris Rdnr. 14, vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6 und vom 28. August 2014 – L 7 SO 3531/14 ER-B - juris Rdnr. 12). Vielmehr sind, da die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten auf der Basis einer pauschalierten und abstrakten Kalkulation ausgeht (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII), Abweichungen nach oben und unten im tatsächlichen Bedarf systemimmanent, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) zu erblicken wäre (BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 - juris Rdnr. 22). Bei einer sehr undifferenzierten Leistungstypbeschreibung läuft der Leistungserbringer allerdings Gefahr, auch Leistungsberechtigte mit hohem Betreuungsbedarf (sog. "Systemsprenger") aufnehmen zu müssen, ohne dass hierfür eine entsprechende Vergütung gewährt wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 28. August 2014 a.a.O. juris Rdnr. 12; Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 6. Februar 2017), § 76 Rdnr. 49). Da das Leistungsspektrum und die hierfür fällige Vergütung an den Inhalt bestehender Vereinbarungen auf der Ebene zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer gebunden sind, ist dieser nicht berechtigt, im zivilrechtlichen Erfüllungsverhältnis einseitig zu Lasten des Hilfebedürftigen eine Erhöhung der Vergütung oder eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die bisherige Höhe der Vergütung in Anbetracht des hohen Betreuungsaufwands für einen Teil des betreuten Personenkreises trotz der bei Berechnung der Maßnahmepauschale gebotenen Mischkalkulation nicht ausreichen sollte (Senatsurteile vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - juris Rdnr. 44 und vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnr. 87; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - juris Rdnr. 32 und vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4890/05 ER-B - juris Rdnr. 24). Eine detaillierte, vom Rahmenvertrag abweichende Leistungsbeschreibung wurde in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vom 30. Juni 2014 zwar für den Leistungstyp I.6, nicht jedoch hinsichtlich des Leistungstyps I.4.2 vorgenommen.

Auch eine Schuld des Klägers aus dem Schulvertrag, dem der Beklagte beitreten könnte, besteht nicht. In § 4 Abs. 1 des Schulvertrags ist vielmehr ausdrücklich vereinbart, dass ein Schulgeld nicht erhoben wird.

Auf Grund der oben dargestellten Vertragsgebundenheit der Beigeladenen, die auch die Unterrichtsassistenz umfasst, scheidet auch eine Leistungserbringung auf der Grundlage des § 75 Abs. 4 SGB XII von vornherein aus (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. Februar 2018 – L 7 SO 2685/15 - juris Rdnr. 50 und vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 - juris Rdnr. 3; ferner schon Senatsbeschluss vom 18. November 2005 – L 7 SO 4187/05 ER-B – juris Rdnr. 27).

11. Ergänzend ist auszuführen, dass selbst dann, wenn die Erbringung einer Unterrichtsassistenz nicht vom Leistungstyp I.4.2 umfasst wäre, der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Leistung hat. Denn er hat mit der Beigeladenen keinen Vertrag über die Schulassistenz abgeschlossen, dem die Beklagte hätte beitreten können. Die besondere Struktur des Leistungserbringungsrechts im Sozialhilfebereich ist durch das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer gekennzeichnet. Es ist durch das Sachleistungsverschaffungsprinzip (einer Sachleistung im weiten Sinne) geprägt, indem der Sozialhilfeträger der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers, einer privatrechtlichen Schuld, die aus dessen schuldrechtlichen Vereinbarungen mit dem Leistungserbringer (Erfüllungsverhältnis) entspringt, beitritt. Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger sowie einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rdnr. 25; Senatsurteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 2685/15 - juris Rdnr. 28).

Der Kläger hat mit dem Beigeladenen lediglich am 12. April 2016 einen Vertrag über seine Aufnahme in die TWG und am 8. Dezember 2016 einen Schulvertrag geschlossen, nicht jedoch einen Vertrag über die Leistung Unterrichtsassistenz. Ein schriftlicher Vertrag hierüber liegt nicht vor, wie auch der Klägervertreter vorgetragen hat. Soweit, so dessen weiterer Vortrag, die Kostenzusage des jeweils zuständigen Kostenträgers vom Leistungserbringer als in aller Regel ausreichend angesehen wird, liegt hierin noch kein Vertragsschluss, weil gerade keine Verpflichtung des Hilfeempfängers gegen den Leistungserbringer unabhängig von einer Kostenzusage des Sozialhilfeträgers begründet werden sollte. Insoweit ist vorliegend noch zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Kostenzusagen der Beklagten aufgrund der Entscheidungen in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich vorläufig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt worden sind. Dies folgt auch aus dem Schreiben der Schulleitung vom 9. März 2017 an die gesetzlichen Vertreter des Klägers, in welchem die Kündigung des Schulvertrages angedroht worden ist, sollte die Kostenübernahme für die individuelle Schulbegleitung nicht bis zum 17. März 2017 gewährleistet sein. Diesem Schreiben entnimmt der Senat, dass gerade kein Vertrag über die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Kosten für die Schulbegleitung geschlossen worden ist. Schließlich wäre eine vertragliche Vereinbarung über ein (Zusatz-)Entgelt für die streitigen Assistenzleistungen der Beigeladenen nicht möglich, da eine solche Vereinbarung zum Nachteil des sozialleistungsberechtigten Klägers nicht zulässig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 9/18 R - juris Rdnrn. 36 ff.).

12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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