Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2181/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 556/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Maßnahmeangebots des Beklagten.
Die Klägerin und ihre Kinder stehen seit Jahren im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte erließ unter dem 20.02.2018 einen Eingliederungsverwaltungsakt, wonach die Klägerin zur Unterstützung ihrer beruflichen Eingliederung verpflichtet wurde, die Maßnahme B.E.S.T. C. (Nr. 647/220/15) beim Träger E. Höhe in der Zeit vom 1.März 2018 bis zum 31.August 2018 anzutreten, weder diese abzubrechen, noch Anlass für deren Abbruch zu geben. Ferner erfolgte mit Schreiben des Beklagten vom 26.02.2018 das Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei dem Träger E. Höhe in der Zeit vom 1. März 2018 bis zum 31.August 2018. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Mitwirkungspflichten auf die aktive Teilnahme an der Maßnahme erstreckten und bei Nichteinhaltung der Mitwirkung ohne wichtigen Grund geprüft werde, ob eine Pflichtverletzung vorliege. In der nachfolgend abgedruckten Rechtsfolgenbelehrung wurde auf eine Minderung des Arbeitslosengeldes II bei Nichtantritt, Abbruch oder Veranlassung des Abbruchs der angebotenen zumutbaren Maßnahme hingewiesen. Die Klägerin erhob am 16. März 2018 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20. Februar 2018 und gegen das Maßnahmenangebot vom 26. Februar 2018 Widerspruch. Dem Beklagten stehe Ermessen zu, das in ihrem Fall auf Null reduziert sei. Maßnahmen dürften gegen sie nicht verhängt werden. Sie sei Mutter und ihre erste Pflicht sei es, ihre Kinder gut zu betreuen und zu versorgen, so dass sie keine Zeit für Maßnahmen habe. Art. 6 Abs. 5, 4 und 2 Satz 1 GG ergäben eine Abwehrrecht und reduzierten das Ermessen der Beklagten.
Da die Klägerin die Maßnahme nicht antrat, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2018 eine Minderung des Arbeitslosengelds II in Höhe von monatlich 124,80 Euro für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. August 2018. Hiergegen erhob die Klägerin keinen Widerspruch.
Am 9. Juli 2018 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat sich gegen den Eingliederungsverwaltungsakt und gegen das Maßnahmenangebot gewandt und zudem die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 376,40 Euro (Minderungsbetrag wegen Sanktion für die Monate Mai bis Juli 2018) begehrt. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen – unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Rahmen der Widerspruchsbegründung – vorgebracht, sie habe keine Zeit für Maßnahmen, weil sie sich ganz der Erziehung ihrer Kinder widmen wolle und dafür auf ein üppiges Gehalt und Anerkennung durch eine berufliche Anstellung verzichte. Da die Maßnahme nur bis 30.August 2018 gehe, solle die Rechtswidrigkeit des Bescheids festgestellt werden. Sie habe ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil Wiederholungsgefahr bestehe. Es sei bundesweit üblich, dass Jobcenter Mütter, die sich um ihre Kinder kümmern müssten und kein Einkommen und Vermögen hätten, unter Androhung einer (vollständigen) Streichung ihrer Bezüge dazu zwinge, an Maßnahmen teilzunehmen.
Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 den gegen den Eingliederungsverwaltungsakt erhobenen Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 den gegen das Maßnahmeangebot erhobenen Widerspruch als unzulässig verworfen. Bei dem Maßnahmeangebot handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da hiermit weder Rechte begründet, noch geändert, entzogen oder festgestellt worden seien. Die Maßnahme sei hiermit lediglich angeboten worden. Die Rechtsfolgenbelehrung führe keine konkrete Regelung herbei, sondern führe nur auf, welche Rechtsfolgen eintreten könnten.
Nachdem die Klägerin am 24. September 2018 die auf die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 376,40 Euro gerichtete Klage zurückgenommen hatte, hat das SG mit Beschluss vom 12.November 2018 die den Eingliederungsverwaltungsakt betreffende Klage abgetrennt und sodann diese abgetrennte Klage unter dem Aktenzeichen S 14 AS 3653/18 geführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2019 hat das SG die das Maßnahmeangebot betreffende Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin sinngemäß als Anfechtungsklage geführte Klage habe keinen Erfolg, da der Beklagte den gegen das Maßnahmeangebot erhobenen Widerspruch zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2018 als unzulässig verworfen habe, weil es sich bei dem Maßnahmeangebot um die Erbringung von Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne eines Vermittlungsangebotes und damit nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, gegen den ein Widerspruch zulässigerweise hätte erhoben werden können. Denn es werde mit dem bzw. durch das Angebot keine nach außen wirkende Regelung getroffen. Die in einem solchen Angebot zum Ausdruck kommende Vermittlungstätigkeit sei schlichthoheitliches Verwaltungshandeln. Durch das Angebot an sich entstünden keine Pflichten. Die Pflichten bzw. Obliegenheiten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich aus einem Angebot mittelbar ergäben, bestünden bereits kraft Gesetzes und seien ggf. in einer Eingliederungsvereinbarung konkretisiert. Sanktionen und mithin Rechtsfolgen seien erst bei Nichtbeachtung des Angebots vorgesehen. Das Maßnahmeangebot sei vom Beklagten auch nicht als Verwaltungsakt ausgestaltet worden. Der Beklagte habe sich ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung berufen und sein das Maßnahmeangebot betreffende Schreiben als "Angebot" formuliert. Die nachfolgenden Hinweise wiesen lediglich auf die vorgenannten gesetzlichen Pflichten bzw. Obliegenheiten hin. Soweit die Klägerin die Klage als Feststellungsklage formuliert habe, habe auch diese keinen Erfolg. Denn dem Feststellungsantrag stehe bereits der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Daraus folge grundsätzlich die Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Anfechtungsklage. Durch die gegen den Beklagten als Person des öffentlichen Rechts gerichtete Feststellungsklage habe der Streit auch nicht im Ganzen beseitigt werden können. Die Klägerin habe auch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt Klage erhoben. Auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse, also ein nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher Natur sei vorliegend nicht ersichtlich. Zum einen habe der Beklagte im Rahmen des Verfahrens S 14 AS 3653/18 mitgeteilt, dass ein/e erneute/s Angebot bzw. Zuweisung zur Maßnahme BEST nicht unterbreitet bzw. erfolgen werde. Zum anderen sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch das Maßnahmeangebot beschwert wäre, da sich hieraus unmittelbar keinerlei Rechtsfolgen ergäben. Im Übrigen sei der Zeitraum der angebotenen Maßnahme bereits verstrichen.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat die Klägerin am 14. Februar 2019 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Die Feststellungsklage sei nicht wegen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip unzulässig, weil gegen den Bescheid vom 26. Februar 2018 keine andere vorrangige Klageart statthaft gewesen wäre. Sie sei auch beschwert, weil durch die Verbindung des Angebots mit einer Rechtsfolgenbelehrung für sie ein Druck entstehe, der ihre freie Entscheidung zur Gestaltung ihres Lebens erheblich reduziere. Daraus ergebe sich eine eigenständige und isoliert zu betrachtende Wirkung, über die separat zu entscheiden sei. Ein Verweis auf die Möglichkeit, gegen eine mögliche Kürzung vorzugehen, sei nicht möglich. Sie habe ein großes Interesse daran, geklärt zu wissen, ob solche Angebote zulässig seien, was in ihrer Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nicht geklärt worden sei. Im Übrigen sei fraglich, ob nicht doch ein Verwaltungsakt vorgelegen habe, und dann wäre auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und auf Subsidiarität komme es nicht mehr an.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2019 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit des Bescheids des Beklagten vom 26. Februar 2018, genannt "Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger‘‘ festzustellen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, Maßnahmeangebote mit Rechtsfolgenbelehrung zu unterbreiten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner Rechtsauffassung fest.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 30.07.2019 erörtert.
Wegen des weiteren Vorbringens und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG scheitert bereits daran, dass es sich bei dem Maßnahmeangebot vom 26. Februar 2018 um keinen Verwaltungsakt gehandelt hat und deshalb die Rechtswidrigkeit eines – zwischenzeitlich erledigten – Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden kann. Das SG hat zutreffend unter Darstellung der einschlägigen Kommentarliteratur dargelegt, dass es sich bei dem angegriffenen Angebot vom 26. Februar 2018 um ein Vermittlungsangebot gehandelt hat, das keinen Verwaltungsakt darstellt, weil durch das Angebot keine nach außen wirkende Regelung i.S. des § 31 Satz 1 SGB X getroffen wird, sondern es sich um schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln handelt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsklage nach § 55 SGG ist nicht zulässig. Eine solche ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, der Gegenstand der begehrten Feststellung unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 SGG fällt und die Klägerin außerdem ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung hat. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen besteht ein Feststellungsinteresse insbesondere bei Wiederholungsgefahr oder im Fall eines Rehabilitationsinteresses.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor, weil die Klägerin kein besonderes Feststellungsinteresse hat und dem Feststellungsantrag der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage besagt, dass die Erhebung einer Gestaltungs-(Anfechtungs-) oder Leistungs-(Verpflichtungs-) Klage Vorrang vor der Erhebung einer Feststellungsklage hat (Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 5. Auflage, § 55 Rn. 11; siehe auch BSG, 25.03.2003, B 1 KR 29/02 R; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 12. Auflage 2017 §&8201;55 Rn.&8201;19&8198;a), wobei zu beachten ist, dass der Vorrang der Gestaltungs- oder Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage nur gilt, wenn im konkreten Fall eine solche Klage zulässig ist bzw. wäre (BSG, Urteil vom 01.09.2005 - B 3 KR 3/04 R; BSG, Urteil vom 12.10.16, B 4 AS 37/15 R) und die Feststellungsklage insbesondere dann unzulässig ist (weil kein Feststellungsinteresse besteht), wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer , a.a.O. m.w.N.) und der Grundsatz des Vorrangs der Gestaltungs- oder Leistungsklage auch gilt, wenn diese gegen einen anderen Beklagten zu erheben wäre (BSG, Urteil vom 25.03.2003, B 1 KR 29/02 R).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend eine Feststellungsklage, soweit sie das Maßnahmeangebot vom 26. Februar 2018 betrifft, subsidiär gegenüber der von der Klägerin gleichzeitig gegen den Eingliederungsverwaltungsakt erhobenen Anfechtungsklage bzw. fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Die Anfechtung des Eingliederungsverwaltungsakts ist rechtsschutzintensiver, da mit der Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsakts auch das "Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger" rechtswidrig wäre. Dem steht eine etwaige Erledigung des die Zeit bis zum 31. August 2018 erfassenden Eingliederungsverwaltungsakts wegen Zeitablaufs (BSG, 15.06.2016, B 4 AS 45/15 R) nach § 39 Abs. 2 SGB X) nicht entgegen. Zwar ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der angegriffene Verwaltungsakt noch besteht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 54 Rn. 8a) und bleibt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ein Verwaltungsakt nur wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da nach § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II die Feststellung einer Minderung innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig ist, mithin eine Sanktionierung etwaiger Verletzungen der der Klägerin im Eingliederungsverwaltungsakt auferlegten Pflichten nicht mehr möglich wäre, hätte sich der auf den Zeitraum vom 20. Februar 2018 bis zum 31. August 2018 beschränkte Eingliederungsverwaltungsakt spätestens mit Ablauf weiterer 6 Monate, mithin am 28.Februar 2019 erledigt. Allerdings hat der Beklagte das Nichtantreten der Maßnahme durch die Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2018 sanktioniert, so dass sich der Eingliederungsverwaltungsakt also gerade nicht erledigt hat (siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2012 - L 3 AS 2192/12). Auch der Umstand, dass die Klägerin gegen diesen Bescheid vom 19. April 2018 keinen Widerspruch erhoben hat, dieser Bescheid also bestandskräftig geworden ist, führt nicht zu einer Erledigung des Eingliederungsverwaltungsakts. Denn die Klägerin könnte nach erfolgreicher Anfechtungsklage eine Überprüfung des Bescheides vom 19. April 2018 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X beantragen (a. A. SG Dortmund, Beschluss vom 13.07.2016 - S 32 AS 317/16 ER). Doch selbst wenn die Rechtslage anders zu beurteilen und der Eingliederungsverwaltungsakt entgegen der hier vertretenen Ansicht als erledigt zu betrachten wäre, mit der Folge, dass die gegen ihn erhobene und beim SG noch anhängige Anfechtungsklage in eine statthafte auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Eingliederungsverwaltungsakts gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage, die keine Gestaltungs- oder Verpflichtungsklage ist, umzustellen wäre, müsste nach richtigem Verständnis auch in einem solchen Fall aus prozessökonomischen Gründen der Grundsatz der Subsidiarität gelten.
Im Übrigen besteht für die Klägerin auch kein Feststellungsinteresse im Hinblick auf das Maßnahmeangebot vom 26. Februar 2018, weil - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - der Beklagte mitgeteilt hat, dass ein erneutes Angebot bzw. eine Zuweisung zur Maßnahme B.E.S.T. C. nicht unterbreitet bzw. erfolgen werde und vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klägerin durch das Maßnahmeangebot beschwert wäre, da sich hieraus unmittelbar keinerlei Rechtsfolgen mehr ergeben.
Soweit die Klägerin darüber hinaus generell die Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, Maßnahmeangebote mit Rechtsfolgenbelehrung zu unterbreiten, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Denn eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden, wenn also die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O, § 55, Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil völlig ungewiss ist, ob bzw. mit welchem konkreten Inhalt der Beklagte der Klägerin in Zukunft Maßnahmeangebote unterbreiten wird.
Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemäß § 2 SGB II alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss und u.a. aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken muss, wobei im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Teilnahme an einer konkreten Maßnahme § 10 SGB II zu beachten ist, der auch eine spezielle Regelung zur Vereinbarkeit mit der Erziehung von Kindern beinhaltet (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, Abs. 3 SGB II). Deshalb ist der Beklagte berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit Maßnahmeangebote zu unterbreiten und gleichzeitig im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen bei Nichtantritt oder Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit sogar verpflichtet, auf die entsprechenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Aus diesem Grund wäre eine Klage, die auf die Feststellung des Gegenteils abzielt, jedenfalls auch unbegründet.
Nach alledem hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Maßnahmeangebots des Beklagten.
Die Klägerin und ihre Kinder stehen seit Jahren im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte erließ unter dem 20.02.2018 einen Eingliederungsverwaltungsakt, wonach die Klägerin zur Unterstützung ihrer beruflichen Eingliederung verpflichtet wurde, die Maßnahme B.E.S.T. C. (Nr. 647/220/15) beim Träger E. Höhe in der Zeit vom 1.März 2018 bis zum 31.August 2018 anzutreten, weder diese abzubrechen, noch Anlass für deren Abbruch zu geben. Ferner erfolgte mit Schreiben des Beklagten vom 26.02.2018 das Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei dem Träger E. Höhe in der Zeit vom 1. März 2018 bis zum 31.August 2018. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Mitwirkungspflichten auf die aktive Teilnahme an der Maßnahme erstreckten und bei Nichteinhaltung der Mitwirkung ohne wichtigen Grund geprüft werde, ob eine Pflichtverletzung vorliege. In der nachfolgend abgedruckten Rechtsfolgenbelehrung wurde auf eine Minderung des Arbeitslosengeldes II bei Nichtantritt, Abbruch oder Veranlassung des Abbruchs der angebotenen zumutbaren Maßnahme hingewiesen. Die Klägerin erhob am 16. März 2018 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20. Februar 2018 und gegen das Maßnahmenangebot vom 26. Februar 2018 Widerspruch. Dem Beklagten stehe Ermessen zu, das in ihrem Fall auf Null reduziert sei. Maßnahmen dürften gegen sie nicht verhängt werden. Sie sei Mutter und ihre erste Pflicht sei es, ihre Kinder gut zu betreuen und zu versorgen, so dass sie keine Zeit für Maßnahmen habe. Art. 6 Abs. 5, 4 und 2 Satz 1 GG ergäben eine Abwehrrecht und reduzierten das Ermessen der Beklagten.
Da die Klägerin die Maßnahme nicht antrat, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2018 eine Minderung des Arbeitslosengelds II in Höhe von monatlich 124,80 Euro für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. August 2018. Hiergegen erhob die Klägerin keinen Widerspruch.
Am 9. Juli 2018 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat sich gegen den Eingliederungsverwaltungsakt und gegen das Maßnahmenangebot gewandt und zudem die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 376,40 Euro (Minderungsbetrag wegen Sanktion für die Monate Mai bis Juli 2018) begehrt. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen – unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Rahmen der Widerspruchsbegründung – vorgebracht, sie habe keine Zeit für Maßnahmen, weil sie sich ganz der Erziehung ihrer Kinder widmen wolle und dafür auf ein üppiges Gehalt und Anerkennung durch eine berufliche Anstellung verzichte. Da die Maßnahme nur bis 30.August 2018 gehe, solle die Rechtswidrigkeit des Bescheids festgestellt werden. Sie habe ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil Wiederholungsgefahr bestehe. Es sei bundesweit üblich, dass Jobcenter Mütter, die sich um ihre Kinder kümmern müssten und kein Einkommen und Vermögen hätten, unter Androhung einer (vollständigen) Streichung ihrer Bezüge dazu zwinge, an Maßnahmen teilzunehmen.
Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 den gegen den Eingliederungsverwaltungsakt erhobenen Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2018 den gegen das Maßnahmeangebot erhobenen Widerspruch als unzulässig verworfen. Bei dem Maßnahmeangebot handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da hiermit weder Rechte begründet, noch geändert, entzogen oder festgestellt worden seien. Die Maßnahme sei hiermit lediglich angeboten worden. Die Rechtsfolgenbelehrung führe keine konkrete Regelung herbei, sondern führe nur auf, welche Rechtsfolgen eintreten könnten.
Nachdem die Klägerin am 24. September 2018 die auf die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 376,40 Euro gerichtete Klage zurückgenommen hatte, hat das SG mit Beschluss vom 12.November 2018 die den Eingliederungsverwaltungsakt betreffende Klage abgetrennt und sodann diese abgetrennte Klage unter dem Aktenzeichen S 14 AS 3653/18 geführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2019 hat das SG die das Maßnahmeangebot betreffende Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin sinngemäß als Anfechtungsklage geführte Klage habe keinen Erfolg, da der Beklagte den gegen das Maßnahmeangebot erhobenen Widerspruch zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2018 als unzulässig verworfen habe, weil es sich bei dem Maßnahmeangebot um die Erbringung von Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne eines Vermittlungsangebotes und damit nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, gegen den ein Widerspruch zulässigerweise hätte erhoben werden können. Denn es werde mit dem bzw. durch das Angebot keine nach außen wirkende Regelung getroffen. Die in einem solchen Angebot zum Ausdruck kommende Vermittlungstätigkeit sei schlichthoheitliches Verwaltungshandeln. Durch das Angebot an sich entstünden keine Pflichten. Die Pflichten bzw. Obliegenheiten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich aus einem Angebot mittelbar ergäben, bestünden bereits kraft Gesetzes und seien ggf. in einer Eingliederungsvereinbarung konkretisiert. Sanktionen und mithin Rechtsfolgen seien erst bei Nichtbeachtung des Angebots vorgesehen. Das Maßnahmeangebot sei vom Beklagten auch nicht als Verwaltungsakt ausgestaltet worden. Der Beklagte habe sich ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung berufen und sein das Maßnahmeangebot betreffende Schreiben als "Angebot" formuliert. Die nachfolgenden Hinweise wiesen lediglich auf die vorgenannten gesetzlichen Pflichten bzw. Obliegenheiten hin. Soweit die Klägerin die Klage als Feststellungsklage formuliert habe, habe auch diese keinen Erfolg. Denn dem Feststellungsantrag stehe bereits der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Daraus folge grundsätzlich die Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Anfechtungsklage. Durch die gegen den Beklagten als Person des öffentlichen Rechts gerichtete Feststellungsklage habe der Streit auch nicht im Ganzen beseitigt werden können. Die Klägerin habe auch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt Klage erhoben. Auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse, also ein nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher Natur sei vorliegend nicht ersichtlich. Zum einen habe der Beklagte im Rahmen des Verfahrens S 14 AS 3653/18 mitgeteilt, dass ein/e erneute/s Angebot bzw. Zuweisung zur Maßnahme BEST nicht unterbreitet bzw. erfolgen werde. Zum anderen sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch das Maßnahmeangebot beschwert wäre, da sich hieraus unmittelbar keinerlei Rechtsfolgen ergäben. Im Übrigen sei der Zeitraum der angebotenen Maßnahme bereits verstrichen.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat die Klägerin am 14. Februar 2019 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Die Feststellungsklage sei nicht wegen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip unzulässig, weil gegen den Bescheid vom 26. Februar 2018 keine andere vorrangige Klageart statthaft gewesen wäre. Sie sei auch beschwert, weil durch die Verbindung des Angebots mit einer Rechtsfolgenbelehrung für sie ein Druck entstehe, der ihre freie Entscheidung zur Gestaltung ihres Lebens erheblich reduziere. Daraus ergebe sich eine eigenständige und isoliert zu betrachtende Wirkung, über die separat zu entscheiden sei. Ein Verweis auf die Möglichkeit, gegen eine mögliche Kürzung vorzugehen, sei nicht möglich. Sie habe ein großes Interesse daran, geklärt zu wissen, ob solche Angebote zulässig seien, was in ihrer Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nicht geklärt worden sei. Im Übrigen sei fraglich, ob nicht doch ein Verwaltungsakt vorgelegen habe, und dann wäre auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und auf Subsidiarität komme es nicht mehr an.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2019 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit des Bescheids des Beklagten vom 26. Februar 2018, genannt "Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger‘‘ festzustellen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, Maßnahmeangebote mit Rechtsfolgenbelehrung zu unterbreiten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner Rechtsauffassung fest.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 30.07.2019 erörtert.
Wegen des weiteren Vorbringens und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG scheitert bereits daran, dass es sich bei dem Maßnahmeangebot vom 26. Februar 2018 um keinen Verwaltungsakt gehandelt hat und deshalb die Rechtswidrigkeit eines – zwischenzeitlich erledigten – Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden kann. Das SG hat zutreffend unter Darstellung der einschlägigen Kommentarliteratur dargelegt, dass es sich bei dem angegriffenen Angebot vom 26. Februar 2018 um ein Vermittlungsangebot gehandelt hat, das keinen Verwaltungsakt darstellt, weil durch das Angebot keine nach außen wirkende Regelung i.S. des § 31 Satz 1 SGB X getroffen wird, sondern es sich um schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln handelt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsklage nach § 55 SGG ist nicht zulässig. Eine solche ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, der Gegenstand der begehrten Feststellung unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 SGG fällt und die Klägerin außerdem ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung hat. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen besteht ein Feststellungsinteresse insbesondere bei Wiederholungsgefahr oder im Fall eines Rehabilitationsinteresses.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor, weil die Klägerin kein besonderes Feststellungsinteresse hat und dem Feststellungsantrag der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage besagt, dass die Erhebung einer Gestaltungs-(Anfechtungs-) oder Leistungs-(Verpflichtungs-) Klage Vorrang vor der Erhebung einer Feststellungsklage hat (Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 5. Auflage, § 55 Rn. 11; siehe auch BSG, 25.03.2003, B 1 KR 29/02 R; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 12. Auflage 2017 §&8201;55 Rn.&8201;19&8198;a), wobei zu beachten ist, dass der Vorrang der Gestaltungs- oder Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage nur gilt, wenn im konkreten Fall eine solche Klage zulässig ist bzw. wäre (BSG, Urteil vom 01.09.2005 - B 3 KR 3/04 R; BSG, Urteil vom 12.10.16, B 4 AS 37/15 R) und die Feststellungsklage insbesondere dann unzulässig ist (weil kein Feststellungsinteresse besteht), wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer , a.a.O. m.w.N.) und der Grundsatz des Vorrangs der Gestaltungs- oder Leistungsklage auch gilt, wenn diese gegen einen anderen Beklagten zu erheben wäre (BSG, Urteil vom 25.03.2003, B 1 KR 29/02 R).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend eine Feststellungsklage, soweit sie das Maßnahmeangebot vom 26. Februar 2018 betrifft, subsidiär gegenüber der von der Klägerin gleichzeitig gegen den Eingliederungsverwaltungsakt erhobenen Anfechtungsklage bzw. fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Die Anfechtung des Eingliederungsverwaltungsakts ist rechtsschutzintensiver, da mit der Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsakts auch das "Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger" rechtswidrig wäre. Dem steht eine etwaige Erledigung des die Zeit bis zum 31. August 2018 erfassenden Eingliederungsverwaltungsakts wegen Zeitablaufs (BSG, 15.06.2016, B 4 AS 45/15 R) nach § 39 Abs. 2 SGB X) nicht entgegen. Zwar ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der angegriffene Verwaltungsakt noch besteht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 54 Rn. 8a) und bleibt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ein Verwaltungsakt nur wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da nach § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II die Feststellung einer Minderung innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig ist, mithin eine Sanktionierung etwaiger Verletzungen der der Klägerin im Eingliederungsverwaltungsakt auferlegten Pflichten nicht mehr möglich wäre, hätte sich der auf den Zeitraum vom 20. Februar 2018 bis zum 31. August 2018 beschränkte Eingliederungsverwaltungsakt spätestens mit Ablauf weiterer 6 Monate, mithin am 28.Februar 2019 erledigt. Allerdings hat der Beklagte das Nichtantreten der Maßnahme durch die Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2018 sanktioniert, so dass sich der Eingliederungsverwaltungsakt also gerade nicht erledigt hat (siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2012 - L 3 AS 2192/12). Auch der Umstand, dass die Klägerin gegen diesen Bescheid vom 19. April 2018 keinen Widerspruch erhoben hat, dieser Bescheid also bestandskräftig geworden ist, führt nicht zu einer Erledigung des Eingliederungsverwaltungsakts. Denn die Klägerin könnte nach erfolgreicher Anfechtungsklage eine Überprüfung des Bescheides vom 19. April 2018 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X beantragen (a. A. SG Dortmund, Beschluss vom 13.07.2016 - S 32 AS 317/16 ER). Doch selbst wenn die Rechtslage anders zu beurteilen und der Eingliederungsverwaltungsakt entgegen der hier vertretenen Ansicht als erledigt zu betrachten wäre, mit der Folge, dass die gegen ihn erhobene und beim SG noch anhängige Anfechtungsklage in eine statthafte auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Eingliederungsverwaltungsakts gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage, die keine Gestaltungs- oder Verpflichtungsklage ist, umzustellen wäre, müsste nach richtigem Verständnis auch in einem solchen Fall aus prozessökonomischen Gründen der Grundsatz der Subsidiarität gelten.
Im Übrigen besteht für die Klägerin auch kein Feststellungsinteresse im Hinblick auf das Maßnahmeangebot vom 26. Februar 2018, weil - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - der Beklagte mitgeteilt hat, dass ein erneutes Angebot bzw. eine Zuweisung zur Maßnahme B.E.S.T. C. nicht unterbreitet bzw. erfolgen werde und vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klägerin durch das Maßnahmeangebot beschwert wäre, da sich hieraus unmittelbar keinerlei Rechtsfolgen mehr ergeben.
Soweit die Klägerin darüber hinaus generell die Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, Maßnahmeangebote mit Rechtsfolgenbelehrung zu unterbreiten, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Denn eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden, wenn also die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O, § 55, Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil völlig ungewiss ist, ob bzw. mit welchem konkreten Inhalt der Beklagte der Klägerin in Zukunft Maßnahmeangebote unterbreiten wird.
Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gemäß § 2 SGB II alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss und u.a. aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken muss, wobei im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Teilnahme an einer konkreten Maßnahme § 10 SGB II zu beachten ist, der auch eine spezielle Regelung zur Vereinbarkeit mit der Erziehung von Kindern beinhaltet (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, Abs. 3 SGB II). Deshalb ist der Beklagte berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit Maßnahmeangebote zu unterbreiten und gleichzeitig im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen bei Nichtantritt oder Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit sogar verpflichtet, auf die entsprechenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Aus diesem Grund wäre eine Klage, die auf die Feststellung des Gegenteils abzielt, jedenfalls auch unbegründet.
Nach alledem hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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