Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1270/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3026/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Verlegung eines Meldetermins und begehrt die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger bezieht seit Jahren beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 12. April 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 in Höhe von monatlich 839 EUR (Regelbedarf 409 EUR, Leistungen für Unterkunft und Heizung 430 EUR [Grundmiete 290 EUR, Heizkosten 50 EUR, Nebenkosten 90 EUR]). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, soweit im Regelsatz keine Mittel für Bier und Wein enthalten seien und die GKV-Leistungsstreichungen nicht durch Regelsatz-Anpassungen ausgeglichen worden seien sowie kein Ernährungs-Mehrbedarf bewilligt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 20 Abs. 5 SGB II würden die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe finde § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebe jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend seien, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für das Jahr 2017 sei der Regelsatz für alleinstehende Personen auf monatlich 409 EUR erhöht worden (s. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 28.12.2016, Seite 3159) und im angefochtenen Bewilligungsbescheid entsprechend berücksichtigt worden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12). Ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II bestehe aufgrund der Fettstoffwechselstörung nicht. Hierzu verwies der Beklagte auf die bereits ergangenen Entscheidungen (Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG], Urteil vom 7. Dezember 2010 – L 13 AS 3595/07, Urteil vom 25. April 2013 – L 12 AS 63/12, Sozialgericht Mannheim [SG], Urteil vom 5. Juni 2013 – S 10 AS 1735/11).
Dagegen hat der Kläger am 17. Juli 2017 Klage beim SG erhoben und vorgebracht, er müsse sich (gemäß bereits eingereichtem ärztlichem Attest) wegen seiner Hyperlipidämie fettarm und proteinreich ernähren. Er hat die Lebensmittel, die nach dem Ratgeber Cholesterin, den er von seinem Hausarzt erhalten habe, und die Lebensmittel, die im Rahmen der Vollkost vorgesehen seien, gegenübergestellt und beanstandet, dass die Vollkost zu kohlenhydratreich und proteinarm sei und kohlenhydratreiche Lebensmittel weitaus billiger seien als Fleisch und Fisch. Die bei der Vollkost vorgesehenen Fleischmengen seien zu gering und die Kohlenhydrat- und Fettmengen zu hoch. Mit den Mitteln, die der Regelsatz für Vollkost und damit überwiegend für Kohlenhydrate bereitstelle, lasse sich die ärztlich verordnete proteinreiche Kost nicht bezahlen. Ferner sei die Höhe des Regelsatzes verfassungswidrig und berücksichtige nicht die Preissteigerungen. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes in den dort streitbefangenen Jahren 2011 und 2012 liege mehr als 5 Jahre zurück und stamme aus einer Zeit, bevor der Gesetzgeber weitere Positionen aus dem Regelsatz und GKV-Leistungen gestrichen habe, die nun auch aus dem Regelsatz gedeckt werden sollten. In seinem Fall liege eine Bedarfsunterdeckung vor, die gegen Verfassungsrecht verstoße, weil er alle sog. Zusatzbelastungen, wie zahlreiche krankheitsbedingte Zusatzkosten, aus dem Regelsatz (dem Regelsatz-Anteil für soziokulturelle Teilhabe bzw. dem für Kleidung vorgesehen Teil) decken müsse.
Mit Änderungsbescheid vom 25. November 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Januar bis April 2018 Leistungen in Höhe von monatlich 846 EUR, wobei die Erhöhung des Regelbedarfs zum 1. Januar 2018 auf nunmehr 416 EUR berücksichtigt wurde. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Erhöhung des Regelbedarfs um lediglich 7 EUR sei eine faktische Alg II-Kürzung, weil die Kaufkraftminderung durch die enorme Teuerungsrate, insbesondere bei Lebensmitteln, nicht hinreichend berücksichtigt werde. Der Regelsatz müsse auf mindestens 439 EUR angehoben werden, allein um die Mehrkosten für Nahrungsmittel auszugleichen. Auch die Mittel für die Wohnkosten reichten nicht aus. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 habe ihm die Stadt Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2016 zukommen lassen, mit denen sie mehr als 1.500 EUR nachfordere. Falls diese Nachforderung berechtigt sei, müssten auch die Wohnkosten rückwirkend angehoben werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2018 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Änderungsbescheid vom 25. November 2017 sei gemäߧ 96 SGG Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 13 AS 2181/17, welches den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 (Bescheid vom 12. April 2017) zum Gegenstand habe.
Bereits mit Schreiben vom 2. November 2016 lud der Beklagte den Kläger zu einem Meldetermin am Montag, den 5. Dezember 2016, um 08.00 Uhr ein. Als Meldezweck wurde angegeben: "Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen". Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 zurückwies. Dagegen ist beim SG das Klageverfahren S 13 AS 290/17 anhängig. Nachdem der Kläger zum Meldetermin am 5. Dezember 2016 nicht erschienen war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017 die Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2017 in Höhe von monatlich 40,90 EUR (10% des Regelbedarfs) fest und hob die vorangegangenen Bewilligungsbescheide insoweit gemäß § 48 SGB X auf. Dagegen ist beim SG das Klageverfahren S 13 AS 375/17 anhängig. Am 20. April 2017 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Terminsverlegung bezüglich des Meldetermins am 5. Dezember 2016 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe den Termin am 5. Dezember 2016 nicht wahren können, da mehrere Fristen zur Begründung anderer Verfahren bzw. Beschwerden abgelaufen seien. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte er vor, das SG habe mit Beschluss vom 8. Februar 2017 in einem anderen Verfahren entschieden, dass neben einem Widerspruch kein gesonderter Antrag auf Terminsverlegung erforderlich sei und ein Widerspruch, der sich gegen das Datum und die Uhrzeit der Einladung richte, wie ein Antrag auf Terminsverlegung zu betrachten sei. Das LSG habe zwar mit Beschluss vom 7. April 2017 entschieden, dass parallel zum Widerspruch ein gesonderter Antrag auf Terminsverlegung zu stellen sei, jedoch habe er bis zur Zustellung dieses Beschlusses darauf vertrauen dürfen, dass er keinen separaten Antrag auf Terminsverlegung stellen müsse. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Das Abwarten der Zustellung des Beschlusses des LSG stelle keinen rechtlich relevanten Grund für die Wiedereinsetzung dar. Es sei bereits in einem anderen Widerspruchsverfahren festgestellt worden, dass die Einladung am 2. November 2016 zu dem Termin am 5. Dezember 2016 rechtmäßig erfolgt sei und hierzu sei das Klageverfahren S 13 AS 375/17 anhängig. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger im Wesentlichen vor, die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung könne nicht auf eine spätere Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Einladung gestützt werden. Dem Anspruch auf Terminsverlegung stehe nicht entgegen, dass der Beklagte die Einladung für rechtmäßig halte. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen beide Widerspruchsbescheide vom 3. April 2018 (bezüglich des Änderungsbescheids vom 25. November 2017 und bezüglich des Antrags auf Terminsverlegung) hat der Kläger am 6. Mai 2018 Klage beim SG erhoben. Eine erfolgreiche Terminsverlegung habe die Wirkung, dass er mit dem Folgeleisten der späteren Ladung am 26. Juli 2017 seine Auflagen erfüllt habe und daher nicht sanktioniert werden dürfe, wenn der Terminsverlegungsantrag Erfolg habe. Streitgegenstand des Klageverfahrens S 13 AS 2181/17 sei der Ernährungsmehrbedarf, der im Bewilligungsbescheid vom 12. April 2017 fehle. Im vorliegenden Klageverfahren seien höhere Unterkunfts-Nebenkosten wegen der Nebenkostenabrechnung der Stadt L. für das Jahr 2016 streitgegenständlich und damit nichts, was bereits Streitgegenstand des Verfahrens S 13 AS 2181/17 sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 wende und eine Verpflichtung des Beklagten zur Verlegung des Meldetermins vom 5. Dezember 2016 geltend mache, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger habe bereits den Bescheid vom 2. November 2016 (Einladung zum Termin am 5. Dezember 2016) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2017 mit einer Klage angefochten, die beim SG anhängig sei. Auch gegen die Minderung der Leistungen auf Grund Nichterscheinens zum Termin am 5. Dezember 2016 (Bescheid vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017) habe der Kläger eine beim SG noch anhängige Anfechtungsklage erhoben. Der Kläger könne sein Rechtsschutzziel daher einfacher erreichen, indem er den Ausgang dieser Verfahren abwarte, in denen die Frage geprüft werde, ob die Meldeaufforderung zum Termin am 5. Dezember 2016 rechtswidrig gewesen sei.
Soweit der Kläger mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 25. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 höhere Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Januar bis April 2018 begehre, stehe der Zulässigkeit der Klage die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache entgegen. Der Bescheid vom 25. November 2017 sei bereits gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens S 13 AS 2181/17, mit welcher der Kläger die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Abänderung des Bescheids vom 12. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2017 geltend mache. Für eine Beschränkung des Streitgegenstands hätte es einer eindeutigen Erklärung des Klägers bedurft, an der es im vorliegenden Fall im Verfahren S 13 AS 2181/17 jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 25. November 2017 gefehlt habe. Allein aus fehlenden Äußerungen zu abtrennbaren Teilen eines Verwaltungsaktes könne nicht geschlossen werden, dass die betreffende Teilregelung nicht angefochten sei, sondern in Bestandskraft erwachsen solle.
Gegen den ihm am 30. Juli 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. August 2019 Berufung beim SG eingelegt. Er hat – unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme im Verfahren S 13 AS 135/17 ER (PKH) erneut vorgebracht, er hätte am 5. Dezember 2016 keinen Termin wahren können, weil die Fristen für zwei Landesverfassungsbeschwerden abgelaufen seien, für die er umfangreiche Beschwerdeschriften nebst Anlagen habe fertigen müssen und anderenfalls eine Verwerfung als unzulässig gedroht habe bzw. keine Wiedereinsetzung gewährt worden wäre. Er habe den Terminsverlegungsantrag im Hinblick auf den Beschluss des LSG vom 4. Juli 2017 – L 1 AS 822/17 B gestellt. Er habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil das SG bislang in allen Verfahren festgestellt habe, dass die Ladung nicht rechtswidrig gewesen sei und nie berücksichtigt worden sei, ob die von ihm vorgebrachten Gründe zu einer Terminsverlegung geführt hätten. Bezüglich der vom SG angenommenen doppelten Rechtshängigkeit (des Bescheids vom 25. November 2017) sei – entsprechend der ihm bekannten Vorgehensweise im finanzgerichtlichen Verfahren – davon auszugehen, dass begünstigende Änderungsbescheide gesondert anzufechten seien. Er habe erst seit Erhalt der Betriebskostenabrechnungen für 2016 mit dem Schreiben des Liegenschaftsamtes vom 27. Dezember 2017 Kenntnis davon, dass die vom Beklagten bewilligten KdU nicht ausreichten und deshalb habe sich sein Widerspruch vom 16. Mai 2017 (gegen den Bescheid vom 12. April 2017) auch nicht damit befasst, weil er damals noch davon ausgegangen sei, dass die ihm bewilligten KdU-Pauschalen kostendeckend seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 zu verpflichten, den Meldetermin vom 5. Dezember 2016 auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 25. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 gewandt und die Verlegung des Meldetermins vom 5. Dezember 2016 begehrt hat, hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend dargelegt, dass es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Kläger sein Rechtsschutzziel einfacher erreichen kann, indem er den Ausgang der gegen die Meldeaufforderung bzw. den Sanktionsbescheid vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017 gerichteten, beim SG noch anhängigen Klageverfahren abwartet, weil in diesen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung zum Termin am 5. Dezember 2016 geprüft wird. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, dass das SG bislang in allen Verfahren festgestellt habe, dass die Ladung nicht rechtswidrig gewesen sei und nie berücksichtigt worden sei, ob die von ihm vorgebrachten Gründe zu einer Terminsverlegung geführt hätten. Denn unabhängig von der vom Gericht vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung sind die Fragen, ob eine rechtmäßige Meldeaufforderung vorlag und ob der Kläger einen wichtigen Grund für das Meldeversäumnis hatte, schon im Rahmen des Klageverfahrens, in dem die Sanktionierung des Meldeversäumnisses streitgegenständlich ist, zu prüfen. Hierbei sind die vom Kläger vorgebrachten Gründe, weshalb er daran gehindert war, den Meldetermin am 5. Dezember 2016 wahrzunehmen, zu berücksichtigen, auch wenn die Bewertung ggf. zu seinen Lasten ausfällt. Da der Kläger den Terminsverlegungsantrag erst lange Zeit nach dem Meldetermin gestellt hat, also eine Verlegung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich war, ging es ihm nicht darum, tatsächlich eine Terminsverlegung zu erreichen, sondern er wollte sein Nichterscheinen nachträglich rechtfertigen. Damit wird sinngemäß ein wichtiger Grund geltend gemacht, der die Sanktionsentscheidung des Beklagten rechtswidrig machen würde. Das Rechtsschutzziel des Klägers erschöpft sich demnach in der begehrten Aufhebung der Sanktionsentscheidung des Beklagten, so dass daneben kein Raum für eine weitere Klage wegen seines nachträglichen Terminsverlegungsantrags bleibt.
Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 25. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 wendet und höhere Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist die Klage unzulässig. Bezüglich der Höhe des Regelbedarfs besteht bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit. Denn der Kläger hat bereits gegen den Bewilligungsbescheid vom 12. April 2017, mit dem Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 bewilligt wurden, Widerspruch bezüglich der Höhe des Regelbedarfs und bezüglich der fehlenden Berücksichtigung eines Ernährungs-Mehrbedarfs eingelegt. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 erhobene Klage ist noch unter dem Aktenzeichen S 13 AS 2181/17 beim SG anhängig. Der Änderungsbescheid vom 25. November 2017 betrifft die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2018 und regelt die Erhöhung des Regelbedarfs zum 1. Januar 2018. Er ist demnach gemäß § 96 SGG bereits Gegenstand des zuvor (am 17. Juli 2017) anhängig gewordenen Klageverfahrens S 13 AS 2181/17 geworden.
Bezüglich der geltend gemachten höheren Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) liegt keine anderweitige Rechtshängigkeit vor, jedoch ist die Klage dennoch unzulässig. Im Klageverfahren S 13 AS 2181/17 ist nur die Höhe des Regelbedarfs sowie der vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung streitgegenständlich, da der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. April 2017 ausdrücklich hierauf beschränkt hat. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. April 2017 erhoben wurde, "soweit dort A) im Regelsatz keine Mittel für Bier und Wein enthalten sind und GKV-Leistungsstreichungen nicht durch Regelsatz-Anpassungen ausgeglichen worden sind und B) kein Ernährungs-Mehrbedarf bewilligt worden ist." Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass sich der Widerspruch nicht auf die Höhe der bewilligten KdU bezog, was der Kläger im Übrigen auch in seiner Berufungsbegründung klargestellt hat. Dementsprechend geht der Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 auch nicht auf die Höhe der KdU ein. Der Bescheid vom 12. April 2017 ist daher bezüglich der Regelung zu den KdU bindend gemäß § 77 SGG geworden. Darüber hinaus trifft der Bescheid vom 25. November 2017 lediglich eine Regelung bezüglich der Erhöhung des Regelbedarfs und ändert den Bescheid vom 12. April 2017 insoweit für die Zeit ab 1. Januar 2018 ab. Eine neue Entscheidung über die Höhe der KdU wird nicht getroffen. Soweit die Höhe der KdU - unverändert im Vergleich zum Bescheid vom 12. April 2017 – übernommen wird, liegt darin keine neue Entscheidung bzw. Neuberechnung der KdU, sondern es wird lediglich die mit Bescheid vom 12. April 2017 getroffene Entscheidung wiederholt. Der Beklagte hat erkennbar lediglich die zwischenzeitlich eingetretene Erhöhung des Regelbedarfs berücksichtigt und nicht den Leistungsanspruch des Klägers insgesamt neu geprüft. Da somit mit Bescheid vom 25. November 2017 keine anfechtbare Entscheidung des Beklagten bezüglich der KdU getroffen wurde, liegt insoweit kein Verwaltungsakt vor, der mit Widerspruch angefochten werden könnte. Deshalb hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend den Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen und eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG ist nicht statthaft, weil es an einem anfechtbaren Verwaltungsakt bezüglich der Höhe der KdU fehlt. Nachdem der Bewilligungsbescheid vom 12. April 2017 bereits bindend geworden ist, kann der Kläger die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung weiterer KdU allenfalls im Rahmen der Überprüfung des Bescheids vom 12. April 2017 gemäß § 44 SGB X erreichen, wobei sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. November 2017 sinngemäß als Überprüfungsantrag im Hinblick auf die KdU zu interpretieren sein dürfte. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Aus diesen Gründen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen und war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Verlegung eines Meldetermins und begehrt die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger bezieht seit Jahren beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 12. April 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 in Höhe von monatlich 839 EUR (Regelbedarf 409 EUR, Leistungen für Unterkunft und Heizung 430 EUR [Grundmiete 290 EUR, Heizkosten 50 EUR, Nebenkosten 90 EUR]). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, soweit im Regelsatz keine Mittel für Bier und Wein enthalten seien und die GKV-Leistungsstreichungen nicht durch Regelsatz-Anpassungen ausgeglichen worden seien sowie kein Ernährungs-Mehrbedarf bewilligt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 20 Abs. 5 SGB II würden die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe finde § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebe jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend seien, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für das Jahr 2017 sei der Regelsatz für alleinstehende Personen auf monatlich 409 EUR erhöht worden (s. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 28.12.2016, Seite 3159) und im angefochtenen Bewilligungsbescheid entsprechend berücksichtigt worden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12). Ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II bestehe aufgrund der Fettstoffwechselstörung nicht. Hierzu verwies der Beklagte auf die bereits ergangenen Entscheidungen (Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG], Urteil vom 7. Dezember 2010 – L 13 AS 3595/07, Urteil vom 25. April 2013 – L 12 AS 63/12, Sozialgericht Mannheim [SG], Urteil vom 5. Juni 2013 – S 10 AS 1735/11).
Dagegen hat der Kläger am 17. Juli 2017 Klage beim SG erhoben und vorgebracht, er müsse sich (gemäß bereits eingereichtem ärztlichem Attest) wegen seiner Hyperlipidämie fettarm und proteinreich ernähren. Er hat die Lebensmittel, die nach dem Ratgeber Cholesterin, den er von seinem Hausarzt erhalten habe, und die Lebensmittel, die im Rahmen der Vollkost vorgesehen seien, gegenübergestellt und beanstandet, dass die Vollkost zu kohlenhydratreich und proteinarm sei und kohlenhydratreiche Lebensmittel weitaus billiger seien als Fleisch und Fisch. Die bei der Vollkost vorgesehenen Fleischmengen seien zu gering und die Kohlenhydrat- und Fettmengen zu hoch. Mit den Mitteln, die der Regelsatz für Vollkost und damit überwiegend für Kohlenhydrate bereitstelle, lasse sich die ärztlich verordnete proteinreiche Kost nicht bezahlen. Ferner sei die Höhe des Regelsatzes verfassungswidrig und berücksichtige nicht die Preissteigerungen. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes in den dort streitbefangenen Jahren 2011 und 2012 liege mehr als 5 Jahre zurück und stamme aus einer Zeit, bevor der Gesetzgeber weitere Positionen aus dem Regelsatz und GKV-Leistungen gestrichen habe, die nun auch aus dem Regelsatz gedeckt werden sollten. In seinem Fall liege eine Bedarfsunterdeckung vor, die gegen Verfassungsrecht verstoße, weil er alle sog. Zusatzbelastungen, wie zahlreiche krankheitsbedingte Zusatzkosten, aus dem Regelsatz (dem Regelsatz-Anteil für soziokulturelle Teilhabe bzw. dem für Kleidung vorgesehen Teil) decken müsse.
Mit Änderungsbescheid vom 25. November 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Januar bis April 2018 Leistungen in Höhe von monatlich 846 EUR, wobei die Erhöhung des Regelbedarfs zum 1. Januar 2018 auf nunmehr 416 EUR berücksichtigt wurde. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Erhöhung des Regelbedarfs um lediglich 7 EUR sei eine faktische Alg II-Kürzung, weil die Kaufkraftminderung durch die enorme Teuerungsrate, insbesondere bei Lebensmitteln, nicht hinreichend berücksichtigt werde. Der Regelsatz müsse auf mindestens 439 EUR angehoben werden, allein um die Mehrkosten für Nahrungsmittel auszugleichen. Auch die Mittel für die Wohnkosten reichten nicht aus. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 habe ihm die Stadt Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2016 zukommen lassen, mit denen sie mehr als 1.500 EUR nachfordere. Falls diese Nachforderung berechtigt sei, müssten auch die Wohnkosten rückwirkend angehoben werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2018 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Änderungsbescheid vom 25. November 2017 sei gemäߧ 96 SGG Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 13 AS 2181/17, welches den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 (Bescheid vom 12. April 2017) zum Gegenstand habe.
Bereits mit Schreiben vom 2. November 2016 lud der Beklagte den Kläger zu einem Meldetermin am Montag, den 5. Dezember 2016, um 08.00 Uhr ein. Als Meldezweck wurde angegeben: "Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen". Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 zurückwies. Dagegen ist beim SG das Klageverfahren S 13 AS 290/17 anhängig. Nachdem der Kläger zum Meldetermin am 5. Dezember 2016 nicht erschienen war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017 die Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2017 in Höhe von monatlich 40,90 EUR (10% des Regelbedarfs) fest und hob die vorangegangenen Bewilligungsbescheide insoweit gemäß § 48 SGB X auf. Dagegen ist beim SG das Klageverfahren S 13 AS 375/17 anhängig. Am 20. April 2017 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Terminsverlegung bezüglich des Meldetermins am 5. Dezember 2016 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe den Termin am 5. Dezember 2016 nicht wahren können, da mehrere Fristen zur Begründung anderer Verfahren bzw. Beschwerden abgelaufen seien. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte er vor, das SG habe mit Beschluss vom 8. Februar 2017 in einem anderen Verfahren entschieden, dass neben einem Widerspruch kein gesonderter Antrag auf Terminsverlegung erforderlich sei und ein Widerspruch, der sich gegen das Datum und die Uhrzeit der Einladung richte, wie ein Antrag auf Terminsverlegung zu betrachten sei. Das LSG habe zwar mit Beschluss vom 7. April 2017 entschieden, dass parallel zum Widerspruch ein gesonderter Antrag auf Terminsverlegung zu stellen sei, jedoch habe er bis zur Zustellung dieses Beschlusses darauf vertrauen dürfen, dass er keinen separaten Antrag auf Terminsverlegung stellen müsse. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 lehnte der Beklagte die Anträge ab. Das Abwarten der Zustellung des Beschlusses des LSG stelle keinen rechtlich relevanten Grund für die Wiedereinsetzung dar. Es sei bereits in einem anderen Widerspruchsverfahren festgestellt worden, dass die Einladung am 2. November 2016 zu dem Termin am 5. Dezember 2016 rechtmäßig erfolgt sei und hierzu sei das Klageverfahren S 13 AS 375/17 anhängig. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger im Wesentlichen vor, die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung könne nicht auf eine spätere Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Einladung gestützt werden. Dem Anspruch auf Terminsverlegung stehe nicht entgegen, dass der Beklagte die Einladung für rechtmäßig halte. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen beide Widerspruchsbescheide vom 3. April 2018 (bezüglich des Änderungsbescheids vom 25. November 2017 und bezüglich des Antrags auf Terminsverlegung) hat der Kläger am 6. Mai 2018 Klage beim SG erhoben. Eine erfolgreiche Terminsverlegung habe die Wirkung, dass er mit dem Folgeleisten der späteren Ladung am 26. Juli 2017 seine Auflagen erfüllt habe und daher nicht sanktioniert werden dürfe, wenn der Terminsverlegungsantrag Erfolg habe. Streitgegenstand des Klageverfahrens S 13 AS 2181/17 sei der Ernährungsmehrbedarf, der im Bewilligungsbescheid vom 12. April 2017 fehle. Im vorliegenden Klageverfahren seien höhere Unterkunfts-Nebenkosten wegen der Nebenkostenabrechnung der Stadt L. für das Jahr 2016 streitgegenständlich und damit nichts, was bereits Streitgegenstand des Verfahrens S 13 AS 2181/17 sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 wende und eine Verpflichtung des Beklagten zur Verlegung des Meldetermins vom 5. Dezember 2016 geltend mache, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger habe bereits den Bescheid vom 2. November 2016 (Einladung zum Termin am 5. Dezember 2016) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2017 mit einer Klage angefochten, die beim SG anhängig sei. Auch gegen die Minderung der Leistungen auf Grund Nichterscheinens zum Termin am 5. Dezember 2016 (Bescheid vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017) habe der Kläger eine beim SG noch anhängige Anfechtungsklage erhoben. Der Kläger könne sein Rechtsschutzziel daher einfacher erreichen, indem er den Ausgang dieser Verfahren abwarte, in denen die Frage geprüft werde, ob die Meldeaufforderung zum Termin am 5. Dezember 2016 rechtswidrig gewesen sei.
Soweit der Kläger mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 25. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 höhere Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Januar bis April 2018 begehre, stehe der Zulässigkeit der Klage die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache entgegen. Der Bescheid vom 25. November 2017 sei bereits gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens S 13 AS 2181/17, mit welcher der Kläger die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Abänderung des Bescheids vom 12. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2017 geltend mache. Für eine Beschränkung des Streitgegenstands hätte es einer eindeutigen Erklärung des Klägers bedurft, an der es im vorliegenden Fall im Verfahren S 13 AS 2181/17 jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 25. November 2017 gefehlt habe. Allein aus fehlenden Äußerungen zu abtrennbaren Teilen eines Verwaltungsaktes könne nicht geschlossen werden, dass die betreffende Teilregelung nicht angefochten sei, sondern in Bestandskraft erwachsen solle.
Gegen den ihm am 30. Juli 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. August 2019 Berufung beim SG eingelegt. Er hat – unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme im Verfahren S 13 AS 135/17 ER (PKH) erneut vorgebracht, er hätte am 5. Dezember 2016 keinen Termin wahren können, weil die Fristen für zwei Landesverfassungsbeschwerden abgelaufen seien, für die er umfangreiche Beschwerdeschriften nebst Anlagen habe fertigen müssen und anderenfalls eine Verwerfung als unzulässig gedroht habe bzw. keine Wiedereinsetzung gewährt worden wäre. Er habe den Terminsverlegungsantrag im Hinblick auf den Beschluss des LSG vom 4. Juli 2017 – L 1 AS 822/17 B gestellt. Er habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil das SG bislang in allen Verfahren festgestellt habe, dass die Ladung nicht rechtswidrig gewesen sei und nie berücksichtigt worden sei, ob die von ihm vorgebrachten Gründe zu einer Terminsverlegung geführt hätten. Bezüglich der vom SG angenommenen doppelten Rechtshängigkeit (des Bescheids vom 25. November 2017) sei – entsprechend der ihm bekannten Vorgehensweise im finanzgerichtlichen Verfahren – davon auszugehen, dass begünstigende Änderungsbescheide gesondert anzufechten seien. Er habe erst seit Erhalt der Betriebskostenabrechnungen für 2016 mit dem Schreiben des Liegenschaftsamtes vom 27. Dezember 2017 Kenntnis davon, dass die vom Beklagten bewilligten KdU nicht ausreichten und deshalb habe sich sein Widerspruch vom 16. Mai 2017 (gegen den Bescheid vom 12. April 2017) auch nicht damit befasst, weil er damals noch davon ausgegangen sei, dass die ihm bewilligten KdU-Pauschalen kostendeckend seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 zu verpflichten, den Meldetermin vom 5. Dezember 2016 auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen sowie den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 25. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 gewandt und die Verlegung des Meldetermins vom 5. Dezember 2016 begehrt hat, hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend dargelegt, dass es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Kläger sein Rechtsschutzziel einfacher erreichen kann, indem er den Ausgang der gegen die Meldeaufforderung bzw. den Sanktionsbescheid vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2017 gerichteten, beim SG noch anhängigen Klageverfahren abwartet, weil in diesen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung zum Termin am 5. Dezember 2016 geprüft wird. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, dass das SG bislang in allen Verfahren festgestellt habe, dass die Ladung nicht rechtswidrig gewesen sei und nie berücksichtigt worden sei, ob die von ihm vorgebrachten Gründe zu einer Terminsverlegung geführt hätten. Denn unabhängig von der vom Gericht vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung sind die Fragen, ob eine rechtmäßige Meldeaufforderung vorlag und ob der Kläger einen wichtigen Grund für das Meldeversäumnis hatte, schon im Rahmen des Klageverfahrens, in dem die Sanktionierung des Meldeversäumnisses streitgegenständlich ist, zu prüfen. Hierbei sind die vom Kläger vorgebrachten Gründe, weshalb er daran gehindert war, den Meldetermin am 5. Dezember 2016 wahrzunehmen, zu berücksichtigen, auch wenn die Bewertung ggf. zu seinen Lasten ausfällt. Da der Kläger den Terminsverlegungsantrag erst lange Zeit nach dem Meldetermin gestellt hat, also eine Verlegung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich war, ging es ihm nicht darum, tatsächlich eine Terminsverlegung zu erreichen, sondern er wollte sein Nichterscheinen nachträglich rechtfertigen. Damit wird sinngemäß ein wichtiger Grund geltend gemacht, der die Sanktionsentscheidung des Beklagten rechtswidrig machen würde. Das Rechtsschutzziel des Klägers erschöpft sich demnach in der begehrten Aufhebung der Sanktionsentscheidung des Beklagten, so dass daneben kein Raum für eine weitere Klage wegen seines nachträglichen Terminsverlegungsantrags bleibt.
Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 25. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2018 wendet und höhere Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist die Klage unzulässig. Bezüglich der Höhe des Regelbedarfs besteht bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit. Denn der Kläger hat bereits gegen den Bewilligungsbescheid vom 12. April 2017, mit dem Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 bewilligt wurden, Widerspruch bezüglich der Höhe des Regelbedarfs und bezüglich der fehlenden Berücksichtigung eines Ernährungs-Mehrbedarfs eingelegt. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 erhobene Klage ist noch unter dem Aktenzeichen S 13 AS 2181/17 beim SG anhängig. Der Änderungsbescheid vom 25. November 2017 betrifft die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2018 und regelt die Erhöhung des Regelbedarfs zum 1. Januar 2018. Er ist demnach gemäß § 96 SGG bereits Gegenstand des zuvor (am 17. Juli 2017) anhängig gewordenen Klageverfahrens S 13 AS 2181/17 geworden.
Bezüglich der geltend gemachten höheren Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) liegt keine anderweitige Rechtshängigkeit vor, jedoch ist die Klage dennoch unzulässig. Im Klageverfahren S 13 AS 2181/17 ist nur die Höhe des Regelbedarfs sowie der vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung streitgegenständlich, da der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. April 2017 ausdrücklich hierauf beschränkt hat. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. April 2017 erhoben wurde, "soweit dort A) im Regelsatz keine Mittel für Bier und Wein enthalten sind und GKV-Leistungsstreichungen nicht durch Regelsatz-Anpassungen ausgeglichen worden sind und B) kein Ernährungs-Mehrbedarf bewilligt worden ist." Damit kommt deutlich zum Ausdruck, dass sich der Widerspruch nicht auf die Höhe der bewilligten KdU bezog, was der Kläger im Übrigen auch in seiner Berufungsbegründung klargestellt hat. Dementsprechend geht der Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 auch nicht auf die Höhe der KdU ein. Der Bescheid vom 12. April 2017 ist daher bezüglich der Regelung zu den KdU bindend gemäß § 77 SGG geworden. Darüber hinaus trifft der Bescheid vom 25. November 2017 lediglich eine Regelung bezüglich der Erhöhung des Regelbedarfs und ändert den Bescheid vom 12. April 2017 insoweit für die Zeit ab 1. Januar 2018 ab. Eine neue Entscheidung über die Höhe der KdU wird nicht getroffen. Soweit die Höhe der KdU - unverändert im Vergleich zum Bescheid vom 12. April 2017 – übernommen wird, liegt darin keine neue Entscheidung bzw. Neuberechnung der KdU, sondern es wird lediglich die mit Bescheid vom 12. April 2017 getroffene Entscheidung wiederholt. Der Beklagte hat erkennbar lediglich die zwischenzeitlich eingetretene Erhöhung des Regelbedarfs berücksichtigt und nicht den Leistungsanspruch des Klägers insgesamt neu geprüft. Da somit mit Bescheid vom 25. November 2017 keine anfechtbare Entscheidung des Beklagten bezüglich der KdU getroffen wurde, liegt insoweit kein Verwaltungsakt vor, der mit Widerspruch angefochten werden könnte. Deshalb hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend den Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen und eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG ist nicht statthaft, weil es an einem anfechtbaren Verwaltungsakt bezüglich der Höhe der KdU fehlt. Nachdem der Bewilligungsbescheid vom 12. April 2017 bereits bindend geworden ist, kann der Kläger die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung weiterer KdU allenfalls im Rahmen der Überprüfung des Bescheids vom 12. April 2017 gemäß § 44 SGB X erreichen, wobei sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. November 2017 sinngemäß als Überprüfungsantrag im Hinblick auf die KdU zu interpretieren sein dürfte. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Aus diesen Gründen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen und war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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