L 13 AL 4187/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2340/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4187/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Überprüfung und Abänderung eines ihm Arbeitslosengeld (Alg) bewilligenden Bescheids und insoweit die Gewährung höherer Leistungen.

Der verheiratete Kläger war in seinem erlernten Beruf als Maler und Lackierer bis 1. August 1991 beschäftigt. Danach verrichtete er verschiedene Tätigkeiten als Trockenbaumonteur, zuletzt bei der Firma V. vom 5. November 2007 bis 31. Dezember 2012. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin gekündigt. Ab 3. September 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt letztmals für Oktober 2012 von der Arbeitgeberin Arbeitsentgelt (Lohnfortzahlung bis 15. Oktober 2012).

Vom 16. Oktober 2012 bis 18. Februar 2015 bezog der Kläger Krankengeld von der IKK Classic.

Der Kläger meldete sich zunächst zum 3. November 2014 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Er gab an, er könne bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben oder müsse sich zeitlich einschränken, sei aber bereit, sich bei einer ärztlichen Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 26. November 2014 Alg ab 3. November 2014 (Bemessungsentgelt täglich 55,30 EUR, Leistungsbetrag täglich 26,21 EUR, Anspruchsdauer 540 Kalendertage), nahm diesen Bescheid jedoch mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Dezember 2014 wieder zurück, da der Kläger weiter Anspruch auf Krankengeld hatte.

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bewilligte dem Kläger auf Grund eines Leistungsfalles vom 12. Juni 2014 ab 1. Januar 2015 zeitlich befristet Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis 31. Dezember 2016.

Am 20. Februar 2015 meldete sich der Kläger erneut mit Wirkung zum 21. Februar 2015 arbeitslos, beantragte die Zahlung von Alg und gab an, er könne bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben oder müsse sich zeitlich einschränken.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 5. März 2015 Alg ab 20. Februar 2015 für 540 Kalendertage, ausgehend von einem errechneten Leistungssatz von kalendertäglich 26,87 EUR bei einem zu Grunde gelegten Bemessungsentgelt von kalendertäglich 56,70 EUR, der Lohnsteuerklasse III, der Lohnsteuertabelle 2015 und einem Leistungssatz von 60%. Mit Schreiben vom 3. März 2015 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe, weswegen bei der Bemessung ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werde. Das fiktive Arbeitsentgelt richte sich nach der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen in erster Linie für ihn erstreckten, und der dazugehörigen Qualifikationsstufe. Der Kläger sei für eine Tätigkeit geeignet, für die keine Ausbildung erforderlich sei (Qualifikationsstufe 4).

Am 12. Mai 2015 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bewilligungsbescheids. Die fiktive Einstufung zur Ermittlung des maßgeblichen Bemessungsentgelts sei nicht zulässig. Er habe zuvor Kranken- und Verletztengeld bezogen, was sich nun nachteilig auswirke. Das fiktive Arbeitsentgelt liege deutlich unter seinem monatlichen Bruttogehalt. Außerdem habe er eine Ausbildung als Maler und Lackierer absolviert, weshalb er nicht in die Qualifikationsstufe 4, sondern in die Qualifikationsstufe 3 einzuordnen sei.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 lehnte die Beklagte eine Änderung des Bewilligungsbescheids vom 5. März 2015 ab. Die Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, noch das Recht falsch angewandt worden sei.

Den Widerspruch des Klägers, mit dem er seine Begründung zum Überprüfungsantrag wiederholte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2015 zurück, da nach § 151 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hier nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei, Kranken- und Verletztengeld bleibe unbeachtet. In seinem erlernten Beruf als Maler habe der Kläger seit über 20 Jahren nicht mehr gearbeitet. Die Vermittlungsbemühungen würden sich deshalb auch ausschließlich auf Stellen, für die keine Ausbildung erforderlich sei, erstrecken. Demnach sei die Einstufung in die Qualifikationsstufe 4 für ungelernte Tätigkeiten zutreffend.

Deswegen hat der Kläger am 17. Juli 2015 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und geltend gemacht, er erfülle die Voraussetzungen von 150 Kalendertagen mit Arbeitsentgelt im zweijährigen Bemessungszeitraum nur wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach einem häuslichen Unfall nicht. Dies benachteilige ihn verfassungswidrig. Außerdem sei die fiktive Bemessung falsch, er sei auf Grund seiner noch bestehenden Qualifikation in die Qualifikationsstufe 3 einzuordnen. Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 28. Oktober 2016 noch erklärt, er beziehe jetzt eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und es sei ein GdB von 70 dauerhaft festgestellt, weshalb er noch Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt habe.

Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe letztmals am 15. Oktober 2012 Arbeitsentgelt erhalten. Die Bemessung des Alg müsse deshalb zwingend fiktiv nach den Vorgaben des § 152 SGB III erfolgen. Gegen diese pauschalierende Regelung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Einordnung in die Qualifikationsstufe seien nicht die erworbenen Qualifikationen maßgeblich. Die Einstufung in eine der vier Qualifikationsgruppen richte sich ausschließlich nach den beruflichen Qualifikationen, die für die Beschäftigung erforderlich seien, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen zu erstrecken habe. Als Trockenbauer könne der Kläger auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr arbeiten. Auch als Maler könne er nicht mehr tätig sein. Vollschichtig leistungsfähig sei er nur für andere leichte Tätigkeiten. Für solche seien berufliche Ausbildungen nicht erforderlich. Hierauf habe sich die Vermittlung in erster Linie zu erstrecken. Die Einstufung in die Qualifikationsstufe 4 sei deshalb nicht zu beanstanden.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. September 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 5. März 2017 abzuändern und dem Kläger höheres Alg zu bewilligen. Beim Erlass des Bewilligungsbescheids vom 5. März 2015 habe sie weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Beklagte habe die Höhe des Alg-Anspruchs des Klägers zutreffend berechnet. Sie habe das Bemessungsentgelt, das der Berechnung der Höhe des Anspruchs des Klägers zugrunde liege, zutreffend berechnet und insbesondere zu Recht nicht auf den letzten Verdienst des Klägers aus dem Jahr 2012 abgestellt, sondern stattdessen eine fiktive Bemessung nach § 152 SGB III vorgenommen. Ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens könne nicht festgestellt werden. Der Bemessungsrahmen umfasse die Zeit vom 19. Februar 2013 bis 18. Februar 2015. Innerhalb dessen habe der Kläger keine 150 Kalendertage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt belegt. Er habe in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt, denn er habe letztmals für Oktober 2012 Arbeitsentgelt und danach nur noch Kranken- bzw. Verletztengeld bezogen. Damit habe die Bemessung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt zu erfolgen und zwar gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 SGB III unter Einstufung in eine von vier Qualifikationsgruppen. Die Einordnung in eine Qualifikationsgruppe richte sich nach der jeweiligen Qualifikation. Die Qualifikationsgruppe 4 beziehe sich auf Tätigkeiten, die keine Ausbildung erforderten. Die Qualifikationsgruppe 3 erfasse Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erforderten. Die Einstufung richte sich danach, auf welche Tätigkeiten sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in erster Linie zu erstrecken hätten. Entscheidend sei deshalb nicht, ob der Kläger irgendwann eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf absolviert habe und über welche sonstigen Qualifikationen er verfüge. Maßgebend sei, auf welche Art von Tätigkeiten sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten zu konzentrieren hätten. In diesem Rahmen spielten erworbene Qualifikationen insoweit eine Rolle, als diese mit einiger Aussicht auf Erfolg bei der Arbeitsvermittlung realisiert werden könnten. Die Einschätzung der Beklagten, dass die Ausbildung zum Maler und Lackierer keine Rolle mehr bei der Vermittlung spiele, weil der Kläger in diesem Beruf letztmals 1991 beschäftigt gewesen sei, sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Der Kläger habe seit dieser Zeit lediglich in einem ungelernten Beruf als Trockenbaumonteur gearbeitet. Insoweit scheide jedoch diese oder eine ähnliche Tätigkeit aus, weil der Kläger infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne. Die Einschätzung der Beklagten, dass sich die Vermittlungen, so sie einige Aussicht auf Erfolg haben sollten, deshalb auf leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt richten müssten, sei vor dem Hintergrund der beruflichen Laufbahn und der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers überzeugend und schlüssig. Der Kläger wende auch keine Umstände ein, die eine anderweitige Einschätzung rechtfertigen könnten. Somit komme lediglich die Zuordnung des Klägers zur Qualifikationsgruppe 4 in Betracht. Diese sehe zur Ermittlung des fiktiven Alg ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/600 der Bezugsgröße vor. Zusammengefasst sei die Berechnung der Höhe des Alg des Klägers nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 5. März 2015 sei rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den am 13. Oktober 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. November 2017 Berufung eingelegt. Mit dieser begehrt er noch die Gewährung höheren Alg nach der Qualifikationsstufe 3 ab dem 20. Februar 2015. Die Beschäftigung, die der Arbeitslose anstreben könne, hänge von seinen beruflichen Qualifikationen ab, sodass die berufliche Qualifikation letztlich das einzig ausschlaggebende Kriterium für die Eingruppierung sei. Zwar müsse eine in der Vergangenheit erworbene berufliche Qualifikation nicht immer allein maßgeblich sein dafür, auf welche künftige Beschäftigung die Vermittlungsbemühungen zu erstrecken seien, doch sei in der Regel die Feststellung der in Betracht kommenden Beschäftigung in hohem Maß von dem förmlichen Berufsabschluss bestimmt. In seinem Fall habe er unstreitig die Ausbildung zum Maler und Lackierer absolviert und verfüge er insofern über einen Ausbildungsberuf. Damit sei eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 angezeigt. Soweit das SG davon ausgehe, dass die Ausbildung zum Maler und Lackierer bei der Vermittlung keine Rolle mehr spiele, weil er in diesem Beruf letztmals im Jahr 1991 beschäftigt gewesen sei und seither lediglich in einem ungelernten Beruf gearbeitet habe, sei dies unzutreffend. Hierbei werde nicht berücksichtigt und auf die Kommentierung von Gagel verwiesen, dass "der Bundesgerichtshof" ausdrücklich die Frage offengelassen habe, ob bei der Zuordnung außer dem ursprünglichen Berufsabschluss eine tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit entscheidend sein könne, wenn eine Vermittlung und eine entsprechende Beschäftigung realistisch erscheine. Auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Maler, Lackierer sowie im Trockenbau sei er durchaus in der Lage, eine Leitungsfunktion auszuüben und hätte gerne in einer leitenden Position dies umgesetzt. Dass er im Anschluss auch als Trockenbaumonteur tätig gewesen sei, könne nicht zu seinem Nachteil gereichen, sondern sei eine zusätzliche Qualifikation, die es ebenfalls rechtfertige, ihn in Qualifikationsgruppe 3 einzustufen. Im Übrigen habe das SG die Behauptung der Beklagten, er könne nur noch leichte Tätigkeiten verrichten, ungeprüft übernommen und diese werde ausdrücklich bestritten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2017 und den Bescheid vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2015 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 5. März 2015 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 3 bei der fiktiven Bemessung des Arbeitsentgelts ab 20. Februar 2015 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Gerichtsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Berufungsbegründung sei nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Ergänzend werde auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. August 2013, L 13 AL 3434/12 in Juris, mit weiteren Nachweisen, verwiesen. Auf Grund des Umstandes, dass der Kläger zuletzt 1991 in seinem Beruf als Maler tätig gewesen sei sowie auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen (siehe ärztliches Gutachten vom 5. Dezember 2014) hätten sich die Vermittlungsbemühungen nicht in erster Linie auf den Beruf des Malers, sondern vielmehr auf Tätigkeiten zu erstrecken gehabt, die keine Ausbildung erforderten. Dementsprechend seien in deren Eingliederungsvereinbarungen als Ziel Beschäftigungen als Kommissionierer bzw. Pförtner festgelegt worden. Der Kläger sei deshalb gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme und Abänderung des Bescheids vom 5. März 2015 sowie auf Gewährung von höherem Alg.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die teilweise Rücknahme und Abänderung des Alg bewilligenden Bescheids vom 5. März 2015 sowie für die vom Kläger beanspruchte Gewährung von höherem Alg unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 3 bei der Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts zur Bestimmung des Bemessungsentgelts - § 44 SGB X zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme bzw. Abänderung des Bescheids vom 5. März 2015 und §§ 149, 152 SGB III zur Bestimmung des Bemessungsentgelts und zur Berechnung der Höhe des Alg - und insoweit auch die einschlägige Rechtsprechung dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Alg unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 3 bei der Bemessung des Alg hat, weil sich die Vermittlungsbemühungen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Klägers in erster Linie auf leichte Tätigkeiten zu erstrecken hatten und er deshalb in Qualifikationsgruppe 4 einzustufen war. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist voranzustellen, dass hier ein fiktives Arbeitsentgelt bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts zu Grunde zu legen war, weil der Kläger im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen kein Arbeitsentgelt erhalten hat. Ferner richtet sich das Arbeitsentgelt, das der Bemessung zu Grunde zu legen ist, nicht in erster Linie nach dem Beruf, den der Arbeitslose bisher ausgeübt hat (vgl. Brand SGB III, 8. Aufl. 2018, § 152 Rdnr. 5ff, Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2010, L 8 AL 220/08 in Juris). Es ist vielmehr zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu prüfen, auf welche Beschäftigungen die Vermittlungsbemühungen der Beklagten ab dem 21. Februar 2015 zu erstrecken sind (erster Prüfungspunkt) und sodann, welche in § 152 Abs. 2 SGB III genannte Ausbildung hierfür üblicherweise erforderlich ist (zweiter Prüfungspunkt, vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juli 2012, B 11 AL 21/11, Bayerischer LSG, Urteil vom 27. Mai 2009, L 10 AL 378/07, zitiert jeweils nach Juris, erkennender Senat, Urteil vom 20. August 2013, L 13 AL 3434/12 vom 15. November 2011, L 13 AL 662/10, Juris und Urteil vom 18. Oktober 2011, L 13 AL 577/10). Als Beschäftigung im Sinne des § 152 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. ist die in nennenswertem Umfang vorhandene, noch nach Lebensalter, Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden realistisch maßgebende Beschäftigung zu verstehen, auf die die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu richten sind.

Gemessen daran hat die Beklagte den Kläger zu Recht in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft. Zum einen hat er den Beruf des Malers und Lackierer seit 1991 nicht mehr ausgeübt und zum anderen war er auch gesundheitlich beeinträchtigt und eingeschränkt. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass ihm ab 1. Januar 2014 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden ist, sondern auch aus dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 5. Dezember 2014, wonach er nur noch ständig leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen ohne häufige einseitige und kraftvolle Beanspruchung von Armen und Händen, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, Klettern, Steigen oder Bewegen in unebenem Gelände, häufigem Knien und Kocken sowie hohe Anforderungen an das beidseitige Sehvermögen verrichten konnte. Unabhängig davon bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in einer leitenden Position hätte eingesetzt werden können und mit Erfolg in eine solche Stelle hätte vermittelt werden können.

Im Übrigen ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 151 Abs. 4 SGB III, wonach bei Arbeitslosen, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehen des Anspruchs Alg bezogen haben, Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt ist, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist, für den Kläger kein Anspruch auf höhere Leistungen. Denn das Bemessungsentgelt, das der Bewilligung durch Bescheid vom 15. Dezember 2014 zu Grunde lag, war - unabhängig davon, dass auch hier im Bemessungszeitraum kein Arbeitsentgelt erzielt worden war - mit 55,30 EUR niedriger als das im Bescheid vom 15. März 2015 zu Grunde gelegte.

Außerdem hat die Beklagte das tägliche Alg unter Berücksichtigung des zu Grunde zu legenden Bemessungsentgelts zutreffend berechnet. Der Senat verweist insoweit auf die angefochtene Verwaltungsentscheidung und den angefochtenen Gerichtsbescheid, denen er sich nach eigener Überprüfung uneingeschränkt anschließt, und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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