Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 2731/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1931/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger, der von Beruf Pilot ist, Anspruch auf Erstattung der Kosten i.H.v. 17.900 EUR für die von ihm bei der TFC GmbH, E. in der Zeit vom 5. November 2018 bis 18. Dezember 2018 absolvierte Weiterbildung "Type Rating A 320" hat.
Der 1957 geborene Kläger meldete sich zum 1. Oktober 2018 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 28. September 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab dem 1. Oktober 2018 für die Dauer von 536 Kalendertagen.
Am 7. Februar 2018 sprach der Kläger bei der Arbeitsvermittlung der Beklagten vor und teilte mit, dass er in der Zeit vom 23. April bis voraussichtlich 1. oder 15. Oktober 2018 bei der G. als Pilot eingestellt werde. Von der G. habe er das Angebot erhalten, dass sie ihn unbefristet bis zur Höchstaltersgrenze von 65 Jahren einstellen würden, wenn er die Flugtypenberechtigung für den Airbus nachweisen könne. Die Weiterbildung hierfür dauere ca. 2 Monate und sei sehr kostenintensiv. Am 9. Februar 2018 teilte er seine Arbeitsaufnahme als Pilot ab dem 23. April 2018 bis zum 1. Oktober 2018 mit. Am 15. Februar 2018 teilte die Arbeitsvermittlerin dem Kläger mit, dass eine Förderung möglich sei, sofern der Kurs (Type Rating A 320) zertifiziert sei und er einen Nachweis vorlege, dass er ohne die Förderung nicht auf Dauer (bis 65) beschäftigt werde, sondern nur befristet bis Oktober 2018. Unter dem 3.9.2018 teilte der Kläger mit, die Maßnahme beginne am 5. November 2018 bei der TFC GmbH, E ...
Am 24. September 2018 wurde dem Kläger ein Bildungsgutschein mit dem Bildungsziel Verkehrsflugzeugführer Type Rating A 320 für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis 24. Dezember 2018 ausgestellt. Hierzu wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt worden sei. Mit dem Bildungsgutschein würden die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen, vorausgesetzt die Weiterbildung sei für die Weiterbildungsförderung nach § 176 i.V.m. §§ 179 und 180 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zugelassen. Weiter ist ausgeführt: "Vergewissern Sie sich vor Beginn Teilnahme ein Bildungsträger, ob die Maßnahme für die Weiterbildung zugelassen ist".
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die vom Kläger beantragte Maßnahme Type Rating A 320 bei der TFC GmbH, E., ab, weil die Maßnahme nicht durch eine fachkundige Stelle nach §§ 179 und 180 SGB III zugelassen sei. Die Voraussetzungen einer Einzelfallzulassung nach § 177 Abs. 5 SGB III lägen nicht vor, weil die Maßnahme nicht individuell auf den Kläger allein zugeschnitten sei. Den hiergegen am 31. Oktober 2018 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2018 zurück. Die vom Kläger gewünschte Maßnahme sei nicht durch eine fachkundige Stelle zugelassen und könne daher nicht gefördert werden. Dies gehe aus dem Begleitschreiben zum Bildungsgutschein ausdrücklich hervor.
Den am 31. Oktober 2018 beim SG gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel die genannte Maßnahme vorläufig zu fördern, lehnte das SG mit Beschluss vom 6. November 2018 ab (S 2 AL 2335/18 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 28. November 2018 zurück (L 13 AL 4056/18 ER-B).
Wegen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten erhob der Kläger am 19. November 2018 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Er habe darauf vertraut, dass die Weiterbildung gefördert würde. In Kenntnis aller Umstände habe die Beklagte den Bildungsgutschein erteilt. Deshalb habe er sich auch darauf verlassen dürfen, dass die konkrete Maßnahme, die er dann auch absolviert habe, gefördert werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt, ein Vertrauensschutz könne aus dem erteilten Bildungsgutschein nicht abgeleitet werden, da aus dem Anschreiben zum Bildungsgutschein eindeutig hervorgehe, dass auf eine Zertifizierung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers nicht verzichtet worden sei. Die Voraussetzungen einer Einzelfallzulassung lägen nicht vor, weil die begehrte Maßnahme nicht individuell auf den Kläger zugeschnitten sei.
Hiergegen richtet sich die am 3. Juni 2019 eingelegte Berufung des Klägers. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der erteilte Bildungsgutschein einen Vertrauensschutz begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers notwendig sei. Er sei zu Recht davon ausgegangen, dass mit Zulassung allenfalls die Zulassung über das Luftfahrtbundesamt gemeint gewesen sein könne. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es in Deutschland gar keinen zugelassenen Maßnahmeträger für derartige Maßnahmen gebe. Die Verwaltungspraxis sei nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2018 zu verurteilen, ihm die Kosten für die Weiterbildung Type Rating A 320 durch die TFC GmbH, E. zu erstatten,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Weiter hat die Beklagte unter anderem ausgeführt, der Kläger sei mehrfach auf die notwendige Zulassung der Maßnahme hingewiesen worden. Die Beklagte hat hierzu die Beratungsvermerke vom 7. Februar 2018, 15. Februar 2018 und 22. Oktober 2018 vorgelegt. Eine Einzelfallförderung müsse speziell für den Bewerber konfiguriert sein. Bei der Maßnahme die der Kläger absolviert habe, habe es sich um eine Gruppenmaßnahme gehandelt. Eine Förderung komme somit nicht in Betracht.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und auf die Prozessakten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Der angefochtene Gerichtsbescheid ist zutreffend. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger geltend gemachten Erstattung der Weiterbildungskosten dargetan und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Förderung der von ihm besuchten Maßnahme hat, weil diese nicht durch eine fachkundige Stelle zugelassen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Darstellung des Klägers, dieser mehrfach auf die Notwendigkeit der nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 SGB III tatbestandlich vorausgesetzten Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers hingewiesen worden ist. Hierzu ist auf die vorliegenden Beratungsvermerke vom 7. Februar 2018, 15. Februar 2018 und auf das Begleitschreiben zum Bildungsgutschein hinzuweisen. Damit ist auch kein Rechtsschein gesetzt worden, woraus der Kläger hat ableiten können, die Weiterbildung Type Rating A 320 bei der TFC GmbH, E. werde bewilligt.
Die Zulassung der Maßnahme und des Trägers kann selbst bei einer Falschberatung durch die Beklagte, die hier nicht ersichtlich ist, nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt neben einer Pflichtverletzung der Beklagten voraus, dass die Bewilligung der Sozialleistung dem materiellen Recht entspricht. Die Tatsache der Nichtzulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers kann somit nicht ersetzt werden (vgl. Schlegel/Völzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 81 SGB III m.w.N.), weil die Zulassung des Maßnahmeträgers Tatbestandsvoraussetzung der Förderung einer Weiterbildung ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger, der von Beruf Pilot ist, Anspruch auf Erstattung der Kosten i.H.v. 17.900 EUR für die von ihm bei der TFC GmbH, E. in der Zeit vom 5. November 2018 bis 18. Dezember 2018 absolvierte Weiterbildung "Type Rating A 320" hat.
Der 1957 geborene Kläger meldete sich zum 1. Oktober 2018 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 28. September 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab dem 1. Oktober 2018 für die Dauer von 536 Kalendertagen.
Am 7. Februar 2018 sprach der Kläger bei der Arbeitsvermittlung der Beklagten vor und teilte mit, dass er in der Zeit vom 23. April bis voraussichtlich 1. oder 15. Oktober 2018 bei der G. als Pilot eingestellt werde. Von der G. habe er das Angebot erhalten, dass sie ihn unbefristet bis zur Höchstaltersgrenze von 65 Jahren einstellen würden, wenn er die Flugtypenberechtigung für den Airbus nachweisen könne. Die Weiterbildung hierfür dauere ca. 2 Monate und sei sehr kostenintensiv. Am 9. Februar 2018 teilte er seine Arbeitsaufnahme als Pilot ab dem 23. April 2018 bis zum 1. Oktober 2018 mit. Am 15. Februar 2018 teilte die Arbeitsvermittlerin dem Kläger mit, dass eine Förderung möglich sei, sofern der Kurs (Type Rating A 320) zertifiziert sei und er einen Nachweis vorlege, dass er ohne die Förderung nicht auf Dauer (bis 65) beschäftigt werde, sondern nur befristet bis Oktober 2018. Unter dem 3.9.2018 teilte der Kläger mit, die Maßnahme beginne am 5. November 2018 bei der TFC GmbH, E ...
Am 24. September 2018 wurde dem Kläger ein Bildungsgutschein mit dem Bildungsziel Verkehrsflugzeugführer Type Rating A 320 für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis 24. Dezember 2018 ausgestellt. Hierzu wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt worden sei. Mit dem Bildungsgutschein würden die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen, vorausgesetzt die Weiterbildung sei für die Weiterbildungsförderung nach § 176 i.V.m. §§ 179 und 180 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zugelassen. Weiter ist ausgeführt: "Vergewissern Sie sich vor Beginn Teilnahme ein Bildungsträger, ob die Maßnahme für die Weiterbildung zugelassen ist".
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die vom Kläger beantragte Maßnahme Type Rating A 320 bei der TFC GmbH, E., ab, weil die Maßnahme nicht durch eine fachkundige Stelle nach §§ 179 und 180 SGB III zugelassen sei. Die Voraussetzungen einer Einzelfallzulassung nach § 177 Abs. 5 SGB III lägen nicht vor, weil die Maßnahme nicht individuell auf den Kläger allein zugeschnitten sei. Den hiergegen am 31. Oktober 2018 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2018 zurück. Die vom Kläger gewünschte Maßnahme sei nicht durch eine fachkundige Stelle zugelassen und könne daher nicht gefördert werden. Dies gehe aus dem Begleitschreiben zum Bildungsgutschein ausdrücklich hervor.
Den am 31. Oktober 2018 beim SG gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel die genannte Maßnahme vorläufig zu fördern, lehnte das SG mit Beschluss vom 6. November 2018 ab (S 2 AL 2335/18 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 28. November 2018 zurück (L 13 AL 4056/18 ER-B).
Wegen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten erhob der Kläger am 19. November 2018 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Er habe darauf vertraut, dass die Weiterbildung gefördert würde. In Kenntnis aller Umstände habe die Beklagte den Bildungsgutschein erteilt. Deshalb habe er sich auch darauf verlassen dürfen, dass die konkrete Maßnahme, die er dann auch absolviert habe, gefördert werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt, ein Vertrauensschutz könne aus dem erteilten Bildungsgutschein nicht abgeleitet werden, da aus dem Anschreiben zum Bildungsgutschein eindeutig hervorgehe, dass auf eine Zertifizierung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers nicht verzichtet worden sei. Die Voraussetzungen einer Einzelfallzulassung lägen nicht vor, weil die begehrte Maßnahme nicht individuell auf den Kläger zugeschnitten sei.
Hiergegen richtet sich die am 3. Juni 2019 eingelegte Berufung des Klägers. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der erteilte Bildungsgutschein einen Vertrauensschutz begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers notwendig sei. Er sei zu Recht davon ausgegangen, dass mit Zulassung allenfalls die Zulassung über das Luftfahrtbundesamt gemeint gewesen sein könne. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es in Deutschland gar keinen zugelassenen Maßnahmeträger für derartige Maßnahmen gebe. Die Verwaltungspraxis sei nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2018 zu verurteilen, ihm die Kosten für die Weiterbildung Type Rating A 320 durch die TFC GmbH, E. zu erstatten,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Weiter hat die Beklagte unter anderem ausgeführt, der Kläger sei mehrfach auf die notwendige Zulassung der Maßnahme hingewiesen worden. Die Beklagte hat hierzu die Beratungsvermerke vom 7. Februar 2018, 15. Februar 2018 und 22. Oktober 2018 vorgelegt. Eine Einzelfallförderung müsse speziell für den Bewerber konfiguriert sein. Bei der Maßnahme die der Kläger absolviert habe, habe es sich um eine Gruppenmaßnahme gehandelt. Eine Förderung komme somit nicht in Betracht.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und auf die Prozessakten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Der angefochtene Gerichtsbescheid ist zutreffend. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger geltend gemachten Erstattung der Weiterbildungskosten dargetan und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Förderung der von ihm besuchten Maßnahme hat, weil diese nicht durch eine fachkundige Stelle zugelassen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Darstellung des Klägers, dieser mehrfach auf die Notwendigkeit der nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 SGB III tatbestandlich vorausgesetzten Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers hingewiesen worden ist. Hierzu ist auf die vorliegenden Beratungsvermerke vom 7. Februar 2018, 15. Februar 2018 und auf das Begleitschreiben zum Bildungsgutschein hinzuweisen. Damit ist auch kein Rechtsschein gesetzt worden, woraus der Kläger hat ableiten können, die Weiterbildung Type Rating A 320 bei der TFC GmbH, E. werde bewilligt.
Die Zulassung der Maßnahme und des Trägers kann selbst bei einer Falschberatung durch die Beklagte, die hier nicht ersichtlich ist, nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt neben einer Pflichtverletzung der Beklagten voraus, dass die Bewilligung der Sozialleistung dem materiellen Recht entspricht. Die Tatsache der Nichtzulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers kann somit nicht ersetzt werden (vgl. Schlegel/Völzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 81 SGB III m.w.N.), weil die Zulassung des Maßnahmeträgers Tatbestandsvoraussetzung der Förderung einer Weiterbildung ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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