Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 475/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1232/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 14. März 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger war als Maurer bis März 2010 versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Im März 2010 erlitt der Kläger einen subligamentären kranial sequestrierten Bandscheibenvorfall lumbosakral links bei leichter Instabilität des Segmentes (siehe Bericht des Krankenhauses F. vom 18. März 2010). Dieser wurde mikrochirurgisch komplikationslos durch den Neurochirurgen Dr. A. behandelt. Die Anschlussbehandlung fand vom 30. März bis 27. April 2010 in der Fachklinik S. statt. Die behandelnden Ärzte gelangten im ärztlichen Entlassungsbericht vom 29. April 2010 zu der Auffassung, dass der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Zu vermeiden seien schweres Heben und Tragen, Wirbelsäulenzwangshaltungen und häufiges Bücken. Als Maurer könne der Kläger nur unter 6 Stunden arbeiten.
Am 6. Juni 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. In der Anlage zum Rentenantrag gab der Kläger an, Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen 8,5 Stunden täglich verrichten zu können. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei, unter anderem das Gutachten nach Aktenlage der Ärztin der Agentur für Arbeit Dr. M. vom 30. Juni 2010, das sich der Einschätzung des Entlassungsberichtes angeschlossen hatte. Anschließend ließ die Beklagte den Kläger durch den Orthopäden Dr. R. begutachten. Im Gutachten vom 13. Juli 2017 diagnostizierte Dr. R. eine dorsolumbale Kyphose mit geringer Skoliose, eine Spondylolyse L5 beidseitig, einen Zustand nach subligamentär sequestriertem Bandscheibenvorfall lumbosakral mit Dekompression und Sequestrektomie der L 5 Wurzel sowie eine Fingerteilamputation zweiter Finger rechts und vierter Finger links. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Anhaltende Wirbelsäulenzwangshaltungen, überwiegend gebückte Tätigkeiten, seitliche Rumpffehlbelastung sowie anhaltende knieende und hockende Tätigkeiten unter Belastung des linken Kniegelenkes sowie ständiges Stehen und ständiges Gehen seien zu vermeiden; auch besondere Anforderungen an manuelle Feinarbeiten seien nur eingeschränkt zu leisten. Die Tätigkeit als Maurer sei nur unter vollschichtig möglich. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme, die sich dem Gutachten anschloss, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 9. August 2017 ab. Ausgehend von einem Eintritt der Erwerbsminderung am 6. Juni 2017 seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei der Kläger aber auch nicht erwerbsgemindert. Am 23. August 2017 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, die Erwerbsminderung sei bereits im Jahr 2010 eingetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 8. Februar 2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und ergänzend ausgeführt, Bauberufe und Berufe mit ähnlich körperlich anstrengenden Arbeiten könne er nicht mehr bewältigen. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte. Der Neurochirurg Dr. A. hat ausgesagt, der Kläger sei im März 2010 wegen einem kleinen Bandscheibenvorfall operiert worden. Bei der ambulanten Wiedervorstellung am 25. März 2011 habe der Kläger nur noch leichte Schmerzen im linken Bein angegeben. Bei der letzten Vorsprache am 10. Februar 2017 habe er keine wesentlichen pathologischen Befunde feststellen können und den Kläger bezüglich seines Berufes als Maurer beraten. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei bis sechs Stunden täglich verrichten. Möglicherweise werde er bei schwereren körperlichen Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Arbeiten in Zwangshaltung verstärkt Probleme der Lendenwirbelsäule haben. Der Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie Dr. R. hat angegeben, er habe den Kläger zuletzt im Februar 2013 behandelt. Zu diesem Zeitpunkt sei er fähig gewesen, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie Dr. Lang vom 28. Juni 2018 vorgelegt, wonach der Kläger sehr eindeutig vollschichtig leistungsfähig sei. Mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine rentenrelevante quantitative Leistungseinschränkung sei nicht gegeben. Auch liege keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Da der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren sei, komme eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI nicht in Betracht, weshalb nicht entscheidungsrelevant sei, ob der Kläger als Maurer noch tätig sein könne.
Gegen den dem Kläger am 19. März 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. April 2019 Berufung erhoben und die Auffassung vertreten, die Teilhabe am Arbeitsleben sei gescheitert. Die Tätigkeit als Maurer sei Ursache für den Bandscheibenvorfall.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Juni 2017 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, außer bei Dr. A. im Februar 2017 sei er seit Januar 2017 bei keinem Orthopäden oder Chirurgen in Behandlung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 und 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, da er leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten kann. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung dargetan - §§ 43, 240 SGB VI - und ausführlich wie zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, weil er nach zutreffender Würdigung der erhobenen Beweise in der Lage ist, leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass Dr. A. –wie alle anderen befragten Ärzte- in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 23. April 2018 den Kläger für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht für unter vollschichtig, sondern für sechsstündig leistungsfähig eingeschätzt hat. Dies ergibt sich für den Senat nicht nur daraus, dass er den Kläger für drei bis sechs Stunden leistungsfähig eingeschätzt hat, sondern auch daraus, dass er bei der Untersuchung am 10. Februar 2017 keine wesentlichen pathologischen Befunde feststellen konnte (s. auch seinen Bericht vom 10. Februar 2017, Bl. 26 der Senatsakten) und er lediglich – nachvollziehbar - bei schwereren körperlichen Arbeiten mit Problemen mit der Lendenwirbelsäule rechnete. In Anbetracht dessen, dass der Kläger ansonsten ab Januar 2017 bei keinem Orthopäden oder Chirurgen in Behandlung war und er sich selbst als vollschichtig leistungsfähig angesehen hat (vgl. Anlage zum Rentenantrag), ist auch von keinem relevanten Leidensdruck auszugehen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen drängen sich hiernach nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger war als Maurer bis März 2010 versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Im März 2010 erlitt der Kläger einen subligamentären kranial sequestrierten Bandscheibenvorfall lumbosakral links bei leichter Instabilität des Segmentes (siehe Bericht des Krankenhauses F. vom 18. März 2010). Dieser wurde mikrochirurgisch komplikationslos durch den Neurochirurgen Dr. A. behandelt. Die Anschlussbehandlung fand vom 30. März bis 27. April 2010 in der Fachklinik S. statt. Die behandelnden Ärzte gelangten im ärztlichen Entlassungsbericht vom 29. April 2010 zu der Auffassung, dass der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Zu vermeiden seien schweres Heben und Tragen, Wirbelsäulenzwangshaltungen und häufiges Bücken. Als Maurer könne der Kläger nur unter 6 Stunden arbeiten.
Am 6. Juni 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. In der Anlage zum Rentenantrag gab der Kläger an, Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen 8,5 Stunden täglich verrichten zu können. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei, unter anderem das Gutachten nach Aktenlage der Ärztin der Agentur für Arbeit Dr. M. vom 30. Juni 2010, das sich der Einschätzung des Entlassungsberichtes angeschlossen hatte. Anschließend ließ die Beklagte den Kläger durch den Orthopäden Dr. R. begutachten. Im Gutachten vom 13. Juli 2017 diagnostizierte Dr. R. eine dorsolumbale Kyphose mit geringer Skoliose, eine Spondylolyse L5 beidseitig, einen Zustand nach subligamentär sequestriertem Bandscheibenvorfall lumbosakral mit Dekompression und Sequestrektomie der L 5 Wurzel sowie eine Fingerteilamputation zweiter Finger rechts und vierter Finger links. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Anhaltende Wirbelsäulenzwangshaltungen, überwiegend gebückte Tätigkeiten, seitliche Rumpffehlbelastung sowie anhaltende knieende und hockende Tätigkeiten unter Belastung des linken Kniegelenkes sowie ständiges Stehen und ständiges Gehen seien zu vermeiden; auch besondere Anforderungen an manuelle Feinarbeiten seien nur eingeschränkt zu leisten. Die Tätigkeit als Maurer sei nur unter vollschichtig möglich. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme, die sich dem Gutachten anschloss, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 9. August 2017 ab. Ausgehend von einem Eintritt der Erwerbsminderung am 6. Juni 2017 seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei der Kläger aber auch nicht erwerbsgemindert. Am 23. August 2017 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, die Erwerbsminderung sei bereits im Jahr 2010 eingetreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 8. Februar 2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und ergänzend ausgeführt, Bauberufe und Berufe mit ähnlich körperlich anstrengenden Arbeiten könne er nicht mehr bewältigen. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte. Der Neurochirurg Dr. A. hat ausgesagt, der Kläger sei im März 2010 wegen einem kleinen Bandscheibenvorfall operiert worden. Bei der ambulanten Wiedervorstellung am 25. März 2011 habe der Kläger nur noch leichte Schmerzen im linken Bein angegeben. Bei der letzten Vorsprache am 10. Februar 2017 habe er keine wesentlichen pathologischen Befunde feststellen können und den Kläger bezüglich seines Berufes als Maurer beraten. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei bis sechs Stunden täglich verrichten. Möglicherweise werde er bei schwereren körperlichen Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Arbeiten in Zwangshaltung verstärkt Probleme der Lendenwirbelsäule haben. Der Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie Dr. R. hat angegeben, er habe den Kläger zuletzt im Februar 2013 behandelt. Zu diesem Zeitpunkt sei er fähig gewesen, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie Dr. Lang vom 28. Juni 2018 vorgelegt, wonach der Kläger sehr eindeutig vollschichtig leistungsfähig sei. Mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine rentenrelevante quantitative Leistungseinschränkung sei nicht gegeben. Auch liege keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Da der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren sei, komme eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI nicht in Betracht, weshalb nicht entscheidungsrelevant sei, ob der Kläger als Maurer noch tätig sein könne.
Gegen den dem Kläger am 19. März 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. April 2019 Berufung erhoben und die Auffassung vertreten, die Teilhabe am Arbeitsleben sei gescheitert. Die Tätigkeit als Maurer sei Ursache für den Bandscheibenvorfall.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Juni 2017 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, außer bei Dr. A. im Februar 2017 sei er seit Januar 2017 bei keinem Orthopäden oder Chirurgen in Behandlung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 und 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, da er leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten kann. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung dargetan - §§ 43, 240 SGB VI - und ausführlich wie zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, weil er nach zutreffender Würdigung der erhobenen Beweise in der Lage ist, leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass Dr. A. –wie alle anderen befragten Ärzte- in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 23. April 2018 den Kläger für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht für unter vollschichtig, sondern für sechsstündig leistungsfähig eingeschätzt hat. Dies ergibt sich für den Senat nicht nur daraus, dass er den Kläger für drei bis sechs Stunden leistungsfähig eingeschätzt hat, sondern auch daraus, dass er bei der Untersuchung am 10. Februar 2017 keine wesentlichen pathologischen Befunde feststellen konnte (s. auch seinen Bericht vom 10. Februar 2017, Bl. 26 der Senatsakten) und er lediglich – nachvollziehbar - bei schwereren körperlichen Arbeiten mit Problemen mit der Lendenwirbelsäule rechnete. In Anbetracht dessen, dass der Kläger ansonsten ab Januar 2017 bei keinem Orthopäden oder Chirurgen in Behandlung war und er sich selbst als vollschichtig leistungsfähig angesehen hat (vgl. Anlage zum Rentenantrag), ist auch von keinem relevanten Leidensdruck auszugehen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen drängen sich hiernach nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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