L 13 R 3663/19 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3663/19 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2019 (L 13 R 3205/19 ER-B) wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2019 (L 13 R 3205/19 ER-B) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das von dem Antragsteller am 28. Oktober 2019 erhobene Begehren hat keinen Erfolg.

Gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2019 ist die Beschwerde gemäß § 177 SGG nicht statthaft. Auch ein sonstiges Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2019 ist im SGG nicht vorgesehen.

Die ("nötigenfalls") als "Erinnerung" bezeichnete Eingabe mit dem Begehren, "das rechtliche Gehör einzuräumen" und den Beschluss abzuändern sowie die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anzuordnen, war deshalb zu Gunsten des Antragstellers sinngemäß als Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung auszulegen.

Die Anhörungsrüge ist verspätet erhoben. Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben § 178a Abs. 2 Satz 1 1. HS SGG). Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen darlegen.

Der Beschluss vom 8. Oktober 2019 ist den Vertreterinnen des Antragstellers am Donnerstag, 10. Oktober 2019 bzw. Freitag, 11. Oktober 2019 mit Postzustellungsurkunde zugestellt und damit bekannt gegeben worden, so dass die Zwei-Wochen-Frist am Donnerstag, 24. Oktober 2019 bzw. Freitag 25. Oktober 2019 abgelaufen ist (vgl. § 202 SGG i.V.m. §§ 221, 222 Zivilprozessordnung [ZPO] und § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Die Eingabe der Vertreterinnen ist erst am 28. Oktober 2019 eingegangen und damit – unabhängig davon, dass das Vorbringen auch keine Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs beinhaltet – verspätet.

Im Übrigen ist auch eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruches des Antragstellers bzw, seiner Vertreterinnen auf rechtliches Gehör nach dem gesamten Vorbringen nicht ersichtlich und nicht feststellbar.

Die Eingabe hat auch als Gegenvorstellung gewertet keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) weiterhin zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, in juris; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, in juris, Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig und kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, ihm sei, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG, veröffentlicht in juris, Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - L 13 AS 1951/12 RG - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dem Vorbringen des Antragstellers sind keine Gründe zu entnehmen, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung im o.g. Sinne aufzeigen, insbesondere die Verletzung von Verfahrensgrundrechten.

Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Senats vom 8. Oktober 2019, mit der die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. September 2019 zurückgewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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