L 13 AL 4479/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 3033/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4479/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. November 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2018.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 13. November 2017 bis 7. Dezember 2017 Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) hat.

Der geborene Kläger, der zuletzt als Maschinenbediener bei der S. AG & Co KG versicherungspflichtig beschäftigt war, ist seit dem 11. Oktober 2017 arbeitsunfähig krank und bezog von der für ihn zuständigen Krankenkasse IKK classic Krankengeld. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 teilte die IKK classic dem Kläger mit, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab 11. Oktober 2017 ein Krankengeldanspruch bis längstens 12. November 2017 bestehe. Daraufhin sprach der Kläger am 8. Dezember 2017 zunächst ohne Ausweispapiere bei der Beklagten vor und meldete sich schließlich am 11. Dezember 2017 zum 8. Dezember 2017 arbeitslos. Nachdem die IKK classic der Beklagten am 7. März 2018 telefonisch mitgeteilt hatte, dass der Kläger nun doch nicht ausgesteuert sei, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alg ab, weil der Kläger seit 11. Oktober 2017 arbeitsunfähig sei und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Er sei deshalb nicht arbeitslos. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Ihm sei mit Schreiben der IKK Classic vom 6. Dezember 2017 (ihm zugegangen am 8. Dezember 2017) rückwirkend mitgeteilt worden, dass er ab 13. November 2017 keinen Anspruch auf Krankengeld mehr habe, so dass er sich erst am 11. Dezember bei der Beklagten hätte melden und einen Antrag auf Alg stellen können. Die verspätete Antragstellung sei von ihm nicht zu vertreten, so dass ihm im Rahmen des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs Alg ab 13. November 2017 zu gewähren sei. Er habe auch seit 13. November 2017 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Zwar sei er aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die von ihm gegenüber seinem Arbeitgeber vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, jedoch für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – entsprechend seiner Kenntnisse und Fähigkeit – arbeitsfähig gewesen. Vom 28. Februar bis 25. März 2018 nahm der Kläger an einer stufenweisen Wiedereingliederung bei seinem Arbeitgeber teil. Mit Bescheid vom 29. März 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alg mit Wirkung zum 8. Dezember 2017 ab. Der Kläger arbeite 15 Stunden oder mehr pro Woche und sei deshalb nicht arbeitslos. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Alg. Die Beklagte holte die telefonische Auskunft der IKK Classic vom 8. Mai 2018 ein, wonach der Kläger zum 12. November 2017 ausgesteuert und ihm mit Bescheid vom 23. März 2018 mitgeteilt worden sei, dass durch die Krankenkasse kein Krankengeld gezahlt werde, weil bereits vom Arbeitgeber aufgrund der ab 11. Oktober 2017 bestehenden Erkrankung über den 12. November 2017 (Anspruchsende Krankengeld) hinaus Lohnfortzahlung geleistet worden sei. Ferner nahm sie am 9. Mai 2018 telefonisch Kontakt mit dem Arbeitgeber des Klägers auf, der bestätigte, dass aufgrund der Erkrankung des Klägers ab 11.Oktober 2017 bis 21. November 2017 Lohnfortzahlung geleistet worden sei. Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg vom 8. Dezember 2017 bis 18. März 2018 in Höhe von 47,58 EUR täglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. März 2018 zurück. § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimme, dass neben der Arbeitslosigkeit auch die Arbeitslosmeldung zu den Anspruchsvoraussetzungen gehöre. Die Arbeitslosmeldung habe persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen. Die Arbeitslosmeldung sei die Erklärung der Tatsache der Arbeitslosigkeit (keine Willenserklärung) und das Fehlen der persönlichen Arbeitslosmeldung könne nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Da der Kläger am 8. Dezember 2017 persönlich bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen habe, sei die Zahlung von Alg daher frühestens ab 8. Dezember 2017 möglich.

Dagegen hat der Kläger am 13. Juni 2018 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Es sei zwar richtig, dass er erst am 8. Dezember 2017 persönlich bei der Beklagten vorgesprochen und erklärt habe, dass sein Krankengeldanspruch beendet sei. Er sei über die Beendigung des Krankengeldanspruchs zum 12. November 2017 jedoch erst rückwirkend mit Schreiben der IKK Classic vom 6. Dezember 2017 informiert worden und auch nicht in der Lage gewesen, die Dauer der anzurechnenden Vorerkrankungen/Arbeitsunfähigkeitszeiten selbst zu ermitteln. Er habe die verspätete Berechnung der IKK Classic und den rückwirkenden Wegfall von Krankengeldansprüchen für den Zeitraum 12. November 2017 (gemeint wohl 13. November 2017) bis 7. Dezember 2017 nicht zu vertreten und sich unverzüglich, nachdem ihm bekannt geworden sei, dass sein Krankengeldanspruch ende und er einen Anspruch auf Alg habe, persönlich bei der Beklagten gemeldet. Ihm sei daher im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Alg auch für den Zeitraum vom 13. November bis 7. Dezember 2017 zu gewähren. Ergänzend hat der Kläger auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R) verwiesen, wonach ein Krankengeldanspruch eines Versicherten auch dann bestehe, wenn aus Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät erstellt werde. Die Sach- und Rechtslage sei im vorliegenden Fall nicht anders zu beurteilen, weil es dem Kläger ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei, sich bereits am 12. oder 13. November 2017 arbeitslos zu melden. Es könne nicht sein, dass er für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund ihm erst mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 rückwirkend mitgeteilten Anrechnung von Vorerkrankungszeiten keinen Krankengeldanspruch habe und ihm auch kein Alg gewährt werde, weil er sich aufgrund einer ihm nicht bekannten Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos gemeldet habe.

Die Beklagte hat an ihrem Standpunkt festgehalten.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe mangels persönlicher Arbeitslosmeldung keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 13. November bis 7. Dezember 2017. Er habe sich erst am Montag, den 11. Dezember 2017 persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Arbeitslosmeldung sei von der Beklagten – wohl in Anwendung des § 141 Abs. 3 SGB III – auf Freitag den 8. Dezember 2017 vordatiert worden, so dass der Anspruch auf Alg erst am 8. Dezember 2017 und nicht früher entstanden sei. Eine weitere Vordatierung in Anwendung des § 141 Abs. 3 SGB III sei nicht geboten, weil die Beklagte am 8. Dezember 2017 dienstbereit gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er sich bereits am 13. November 2017 bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG könne die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung als Begebenheit tatsächlicher Art (Tatsachenerklärung) nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hergestellt werden. Darüber hinaus bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt wären. Nachdem die verspätete Arbeitslosmeldung auf der rückwirkenden Mittelung der IKK classic und nicht auf einem Verhalten der Beklagten beruhe, sei eine Pflichtverletzung der Beklagten als Adressatin des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erkennbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BSG, weil in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden seien, die dem Verantwortungsbereich der beklagten Krankenkasse und nicht dem Versicherten zuzurechnen waren. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich bzw. vom Kläger vorgetragen worden, warum die verspätete Mitteilung der IKK classic über das Ende des Krankengeldanspruchs in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen sollte. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. November 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Dezember 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und sein Begehren – im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags - weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des SG habe das BSG im Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R – den Anspruch auf Krankengeld trotz verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht deshalb bejaht, weil die verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit im Verantwortungsbereich der Krankenkasse gelegen habe, sondern der behandelnde Arzt, also ein Dritter – wie auch im hier vorliegenden Fall - habe die verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit verschuldet.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. November 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 7. März 2018 in der Fassung des Bescheids vom 29. März 2018 und vom 16. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2018 zu verurteilen, ihm Alg in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 13. November 2017 bis 7. Dezember 2017 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Alg für die Zeit vom 13. November bis 7. Dezember 2017 unter Abänderung des Bescheids vom 7. März 2018 in der Fassung der Bescheide vom 29. März 2018 und 16. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2018.

Der Anspruch auf Alg setzt gemäß § 137 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) voraus, dass Arbeitnehmer arbeitslos sind (§ 138 SGB III), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (§141 SGB III) und die Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III) erfüllt haben.

Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat sich die oder der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber in den nächsten drei Monaten zu erwarten ist (§ 141 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war (§ 141 Abs. 3 SGB III).

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids unter Zugrundelegung der vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg – mangels früherer persönlicher Arbeitslosmeldung – erst ab dem 8. Dezember 2017 erfüllt waren und der Kläger deshalb für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 13. November bis 7. Dezember 2017 keinen Anspruch auf Alg hatte. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass eine auf § 141 Abs. 3 SGB III gestützte weitere Vordatierung der Arbeitslosmeldung (vor den 8. Dezember 2017) nicht in Betracht kommt, weil die Beklagte am Freitag, den 8. Dezember 2017 dienstbereit war. Darüber hinaus hat das SG zu Recht unter Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG, wonach die persönliche Arbeitslosmeldung inhaltlich die Erklärung einer Tatsache, nämlich der Arbeitslosigkeit, und keine Willenserklärung darstellt und die fehlende Arbeitslosigkeit deshalb nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hergestellt werden kann, einen Anspruch des Klägers, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als hätte er sich rechtzeitig (am 13. November 2017) arbeitslos gemeldet, ausgeschlossen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Ergebnis offen bleiben kann, ob der Beklagten ein evtl. Verschulden der IKK classic zugerechnet werden könnte, was Voraussetzung für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre, weil – wie bereits dargelegt – die fehlende (frühere) persönliche Arbeitslosmeldung von vornherein nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden kann. Darüber hinaus kommt es aufgrund der fehlenden persönlichen Arbeitslosmeldung vor dem 8. Dezember 2017, welche den Anspruch auf Alg ohnehin ausschließt, nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger - aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit - im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III war, insbesondere ob die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (Eigenbemühungen) und des § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (Verfügbarkeit) vorgelegen haben.

Aus der Berufungsbegründung, die sich im Wesentlichen auf Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags beschränkt hat und in der erneut auf die Vergleichbarkeit mit der bereits vom BSG entschiedenen Fallkonstellation (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017 [B 3 KR 22/15 R] hingewiesen wurde, ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Es kann dahinstehen, ob das o.g. Urteil, in dem das BSG dargelegt hat, dass eine vertragsärztliche Fehlbeurteilung (bezüglich einer AU-Bescheinigung) dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht des Versicherten zuzuordnen ist, bezüglich der Zurechnung eines evtl. Verschuldens der IKK classic auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Denn für den streitgegenständlichen Anspruch auf Gewährung von Alg in der Zeit vom 13. November 2017 bis 7. Dezember 2017 kommt es - wie bereits dargelegt - in Anbetracht der von vornherein fehlenden Möglichkeit, die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung vor dem 8. Dezember 2017 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu ersetzen - nicht entscheidend darauf an, wer die verspätete persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers letztlich zu vertreten hat.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4). Die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2018 ist sachgerecht.
Rechtskraft
Aus
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