L 13 AL 1636/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 3959/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1636/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. April 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist der Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe sowie die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg).

Der 1953 geborene und seit 1. Januar 1988 bei der Volksbank B-B eG (Voba) beschäftigte Kläger schloss am 28. November 2006 mit seiner Arbeitgeberin einen Vertrag über Altersteilzeit (AltTZ). Darin vereinbarten die Parteien AltTZ-Arbeit im Blockmodell mit einer "Arbeitsphase" vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2012 und einer "Freistellungsphase" vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2015. Das Arbeitsverhältnis sollte mit Ablauf des 30. September 2015 ohne Kündigung enden.

Der Kläger meldete sich am 24. September 2015 mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 arbeitslos und beantragte Alg. Auf Frage, aus welchem Grund er das Beschäftigungsverhältnis beendet habe, gab er an, bei Abschluss des AltTZ-Vertrages habe er beabsichtigt, mit 62 Jahren in Altersrente zu gehen. Würde er diese allerdings nun beantragen, wäre sie wegen der Abschläge wesentlich niedriger als seinerzeit vorausberechnet. Ein abschlagsfreier Bezug der Altersrente sei ihm erst ab Ende 2016 möglich. Aus heutiger Sicht hätte er den AltTZ-Vertrag nicht abgeschlossen. Die Voba bestätigte die tatsächlichen Arbeitsentgelte ab Oktober 2014 und die Arbeitsentgelte, die der Kläger ohne die AltTZ-Vereinbarung erzielt hätte (Arbeitsbescheinigungen vom 8. Oktober 2015, auf die verwiesen wird).

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 stellte die Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2015 den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest, während der der Anspruch auf Alg vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2015 ruhen würden. Außerdem mindere die Sperrzeit die Anspruchsdauer um ein Viertel, hier also 180 Tage. Zur Begründung gab sie an, der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines AltTZ-Vertrags gelöst. Er habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werden würde.

Mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit vom 24. Dezember 2015 bis 22. Juni 2017, wobei sie bei der Berechnung der Leistung u.a. ein Bemessungsentgelt in Höhe von 77,74 EUR pro Tag berücksichtigte. Vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2015 würden Leistungen auf Grund der Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe nicht gewährt.

Den vom Kläger am 26. Oktober 2014 eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 zurück, da sich aus der Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung ergäben und der Kläger solche auch nicht aufgezeigt habe.

Dagegen hat der Kläger am 3. Dezember 2015 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 hat die Beklagte den Alg bewilligenden Bescheid für die Zeit vom 24. Dezember 2017 bis 22. Juni 2017 im Hinblick auf den Krankenversicherungsschutz, der im vorliegenden Verfahren nicht streitig ist, ohne Änderung der sonstigen Festsetzungen geändert.

Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht eine Sperrzeit festgestellt. Bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines AltTZ-Vertrags könne er sich auf einen wichtigen Grund berufen. Er habe bei Abschluss des AltTZ-Vertrags im Jahr 2006 noch beabsichtigt, im Anschluss an die AltTZ nahtlos in Altersrente zu gehen. Seither habe sich die rentenrechtliche Lage geändert, Rentenerhöhungen seien ausgeblieben oder "gekappt" worden und die Regelungen zu den Abschlägen seien vom Gesetzgeber "verschärft" worden. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, nun nicht unmittelbar Altersrente zu beantragen, sondern zunächst einmal Alg. Die Beklagte habe es im Übrigen versäumt, zu prüfen, ob hier eine besondere Härte vorliege. Ferner sei die Höhe des bewilligten Alg zu beanstanden. Die Beklagte sei bei der Berechnung vom (reduzierten) Bruttoarbeitsentgelt in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 ausgegangen, hätte aber richtigerweise, das (höhere) letzte Bruttoarbeitsentgelt vor Beginn der AltTZ berücksichtigen müssen, also bis zum 30. September 2009. Die Idee zum AltTZ-Vertrag sei damals von der Arbeitgeberin gekommen, die allen Mitarbeitern des Jahrgangs 1953 einen solchen Vertrag angeboten habe. Der Vertrag habe bereits im November 2006 unterschrieben werden sollen, da es ab Dezember 2006 eine Neuregelung gegeben habe und somit der Abschluss der Vereinbarung bis Ende November erforderlich gewesen sei, um noch 2009 in AltTZ gehen zu können. Es habe damals die Information im Raum gestanden, dass man die Möglichkeit habe, nahtlos im Anschluss an die AltTZ in Rente zu gehen, er also im Alter von 62 Jahren. Sein Ziel sei es gewesen, nahtlos im Anschluss an die AltTZ in Rente zu gehen und nicht bis zum Beginn der Regelaltersgrenze zu arbeiten. Die Information über einen möglichen Renteneintritt im Alter von 62 Jahren habe er von der Personalabteilung der Arbeitgeberin mündlich erhalten. Er sei nicht der einzige Betroffene gewesen. Mit dem Rentenversicherungsträger habe er seinerzeit keinen Kontakt gehabt. Damals habe er auch keine Vorstellung gehabt, wie sich die AltTZ auf die Rente auswirke, ob es z.B. einen Abschlag gebe. Im Jahr 2006 bzw. davor habe er wohl immer wieder in unregelmäßigen Abständen Renteninformationen erhalten. Darin sei aber, soweit er sich erinnere, nicht von etwaigen Abschlägen die Rede gewesen. Dass es zu einem Abschlag kommen könnte, habe er erst erfahren, als es für ihn darum gegangen sei, zu erwägen, ob er im Anschluss an die AltTZ die Altersrente in Anspruch nehmen wolle. Mit einer E-Mail vom 12. Februar 2015 an die DRV Bund sei es ihm nur um eine reine Information gegangen. Er habe sich auf Anraten des Rentenberaters an die DRV Bund gewandt und sei von dieser dann aufgefordert worden, seinen AltTZ-Vertrag vorzulegen und Ausbildungszeiten zu dokumentieren. In der Folgezeit habe er auch die Information erhalten, wann er in Rente gehen könne und wann dies ohne Abschlag möglich sein würde. Bislang habe er keine Altersrente beantragt, der Abschlag von 10,8% sei ihm einfach zu hoch. Es sei darum gegangen, wie man die 14 Monate, die noch bis zu einer abschlagsfreien Rente auszufüllen gewesen seien, sinnvoll ausfüllen könne. Dadurch sei die jetzige Konstellation entstanden. Wenn ihm seinerzeit die Höhe der Abschläge von 10,8% bekannt gewesen wäre, hätte er den AltTZ-Vertrag nicht abgeschlossen. Hierzu hat er eine von der DRV Bund unter Bezugnahme auf eine E-Mail von ihm erteilte schriftliche Auskunft vom 23. Februar 2015 vorgelegt (frühestmöglicher Rentenbeginn 1. Oktober 2015 mit einem Abschlag von 10,8 %, "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" bei Erfüllung der Wartezeit von 540 Monaten zum 1. Dezember 2016 möglich).

Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

Mit Urteil vom 18. April 2016 hat das SG die auf Aufhebung des Sperrzeitbescheids und Änderung des Bewilligungsbescheids und Zugrundelegung seines Vollzeitgehalts vor der AltTZ bei der Bemessung des Alg gerichtete Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für eine Sperrzeit von zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe seien erfüllt. Der Kläger habe sich versicherungswidrig verhalten. Mit Abschluss des AltTZ-Vertrags habe er sein vormals unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gelöst. Die Vereinbarung sei ursächlich für die Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2015 und der Kläger habe bei Abschluss des AltTZ-Vertrags keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt. Er habe daher seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund habe hierfür nicht vorgelegen. Bei Abschluss eines AltTZ-Vertrags könne er sich auf einen wichtigen Grund nur berufen, wenn er nach der AltTZ nahtlos, ohne Umweg über den Bezug von Alg in den Ruhestand wechseln wolle und dies prognostisch möglich erscheine, insbesondere nach der rentenrechtlichen Lage. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger bei Abschluss des AltTZ-Vertrags die feste Absicht gehabt habe, nach dem Ende der Freistellungsphase nahtlos in Altersrente zu gehen. Er habe zwar auf Grund der Rechtslage bei Abschluss des Vertrags davon ausgehen dürfen, dass er nahtlos Altersrente beziehen könne. Er hätte jedoch einen Abschlag von 10,8% in Kauf nehmen müssen. Diese rentenrechtliche Lage sei ihm bei Abschluss des AltTZ-Vertrages nicht vollständig bekannt gewesen, denn er habe nach seinen Angaben im Erörterungstermin damals keinen Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger aufgenommen. Seine Vorstellung, mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Altersrente zu gehen, habe allein auf einer Mitteilung der Arbeitgeberin beruht, die ihn allerdings nicht darüber informiert habe, dass er einen Abschlag in Höhe von 10,8% würde hinnehmen müssen. Wie er angegeben habe, habe er seinerzeit nichts von dem zu erwartenden Abschlag gewusst. Wenn ein Arbeitnehmer nach AltTZ nicht nahtlos Rente ohne Abschlag erhalten könne, sei es für ihn finanziell gesehen stets vorteilhafter, zunächst Alg zu beziehen und den Antrag auf Altersrente soweit wie möglich hinauszuschieben, um somit zumindest den Abschlag auf die Rente zu reduzieren. Zwar möge ein Arbeitnehmer besondere persönliche Gründe, z.B. familiärer oder gesundheitlicher Art haben, auf Grund derer es ihm wichtig erscheine, schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, trotz damit verbundener Nachteile, doch habe der Kläger solche Gründe nicht vorgetragen. Wie er im Erörterungstermin angegeben habe, wäre es nicht zum AltTZ-Vertrag gekommen, wenn ihm der Abschlag auf die vorzeitige Altersrente bekannt gewesen sei. Damit sei ihm offenbar ein vorzeitiger Ruhestand nicht so wichtig gewesen. Deshalb fehle es dem Gericht an der Überzeugung, der Kläger habe bei Abschluss des AltTZ-Vertrags die unumstößliche Absicht gehabt, nach der Freistellungsphase die finanziell schlechtere Option in Anspruch zu nehmen, nämlich eine Altersrente mit maximalem Abschlag. Die Beklagte sei auch zu Recht von einer zwölfwöchigen Sperrzeit ausgegangen. Eine besondere Härte, die zu einer Verkürzung der Sperrzeit führe, sei im Hinblick auf das sperrzeitbegründende Ereignis weder ersichtlich, noch vorgetragen. Die Beklagte habe bei der Berechnung des Bemessungsentgelts zutreffend auch den Betrag von 77,74 EUR täglich zu Grunde gelegt. Der Bemessungsrahmen erstrecke sich vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015. Die Arbeitgeberin habe ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 28.375,00 EUR abgerechnet, wie in der Arbeitgeberbescheinigung ausgeführt. Daraus folge ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 77,74 EUR (28.375,00 EUR dividiert durch 375 Tage). Die Regelung in § 10 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG erhöhe sich das Bemessungsentgelt bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine AltTZ nicht im Rahmen der AltTZ vermindert hätte. Allerdings sei das Bemessungsentgelt ohne die Erhöhung zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen könne, von dem Tag an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden könne. Insofern genüge es, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit habe, eine bloß vorzeitige Altersrente mit Abschlag zu beziehen. Hier hätte der Kläger vorzeitig Altersrente ab 1. Oktober 2015 beziehen können. Angesichts dessen scheide eine Erhöhung des Alg aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das am 2. Mai 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Mai 2016 Berufung eingelegt.

Im Hinblick auf beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren ist das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet worden und das Verfahren dann nach den Entscheidungen des BSG (Urteile vom 12. September 2017, B 11 AL 25/16 R, und 12. Oktober 2017, B 11 AL 17/16 R) wieder aufgenommen worden.

Der Kläger hat zunächst – neben Wiederholung früheren Vorbringens – geltend gemacht, er habe bei Abschluss des AltTZ-Vertrags die Absicht gehabt, mit 62 Jahren in Altersrente zu gehen. Die rentenrechtliche Lage sei ihm damals nicht bekannt gewesen. Dass ihm die Beklagte unterstelle, er habe bei Abschluss des AltTZ-Vertrags nicht den gefestigten Willen gehabt, im Anschluss an die AltTZ mit 62 Jahren in Altersrente zu gehen, sei befremdlich. Er habe wie jeder andere auch in regelmäßigen Abständen eine Rentenauskunft der "Beklagten" (gemeint wohl Rentenversicherung) erhalten. Die heutige Rente mit den Abschlägen sei wesentlich niedriger, als im Jahr 2006 vorausberechnet. Deshalb habe er die Rente nicht beantragt, sondern Alg. Er hätte aus heutiger Sicht den AltTZ-Vertrag nicht abgeschlossen. Ferner liege zweifelsfrei auch ein Härtefall vor. Außerdem sei der Abschluss eines AltTZ-Vertrags keine Eigenkündigung und könne nicht wie eine solche angesehen werden. Aus dem Vertrag gehe eindeutig hervor, dass die AltTZ ohne Kündigung zum 30. September 2015 geendet habe. Mit der Vereinbarung sei keine Umwandlung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes erfolgt. Es stehe jedem Arbeitnehmer in Deutschland frei zu entscheiden, ob er Rente mit Abschlag oder ohne Abschlag in Anspruch nehmen wolle. Die Beklagte unterstelle ihm zu Unrecht, dass er keine Rente habe beantragen wollen. Auch nach der in Umsetzung der BSG-Rechtsprechung geänderten Weisungslage der Beklagten komme es für die Beurteilung eines wichtigen Grundes ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der AltTZ-Vereinbarung an. Ein wichtiger Grund bleibe auch bestehen, wenn sich der Betroffene nachträglich umentscheide. Erforderlich sei demnach die Absicht des Arbeitnehmers, nach der Freistellungsphase nahtlos aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Einem späteren Verhalten komme für die Frage, ob der Betroffene für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt habe, keine Bedeutung mehr zu. Dies sei hier der Fall. Ferner sei bei der Berechnung des Alg nicht das letzte AltTZ-Gehalt zu Grunde zu legen, sondern das Arbeitsentgelt, das er erzielt hätte, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der AltTZ vermindert hätte. Durch das 7. Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8. April 2008 sei die Alg-Bezugsdauer für Ältere verlängert worden. Ihm stehe somit für 24 Monate Alg zu. Bemessungsgrundlage müsse dabei das letzte Vollzeitgehalt bis 30. September 2009 sein. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht nur eine zwölfwöchige Sperrzeit verhängt, sondern auch lediglich 18 Monate Alg gewährt und demzufolge auch die letzten drei Monate der Bezugsdauer von Alg "gekappt". Hierzu hat der Kläger den Vertrag über die Vereinbarung der AltTZ vom 28. November 2006 in Kopie vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. April 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 14. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2015 sowie des Änderungsbescheids vom 4. Dezember 2015 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2017 unter Zugrundelegung seines Vollzeitgehalts vor der Altersteilzeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, soweit der Kläger geltend mache, eine Eigenkündigung liege nicht vor, weswegen eine Sperrzeit nicht vorliegen könne, sei dem nicht zu folgen. Ohne sein Einverständnis und seine Unterschrift wäre der AltTZ-Vertrag mit Umwandlung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes nicht abgeschlossen worden. Dies stelle eine vorsätzliche Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit dar und begründe den Sperrzeittatbestand. Nach der Rechtsprechung des BSG habe ein Arbeitnehmer im Übrigen nur dann einen wichtigen Grund für das Lösen des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss des AltTZ-Vertrags, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die (subjektive) Absicht gehabt habe, direkt nach dem Abschluss der AltTZ ohne "Umweg" über die Beantragung von Alg Altersrente beziehen zu wollen und die Realisierung dieser Planung prognostisch (objektiv) zu erwarten gewesen sei. Damit habe das BSG lediglich ausschließen wollen, dass sich spätere wesentliche Änderungen an realistisch prognostizierten Verhältnissen zu Lasten des Betroffenen auswirkten. Somit könne sich nur die Frage stellen, auf welcher Prognoseentscheidung die Entscheidung seinerzeit getroffen worden sei und ob sich diese Grundlage später so geändert habe, dass ein Festhalten am ursprünglichen Verhalten nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Dies sei nicht feststellbar. Es möge zwar aus Sicht des Klägers wirtschaftlich verständlich sein, die Vorteile der Rentenreform in Anspruch zu nehmen, er sei hierzu jedoch nicht gezwungen gewesen. Er hätte an der ursprünglichen Entscheidung unverändert festhalten und den geplanten Ablauf einhalten können. Soweit der Kläger geltend mache, er habe mit 62 Jahren in Rente gehen wollen und auch angebe, sich nicht selbst bei der Rentenversicherung über die Rentenhöhe bzw. einen Abschlag informiert zu haben und er hätte den AltTZ-Vertrag aus heutiger Sicht nicht abgeschlossen, handle es sich bei diesem späteren Sinneswandel, der noch dazu darauf beruhe, dass der Kläger keine ausreichenden Informationen der Rentenversicherung eingeholt habe, um keine spätere wesentliche Änderung im Sinne der BSG-Rechtsprechung. Dieser Sinneswandel sei vielmehr der Beweis dafür, dass kein hinreichend gefestigter Wille vorgelegen habe. Eine Arbeitslosmeldung zur Realisierung späterer Gewinnchancen, die sich z.B. aus einer Verbesserung des Rentenrechts ergäben, sei ein eindeutiger Beweis für das Fehlen eines seinerzeit gefestigten Willens. Eine subjektive Absicht, direkt nach der AltTZ in Rente zu gehen, sei daher beim Kläger nicht festzustellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Rentenauskünften, die jeder versicherungspflichtige Beschäftigte turnusgemäß von der Rentenversicherung erhalte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein wichtiger Grund für das versicherungswidrige Verhalten vorliege, sei der Abschluss des AltTZ-Vertrags. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger die Rentenauskunft, auf die er sich beziehe, bereits erhalten. Die Rentenauskünfte beinhalteten erkennbare Unsicherheiten und basierten auf prognostischen Entwicklungen. Jedem Empfänger müsse klar sein, dass gesetzgeberische Entwicklungen in eine andere Richtung gehen könnten. Wie schon das SG ausgeführt habe, könne auch jetzt nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Abschluss des AltTZ-Vertrags die unumstößliche Absicht gehabt habe, trotz des Abschlags in Altersrente zu gehen. Auch nach der in Umsetzung der BSG-Rechtsprechung des Jahres 2017 geänderten Weisungslage sei zur Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 159 SGB III die Absicht des Arbeitnehmers, hier des Klägers, erforderlich, nach der Freistellungsphase nahtlos aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Diese Absicht müsse auf konkrete Anhaltspunkte gestützt sein. Solche fehlten hier. Der Kläger habe bei Abschluss der AltTZ-Vereinbarung lediglich die Auskunft des Arbeitgebers, er könne mit 62 Jahren in Altersrente gehen, gehabt. Dass und in welchem Umfang dies zu Rentenabschlägen führt, sei ihm nicht bekannt gewesen. Eine Information der DRV als sachkundiger Stelle habe der Kläger nach seinen Angaben beim SG nicht eingeholt. Seinen Angaben sei zudem zu entnehmen, dass er die AltTZ-Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm bereits damals der Rentenabschlag bekannt gewesen wäre. Damit sei eine Absicht bei Abschluss des AltTZ-Vertrags, nach dem Ende der AltTZ aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und sich nicht erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, nicht objektiv ausreichend belegt. Es verbleibe lediglich bei subjektiven Absichtserklärungen des Klägers. Ein wichtiger Grund liege daher auch unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung nicht vor. Entscheidend sei insbesondere der Umstand, dass die Absicht des Klägers bei Abschluss des AltTZ-Vertrags, nahtlos in den Ruhestand zu gehen, nicht durch objektive Anhaltspunkte gestützt sei. Es liege ferner keine besondere Härte vor, insbesondere nicht bei Änderung der Rentengesetzgebung oder einer persönlichen Entscheidung. Der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit sei somit zu Recht festgestellt und ebenso die Höchstanspruchsdauer um ein Viertel auf 540 Tage zu Recht gemindert worden. Hinsichtlich der Höhe des Alg sei auf die Ausführungen des SG zu verweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Bescheide, denn dies sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, dass der Anspruch auf Alg in der Zeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2015 ruht, weil eine Sperrzeit eingetreten ist. Sie hat auch das Alg in zutreffender Höhe festgesetzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Urteil des SG vom 18. April 2016 und der Sperrzeitbescheid vom 14. Oktober 2015, mit dem die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Alg vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2015 wegen des Eintritts einer Sperrzeit festgestellt und eine Minderung des Alg-Anspruchs um 180 Tage verfügt hat, sowie auch der Bescheid vom 14. Oktober 2015, mit dem die Beklagte für den Zeitraum (erst) ab 24. Dezember 2015 Alg bewilligt hat, und der Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 sowie der Bescheid vom 4. Dezember 2015. Die Bescheide bilden insoweit eine einheitliche rechtliche Regelung (vgl. dazu u.a. BSG, Urteil vom 12. September 2017, B 11 AL 25/16 R in juris m.w.N.). Insoweit ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).

Der Kläger hat am 1.Oktober 2015 ein Stammrecht auf Alg erworben. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg nach § 137 Abs. 1 SGB III sind erfüllt. Der Kläger hat sich bei der Agentur für Arbeit am 24. September 2015 zum 1. Oktober 2015 arbeitslos gemeldet (§§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 SGB III). Die Anwartschaftszeit ist erfüllt (§§ 137 Abs. 1 Nr. 3, 142 SGB III) und er war auch arbeitslos (§§ 137 Abs 1 Nr. 1, 138 SGB III). Der Zahlungsanspruch auf Alg ruhte jedoch wegen des Eintritts einer Sperrzeit. Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach dem hier nur in Betracht kommenden § 159 Abs 1 Satz 2 Nr. 1 HS 1 Alt. 1 SGB III vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit beginnt nach § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also in Anwendung des Abs 1 Satz 2 Nr 1 mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis auch dadurch gelöst, dass er mit seiner Arbeitgeberin im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung das unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes umgewandelt hat. Dadurch ist er nach dem Ende der Freistellungsphase zum 30. September 2015 - wegen der bis dahin bestehenden Bindungen nicht aber schon vorher - beschäftigungslos geworden (vgl. BSG, Entscheidung vom 21. Juli 2009, B 7 AL 6/08 R, BSGE 104, 90). Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl. u.a. BSG, Entscheidung vom 2. Mai 2012, B 11 AL 6/11, BSGE 111, 1). Solche konkreten Aussichten bestanden nicht. Der Kläger kann sich für sein Verhalten auch nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv gegeben sein. Dabei hat der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung zu umfassen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 12. September 2017, B 11 AL 25/16 R, in juris m.w.N.). Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hat der 7. Senat des BSG die Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 21. Juli 2009 (B 7 AL 6/08 R, in juris) konkretisiert und der 11. Senat hat sich dem ausdrücklich angeschlossen (BSG, Urteile vom 12. September 2017, B 11 AL 25/16 R, und 12. Oktober 2017, B 11 AL 17/16 R, jeweils in juris m.w.N.). Ein Arbeitnehmer kann sich danach auf einen wichtigen Grund berufen, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln, und eine entsprechende Annahme prognostisch gerechtfertigt ist. Die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Arbeitnehmers ist dabei abhängig von der rentenrechtlichen Situation und davon, ob bzw. wie er diese unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich auch der erkennende Senat an. Für sie spricht - wie bereits der 7. Senat in dem vorbezeichneten Urteil eingehend dargetan hat – der Sinn und Zweck des AltTZG, mit dem der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue, sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen, der Frühverrentungspraxis unter Nutzung des damals rechtlich möglichen vorgezogenen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken und die Sozialversicherung - insbesondere die Arbeitslosenversicherung - durch die Einführung der AltTZ zu entlasten. Deshalb kann einem Arbeitnehmer, der sich dieser Gesetzesintention entsprechend verhält und nach der AltTZ nahtlos in den Rentenbezug wechseln will, der Abschluss eines AltTZ-Vertrages nicht vorgeworfen werden, wenn prognostisch, gestützt auf objektive Umstände, von einem solchen Willen zum direkten Übergang auszugehen war. Objektive Begleitumstände, deren Vorliegen von der Beklagten und den Instanzgerichten zu ermitteln ist und die auf eine feste Absicht bei Abschluss des AltTZ-Vertrages, unmittelbar nach der AltTZ in Rente zu gehen schließen lassen, sind für den Senat nicht feststellbar. Er ist deshalb im vorliegenden Fall nicht davon überzeugt, dass der Kläger bei Abschluss des AltTZ-Vertrages die feste Absicht gehabt hat, nach dem Ende der Freistellungsphase nahtlos in Altersrente zu gehen.

Der Kläger durfte auf Grund der Rechtslage bei Abschluss des AltTZ-Vertrags am 28. November 2006 davon ausgehen, ab 1. Oktober 2015 nahtlos Altersrente beziehen zu können. Gemäß § 36 SGB VI konnten Versicherte seinerzeit eine Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie (1.) das 62. Lebensjahr vollendet und (2.) die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatten. Diese Voraussetzungen hätten beim Kläger zum 1. Oktober 2015 vorgelegen. Für die vorzeitige Inanspruchnahme hätte er einen Abschlag in Höhe von 10,8% in Kauf nehmen müssen (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI).

Diese rentenrechtliche Lage war dem Kläger indes bei Abschluss des AltTZ-Vertrages nicht vollständig bekannt. Er hat sich um eine Klärung auch nicht bemüht, denn nach seinen Angaben im Erörterungstermin vor dem SG hatte er seinerzeit keinen Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger aufgenommen. Seine Vorstellung, er könne mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Altersrente gehen, beruhte allein auf Angaben seiner Arbeitgeberin, der Voba. Diese hatte ihn allerdings nicht darüber informiert, dass er bei einem Beginn der Altersrente am 1. Oktober 2015 einen Abschlag in Höhe von 10,8% würde hinnehmen müssen. Wie der Kläger im Erörterungstermin beim SG angegeben hat, hat er seinerzeit nichts von dem zu erwartenden Abschlag gewusst. Kann ein Arbeitnehmer nach der AltTZ nicht nahtlos eine Rente ohne Abschlag erhalten, ist es für ihn finanziell gesehen stets vorteilhafter, zunächst noch Alg zu beziehen, den Antrag auf Altersrente soweit wie möglich hinauszuschieben und auf diese Weise den Abschlag auf die Rente zumindest zu reduzieren. Zwar kann ein Arbeitnehmer besondere persönliche Gründe, z.B. familiärer oder gesundheitlicher Art, haben, auf Grund derer es ihm wichtig erscheint, schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, auch wenn damit wirtschaftliche Nachteile verbunden sind. Derartige Gründe hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Vielmehr hat er im Erörterungstermin beim SG ausdrücklich angegeben, wäre ihm schon bei Abschluss des AltTZ-Vertrags der Abschlag in Höhe von 10,8% auf die vorzeitige Altersrente bekannt gewesen, wäre es nicht zur AltTZ-Vereinbarung gekommen. Im Erörterungstermin hat er beim SG auch ausdrücklich erklärt, er habe die Information, dass es für ihn auf einen Abschlag hinauslaufen könnte, "erst bekommen, als es" für ihn "darum gegangen sei, zu erwägen, ob er im Anschluss an die AltTZ die Altersrente in Anspruch nehmen" wolle. Dies belegt, dass er erst im Jahr 2015 "erwogen" und entschieden hat, ob er nach Ende der AltTZ Rente oder Alg beantragen würde und nicht schon bei Abschluss des AltTZ-Vertrages. Er hat weiter im Erörterungstermin angegeben, mit seiner im Schreiben der DRV Bund vom 23. Februar 2015 erwähnten E-Mail sei es ihm nur um reine Informationen gegangen. Er habe sich auf Anraten des Rentenberaters an die DRV Bund gewandt und sei dann von dieser aufgefordert worden, seinen AltTZ-Vertrag vorzulegen und Ausbildungszeiten zu dokumentieren. In der Folgezeit habe er auch die Information bekommen, "wann" er "in Rente gehen könnte und wann dies ohne Abschläge möglich sein würde". Dies spricht ebenfalls dafür, dass er erst zu diesem Zeitpunkt erwogen hat und entscheiden wollte, ob er nach der AltTZ nahtlos die Rente beantragen würde. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger offenbar zum Zeitpunkt des Abschlusses des AltTZ-Vertrages ein vorzeitiger Ruhestand nicht so wichtig. Dann aber fehlt dem Senat die Überzeugung, dass der Kläger bei Abschluss des AltTZ-Vertrages die unumstößliche Absicht hatte, nach der Freistellungsphase die finanziell schlechtere Option in Anspruch zu nehmen, nämlich eine Altersrente mit maximalem Abschlag. Andere objektive Begleitumstände, die auf eine feste Absicht - zum Zeitpunkt der AltTZ-Vereinbarung - nach der AltTZ in Rente zu gehen hinweisen könnten, sind nicht ersichtlich und nicht ermittelbar. Auch der rechtskundig vertretene Kläger hat in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG hierzu, nachdem das Verfahren im Hinblick auf die Revisionsverfahren B 11 AL 25/16 R und B 11 AL 17/16 R zum Ruhen gebracht worden und nach den Entscheidungen des BSG vom 12. September 2017 (B 11 AL 25/16 R) und 12. Oktober 2017 (B 11 AL 17/16 R), die auch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren, fortgesetzt worden ist, nichts dargelegt, was ermittelt werden könnte.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe sind erfüllt. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt gemäß § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III). Bei der Entscheidung, ob eine besondere Härte vorliegt, sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die mit dem sperrzeitbegründenden Ereignis in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Nicht zu berücksichtigen sind daher Umstände, die erst danach eintreten (Scholz in NK-SGB III, 5. Aufl., § 159 Rdnr. 190).

Sperrzeitbegründendes Ereignis ist hier der Abschluss des AltTZ-Vertrages vom 28. November 2006. Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass bis zu diesem Zeitpunkt Umstände vorgelegen haben, die eine Sperrzeit von zwölf Wochen als besonders hart erscheinen lassen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit des Klägers, nun ab Vollendung des 63. Lebensjahres Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag zu beziehen. Diese Möglichkeit besteht erst seit 1. Juli 2014 (§ 236b Abs. 1 Satz 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 2014, Gesetzblatt I S. 787). Für die Entscheidung des Klägers im Jahr 2006, das unbefristete Beschäftigungsverhältnis mit der Voba aufzulösen, kann diese Regelung nicht ursächlich gewesen sein. Auch sonstige Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten, sind nicht dargetan oder ersichtlich.

Die von der Beklagten verfügte Minderung der Anspruchsdauer ergibt sich aus § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.

Die Sperrzeit beginnt mit dem Ende der Freistellungsphase (vgl. BSG a.a.O. Rdnr 16), also ab 1. Oktober 2015. Gemäß § 159 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit nämlich mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat. Dieses Ereignis ist der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte das Alg auch zutreffend festgesetzt und hierbei ein Bemessungsentgelt in Höhe von 77,44 EUR pro Tag zu Grunde gelegt.

Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Um den Durchschnittswert zu ermitteln, ist das gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt durch die Zahl der Tage im Bemessungszeitraum zu teilen, wobei es auf die tatsächliche Zahl der Tage ankommt, der Monat also entgegen § 339 Satz 1 SGB III, nicht mit 30 Tagen berechnet wird (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 11 AL 7/08 R, Rdnr. 19, in Juris). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs. 1 SGB III).

Der Bemessungsrahmen erstreckt sich hier vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015, in dem der Kläger bei der Voba versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Arbeitgeberin hatte ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 28.375,00 EUR abgerechnet (Angaben in der Arbeitsbescheinigung vom 8. Oktober 2015, S. 29 der Verwaltungsakte). Daraus ergibt sich ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 77,74 EUR (28.375,00 EUR dividiert durch 365 Tage).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 AltTZG. Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit geleistet hat und für den der Arbeitgeber Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG erbracht hat, Alg, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des SGB III ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der AltTZ vermindert hätte. Kann der Arbeitnehmer indes eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, ist von dem Tag an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden kann, das Bemessungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung nach Satz 1 zu Grunde zu legen gewesen wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AltTZG). Für ein Ende der Privilegierung nach Satz 1 genügt es, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, eine bloß vorzeitige Altersrente mit Abschlag zu beziehen (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2005, B 7a AL 30/05 R, Rdnr. 14, in juris).

Der Kläger hätte zum 1. Oktober 2015 vorzeitig Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen können (§ 236 Abs. 3 Nr. 1 und 2a SGB VI), nach wie vor mit einem Abschlag von 10,8% (§ 236 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1a i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI). Dies hat ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 12. Februar 2015 ausdrücklich bestätigt. Angesichts dessen scheidet eine Erhöhung des Alg ab 24. Dezember 2015 nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 AltTZG aus.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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