L 13 R 3857/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1618/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3857/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am geborene Klägerin war nach einer Berufsausbildung als Verkäuferin von August 1974 bis Juli 1976 im Zeitraum vom 1. August 1976 bis 17. Februar 2014 mit Unterbrechung (Bezug von Sozialleistungen [Leistungen von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers] vom 15. März bis 3. April 2007) rentenversicherungspflichtig beschäftigt und bezog dann vom 18. Februar bis 4. August 2014 Sozialleistungen. Vom 5. August 2014 bis 20. Dezember 2015 war sie wieder versicherungspflichtig beschäftigt, bezog dann vom 21. Dezember 2015 bis 5. März 2016 erneut Sozialleistungen und war schließlich ab 7. März 2016 wieder rentenversicherungspflichtig tätig. Zuletzt arbeitete sie als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten bis Dezember 2016 wird auf den Versicherungsverlauf vom 19. Mai 2017 verwiesen.

Im November 2013 wurde ein Mamma-Karzinom links diagnostiziert. Es erfolgte im Januar 2014 eine brusterhaltende Operation links und anschließend eine Strahlentherapie sowie nachfolgend eine antihormonelle Therapie. Aus der nachfolgenden Rehabilitationsbehandlung in Bad R. vom 22. April bis 20. Mai 2014 wurde die Klägerin als für eine Tätigkeit als Verkäuferin und für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr leistungsfähig entlassen (Heilverfahren-Entlassungsbericht [HV-EB] vom 5. Juni 2014).

Den Rentenantrag der Klägerin vom 24. März 2016, der mit "Burnout, Brustkrebs und Fußwurzelknochensplitterung durch Verschleiß/Überbelastung" begründet wurde, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2016 und – auf nicht näher begründeten Widerspruch – Widerspruchsbescheid vom 24. März 2017 ab, da die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsstörungen als Verkäuferin und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könne und somit nicht berufsunfähig sowie auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert sei.

Grundlage der Entscheidung war neben dem HV-EB vom 5. Juni 2014, Berichten behandelnder Ärzte sowie einem Attest des Orthopäden Dr. M. vom 8. April 2016 (Diagnosen [D]: "Gelenksteife, andernorts nicht klassifiziert: Knöchel und Fuß links; auf Grund der Gesundheitsstörungen bestehe eine dauerhafte berufliche Leistungseinschränkung, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, im Einzelhandel "volle 8 arbeitstägliche Stunden zu arbeiten") ein Gutachten des Internisten Dr. L. vom 16. Juni 2016 (D: Z.n. Operation eines Mamma-Karzinoms links, Z.n. Radiatio, antihormonelle Therapie seit November 2013; die Klägerin sei als Verkäuferin im Schuheinzelhandel voll berufstätig, Kontrolluntersuchungen hätten keinen Hinweis auf ein Rezidiv ergeben, insgesamt sei aus internistischer Sicht der Beruf der Verkäuferin noch als leidensgerecht anzusehen; für diese Tätigkeit und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich). Weitere Grundlage der Entscheidung war ein Gutachten des Orthopäden und Sozialmediziners Dr. M. vom 1. Juli 2016 (Angabe ständiger Schmerzen im linken Fuß, besonders belastungsabhängig, längeres Stehen und Gehen nur schlecht möglich; Tragen dämpfender Sportschuhe, aber keine Schuhzurichtung; D: Status nach Sprunggelenksarthroskopie links 11/2015 bei schmerzhaftem Os tibiale externum und Knorpelschaden Grad I - II an der medialen Talusschulter mit leichter Funktionseinschränkung im linken OSG und USG und leichter Gangstörung; leichte Funktionseinschränkung in den Sprunggelenken links und leichte Weichteilschwellung am linken Knöchel und Vorfuß gegenüber rechts bei ansonsten aber flüssigem Gangbild; Empfehlung: Versorgung mit einer Schuhzurichtung und zusätzliche ergänzende dämpfende Maßnahme sowie Physiotherapie mit zu erwartender Verbesserung innerhalb von drei bis vier Monaten; Leistungsfähigkeit nicht nennenswert eingeschränkt, aktuelle Tätigkeit als Schuhverkäuferin weiterhin leidensgerecht, entsprechende Tätigkeiten und auch solche des allgemeinen Arbeitsmarktes bis mittelschwerer Art mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich möglich). Dem hatte sich im Wesentlichen auch die beratende Ärztin Dr. V. in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 8. Juli 2016 angeschlossen.

Wegen der die Gewährung von Rente versagenden Entscheidung hat die Klägerin am 27. April 2017 Klage beim Sozialgericht F. (SG) erhoben und geltend gemacht, bei ihr bestünden im Wesentlichen Nachwirkungen nach der Operation des Mamma-Karzinoms und Beschwerden im Bereich des linken und jüngst auch rechten Sprunggelenks mit erheblichen Beeinträchtigungen im täglichen Lebensablauf, insbesondere bei der Arbeit. Ihre Tätigkeit in Vollzeit in einem Schuhgeschäft sei durch ständiges Stehen, Herumgehen und Treppensteigen gekennzeichnet, was zu ständigen Schmerzen im linken Fuß führe. Entgegen der Erwartung des Dr. M. hätten sich die Beschwerden nicht verbessert, vielmehr müsse sie immer häufiger die Arbeit unterbrechen. Ihre Ärzte hätten zu einem Rentenantrag geraten. Noch im Dezember 2017 gab die Klägerin an, in Vollzeit in einem Schuhgeschäft in F. zu arbeiten.

Das SG hat Dr. M. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat am 4. Januar 2018 über die seit August 2015 erhobenen Befunde und Behandlungen berichtet, u.a. über eine linksseitige Fuß-OP im November 2015. Seit April sei es zu einer weiteren Verschlechterung der Geh- und Stehfähigkeit der Klägerin gekommen. Aus rein orthopädischer Sicht schlössen die Gesundheitsstörungen die Verrichtung einer körperlich leichten überwiegend sitzenden Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich nicht aus.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die – näher dargelegten – Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor, da die Klägerin auch nach der Aussage des Dr. M. körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen noch in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den am 28. September 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 29. Oktober 2018, Berufung eingelegt.

Der Senat hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. unter Vorlage ihres Arztbriefes vom 11. Dezember 2018 (Behandlung vom 10. Dezember 2018 bis 27. Februar 2019, D: Anpassungsstörungen bei körperlichen Beschwerden, eine psychotherapeutische Behandlung habe bereits stattgefunden; fragliche Compliance, die Behandlung mit dem verordneten Venlafaxin habe die Klägerin in Eigenregie abgesetzt und eine Besserung ohne Medikamente angegeben) am 28. Februar 2019 und Dr. M. unter Beifügung eines Berichtes über ein MRT des Sprunggelenks rechts vom Januar 2019 am 1. März 2019 (Untersuchungen am 12. und 22. November 2018 sowie 17. Januar 2019; Angabe vermehrter Beschwerden im Bereich des rechten Mittelfußes bzw. Sprunggelenkes, woraufhin eine Einlagenversorgung erfolgt sei, Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 17. November 2018 attestiert) berichtet.

Einem auf Anregung der Beklagten vorgeschlagenen Vergleich (Gewährung einer stationären psychosomatischen Maßnahme zur Rehabilitation und anschließende Überprüfung der angefochtenen Bescheide sowie Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids, ob Rente wegen Erwerbsminderung gewährt werden könne gegen Rücknahme der Berufung) hat die Klägerin nicht zugestimmt.

Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung vorgetragen, ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Zu den Beschwerden im Fußbereich sei eine psychiatrische Erkrankung hinzugekommen, weswegen sie seit Dezember 2018 krankgeschrieben sei. Zuletzt hat sie noch einen Bericht der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Universitätsklinikums F. vom 24. Juli 2019 (D: V.a. somatoforme Schmerzstörung, Belastungsreaktion im Zusammenhang mit beruflichen Konflikten; Angabe von Konflikten am Arbeitsplatz; keine Hinweise auf Störungen des Bewusstseins, der raum-zeitlichen Orientierung oder des Gedächtnisses, kein Anhalt für Störungen des formalen Denkens, Zwangssymptome, Wahn, Sinnestäuschungen oder Störungen des Icherlebnisses; gute affektive Schwingungsfähigkeit, Verneinung psychischer Beschwerden im engeren Sinne durch die Klägerin, lediglich Angaben von Schlafstörungen auf Grund der Schmerzen; nicht auszuschließen sei ein anteiliger psychosomatischer Zusammenhang zwischen den chronischen Schmerzen und psychischer Anspannung; derzeit kein Bedarf für eine psychotherapeutische Behandlung, im Übrigen habe die Klägerin längere Zeit eine ambulante Behandlung wahrgenommen und erwähnt, dass sie sich jederzeit wieder an ihre Therapeutin wenden könne, falls eine psychosomatische stationäre Akutbehandlung später in Frage komme, könne sich die Klägerin jederzeit gerne wieder an die Klinik wenden) und einen Bericht der Fachärztin für Neurologie M. über eine Untersuchung vom 28. August 2019 (Restless-Legs-Syndrom "denkbar", probatorische Verordnung von Restex, neurographisch Peronaeusläsion links, klinisch ohne nachweisbares motorisches Defizit, leichte Palhypästhesie der Beine ohne eindeutigen Beweis einer Polyneuropathie, Empfehlung einer Verlaufskontrolle in ca. drei Monaten) vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 26. September 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2017 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 1. März 2016 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat die Durchführung einer Rehabilitationsbehandlung angeregt und sich bereiterklärt, nach dieser ihre medizinische Leistungsbeurteilung zu überprüfen. Hierzu hat sie eine ärztliche Stellungnahme der beratenden Abteilungsärztin Dr. Zoister vom 24. Februar 2019 vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und statthafte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Diese hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.

Das Vorliegen einer rentenberechtigenden Leistungsminderung und auch der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung muss im Vollbeweis objektiv nachgewiesen sein. Dies erfordert, dass die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 15. Januar 2009 – L 14 R 111/07 und vom 8. Juli 2010 – L 14 R 112/09). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsache – hier der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung begründenden Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens – als erbracht angesehen werden kann. Eine bloße gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Kann das Gericht das Vorliegen der den Anspruch begründenden Tatsachen trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht feststellen, geht dieser Umstand zu Lasten desjenigen, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten will, hier also zu Lasten der Klägerin.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und kann verlängert werden (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wobei hiervon nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen ist (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Nach § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, das heißt dass eine Rente - falls nicht festzustellen ist, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist - nur zu gewähren ist, wenn nach dem Monat des Eintritts einer rentenbrechtigenden Leistungsminderung sechs Monate verstrichen sind, die Einschränkung also mehr als sechs Monate andauert.

Gemessen daran ist es nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, dass die Klägerin ihr zumutbare Tätigkeiten wie auch eine Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus den Gutachten von Dr. M. und Dr. L ... Unter Berücksichtigung dieser Gutachten kann die Klägerin zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch ihr als gelernte Verkäuferin und damit Einzelhandelskauffrau mögliche und zumutbare kaufmännische Bürotätigkeiten, die in der Regel im Sitzen ausgeführt werden, wie auch eine Tätigkeit als Verkäuferin sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten.

Die Klägerin leidet im Wesentlichen unter einem Z.n. Operation eines Mamma-Karzinoms links und einem Z.n. Radiatio bei antihormoneller Therapie ab November 2013 (Gutachten Dr. L.) sowie – im Vordergrund stehend – auf orthopädischem Fachgebiet unter einem Z.n. Sprunggelenksarthroskopie links 11/2015 bei schmerzhaftem Os tibiale externum und Knorpelschaden Grad I - II an der medialen Talusschulter mit leichter Funktionseinschränkung im linken OSG und USG und leichter Gangstörung mit leichter Funktionseinschränkung in den Sprunggelenken links und leichter Weichteilschwellung am linken Knöchel und Vorfuß gegenüber rechts bei ansonsten aber flüssigem Gangbild (Gutachten Dr. M.). Bei Dr. M., der als Zeuge vor dem SG noch leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten bis sechs Stunden arbeitstäglich für zumutbar angesehen hat, hat die Klägerin gemäß seiner Aussage vom Februar 2019 "vermehrte Beschwerden" im Bereich des Mittelfußes bzw. Sprunggelenks rechts angegeben, weswegen er Einlagen verordnet hat. Konkrete, für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung relevante wesentliche neue Befunde sind dem nicht zu entnehmen. Außerdem hat Dr. K. als Zeugin eine Anpassungsstörung bescheinigt, wobei die Klägerin die Behandlung mit dem verordneten Venlafaxin in Eigenregie abgesetzt und eine Besserung ohne Medikamente angegeben habe. Danach verbleibt es bei der Leistungsbeurteilung durch Dr. M. und Dr. L., wonach die Klägerin nicht außer Stande ist, ihr zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.

Aus den zuletzt von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass in der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Universitätsklinikums F. im Juli 2019 der V.a. somatoforme Schmerzstörung und Belastungsreaktion im Zusammenhang mit beruflichen Konflikten, aber kein Bedarf für eine psychotherapeutische Behandlung, gesehen worden ist, jedoch kein Hinweis auf Störungen des Bewusstseins, der raum-zeitlichen Orientierung oder des Gedächtnisses, kein Anhalt für Störungen des formalen Denkens, keine Zwangssymptome, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen und keine Störungen des Icherlebnisses. Eine belangvolle wesentliche dauerhafte Erkrankung ist alledem nicht zu entnehmen. Nach dem Bericht der Fachärztin für Neurologie M. über eine Untersuchung vom 28. August 2019 hat diese ein Restless-Legs-Syndrom für "denkbar" erachtet und probatorisch Restex verordnet. Neurographisch hat sie eine Peronaeusläsion links ohne nachweisbares motorisches Defizit und eine leichte Palhypästhesie der Beine ohne eindeutigen Beweis einer Polyneuropathie gesehen sowie eine Verlaufskontrolle in ca. drei Monaten empfohlen. Eine belangvolle wesentliche mehr als sechs Monate anhaltende Erkrankung dauerhafter Art ist auch dem nicht zu entnehmen. Darüber hinausgehende dauerhafte Gesundheitsstörungen, insbesondere auf orthopädischem Gebiet, sind nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, auch nicht unter Berücksichtigung der Aussagen der behandelnden Ärzte.

Da eine wesentliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine wesentliche weitergehende Einschränkung des qualitativen und des quantitativen Leistungsvermögend nicht feststellbar sind, kommt auch die Gewährung einer befristeten Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Hinblick auf die zuletzt von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gemäß §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht in Betracht. Selbst bei Eintritt einer zeitlichen oder wesentlichen qualitativen Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens im Juli oder August 2019, die hier nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen ist, käme derzeit die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht in Betracht, da eine Besserung nicht auszuschließen wäre und eine Erwerbsminderungsrente ggf. erst nach Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt des Leistungsfalles, also im Februar 2020, bei dann ununterbrochen fortdauernder Einschränkung beginnen könnte.

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin sich nicht bereitgefunden hat, eine Rehabilitationsbehandlung, wie von der Beklagten angeboten, durchzuführen und im Gegenzug die Berufung zurückzunehmen, wobei sich die Beklagte zugleich verpflichtet hätte, erneut über den Rentenantrag bzw. das Vorliegen einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden. Dieses Verhalten zeigt, dass ein erheblicher Leidensdruck, auch im Bezug darauf, die Gesundheitsstörungen therapeutisch im Rahmen einer Maßnahme zur Rehabilitation anzugehen, nicht besteht, obwohl die Klägerin hinsichtlich des Rentenbegehrens keinen Nachteil erleiden würde, da die Beklagte bereit gewesen wäre, hierüber nochmals zu entscheiden. Dies spricht deshalb auch dagegen, dass eine erhebliche und rentenberechtigende gesundheitliche Einschränkung des Leistungsvermögens bei der Klägerin vorliegt. Der fehlende Wille, nach einer das Leistungsvermögen weiterverbessernden Rehabilitationsbehandlung an den Arbeitsplatz zurückzukehren oder eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen, begründet keine rentenrechtlich relevante Einschränkung des Leistungsvermögens und keinen Rentenanspruch.

Damit ist das Vorliegen einer rentenberechtigenden Leistungsminderung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, auch nicht in Bezug auf eine Tätigkeit als Verkäuferin, die die Klägerin bis Ende 2018 jedenfalls auszuüben in der Lage gewesen ist, oder eine zumutbare Tätigkeit als kaufmännische Angestellte.

Da die Beklagte somit zu Recht die Gewährung von Rente abgelehnt hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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