L 13 R 4645/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2536/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4645/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. September 2019 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil, mit welchem ihre Klage auf Verurteilung der Beklagten, weitere rentenrechtliche Zeiten vorzumerken und Rentenanpassungen entsprechend ihrer persönlichen Lohnentwicklung in ihrem Erwerbsleben vorzunehmen, abgewiesen worden ist.

Bei der 1957 in Kasachstan geborenen und im Oktober 1990 nach Deutschland zugezogenen Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises B, sind von der Beklagten versicherungsrechtliche Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und in der Zeit ab ihrem Zuzug nach Deutschland weitere versicherungsrechtliche Zeiten im Versicherungsverlauf (VV) vorgemerkt.

Die Klägerin hat 1976 den Sohn S. (verstorben 2004), 1978 den Sohn A. (verstorben 1978), 1981 die Tochter O., 1984 den Sohn J. und 1988 die Tochter V. geboren.

In Verwaltungsverfahren zur Herstellung von Versicherungsunterlagen und Vormerkung versicherungsrechtlicher Zeiten sowie in Rentenverfahren machte die Klägerin mehrfach Angaben bezüglich Beschäftigungen und Ausbildungen.

Im Rahmen der Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem FRG gab sie am 17. Januar 1994 u.a. an, sie habe (im Herkunftsland) keine Berufsausbildung und keine Ausbildungszeiten im Abend- oder Fernstudium absolviert. Sie sei von Juli 1974 bis Dezember 1975 als Maschinennäherin in einer Schuhfabrik, von Dezember 1975 bis 17. Mai 1977 als Warenprüferin in einer Nähfabrik, vom 17. Mai 1977 bis 22. Oktober 1980 und 5. November 1980 bis 27. März 1987 als Verpackerin in einer Margarinefabrik sowie vom 10. November 1987 bis 21. September 1990 als Küchenarbeiterin in einer Kantine beschäftigt gewesen. Hierzu legte sie u.a. eine Übersetzung ihres Arbeitsbuches (Bestätigung der Beschäftigungen vom 17. Mai 1977 bis 22. Oktober 1980, 5. November 1980 bis 20. März 1987 und 10. November 1987 bis 21. September 1990) sowie Zeugenerklärungen des G.F. vom 19. April 1994 (Bestätigung der Beschäftigung vom 7. Juli 1974 bis 12. Dezember 1975 in einer Schuhfabrik und vom Dezember 1975 bis 17. Mai 1977 in einer Nähfabrik bei monatlicher Entlohnung, ob längere Krankheitszeiten vorlagen, sei nicht bekannt) und der O. K. vom 19. April 1994 (Bestätigung der Beschäftigung der Klägerin vom 7. Juli 1974 bis 12. Dezember 1975 in einer Schuhfabrik als Arbeiterin und von Dezember 1975 bis 17. Mai 1977 in einer Schneiderei/Näherei als Arbeiterin bei monatlicher Entlohnung, die Klägerin sei ["meines Wissens"] in der Zeit nicht krank gewesen) vor.

Am 9. Oktober 2002 beantragte die Klägerin die Feststellung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Kinderberücksichtigungszeiten (KBÜZ) für die Tochter V.

Zu einem Rentenantrag vom 7. September 2006 gab die Klägerin u.a. an, Beitrags- oder Beschäftigungszeiten (z.B. als Lehrling, Arbeiter, Angestellter usw.), Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten (z.B. weitere Schulausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen), die nicht im VV enthalten seien, habe sie nicht zurückgelegt und sie habe auch keine Berufsausbildung (auch ohne Abschluss) absolviert.

Zu einem weiteren Rentenantrag vom 12. Januar 2009 gab sie auf Frage nach Zeiten, die im VV nicht aufgeführt seien (z.B. Lehrling) an, sie habe ab 1. September 2006 bis 31. Januar 2009 Arbeitslosengeld II bezogen. Zeiten einer Berufsausbildung (auch ohne Abschluss) sowie Anrechnungszeiten (z.B. weitere Schulausbildung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) habe sie nicht absolviert und sie habe auch in keinem Berufsausbildungs- oder Anlernverhältnis gestanden.

Bei einer Vorsprache bei der Beklagten am 5. März 2009 begehrte sie die Überprüfung der Versicherungszeiten und gab nun an, sie habe von Januar 1991 bis 7. Juli 1991 einen Sprachkurs absolviert. Die Schule existiere nicht mehr und sie habe auch keine Teilnahmebescheinigung. Ihr Mann, über den sie bei der AOK als Familienmitglied versichert gewesen sei, habe Eingliederungsgeld erhalten. Am 27. März 2009 gab sie telefonisch an, sie habe den Sprachkurs 1990/91 in P. besucht. In der Folge gab sie an, den Sprachkurs habe sie mit ihrem Ehemann besucht, der Arbeitslosengeld erhalten habe. Insofern seien weitere neun Monate an Versicherungszeiten anzuerkennen. Während des Sprachkurses habe sie keine Leistungen der Arbeitsagentur erhalten, sondern Sozialhilfe bezogen. Hierzu legte sie Bescheide des Landratsamtes E., Sozialamt, vom 22. Januar 1991 und 5. Juni 1991, gerichtet an ihren Ehemann, vor, in dem keine Einkünfte der Klägerin ausgewiesen waren.

Nach Überprüfung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 2009 erneut die Vormerkung des Sprachkurses als versicherungsrechtliche Zeit mangels Nachweises ab. Im Widerspruchsverfahren holte sie eine Auskunft des Landratsamts E., Sozialamt, vom 7. Dezember 2009 ein, der zufolge dort keine Unterlagen über die Klägerin mehr vorhanden waren und keine Angaben bezüglich des Sprachkurses gemacht werden konnten.

Bei einer Vorsprache am 2. Februar 2010 machte die Klägerin dann geltend, sie habe vom 1. April 1973 bis 31. März 1974 eine Lehre in einer Schuhfabrik gemacht und sei dann vom 1. April 1974 bis 30. Juni 1974 dort als Arbeiterin beschäftigt gewesen. Vom 21. März bis 9. November 1987 habe sie außerdem als Putzfrau in einer Schule gearbeitet. Unterlagen über diese Zeiten lägen nicht vor. Hierzu legte sie eine Archivbescheinigung des Staatlichen Archivs im Gebiet K. vom 21. September 2009 vor, wonach sie vom 30. April 1974 bis 8. Dezember 1975 als "Lehrling der Facharbeiterin zur Bedienung der Zickzackmaschine" beschäftigt gewesen sei (weitere Angaben zum Jahr 1974: 167 Arbeitstage, keine Angaben zu Urlaubstagen, neun Krankheitstage, unbezahlter Urlaub und Schülerurlaub verneint sowie für das Jahr 1975: 224 Arbeitstage, 27 Urlaubstage, keine Angaben bezüglich Krankheitstagen, unbezahlter Urlaub und Schülerurlaub verneint). Eine Beschäftigung in der Mittelschule und auch eine Ausbildung im Jahr 1973 könne nicht bestätigt werden, da Unterlagen nicht vorhanden seien. Ferner machte die Klägerin geltend, die Agentur für Arbeit hätte ihr Arbeitslosengeld zahlen müssen, ohne hierzu nähere zeitliche Angaben zu machen.

Die Beklagte wies den Widerspruch dann mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2011 zurück.

Am 24. Oktober 2013 sprach die Klägerin erneut bei der Beklagten vor und beantragte eine Überprüfung bzw. die Vormerkung des Sprachkurses im Jahr 1991. Hierzu legte sie das Schreiben eines Rechtsanwalts vom 14. August 2013 vor (F.L., P., habe ihm gegenüber telefonisch erklärt, sie erinnere sich, dass ihr Ehemann von Januar bis Februar 1991 an einem Sprachkurs teilgenommen habe, an dem auch die Klägerin und ihr Ehemann teilgenommen hätten, nach dem 23. Februar 1991 könne sie keine Angaben machen, da ihr Ehemann an diesem Tag einen schweren Autounfall mit einem längeren Krankenhausaufenthalt erlitten habe und der Wechsel in einen anderen Kurs erforderlich geworden sei).

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 stellte die Beklagte die im beigefügten VV enthaltenen Daten für die Zeit bis 31. Dezember 2008 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt waren. Die Anerkennung einer Beschäftigung vom 30. April bis 30. Juni 1974 lehnte die Beklagte hierbei ab, da die Klägerin nach eigenen Angaben erst im Juli 1974 ihre Beschäftigung begonnen habe und sich dies auch aus der Zeugenerklärung von O. K. vom 19. April 1974 ergebe. Auch ein Sprachkurs von Januar bis Juli 1991 könne mangels Nachweises nicht anerkannt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Am 25. November 2015 sprach die Klägerin bei der Beklagten wegen des Bescheids vom 26. Oktober 2015 vor, wandte sich gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Zeiten (Lehre, Zeit 1973 etc.). Die Rente sei viel zu niedrig. Ferner begehrte sie die Vormerkung von KEZ und machte geltend, die Agentur für Arbeit habe zu wenig Beiträge gezahlt. Hierzu legte sie eine weitere Archivbescheinigung des Staatlichen Archivs des Gebiets K. vom 7. Oktober 2015 vor, wonach die Klägerin vom 30. April 1974 bis 8. Dezember 1975 in einer Schuhfabrik sowie vom 1. September 1989 bis 3. April 1990 in einer Mittelschule gearbeitet habe (weitere Angaben zum Jahr 1974: 167 Arbeitstage, keine Urlaubstage, fünf Krankheitstage, kein unbezahlter Urlaub oder Lehrlingsurlaub, zum Jahr 1975: 224 Arbeitstage, 27 Urlaubstage, keine Krankheitstage und kein unbezahlter Urlaub oder Lehrlingsurlaub; zu den Jahren 1989 und 1990 sei in den Lohn- und Gehaltslisten der Mittelschule die Anzahl der Arbeitstage nicht angegeben, der Lohn aber ausbezahlt worden, ansonsten im Jahr 1989: 17 Krankheitstage, kein unbezahlter oder Lehrlingsurlaub und im Jahr 1990 12 Krankheitstage, kein unbezahlter oder Lehrlingsurlaub). Die Bestätigung einer Ausbildung vom 1. April 1973 bis 29. April 1974 sei nicht möglich, in den überprüften Unterlagen mit Lohn- und Gehaltslisten der Auszubildenden seien 1973 bis 1974 keine Angaben über eine Ausbildung vorhanden. Angaben für eine Beschäftigung in der Zeit vom 21. März 1987 bis 9. November 1987 in der Mittelschule könnten nicht gemacht werden, da in den überprüften Unterlagen keine Angaben über die Beschäftigung der Klägerin vorhanden seien.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2016, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, stellte die Beklagte die Daten der Zeiten bis 31. Dezember 2009 verbindlich fest und fügte einen entsprechenden VV bei. Die Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten vom 30. April bis 13. Oktober 2013 und 23. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 als Anrechnungszeit lehnte sie ab, da durch die Zeiten eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei. Im VV vom 21. Januar 2016 war u.a. nun auch die Zeit vom 30. April 1974 bis 30. Juni 1974 und danach bis 8. Dezember 1975 bzw. 24. August 1976 als Pflichtbeitragszeit vorgemerkt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 21. Januar 2016 und den beigefügten VV verwiesen.

Bei einer Vorsprache am 5. April 2016 hielt die Klägerin an ihrem Begehren auf Vormerkung des Sprachkurses vom 1. Januar bis 7. Juli 1991 fest und machte die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1990 als "Ersatzzeit oder Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit" geltend. Ferner begehrte sie eine "Mütterrente" neben der "normalen Rente" sowie die Anpassung der Rente entsprechend ihrer eigenen Lohnentwicklung, als sie noch beschäftigt gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2015, soweit nicht durch Bescheid vom 21. Januar 2016 abgeholfen worden war, zurück. Der Widerspruch sei bezüglich der Ablehnung der Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Besuchs des Sprachkurses zulässig, aber nicht begründet, da eine Sprachkursteilnahme nicht nachgewiesen sei. Bezüglich der weiteren Aussagen in der Renteninformation sei der Widerspruch unzulässig, da insoweit kein Verwaltungsakt ergangen sei.

Am 29. Juni 2016 gab die Klägerin bei der Beklagten noch an, im November und Dezember 1990 sei sie Hausfrau mit einem Kleinkind gewesen und habe kein Arbeitslosengeld erhalten.

Auf den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 hat die Klägerin am 23. Juni 2016 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie die Anerkennung und "Bewertung" weiterer rentenrechtlicher Zeiten mit Verweis auf ihre Widerspruchsbegründung vom 25. November 2015 begehrt hat. Im Übrigen könne es auch nicht sein, dass sie, die 13 Jahre in Deutschland gearbeitet habe, genauso viel Rente bekomme, wie ihr Neffe, der in Deutschland nicht gearbeitet habe. Hierzu hat sie (erneut) die Archivbescheinigung vom 21. September 2009 vorgelegt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat keine neuen Gesichtspunkte im Klagevorbringen gesehen.

Mit Urteil vom 24. November 2016 hat das SG die Klage – ausgehend vom Antrag in der mündlichen Verhandlung – auf Verurteilung der Beklagten, eine weitere Anrechnungszeit vom 1. Januar bis 7. Juli 1991 wegen Besuchs eines Sprachkurses, einer weiteren Anrechnungszeit vom 1. April 1973 bis 29. April 1974 wegen Berufsausbildung, weitere KEZen sowie eine weitere rentenrechtliche Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1990 wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken und die Rentenanpassung entsprechend ihrer persönlichen Lohnentwicklung in ihrem Erwerbsleben vorzunehmen, abgewiesen. Die Archivbescheinigung vom 21. September 2009 stütze das über die Teilabhilfe im Widerspruchsverfahren hinausgehende Klagebegehren nicht. Eine Ausbildung bereits im Jahr 1973 werde gerade nicht bescheinigt und die Beschäftigung ab 30. April 1974 sei bereits unstreitig festgestellt. Hinsichtlich der KEZ habe die Klägerin nicht dargelegt, welche Zeiten im Versicherungsverlauf bislang fehlten. Lücken seien insofern auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Zeit von November bis Dezember 1990 habe die Klägerin ihren eigenen Angaben vom 29. Juni 2016 zufolge kein Arbeitslosengeld erhalten und sei sie Hausfrau mit einem Kleinkind gewesen. Der VV dürfte daher insoweit zutreffend sein. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin in dieser Zeit arbeitsuchend gemeldet gewesen sei, was für die Feststellung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit erforderlich wäre. Das Begehren auf höhere Rentenleistungen könne nicht im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens zulässig eingeklagt werden, sondern nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Leistungen ablehnenden oder nur in geringerer Höhe bewilligenden Rentenbescheid. In der Sache sei dieses Anliegen materiell-rechtlich im Übrigen ohne Aussicht auf Erfolg, da sich die Höhe von Rentenanpassungen nicht nach dem individuellen Einkommensverlauf des Versicherten richte, sondern nach der durchschnittlichen Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter aller Arbeitnehmer. Die konkrete Rentenanpassung werde alljährlich für alle Versicherte einheitlich durch Verordnung oder Gesetz festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das am 6. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Dezember 2016 Berufung eingelegt.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 21. Februar 2018 noch eine Rentenauskunft erteilt sowie den Bescheid vom 6. September 2019 erlassen (Vormerkung von KEZen vom 1. November 1978 bis 30. April 1979 für S., vom 1. Juli bis 31. Dezember 1983 als KEZ für O., vom 1. Juni 1986 bis 30. November 1986 für J. und vom 1. September 1990 bis 28. Februar 1991 für V. sowie zusätzlich einer weiteren KEZ vom 1.Mai bis 31. Juli 1979 [zusätzlich auf Grund von Zeiträumen gleichzeitiger Erziehung von Kindern]; Ablehnung der Vormerkung einer KEZ für den Sohn A. für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. März 1981, da das Kind verstorben sei). Wegen der Einzelheiten wird auf die betreffenden Schriftstücke und den Versicherungsverlauf verwiesen.

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung zunächst die Anerkennung der Zeit vom 30. April bis 30. Juni 1974 sowie des Sprachkurses von Januar bis Juli 1991 geltend gemacht. Ferner hat sie am 27. März 2017 dann geltend gemacht, die Rentenhöhe gemäß der Auskunft im Bescheid vom 21. Januar 2016 sei zu niedrig. Sie wolle höhere Rente. Die Zeugin L. könne die Teilnahme am Sprachkurs bis 23. Februar 1991 bestätigen. Sie habe jedoch bis 8. Juli 1991 den Sprachkurs gemacht, man könne ja auch nicht innerhalb von eineinhalb Monaten Lesen und Schreiben lernen. Bezüglich der Schul- bzw. Berufsausbildung von April 1973 bis April 1974 hat sie angegeben, die Schule habe "zugemacht" und es lägen keine Unterlagen mehr vor. Ferner hat sie angegeben, die Ausbildung in der Schuhfabrik habe sie ab 1973 begonnen, aber abgebrochen. Sie habe vom 30. April bis 30. Juni 1974 bzw. 30. April 1974 bis 8. Dezember 1975 in einer Schuhfabrik gearbeitet. Ferner habe sie auch vom 21. März bis 9. November 1987 gearbeitet. Sie sei zweimal in der Schule beschäftigt gewesen (als Putzfrau 1987 acht Monate und 1990 ca. sechs Monate). Im Jahr 1977 habe sie nochmals in einer Margarinefabrik gearbeitet. Im alten Arbeitsbuch sei die Zeit vom 21. März bis 9. November 1987 vermerkt gewesen. In Kasachstan habe sie bis 21. September 1990 gearbeitet. Ihr Arbeitsbuch sei verlorengegangen. Die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1990 sei als Ersatzzeit zu berücksichtigen. Ferner seien ihre Einkünfte im VV nicht richtig berücksichtigt. Hierzu hat sie diverse Schriftstücke, u.a. auch Kopien aus den Akten, zum Teil mit eigenen Kommentierungen, einen VV ihres Ehemannes, erneut die Archivbescheinigung vom 21. September 2009 und eine Verdienstabrechnung von ihr für Juli 1991 vorgelegt. Des Weiteren hat sie noch ein Schriftstück (unklar von wem) mit Übersetzung vorgelegt ("I. H., 21.03.1987 bis 09.11.1987 hat hier gearbeitet oder nicht – im Archiv nachzuschauen. Gebietsarchiv – Tel.: 43-28-24, 56-91-08").

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. November 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Überprüfungs- und Feststellungsbescheids vom 26. Oktober 2015 in Gestalt des Teilabhilfe- und Feststellungsbescheids vom 21. Januar 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2016 und des Bescheids vom 6. September 2019 zu verurteilen, die Zeit vom 1. April 1973 bis 29. April 1974 als Anrechnungszeit wegen Berufsausbildung, die Zeit vom 21. März 1987 bis 9. November 1987 als Pflichtbeitragszeit auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 1990 als rentenrechtliche Zeit der Arbeitslosigkeit und die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 7. Juli 1991 als Anrechnungszeit wegen Besuchs eines Sprachkurses vorzumerken sowie ihr höhere Rente als in den Rentenauskünften angegeben unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lohnentwicklungen ihres Erwerbslebens zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 6. September 2019 abzuweisen.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, weitere versicherungsrechtliche Zeiten, als von ihr anerkannt, seien nicht vorzumerken. Die geltend gemachte Zeit einer Beschäftigung vom 21. März 1987 bis 9. November 1987 könne nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden, da weder in den vorhandenen Unterlagen Beiträge bescheinigt seien, noch eine Beitragszahlung glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gälten. Die Anerkennung der geltend gemachten Tätigkeit als Putzfrau in Kasachstan im Jahr 1990 für ca. sechs Monate sei nicht möglich, da hierzu keine beweisdienlichen Unterlagen vorlägen. Die Zeit vom 1. Januar bis 21. September 1990 sei im Übrigen nach dem FRG im VV der Klägerin bereits dokumentiert. Die geltend gemachte Beschäftigung in der Margarinefabrik im Jahr 1977 sei bereits vom 1. Januar bis 16. Mai 1977 und vom 17. Mai 1977 bis 31. Dezember 1977 als Zeit nach dem FRG in der Leichtindustrie bzw. in der Lebensmittelindustrie dokumentiert. Hinsichtlich der geltend gemachten Ausbildungszeit von 1973 bis 1974 sei auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Nach der vorgelegten Archivbescheinigung vom 7. Oktober 2015, der zufolge zum einen eine Ausbildung von April 1973 bis April 1974 nicht bestätigt werden könne und zum anderen ein Beschäftigungsverhältnis in der Schuhfabrik K. ab 30. April 1974 bis 8. Dezember 1975 bestanden habe, sei eine Ausbildung nicht belegt. Auch bezüglich weiterer Zeiten seien keine beweisdienlichen Unterlagen vorgelegt worden. Hinsichtlich des Sprachkurses sowie der geltend gemachten Ersatzzeit sei auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im angefochtenen Urteil zu verweisen. Die Beklagte hat die am 21. Februar 2018 erteilte Rentenauskunft sowie den Bescheid vom 6. September 2019 (Vormerkung von KEZen vom 1. November 1978 bis 30. April 1979 für S., vom 1.Juli bis 31. Dezember 1983 als KEZ für O., vom 1. Juni 1986 bis 30. November 1986 für J. und vom 1. September 1990 bis 28. Februar 1991 für V. sowie zusätzlich einer weiteren KEZ vom 1.Mai bis 31. Juli 1979 [zusätzlich auf Grund von Zeiträumen gleichzeitiger Erziehung von Kindern]; Ablehnung der Vormerkung einer KEZ für den Sohn A. für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. März 1981, da das Kind verstorben sei) sowie den aktuellen VV vom 22. November 2019 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die betreffenden Schriftstücke und den Versicherungsverlauf verwiesen.

Der Senat hat die Zeugin F.L. und den Zeugen K.L. zum geltend gemachten Besuch der Sprachschule im Jahr 1991 vernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Zulässiger Streitgegenstand sind die Regelungen in den angefochtenen Bescheiden vom 26. Oktober 2015 und 21. Januar 2016 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 und dem Bescheid vom 6. September 2019, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, und die darin getroffenen Feststellungen bezüglich der vorzumerkenden versicherungsrechtlichen Zeiten bzw. die in den Entscheidungen erfolgte Ablehnung geltend gemachter weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten.

Nicht zulässig ist dagegen das Begehren der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten, ihr (künftig) höhere Rente zu gewähren und (künftig) Rentenanpassungen entsprechend ihrer "persönlichen Lohnentwicklung in ihrem Erwerbsleben" vorzunehmen, da insoweit eine zulässig anfechtbare Verwaltungsentscheidung der Beklagten nicht ergangen ist und auch ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Insoweit ist das Klagebegehren, soweit es auch im Berufungsverfahren weiterverfolgt wird, bereits unzulässig und die Berufung unbegründet.

Im Übrigen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten als diejenigen, die gemäß den angefochtenen Entscheidungen bereits vorgemerkt sind bzw. im Versicherungsverlauf ausgewiesen sind.

Rechtsgrundlage der verbindlichen Feststellung rentenversicherungsrechtlich relevanter Tatsachen ist – nachdem bislang noch keine Entscheidung der Beklagten über einen Rentenanspruch der Klägerin vorliegt - § 149 Abs. 5 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach stellt der Rentenversicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog. Vormerkungsbescheid).

Da die Klägerin als Vertriebene im Sinne des § 1 Bundevertriebenengesetz (BVFG) anerkannt ist, findet auf die von ihr in Kasachstan zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten das FRG Anwendung (§ 1 Buchst. a FRG).

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz zu berücksichtigenden versicherungsrechtlichen Zeiten, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen.

Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1957 – 4 RJ 186/56 - BSGE 6, 144).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin – was ausreichend wäre – nicht glaubhaft gemacht, dass weitere nach dem FRG vorzumerkende Zeiten vorliegen.

Gemessen an den vorstehend aufgeführten Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vormerkung der als Berufsausbildung geltend gemachten Zeit vom 1. April 1973 bis 29. April 1974 als rentenrechtliche Zeit.

Rentenrechtliche Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Beitragszeiten als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen (Buchst. a) und als beitragsgeminderte Zeiten (Buchst. b). Als beitragsgeminderte Zeiten gelten nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

Insoweit ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin in diesem Zeitraum rentenrechtliche Zeiten in Form von Beitragszeiten auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder beitragsgeminderte Zeiten auf Grund einer Ausbildung absolviert hat. Zunächst hat sie selbst mehrfach die Frage, ob sie eine Ausbildung absolviert habe, ausdrücklich verneint. So etwa am 17. Januar 1994 im Verfahren zur Herstellung von Versicherungsunterlagen, im Rentenantrag vom 7. September 2006 und zum Rentenantrag vom 12. Januar 2009. Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Archivbescheinigungen vom 21. September 2009 und 7. Oktober 2015, sind nicht geeignet, die geltend gemachte Zeit der Berufsausbildung als glaubhaft gemacht anzusehen, denn sie bestätigen eine Berufsausbildung vor dem 30. April 1974 gerade nicht. Auch eine Beitragszeit vor dem 30. April 1974 ist nicht glaubhaft gemacht, nachdem die Klägerin eine solche zunächst nicht geltend gemacht hat. Auch in den vorgelegten Unterlagen ist eine Beitragszeit vor dem 30. April 1974 nicht bescheinigt, weder in den Zeugenerklärungen von G.F. und O. K. vom 19. April 1994, die lediglich eine Beschäftigung ab 7. Juli 1974 bestätigt haben, noch in den genannten Archivbescheinigungen. Im Übrigen hat die Klägerin bei ihren Rentenanträgen am 7. September 2006 und 12. Januar 2009 erklärt, Zeiten, die nicht bereits im VV enthalten seien, habe sie nicht zurückgelegt. Angesichts dessen ist es nicht glaubhaft, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. April 1973 bis 29. April 1974 vorzumerkende versicherungsrechtliche Zeiten zurückgelegt hat.

Soweit die Klägerin die Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit für die Zeit vom 21. März bis 9. November 1987 begehrt, während der sie in einer Schule als Putzfrau gearbeitet haben will, ist diese Zeit nach den vorliegenden Unterlagen gleichfalls nicht glaubhaft gemacht und insoweit nicht vorzumerken. Auch hierzu ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin diese Zeit im Verfahren zur Herstellung von Versicherungsunterlagen am 17. Januar 1994 nicht geltend gemacht hat und auch bei den Rentenanträgen vom 7. September 2006 und 12. Januar 2009 die Frage, ob Zeiten, die nicht im Versicherungsverlauf enthalten seien, zurückgelegt worden seien, ausdrücklich verneint hat. Im vorgelegten Arbeitsbuch, das sich über den Zeitraum vom 17. Mai 1977 bis 21. September 1990 erstreckt, ist diese Zeit nicht ausgewiesen. Auch die vorgelegten weiteren Unterlagen sind nicht geeignet, die entsprechende Beschäftigung und Beitragsentrichtung glaubhaft zu machen. Die Archivbescheinigungen vom 21. September 2009 und 7. Oktober 2015 enthalten keine Bestätigung, dass die Klägerin in diesem Zeitraum beschäftigt war und Beiträge abgeführt worden sind. Die Archivbescheinigung vom 7. Oktober 2015 enthält explizit die Aussage, dass eine Beschäftigung vom 21. März bis 9. November 1987 nicht bestätigt werden kann. Auch die von der Klägerin noch vorgelegte schriftliche Erklärung "I. H., 21.03.1987 bis 09.11.1987 hat hier gearbeitet oder nicht – im Archiv nachzuschauen. Gebietsarchiv – Tel.: 43-28-24, 56-91-08" ist nicht geeignet, eine Beschäftigung der Klägerin im Zeitraum vom 21. März bis 9. November 1987 glaubhaft zu machen. Damit ist diese Zeit auch nicht im VV vorzumerken.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe bis 21. September 1990 gearbeitet, ist festzustellen, dass eine Pflichtbeitragszeit bis 21. September 1990 bereits vorgemerkt ist.

Hinsichtlich der als in Deutschland zurückgelegt geltend gemachten Zeiten ist festzustellen, dass diese nachzuweisen sind.

Soweit die Klägerin die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1990 als versicherungsrechtliche Zeit geltend macht, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Es handelt sich weder um eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, nachdem die Klägerin sich insoweit weder arbeitslos gemeldet, noch Leistungen bezogen hat. Nach ihren eigenen Angaben gegenüber der Beklagten am 29. Juni 2016 hat die Klägerin im November und Dezember 1990 kein Arbeitslosengeld erhalten und war in dieser Zeit Hausfrau mit einem Kleinkind. Dass sie arbeitssuchend war, ist insoweit weder ersichtlich, noch von ihr dargetan worden. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Ersatzzeit insoweit nicht vor.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe vom 1. Januar 1991 bis 7. Juli 1991 einen Sprachkurs besucht, ist diese Zeit als Anrechnungszeit auch nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar.

Anrechnungszeiten sind u.a. Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten.

Es kann dahinstehen, ob der von der Klägerin als absolviert behauptete Sprachkurs überhaupt die Voraussetzungen einer Anrechnungs- oder sonstigen versicherungsrechtlichen Zeit erfüllt, denn es ist schon nicht feststellbar, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar bis 7. Juli 1991 einen Sprachkurs besucht hat.

Die Zeugin L. hierzu im Wesentlichen ausgesagt, dass sie selbst keinen Sprachkurs besucht hat. Sie konnte nicht auf Grund eigener Wahrnehmung bestätigen, dass die Klägerin an einem Sprachkurs teilgenommen hat, erst recht nicht von wann bis wann. Auch der Zeuge L. konnte für den Senat nicht überzeugend bestätigen, dass die Klägerin an einem Sprachkurs teilgenommen hat. Soweit der Zeuge selbst – ab etwa zwei Wochen vor dem 23. Februar 1991 und bis dahin – an einem Sprachkurs teilgenommen hat, konnte er nicht bestätigen, dass die Klägerin ebenfalls Teilnehmerin in diesem Kurs war. Er selbst hat nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit im Juni 1991 wieder an einem Sprachkurs teilgenommen, wobei die Klägerin seinen Angaben zufolge nicht an diesem Kurs teilgenommen hat. Soweit er vermutet ("wahrscheinlich"), die Klägerin sei während seiner Arbeitsunfähigkeit zu einem Sprachkurs gegangen, konnte er dessen Besuch aus eigener Wahrnehmung nicht bestätigen. Hinzu kommt, dass die Klägerin bei den Rentenanträgen am 7. September 2006 und 12. Januar 2009 weitere im VV nicht gespeicherte Zeiten, auch Anrechnungszeiten (z.B. Schulausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen), verneint hat. Angesichts des Ermittlungsergebnisses und auch angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bei ihren verschiedentlichen Angaben im Verfahren zur Herstellung von Versicherungsunterlagen und zu Rentenverfahren sowie bei späteren Erklärungen und Vorsprachen zu versicherungsrechtlichen Zeiten widersprüchliche sowie zum Teil gegensätzliche Angaben gemacht hat und damit jedenfalls bei einem Teil ihrer Angaben wahrheitswidrige Behauptungen (so schließen sich z.B. auch die Angaben bezüglich der Zeiten vom 1. April 1973 bis 29. April 1974 und 21. März bis 9. November 1987 vom 17. Januar 1998 [Verfahren zur Herstellung von Versicherungsunterlagen], 7. September 2006 [Rentenantrag] und 12. Januar 2009 [Rentenantrag] einerseits sowie vom 12. Februar 2010 und danach andererseits gegenseitig aus, so dass sie nicht jeweils der Wahrheit entsprechen können) aufgestellt hat, ist es nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, dass die Klägerin überhaupt einen Sprachkurs absolviert hat.

Soweit die Klägerin weitere versicherungsrechtliche Zeiten wegen Kindererziehung geltend macht, ist festzustellen, dass KEZ und KBÜZ gemäß dem Versicherungsverlauf festgestellt sind und nicht ersichtlich sowie von der Klägerin auch nicht dargetan ist, welche Zeiten hier insoweit noch zu berücksichtigen sein sollten. Gemäß dem VV sind unter Berücksichtigung, dass eines der Kinder (A. ) bereits am 30. Dezember 1978 wieder verstorben ist sowie eine Verlängerung durch Überschneidungen KEZ auftritt und soweit glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen, KEZ für den am 20. Oktober 1976 geborenen Sohn S., den am 24. September 1978 geborenen und am 30. Dezember 1978 verstorbenen Sohn A. , die am 25. Juni 1981 geborene Tochter O., den am 2. Mai 1984 geborenen Sohn J. und die am 2. August 1988 geborene Tochter V. für die Zeiträume vom 1. November 1976 bis 31. Juli 1979, 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1983, 1. Juni 1984 bis 30. November 1986 sowie 1. September 1988 bis 28. Februar 1991 bereits vorgemerkt. Ferner sind KBÜZ vom 20. Oktober 1976 bis 30. September 1990 (Erziehung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) sowie vom 1. Oktober 1990 bis 1. August 1998 vorgemerkt. Dabei sind für die Kinder S., O., J. und V. jeweils zwei Jahre sowie für A. , der im Dezember 1978 verstorben ist, drei Monate Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung vorgemerkt. Der Senat vermag insoweit das Vorliegen weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung nicht festzustellen.

Im Übrigen sind sonstige versicherungsrechtliche Zeiten nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen bzw. nicht glaubhaft gemacht, weswegen die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved