L 13 R 1884/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2037/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1884/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen geschiedenen Ehegatten I. (im Folgenden: Versicherter).

Die 1945 geborene Klägerin war zunächst seit 28. April 1966 mit dem Versicherten verheiratet. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Ulm vom 3. März 1975 (1 R 230/74) wurde die Ehe geschieden. Ab 5. August 1978 war die Klägerin erneut mit dem Versicherten verheiratet. Diese Ehe wurde durch Urteil des Kreisgerichts B. vom 16. Februar 1981 geschieden. Am 22. Mai 2003 beantragte die Klägerin erstmals bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg [LVA]) die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten aufgrund der am 28. April 1966 geschlossenen Ehe. Sie legte u.a. die Sterbeurkunde vom 14. Mai 2003 vor, wonach der Versicherte zwischen dem 3. und dem 5. Mai 2003 verstorben ist. Mit Bescheid vom 25. Juni 2003 lehnte die LVA den Rentenantrag ab, da die erste Ehe nicht durch Tod des Versicherten aufgelöst worden sei. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten nicht vor, weil die Klägerin zu Lebzeiten des Versicherten diesen wieder geheiratet habe und die erneute Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sei. Die Rechte aus der ersten Ehe seien somit entfallen.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und brachte vor, die Wiederheirat sei ein Fortbestand der ersten Ehe, da sie den gleichen Mann erneut geheiratet habe. Sie hätten zusammen drei Kinder erzogen und seien immer in Kontakt zueinander gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 wies die LVA den Widerspruch zurück. Gemäß § 243 SGB VI bestehe Anspruch auf Witwenrente für geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sei, die nicht wieder geheiratet hätten und die im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf gehabt hätten. Ein geschiedener Ehegatte, der zu Lebzeiten des Versicherten wieder geheiratet habe, verliere mit der Wiederheirat die Stellung als geschiedener Ehegatte des Versicherten im Sinne des § 243 SGB VI. Es sei hierbei unabhängig, ob nach der ersten Scheidung noch Kontakt bestanden habe, wichtig sei vielmehr die zweite Wiederheirat. Ein Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 SGB VI bestehe ebenfalls nicht, da die Klägerin mit dem Versicherten nicht bis zu seinem Tode verheiratet gewesen sei. Ein von der Klägerin am 19. August 2004 beim Sozialgericht Ulm (SG) gestellter Antrag auf Gewährung von Witwenrente im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 9. September 2004 (S 6 RJ 2447/04 ER) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 zurück (L 3 RJ 4290/04 ER-B).

Gegen den Bescheid vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2004 erhob die Klägerin Klage beim SG (S 6 RJ 2448/04) und brachte erneut vor, die Wiederheirat sei ein Fortbestand der ersten Ehe. Nach der Scheidung 1981 sei im Jahr 1983 ihr drittes (gemeinsames) Kind geboren worden. Der Versicherte habe sie immer finanziell unterstützt und Abitur und das Studium der dritten Tochter finanziert. Auch der Kontakt habe nach der zweiten Scheidung fortbestanden. Eine weitere Heirat sei wegen des Alkoholmissbrauchs ihres Mannes für sie nicht mehr in Frage gekommen. Sie legte einen Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom 10. Dezember 1980 an das Oberlandesgericht S. vor, wonach ihre (2.) Ehe nicht rechtsgültig geschlossen worden sei. In diesem Schriftsatz wird u.a. ausgeführt, das erstinstanzliche Gericht habe rechtmäßig festgestellt, dass der Versicherte durch sein Verhalten in der Ehe allein die Scheidung der Ehe verursacht habe. Nachdem das Klageverfahren wegen eines von der Klägerin in die Wege geleiteten Ehe-Annullierungsverfahrens beim Amtsgericht Ulm – Familiengericht - (3 F 1984/04) zeitweise geruht hatte, wurde die Klage (nach Wiederanrufung unter dem Aktenzeichen S 8 R 2350/05) mit Urteil vom 30. Juni 2006 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 243 SGB VI seien nicht erfüllt. Die erste Ehe mit dem Versicherten sei zwar vor dem 1. Juli 1977, nämlich im März 1975, geschieden worden. Die weitere Voraussetzung der genannten Vorschrift, dass die Klägerin nicht wieder geheiratet habe, sei jedoch nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass die Wiederheirat nicht den Fortbestand der ersten Ehe begründe, wäre bei Fortbestand der ersten Ehe § 243 Abs. 1 nicht anwendbar, weil die zweite Ehe nach dem genannten Stichtag des 1. Juli 1977, nämlich rechtskräftig im Februar 1981, geschieden worden sei. Der Anspruch auf große Witwenrente gemäß § 243 Abs. 2 und 3 SGB VI scheitere ebenfalls daran, dass die Klägerin wieder geheiratet habe. Auch die Voraussetzungen des § 243 Abs. 4 und 5 SGB VI seien nicht erfüllt, weil die zweite Ehe der Klägerin nicht aufgelöst (bei Todeserklärung des Ehegatten) und auch nicht für nichtig erklärt worden sei. Die zweite Ehe mit dem Versicherten sei rechtskräftig geschieden worden und die Nichtigkeit der Ehe könne nur durch ein Nichtigkeitsurteil, das nach Rechtskraft für und gegen alle gelte, erklärt werden. Eine Berufung auf Nichtigkeit sei nicht zulässig. Der Anspruch nach § 243 Abs. 4 SGB VI gelte außerdem nur, wenn die zweite Ehe nach dem Tod des Versicherten geschlossen worden sei. Da die zweite Ehe der Klägerin nicht durch ein Urteil für nichtig erklärt worden sei und diese nicht nach dessen Tod habe geschlossen werden können, bestehe auch kein Anspruch nach § 243 Abs. 4 und 5 SGB VI. Dagegen legte die Klägerin Berufung beim LSG (L 5 R 4405/06) ein. Im Berufungsverfahren zog das LSG die Akte des Amtsgerichts Ulm – Familiengericht (3 F 1984/04) bezüglich des Annullierungsverfahrens bei. Daraus ergibt sich, dass der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Eheaufhebung mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 1. Juni 2005 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 26. Juli 2005 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass eine Annullierung der zweiten Ehe nach Art. 13 EGBGB in Verbindung mit Art. 76 des serbischen Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehung nicht in Betracht komme (vgl. Beschluss des LSG vom 18. Dezember 2006, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde). Das LSG führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, ein Anspruch auf kleine oder große Witwenrente nach § 46 Abs. 1 oder 2 SGB VI scheide aus, weil die Klägerin mit dem Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr verheiratet gewesen sei. Anspruchsberechtigt sei nach dieser Vorschrift nur der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Versicherten bis zu dessen Tod in rechtsgültiger Ehe verheiratet gewesen sei. Auch eine kleine oder große Geschiedenenwitwenrente an den vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten gemäß § 243 SGB VI sei der Klägerin nicht zu zahlen, weil sie wieder geheiratet habe. Die unterhaltsrechtlichen Folgen richteten sich nur nach der weiteren, also der zweiten Ehe, wenn – wie hier – dieselben Ehegatten wieder geheiratet und diese Ehe nach dem Stichtag geschieden worden sei. Die Klägerin habe durch Wiederheirat des Versicherten ihre Rechte aus der ersten Ehe verloren. Bei der Wiederheirat handele es sich um eine neue Ehe, unabhängig davon, in welchem zeitlichen Abstand die neue Eheschließung erfolgt sei und welche Gründe für die vorausgegangene Ehescheidung oder die neue Eheschließung maßgeblich gewesen seien. Die Klägerin könne sich nicht auf die Nichtigkeit der zweiten Ehe berufen, weil diese nur geschieden und nicht annulliert worden sei und sie sich um ein Nichtigkeitsurteil bzw. eine Ungültigkeitserklärung beim Familiengericht vergeblich bemüht habe. Ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nach dem vorletzten Ehegatten gemäß § 243 Abs. 4 SGB VI bestehe ebenfalls nicht, weil eine erneute Eheschließung noch zu Lebzeiten des ersten Ehegatten erfolgt sei und damit die Rechte aus der alten Ehe verloren gegangen seien. In den folgenden Jahren wandte sich die Klägerin mehrfach im Zusammenhang mit der weiterhin begehrten Witwenrente an die Beklagte. Diese beantwortete die Eingaben und Beschwerden der Klägerin zunächst mit Schreiben, in denen die Rechtslage ausführlich erläutert und darauf hingewiesen wurde, dass sich keine neue Sachlage ergeben habe, insbesondere kein rechtskräftiges Nichtigkeitsurteil vorliege, aus dem sich die Nichtigkeit der zweiten Ehe ergebe. Nachdem sich die Klägerin weiterhin mit demselben Anliegen an die Beklagte wandte, teilte diese schließlich schriftlich mit, sie werde künftig auf die Beantwortung gleichlautender Schreiben verzichten, soweit keine neuen Unterlagen vorgelegt würden. Auf die erneuten Eingaben der Klägerin im Rahmen persönlicher Vorsprachen am 2. April 2013 und 31. Juli 2014 reagierte die Beklagte nicht. Am 15. April 2015 erhob die Klägerin beim SG eine Untätigkeitsklage (S 10 R 1081/15). Nachdem das SG die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2015 verurteilt hatte, über den Überprüfungsantrag zu entscheiden, lehnte sie diesen mit Bescheid vom 7. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2015 ab, weil weder die Voraussetzungen des 46 SGB VI noch des § 243 SGB VI gegeben seien. Die dagegen erhobene Klage beim SG (S 10 R 3705/15) wurde mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2016 abgewiesen. Das SG führte zur Begründung aus, die Klägerin könne die Gewährung einer Witwenrente nach § 46 SGB VI schon deshalb nicht beanspruchen, da sie zum Todeszeitpunkt des Versicherten von diesem geschieden gewesen sei und die Voraussetzungen der § 243 Abs. 1, 4 SGB VI seien nicht erfüllt, weil die Klägerin zu Lebzeiten des Versicherten (diesen) erneut geheiratet habe.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2017 bat die Klägerin die Beklagte erneut um Regelung ihres Falles. Die zweite Ehe sei eindeutig nichtig, was sich aus den Prozessakten des Familiengerichts Ulm ergebe. Diese Prozessakten einschließlich der darin enthaltenen Nichtigkeitserklärung seien jedoch vorzeitig vernichtet worden. Die Beklagte bezog sich mit Bescheid vom 30. Juni 2017 auf den Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2016. Der Klägerin sei in den letzten Jahren immer wieder erläutert worden, dass ihr keine Witwenrente zustehe und dies sei auch in der Entscheidung des SG wiedergegeben worden. Eine weitere Stellungnahme werde nicht mehr erfolgen. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 4. Juli 2017 teilte die Klägerin mit, sie könne das "Schreiben vom 30. Juni 2017" so nicht akzeptieren. Am 5. Juli 2017 hat die Klägerin Klage beim SG erhoben. Sie habe von März 1975 bis zum Tod des Versicherten jeden Monat Unterhaltszahlungen von ihm erhalten. Die im August 1978 in B. geschlossene (zweite) Ehe sei eindeutig nichtig. Bereits am 11. August 1978 habe sie in U. den Scheidungsantrag eingereicht und daraufhin habe im Oktober 1978 das Scheidungsverfahren begonnen. Die diesbezüglichen Prozessakten des Familiengerichts seien jedoch vorzeitig (am 1. Februar 2005) vernichtet worden, wovon sie 2013 Kenntnis erlangt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2018 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Der Sachverhalt sei der Klägerin unzählige Male schriftlich übermittelt worden und es hätten etliche Beratungen stattgefunden, so dass es bei dem Bescheid vom 30. Juni 2017 verbleiben müsse, zumal immer der gleiche Sachverhalt vorgetragen werde.

Mit Urteil vom 13. März 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Überprüfungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, da kein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt gegeben sei, der eine Notwendigkeit zur Überprüfung des Antrags auf Witwenrente begründen könne. Die bestandskräftige Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Witwenrente sei rechtmäßig. Die Klägerin habe weder nach § 46 SGB VI noch nach § 243 SGB VI einen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente. Die Voraussetzungen des § 46 SGB VI lägen nicht vor, weil die Klägerin beim Tod des Versicherten nicht mehr mit ihm verheiratet gewesen sei. Ein Anspruch gemäß § 243 Abs. 1 SGB VI bestehe nicht, weil die Klägerin den Versicherten am 5. August 1978 erneut geheiratet habe, so dass eine Wiederheirat vorliege und der Anspruch damit ausgeschlossen sei. Eine - wie hier - bereits zu Lebzeiten des Versicherten neu eingegangene Ehe schließe auch einen Rentenanspruch gemäß § 243 Abs. 4 SGB VI aus. Denn die durch die Wiederheirat verlorene Stellung des "geschiedenen Ehegatten" lebe auch bei Auflösung der erneuten Ehe nicht wieder auf. Die zweite Eheschließung und Ehescheidung sei aktenkundig nachgewiesen und die Klägerin habe sich um ein Nichtigkeitsurteil beim Familiengericht vergeblich bemüht, so dass es beim Scheidungsurteil des Kreisgerichts B. vom 16. Februar 1981 bleibe, wonach die Ehe nur geschieden, aber gerade nicht annulliert worden sei. Der Ausschluss der Klägerin vom Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes sei nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits zum früheren Recht festgestellt, dass die Differenzierung zwischen geschiedenen Frauen, die sich nicht wiederverheiratet haben und solchen, die wieder geheiratet habe, mit Art. 3 Grundgesetz zu vereinbaren sei, weil sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung bestünden. Gegen das ihr am 5. Juni 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Juni 2019 Berufung beim LSG eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat erneut vorgebracht, dass die zweite Eheschließung nichtig sei und ihr deshalb ein Anspruch auf Witwenrente zustehe. Sie habe bereits am 11. August 1978 in Ulm den Scheidungsantrag eingereicht, jedoch hätte ihr Anwalt noch einige Unterlagen aus B. benötigt und ihr Mann habe das Verfahren nach B. verlagert, weil er keine Scheidung gewollt hätte. In Ulm wäre die Ehe bereits im Oktober 1978 aufgrund der eindeutigen Sachlage annulliert worden. Die Akten des Familiengerichts seien bereits im Februar 2005 vernichtet worden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. März 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2018 und Rücknahme des Bescheides vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2004 zu verurteilen, ihr eine Witwenrente aus der Versicherung des M. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat an ihrem bisherigen Standpunkt festgehalten.

Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 30. Juli 2019 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört worden.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen geschiedenen Ehegatten (Versicherter) unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2018 und Rücknahme des Bescheides vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2004.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2004 ist § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im vorliegenden Fall ist bei Erlass des Bescheides vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2004 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente abgelehnt, weil weder die Voraussetzungen des § 46 SGB VI noch des § 243 SGB VI erfüllt sind.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Ein Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 SGB VI nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, wenn Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind.

Gemäß § 243 Abs. 1 SGB VI besteht Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet habe und 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des versicherten Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

§ 243 Abs. 4 SGV VI regelt, dass Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten besteht, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

Die Klägerin hat weder gemäß § 46 SGB VI noch gemäß § 243 SGB VI einen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter Zugrundelegung der vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen und Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin weder gemäß § 46 SGB VI noch gemäß § 243 Abs. 1, 4 SGB VI einen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente hat. Dabei hat das SG zu Recht berücksichtigt, dass die Klägerin mit dem Versicherten bei dessen Tod nicht mehr verheiratet war, die erste Ehe mit dem Versicherten zwar vor dem 1. Juli 1977 (durch Urteil des Landgerichtes Ulm vom 3. März 1975) geschieden wurde, jedoch die Klägerin anschließend (den Versicherten) nachweislich (vgl. Scheidungsurteil des Kreisgerichts B. vom 16. Februar 1981, wonach die Ehe am 5. August 1978 geschlossen wurde) erneut geheiratet hat, so dass sowohl der Anspruch gemäß § 243 Abs. 1 als auch Abs. 4 SGB VI damit ausgeschlossen ist, weil durch die Wiederheirat zu Lebzeiten des Versicherten die Stellung als geschiedener Ehegatte aufgegeben wurde und diese bei Scheidung der erneuten Ehe nicht wieder auflebte und der daraus resultierende Ausschluss der Klägerin vom Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes nicht verfassungswidrig ist. Darüber hinaus hat das SG auch zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Nichtigkeitsurteil bzw. eine Ungültigkeitserklärung bezüglich der zweiten Ehe der Klägerin mit dem Versicherten nicht vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass letztlich dahinstehen kann, ob aus den von der Klägerin vorgebrachten Gründen die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung oder Nichtigerklärung der zweiten Ehe mit dem Versicherten vorliegen würden. Denn daran, dass mit der Wiederheirat zu Lebzeiten des Versicherten die Stellung des "geschiedenen Ehegatten" verloren geht, ändert sich weder im Falle der Nichtigerklärung noch der Scheidung oder Aufhebung dieser Ehe etwas (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 105. Ergänzungslieferung August 2019 § 243, Rn. 5). Der Senat hat auch keinerlei Hinweise darauf, dass eine wirksame (zweite) Ehe mit dem Versicherten (ab 5. August 1978) nicht zustande gekommen ist. Nachgewiesen ist - ausweislich des Scheidungsurteils des Kreisgerichts B. vom 16. Februar 1981 – lediglich eine Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung. Aus dem o.g. Scheidungsurteil ergibt sich auch, dass die Ehe vor dem Standesamt B. geschlossen und dort eingetragen wurde, weshalb das Kreisgericht B. von einer wirksamen Ehe ausgegangen ist, so dass keine Anhaltspunkte für einen unheilbaren Formfehler vorliegen, der eine wirksame Ehe von vornherein ausschließen könnte.

Im Übrigen hat die Klägerin weiterhin nicht nachgewiesen, dass die zweite Ehe mit dem Versicherten (ab 5. August 1978) für nichtig erklärt wurde. Bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens (L 5 R 4405/06) gegen das Urteil des SG vom 30. Juni 2006 (S 8 R 2350/05) wurde die Akte des Amtsgerichts Ulm – Familiengericht - (3 F 1984/04) bezüglich des Annullierungsverfahrens beigezogen. Daraus ergibt sich, dass der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Eheaufhebung mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 1. Juni 2005 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 26. Juli 2005 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass eine Annullierung der zweiten Ehe nach Art. 13 EGBGB in Verbindung mit Art. 76 des serbischen Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehung nicht in Betracht komme. In der Folgezeit hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein weiteres Gerichtsverfahren erwähnt. Sie hat vielmehr im Berufungsverfahren erneut auf einen von ihr im August 1978 gestellten Scheidungsantrag bzw. ein im Oktober 1978 beim Familiengericht Ulm begonnenes Scheidungsverfahren verwiesen und beanstandet, dass die Akten dieses Verfahrens bereits im Februar 2005 vernichtet worden seien. Dem eigenen Vortrag der Klägerin ist jedoch zu entnehmen, dass die Ehe in dem 1978 beim Familiengericht in Ulm eingeleiteten Verfahren nicht für nichtig erklärt wurde, weil die Klägerin selbst vorgebracht hat, der Versicherte habe das Verfahren nach B. verlagert, wo es sich bis 1981 hingezogen habe und schließlich durch Scheidung – und gerade nicht durch eine Nichtigerklärung - endete (vgl. Scheidungsurteil vom 16. Februar 1981).

Damit ergibt sich kein neuer Sachverhalt, so dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente weiterhin nicht nachgewiesen sind.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, a.a.O., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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