Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1947/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3106/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der in Deutschland geborene und seither hier lebende Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er beantragte, nachdem er im Oktober 2011 aus der Haft entlassen worden war, im November 2012 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hierbei gab er an, in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern und seinem Bruder zu leben. Der Beklagte versagte Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Januar 2013.
Den weiteren Antrag des dann anwaltlich vertretenen Klägers vom 18. März 2013 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, zu dem er angab, er werde seinen aufenthaltsrechtlichen Status klären lassen, und zu dem er ein Protokoll vom 25. April 2013 über die Beantragung einer Duldung vorlegte, lehnte der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. April 2013 unter Verweis auf Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab, da ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mit einer Duldung nicht bestehe.
Den Widerspruch des Klägers zu dem sein Bevollmächtigter weiter mitteilte, es sei eine Duldung erteilt worden, weil man nun auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union (EU) warte, weswegen auch ein eingeleitetes Ausweisungsverfahren nicht weiterverfolgt worden sei, wegen einer Verurteilung sei ein über eine Duldung hinausgehendes Aufenthaltsrecht jedoch nicht gewährt worden, wies der Beklagte nach dem Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 zur EU mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2013 unter Verweis auf Leistungsansprüche nach dem AsylbLG zurück. Ferner teilte er den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. Juli 2013 mit, der Kläger habe sich nicht bereitfinden können, an einer Eingliederung mitzuwirken und auch nicht an einer Abklärung des Leistungsvermögens. Unter diesen Umständen sei eine Eingliederung nicht möglich. Außerdem komme ein Leistungsanspruch auf Grund seines fehlenden Arbeitnehmerstatus auch nach Beitritt Kroatiens zur EU nicht in Betracht.
Hierauf hat der Kläger am 24. Juli 2013 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und im Weiteren vorgetragen, er sei einer Bedarfsgemeinschaft zugehörig, mache aber nur eigene Ansprüche geltend.
Am 24. Juli 2013 hat der Kläger beim Beklagten außerhalb der Öffnungszeiten vorgesprochen und unter Hinweis auf den Beitritt Kroatiens zur EU auf einer Antragstellung bestanden. Nachdem er auf eine Vorsprache während der Öffnungszeiten verwiesen worden ist, hat er nachfolgend nicht mehr beim Beklagten vorgesprochen (Mitteilung des Beklagten an das SG vom 23. Januar 2014).
Das Klageverfahren ist im Hinblick auf das beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängige Verfahren "Alimanovic" (C-67/14), in dem dann am 15. September 2015 entschieden worden ist, zeitweilig ausgesetzt gewesen.
Ab 29. September 2015 hat sich der Kläger, der über Weihnachten 2013 eine zweimonatige Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (Angaben seines Bevollmächtigten), in Haft befunden. Er ist am 24. Februar 2016 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts K. (LG) wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in drei Fällen sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen - begangen zwischen Juni 2014 und September 2015 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Im Urteil des LG ist zu den persönlichen Verhältnissen ausgeführt worden, der Kläger sei "hobbymäßig" als Hausmeister in seiner Wohnungsumgebung tätig gewesen und habe kleinere Reparaturen verrichtet, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Hin und wieder habe er durch Gelegenheitsjobs bei Freunden und Bekannten etwas dazuverdienen können. Er habe bis zur Inhaftierung bei seiner Mutter, die auch für den notwendigen Lebensunterhalt gesorgt habe, gewohnt.
Im Weiteren hat der Kläger Leistungen ab Antragstellung - mit Ausnahme von zwei Monaten im Jahr 2013, in denen er sich wegen einer Ersatzzeitstrafe in der Justizvollzugsanstalt befunden hat - bis zum Beginn der aktuellen Haft geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er eingeräumt, im streitbefangenen Zeitraum Gelegenheitsjobs gegen Geld verrichtet zu haben.
Der Beklagte hat geltend gemacht, bis zum 1. Juli 2013 habe der Kläger nur eine Duldung gehabt und sei vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen. Danach habe es an einer Antragstellung gefehlt. Zwar habe der Kläger einen Antrag stellen wollen, dann aber nicht mehr vorgesprochen. Selbst wenn eine Antragstellung erfolgt wäre, wäre er gemäß dem Urteil des EuGH in Sachen "Alimanovic" von Leistungen weiter ausgeschlossen gewesen.
Das SG hat neben den Verwaltungsakten die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (RP) in der ausländerrechtlichen Angelegenheit, u.a. mit dem Schreiben des RP vom 3. Mai 2017 (Absehen von der Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) und Verwarnung sowie Androhung einer entsprechenden Verlustfeststellung trotz langen Aufenthalts und unbefristeten Aufenthaltsrecht bei nochmaliger Straffälligkeit) und dem Urteil des LG vom 24. Februar 2016, beigezogen.
Mit Urteil vom 25. Juli 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II seien nicht erfüllt. Es könne dahinstehen, ob mit der persönlichen Vorsprache des Klägers am 24. Juli 2013 bereits eine formlose Antragstellung verbunden gewesen sei und mithin eine Zäsur hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums zu beachten wäre, denn auch darüber hinaus, also bis einschließlich 28. September 2015, sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger die - näher dargelegten - maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Bis 30. Juni 2013 sei er von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen, da er bis dahin kein Aufenthaltsrecht gehabt habe und im Übrigen maximal eine Duldung in Betracht gekommen wäre, die allenfalls zu einem Leistungsanspruch nach dem AsylbLG geführt hätte. Zudem und auch für die Zeit ab 1. Juli 2013 bestehe kein Anspruch, da eine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Insoweit spiele die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Es könne dahinstehen, ob dem Kläger nach dem Beitritt Kroatiens zur EU ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer oder ein Daueraufenthaltsrecht zugestanden habe, wofür das Schreiben des RP vom 3. Mai 2017 spreche, in dem von der Feststellung des Verlustes auf Freizügigkeit unter Erwähnung eines Daueraufenthaltsrechts abgesehen worden sei. Am Vorliegen von Hilfebedürftigkeit bestünden durchschlagende Zweifel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger am 24. Juli 2013 beim Beklagten außerhalb der Öffnungszeiten vorgesprochen und auf einer Antragstellung bestanden habe, sich jedoch nachfolgend trotz des Hinweises auf eine Antragstellung während der Öffnungszeiten tatsächlich nicht mehr beim Beklagten gemeldet habe. Dieses Verhalten spreche ebenso wie die schon zum Versagensbescheid vom 10. Januar 2013 führende mangelnde Mitwirkung des Klägers im vorangegangenen Leistungsverfahren beim Beklagten, aber auch in der ausländerrechtlichen Angelegenheit bis 30. Juni 2013 gegenüber der Ausländerbehörde dafür, dass beim Kläger keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen habe. Das Untätigbleiben des Klägers könne mit einem Angewiesen-Sein auf existenzsichernde Leistungen nicht in Einklang gebracht werden. Außerdem sprächen die Angaben, die im Urteil des LG zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers gemacht seien, gegen eine Hilfebedürftigkeit. Auf Grund dieser Angaben sei festzustellen, dass der Kläger durch Gelegenheitsjobs Geld verdient habe und darüber hinaus von seiner Mutter mit dem notwendigen Lebensunterhalt versorgt worden sei. Die Gelegenheitsjobs gegen Geld habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Soweit darüber hinaus in dem Strafurteil aufgeführt sei, er habe als Hausmeister "hobbymäßig" ohne einen finanziellen Ausgleich Reparaturarbeiten verrichtet, sei dies nicht glaubwürdig. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch für diese Hausmeistertätigkeiten Geld erhalten habe. Damit lasse sich eine Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum nicht feststellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 3. August 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. August 2018 Berufung eingelegt.
Eine Berufungsbegründung ist trotz mehrfacher Erinnerung der Bevollmächtigten des Klägers nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juli 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.Juli 2013 zu verurteilen, ihm vom 1. März 2013 bis 31. Oktober 2013 und vom 1. Januar 2014 bis 28. September 2015 Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Die Bevollmächtigte des Klägers hat hierauf mitgeteilt, wegen schwieriger Kommunikation mit dem inhaftierten Kläger habe sie mit diesem nicht besprechen können, ob eine Berufungsrücknahme in Betracht komme, weshalb sie eine entsprechende Erklärung auch nicht abgeben könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässig eingelegte Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat auch keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im geltend gemachten Zeitraum.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchten Leistungen der Grundsicherung - §§ 7, 9 SGB II - dargelegt und ausgeführt, dass der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Leistungen hat, weil eine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen und feststellbar ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, der im Übrigen im Berufungsverfahren keine weitere Begründung abgegeben hat, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch für den Senat eine Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht feststellbar ist. Dieser hat auf die geltend gemachte erste Vorsprache außerhalb der Sprechzeiten die Angelegenheit nicht weiterverfolgt. Dies spricht dagegen, dass er auf Hilfe angewiesen war. Im Übrigen ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger Gelegenheitsarbeiten durchgeführt hat und von seiner Mutter unterhalten wurde, dass er nicht hilfebedürftig war. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung führen könnte. Eine Hilfebedürftigkeit ist somit jedenfalls nicht feststellbar, sodass das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der in Deutschland geborene und seither hier lebende Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er beantragte, nachdem er im Oktober 2011 aus der Haft entlassen worden war, im November 2012 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hierbei gab er an, in Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern und seinem Bruder zu leben. Der Beklagte versagte Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Januar 2013.
Den weiteren Antrag des dann anwaltlich vertretenen Klägers vom 18. März 2013 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, zu dem er angab, er werde seinen aufenthaltsrechtlichen Status klären lassen, und zu dem er ein Protokoll vom 25. April 2013 über die Beantragung einer Duldung vorlegte, lehnte der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. April 2013 unter Verweis auf Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab, da ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mit einer Duldung nicht bestehe.
Den Widerspruch des Klägers zu dem sein Bevollmächtigter weiter mitteilte, es sei eine Duldung erteilt worden, weil man nun auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union (EU) warte, weswegen auch ein eingeleitetes Ausweisungsverfahren nicht weiterverfolgt worden sei, wegen einer Verurteilung sei ein über eine Duldung hinausgehendes Aufenthaltsrecht jedoch nicht gewährt worden, wies der Beklagte nach dem Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 zur EU mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2013 unter Verweis auf Leistungsansprüche nach dem AsylbLG zurück. Ferner teilte er den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. Juli 2013 mit, der Kläger habe sich nicht bereitfinden können, an einer Eingliederung mitzuwirken und auch nicht an einer Abklärung des Leistungsvermögens. Unter diesen Umständen sei eine Eingliederung nicht möglich. Außerdem komme ein Leistungsanspruch auf Grund seines fehlenden Arbeitnehmerstatus auch nach Beitritt Kroatiens zur EU nicht in Betracht.
Hierauf hat der Kläger am 24. Juli 2013 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und im Weiteren vorgetragen, er sei einer Bedarfsgemeinschaft zugehörig, mache aber nur eigene Ansprüche geltend.
Am 24. Juli 2013 hat der Kläger beim Beklagten außerhalb der Öffnungszeiten vorgesprochen und unter Hinweis auf den Beitritt Kroatiens zur EU auf einer Antragstellung bestanden. Nachdem er auf eine Vorsprache während der Öffnungszeiten verwiesen worden ist, hat er nachfolgend nicht mehr beim Beklagten vorgesprochen (Mitteilung des Beklagten an das SG vom 23. Januar 2014).
Das Klageverfahren ist im Hinblick auf das beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängige Verfahren "Alimanovic" (C-67/14), in dem dann am 15. September 2015 entschieden worden ist, zeitweilig ausgesetzt gewesen.
Ab 29. September 2015 hat sich der Kläger, der über Weihnachten 2013 eine zweimonatige Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (Angaben seines Bevollmächtigten), in Haft befunden. Er ist am 24. Februar 2016 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts K. (LG) wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in drei Fällen sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen - begangen zwischen Juni 2014 und September 2015 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Im Urteil des LG ist zu den persönlichen Verhältnissen ausgeführt worden, der Kläger sei "hobbymäßig" als Hausmeister in seiner Wohnungsumgebung tätig gewesen und habe kleinere Reparaturen verrichtet, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Hin und wieder habe er durch Gelegenheitsjobs bei Freunden und Bekannten etwas dazuverdienen können. Er habe bis zur Inhaftierung bei seiner Mutter, die auch für den notwendigen Lebensunterhalt gesorgt habe, gewohnt.
Im Weiteren hat der Kläger Leistungen ab Antragstellung - mit Ausnahme von zwei Monaten im Jahr 2013, in denen er sich wegen einer Ersatzzeitstrafe in der Justizvollzugsanstalt befunden hat - bis zum Beginn der aktuellen Haft geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er eingeräumt, im streitbefangenen Zeitraum Gelegenheitsjobs gegen Geld verrichtet zu haben.
Der Beklagte hat geltend gemacht, bis zum 1. Juli 2013 habe der Kläger nur eine Duldung gehabt und sei vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen. Danach habe es an einer Antragstellung gefehlt. Zwar habe der Kläger einen Antrag stellen wollen, dann aber nicht mehr vorgesprochen. Selbst wenn eine Antragstellung erfolgt wäre, wäre er gemäß dem Urteil des EuGH in Sachen "Alimanovic" von Leistungen weiter ausgeschlossen gewesen.
Das SG hat neben den Verwaltungsakten die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (RP) in der ausländerrechtlichen Angelegenheit, u.a. mit dem Schreiben des RP vom 3. Mai 2017 (Absehen von der Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) und Verwarnung sowie Androhung einer entsprechenden Verlustfeststellung trotz langen Aufenthalts und unbefristeten Aufenthaltsrecht bei nochmaliger Straffälligkeit) und dem Urteil des LG vom 24. Februar 2016, beigezogen.
Mit Urteil vom 25. Juli 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II seien nicht erfüllt. Es könne dahinstehen, ob mit der persönlichen Vorsprache des Klägers am 24. Juli 2013 bereits eine formlose Antragstellung verbunden gewesen sei und mithin eine Zäsur hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums zu beachten wäre, denn auch darüber hinaus, also bis einschließlich 28. September 2015, sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger die - näher dargelegten - maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Bis 30. Juni 2013 sei er von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen, da er bis dahin kein Aufenthaltsrecht gehabt habe und im Übrigen maximal eine Duldung in Betracht gekommen wäre, die allenfalls zu einem Leistungsanspruch nach dem AsylbLG geführt hätte. Zudem und auch für die Zeit ab 1. Juli 2013 bestehe kein Anspruch, da eine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Insoweit spiele die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Es könne dahinstehen, ob dem Kläger nach dem Beitritt Kroatiens zur EU ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer oder ein Daueraufenthaltsrecht zugestanden habe, wofür das Schreiben des RP vom 3. Mai 2017 spreche, in dem von der Feststellung des Verlustes auf Freizügigkeit unter Erwähnung eines Daueraufenthaltsrechts abgesehen worden sei. Am Vorliegen von Hilfebedürftigkeit bestünden durchschlagende Zweifel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger am 24. Juli 2013 beim Beklagten außerhalb der Öffnungszeiten vorgesprochen und auf einer Antragstellung bestanden habe, sich jedoch nachfolgend trotz des Hinweises auf eine Antragstellung während der Öffnungszeiten tatsächlich nicht mehr beim Beklagten gemeldet habe. Dieses Verhalten spreche ebenso wie die schon zum Versagensbescheid vom 10. Januar 2013 führende mangelnde Mitwirkung des Klägers im vorangegangenen Leistungsverfahren beim Beklagten, aber auch in der ausländerrechtlichen Angelegenheit bis 30. Juni 2013 gegenüber der Ausländerbehörde dafür, dass beim Kläger keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen habe. Das Untätigbleiben des Klägers könne mit einem Angewiesen-Sein auf existenzsichernde Leistungen nicht in Einklang gebracht werden. Außerdem sprächen die Angaben, die im Urteil des LG zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers gemacht seien, gegen eine Hilfebedürftigkeit. Auf Grund dieser Angaben sei festzustellen, dass der Kläger durch Gelegenheitsjobs Geld verdient habe und darüber hinaus von seiner Mutter mit dem notwendigen Lebensunterhalt versorgt worden sei. Die Gelegenheitsjobs gegen Geld habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Soweit darüber hinaus in dem Strafurteil aufgeführt sei, er habe als Hausmeister "hobbymäßig" ohne einen finanziellen Ausgleich Reparaturarbeiten verrichtet, sei dies nicht glaubwürdig. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch für diese Hausmeistertätigkeiten Geld erhalten habe. Damit lasse sich eine Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum nicht feststellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 3. August 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. August 2018 Berufung eingelegt.
Eine Berufungsbegründung ist trotz mehrfacher Erinnerung der Bevollmächtigten des Klägers nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juli 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.Juli 2013 zu verurteilen, ihm vom 1. März 2013 bis 31. Oktober 2013 und vom 1. Januar 2014 bis 28. September 2015 Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Die Bevollmächtigte des Klägers hat hierauf mitgeteilt, wegen schwieriger Kommunikation mit dem inhaftierten Kläger habe sie mit diesem nicht besprechen können, ob eine Berufungsrücknahme in Betracht komme, weshalb sie eine entsprechende Erklärung auch nicht abgeben könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässig eingelegte Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat auch keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im geltend gemachten Zeitraum.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchten Leistungen der Grundsicherung - §§ 7, 9 SGB II - dargelegt und ausgeführt, dass der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Leistungen hat, weil eine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen und feststellbar ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, der im Übrigen im Berufungsverfahren keine weitere Begründung abgegeben hat, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch für den Senat eine Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht feststellbar ist. Dieser hat auf die geltend gemachte erste Vorsprache außerhalb der Sprechzeiten die Angelegenheit nicht weiterverfolgt. Dies spricht dagegen, dass er auf Hilfe angewiesen war. Im Übrigen ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger Gelegenheitsarbeiten durchgeführt hat und von seiner Mutter unterhalten wurde, dass er nicht hilfebedürftig war. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung führen könnte. Eine Hilfebedürftigkeit ist somit jedenfalls nicht feststellbar, sodass das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved