Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 5658/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 405/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß die Gewährung bzw. Auszahlung der ihr vom Antragsgegner bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1959 geborene obdachlose Antragstellerin beantragte am 22. August 2018 beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, wobei sie als Postadresse die Schwarzwaldstraße 24, 79102 Freiburg (Fachberatungsstelle für wohnungslose Frauen) angab. Mit Bescheid vom 3. September 2018 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen für die Zeit vom 22. August 2018 bis 31. Juli 2019 in Höhe von monatlich 416 EUR (Regelbedarf). Eine Bekanntgabe des Bescheids war unter dieser Adresse nicht möglich. Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte die Antragstellerin mit, sie ziehe es vor, ab jetzt ihre Korrespondenz regelmäßig unter der Adresse "B. J., Hauptpostlagernd, 7 F. i.B." abzuholen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2018 bat die Antragstellerin, sie bezüglich ihres Alg II-Antrags unter der oben genannten Postanschrift ("Hauptpostlagernd, 7 F.") zu benachrichtigen. Ihre äußere Situation sei dramatisch, z.B. habe sie ein Medikament (monatlich 60 EUR) wegen dem fehlenden Geld nicht mehr einnehmen können. Daraufhin teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 (an die Adresse "Postfach B. J., H.straße, 7 F.") mit, die Leistungen für den Antrag vom 22. August 2018 seien bewilligt worden und die Antragstellerin wurde um Mitteilung gebeten, falls die Schecks bei ihr nicht eingegangen sein sollten. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "Zurück: Empfänger nicht zu ermitteln" an den Antragsgegner zurückgeschickt. Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2018 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit von Januar 2019 bis Juli 2019 Leistungen in Höhe von monatlich 424 EUR. Dieser Bescheid wurde offenbar (trotz falscher Datumsangabe ["Bescheid vom 26. November 2018"] öffentlich gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt. Mit Schreiben vom 27. November 2018 (adressiert an die Adresse "Postfach B. J., H.straße, 7 F.") forderte der Antragsgegner die Antragstellerin dazu auf, eine Postadresse in einer Anlaufstelle für wohnungslose Menschen (z.B. OASE, FREIRAUM, Pflasterstub) bis 13. Dezember 2018 nachzuweisen und persönlich zu den Öffnungszeiten in der OASE (mit entsprechender Postanschrift) vorzusprechen. Mit weiterem Schreiben vom 27. November 2018 informierte er die Antragstellerin, dass die Zahlung der Leistungen vorläufig ganz eingestellt worden sei, weil die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bezirk der für sie bisher zuständigen Stelle haben dürfte.
Am 4. Dezember 2018 wandte sich die Antragstellerin (unter Angabe der Adresse "B. J., Hauptpostlagernd, 7 F.") im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Freiburg (SG). Mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Eine Regelungsanordnung für Zeiträume vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung könne nicht erfolgen, bis Dezember 2018 liege kein Anordnungsanspruch wegen erfolgter Auszahlung der mit Bescheid vom 3. September 2018 bewilligten Leistungen vor und für die Zeit ab Januar 2019 bestehe (noch) kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Antragstellerin wegen der fehlenden Erreichbarkeit zunächst an die Verwaltung wenden müsse.
Mit dem der Antragstellerin öffentlich zugestelltem Bescheid vom 14. Dezember 2018 entzog der Antragsgegner die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1. Januar 2019 ganz wegen fehlender Mitwirkung.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 bat die Antragstellerin den Antragsgegner (unter Angabe der Adresse "B. J., Hauptpostlagernd, 7 F. i.B.") um Übersendung aller Alg-II-Leistungsbescheide. Daraufhin wurden die gewünschten Bescheide vom Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Januar 2019 an die Adresse "Postfach B. J., H.straße, 7 F." versandt, wo sie jedoch nicht ankamen, sondern von der Post an den Antragsgegner zurückgeschickt wurden.
Gegen den öffentlich zugestellten und außerdem am 10. Januar 2019 formlos an die von der Antragstellerin angegebene Adresse "Hauptpostlagernd, E.straße, 7 F." übersandten Beschluss des SG vom 10. Dezember 2018 hat die Antragstellerin am 5. Februar 2019 Beschwerde eingelegt und sinngemäß vorgebracht, sie habe keine Kenntnis von den Zahlungen des Antragsgegners gehabt, weil ihr keine schriftlichen Bescheide übersandt worden seien und weil sie wegen einer fehlenden Bankkarte keinen Zugriff auf ihr Bankkonto gehabt habe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Dezember 2018 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr die mit Bescheid vom 24. November 2018 bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Juli 2019 auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Leistungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Antrag der Antragstellerin war sachgerecht so auszulegen, dass sie die Auszahlung der ihr bewilligten Leistungen nach dem SGB II begehrt, soweit dies (für die Zeit ab Januar 2019) nicht bereits erfolgt ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (zum Folgenden vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2011 - L 7 AS 1953/11 ER-B). Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass eine Regelungsanordnung für Zeiträume vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfolgen kann und bis einschließlich Dezember 2018 wegen erfolgter Auszahlung der bewilligten Leistungen kein Anordnungsanspruch (bzw. auch kein Rechtsschutzbedürfnis) an einer gerichtlichen Entscheidung bestanden hat. Insoweit verweist der Senat zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Für die Zeit ab Januar 2019 spricht zwar nach summarischer Prüfung einiges dafür, dass ein Anordnungsanspruch gegeben ist, weil die Antragstellerin – jedenfalls nach derzeitigem Stand - Anspruch auf Auszahlung der mit Bescheid vom 24. November 2018 bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum Januar bis Juli 2019 hat. Dem steht jedenfalls nicht der Entziehungsbescheid vom 14. Dezember 2018 entgegen, mit dem der Antragsgegner die Leistungen ab Januar 2019 wegen fehlender Mitwirkung entzogen hat. Denn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäß § 65 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) dürften im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen sein, so dass dieser Bescheid mangels wirksamer Bekanntgabe keine Wirkung entfalten kann. Eine öffentliche Zustellung gemäß § 10 VwZG setzt voraus, dass der Aufenthaltsort unbekannt ist und ist nur als letztes Mittel der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Dokument dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – X R 54/06, Urteil vom 6. Juni 2000 – VII R 55/99). Obwohl es seit der Antragstellung im August 2018 Probleme mit der postalischen Erreichbarkeit der Antragstellerin gegeben hat und sie in kurzer Zeit mehrfach ihre Postadresse geändert hat (zunächst bei Antragstellung "S.straße, 7 F.", dann "Hauptpostlagernd, 7 F." [vgl. Mitteilung vom 7. September 2018] und zuletzt "Hauptpostlagernd, 7 F." [vgl. Mitteilung vom 27. Oktober 2018 bzw. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG] hätte der Antragsgegner vor der öffentlichen Zustellung einen Versuch einer Bekanntgabe unter der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.Oktober 2018 angegebenen Postfachadresse ("Hauptpostlagernd, 7 F.") unternehmen müssen. Denn der Umstand, dass die Antragstellerin unter dieser Adresse den angefochtenen Beschluss des SG vom 10. Dezember 2018 erhalten hat, zeigt, dass sie jedenfalls zeitweise dort erreichbar war, so dass die Möglichkeit, dass eine Bekanntgabe von Bescheiden unter dieser Adresse erfolgen kann, durchaus gegeben war. Eine Heilung dieses Bekanntgabemangels ist zwischenzeitlich auch nicht durch tatsächliche Kenntnis der Antragstellerin von dem Bescheid vom 14. Dezember 2018 erfolgt. Denn auch auf ihr Schreiben vom 21. Januar 2019 wurden die von ihr angeforderten Bescheide vom Antragsgegner mit Schreiben vom 31. Januar 2019 nicht an die aktuell angegebene Adresse (Hauptpostlagernd, 7 F.), sondern an die früher angegebene Postfachadresse (Hauptpostlagernd, 7 F. [H.straße]) versandt und auch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass die Bescheide der Antragstellerin weiterhin nicht vorliegen.
Dem Anspruch der Antragstellerin auf Auszahlung der mit Bescheid vom 24. November 2018 bewilligten Leistungen für die Zeit von Januar bis Juli 2019 dürfte auch nicht entgegenstehen, dass dieser Bescheid ebenfalls öffentlich zugestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür – wie oben bereits dargelegt – nicht erfüllt waren. Denn die Zustellungsvorschriften dienen insoweit der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes als sie gewährleisten sollen, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwGE 104, 301 m.w.N.). Eines solchen Schutzes bedarf es jedoch im vorliegenden Fall eines begünstigenden Bewilligungsbescheids nicht, so dass zu Gunsten der Antragstellerin von einer wirksamen Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids vom 24. November 2018 auszugehen ist, was im Übrigen auch vom Antragsgegner nicht angezweifelt wurde.
Die Antragstellerin kann dennoch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit Erfolg die Auszahlung der bewilligten Leistungen beanspruchen, weil sie keinen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit bzw. unzumutbare Nachteile, die das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen, glaubhaft gemacht hat. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach eigenem Vortrag in der Beschwerdebegründung Anfang Februar 2019 noch nicht auf die ihr für die Zeit von September bis Dezember 2018 auf das angegebene Bankkonto überwiesenen Leistungen in Höhe von monatlich 416 EUR, d.h. insgesamt 1.664 EUR zugegriffen hatte, so dass ihr dieser Betrag zur Verfügung steht, um ihren Lebensunterhalt vorläufig zu bestreiten. Eine Bankkarte ist nicht zwingend erforderlich, um das Geld vom Konto abzuheben. Gegen eine besondere Eilbedürftigkeit spricht auch, dass die Antragstellerin - trotz fehlender Kenntnis von den Bewilligungsbescheiden - nicht regelmäßig den Stand ihres Bankkontos auf evtl. Überweisungen des Antragsgegners überprüft hat. Daher besteht jedenfalls derzeit kein Bedürfnis für eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung der bewilligten Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung, zumal unklar ist, ob die Frage der Erreichbarkeit bzw. des gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalts der Antragstellerin für die Zukunft so geklärt werden kann, dass der Antragsgegner zur Auszahlung der bewilligten Leistungen bereit ist oder welche rechtlichen Maßnahmen der Antragsgegner anderenfalls treffen wird, die dann einem Auszahlungsanspruch entgegenstehen könnten.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach jetzigem Stand fraglich ist, ob die Antragstellerin – wie in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II vorausgesetzt – ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners (§ 36 SGB II) hat. Seit der Antragstellung im August 2018 hat sie ihre Postadressen mehrfach gewechselt und ist auch unter der zuletzt angegebenen Postfachadresse nicht zuverlässig und zeitnah erreichbar. Zwar hat sie unter dieser Postfachadresse den angefochtenen Beschluss des SG vom 10. Dezember 2018 erhalten, jedoch hat sie nicht zeitnah (bis zur Entscheidung des Senats am 4. März 2019 erfolgte keinerlei Reaktion) auf die an diese Adresse versandte Anfrage des Senats vom 12. Februar 2019 geantwortet, was aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu erwarten wäre, wenn sie mit der erforderlichen Regelmäßigkeit das angegebene Postfach leeren würde. Aufgrund der fehlenden bzw. unzureichenden postalischen Erreichbarkeit kann nicht auf einen bestimmten gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin geschlossen werden. Darüber hinaus ist bei dieser Sachlage auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin - wie gemäß § 7 Abs. 4a SGB II vorgesehen - im zeit- und ortsnahen Bereich des Antragsgegners aufhält. Hierfür muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sicherstellen, dass ihn der Leistungsträger persönlich oder durch Briefpost unter seiner Postanschrift erreichen kann, wobei ein eingerichtetes Postfach reicht, wenn es werktäglich geleert wird und Wohnungslose dem Erfordernis postalischer Erreichbarkeit dadurch genügen können, dass sie die Anschrift einer Beratungsstelle oder einer Betreuungsperson benennen, die sie einmal werktäglich aufsuchen (vgl. Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 7 SGB II, 4. Auflage 2015 (Stand 8. Januar 2018, Rn. 269 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin nicht erfüllt; jedoch hat sie es selbst in der Hand, die genannten Zweifel auszuräumen und ihre zuverlässige und zeitnahe postalische Erreichbarkeit sicherzustellen, damit sie künftig vom Antragsgegner - der den Leistungsanspruch im Übrigen bejaht hat - Leistungen erhalten kann.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 10. Dezember 2018 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß die Gewährung bzw. Auszahlung der ihr vom Antragsgegner bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1959 geborene obdachlose Antragstellerin beantragte am 22. August 2018 beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, wobei sie als Postadresse die Schwarzwaldstraße 24, 79102 Freiburg (Fachberatungsstelle für wohnungslose Frauen) angab. Mit Bescheid vom 3. September 2018 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen für die Zeit vom 22. August 2018 bis 31. Juli 2019 in Höhe von monatlich 416 EUR (Regelbedarf). Eine Bekanntgabe des Bescheids war unter dieser Adresse nicht möglich. Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte die Antragstellerin mit, sie ziehe es vor, ab jetzt ihre Korrespondenz regelmäßig unter der Adresse "B. J., Hauptpostlagernd, 7 F. i.B." abzuholen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2018 bat die Antragstellerin, sie bezüglich ihres Alg II-Antrags unter der oben genannten Postanschrift ("Hauptpostlagernd, 7 F.") zu benachrichtigen. Ihre äußere Situation sei dramatisch, z.B. habe sie ein Medikament (monatlich 60 EUR) wegen dem fehlenden Geld nicht mehr einnehmen können. Daraufhin teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 (an die Adresse "Postfach B. J., H.straße, 7 F.") mit, die Leistungen für den Antrag vom 22. August 2018 seien bewilligt worden und die Antragstellerin wurde um Mitteilung gebeten, falls die Schecks bei ihr nicht eingegangen sein sollten. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "Zurück: Empfänger nicht zu ermitteln" an den Antragsgegner zurückgeschickt. Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2018 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit von Januar 2019 bis Juli 2019 Leistungen in Höhe von monatlich 424 EUR. Dieser Bescheid wurde offenbar (trotz falscher Datumsangabe ["Bescheid vom 26. November 2018"] öffentlich gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt. Mit Schreiben vom 27. November 2018 (adressiert an die Adresse "Postfach B. J., H.straße, 7 F.") forderte der Antragsgegner die Antragstellerin dazu auf, eine Postadresse in einer Anlaufstelle für wohnungslose Menschen (z.B. OASE, FREIRAUM, Pflasterstub) bis 13. Dezember 2018 nachzuweisen und persönlich zu den Öffnungszeiten in der OASE (mit entsprechender Postanschrift) vorzusprechen. Mit weiterem Schreiben vom 27. November 2018 informierte er die Antragstellerin, dass die Zahlung der Leistungen vorläufig ganz eingestellt worden sei, weil die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bezirk der für sie bisher zuständigen Stelle haben dürfte.
Am 4. Dezember 2018 wandte sich die Antragstellerin (unter Angabe der Adresse "B. J., Hauptpostlagernd, 7 F.") im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Freiburg (SG). Mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Eine Regelungsanordnung für Zeiträume vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung könne nicht erfolgen, bis Dezember 2018 liege kein Anordnungsanspruch wegen erfolgter Auszahlung der mit Bescheid vom 3. September 2018 bewilligten Leistungen vor und für die Zeit ab Januar 2019 bestehe (noch) kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Antragstellerin wegen der fehlenden Erreichbarkeit zunächst an die Verwaltung wenden müsse.
Mit dem der Antragstellerin öffentlich zugestelltem Bescheid vom 14. Dezember 2018 entzog der Antragsgegner die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1. Januar 2019 ganz wegen fehlender Mitwirkung.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 bat die Antragstellerin den Antragsgegner (unter Angabe der Adresse "B. J., Hauptpostlagernd, 7 F. i.B.") um Übersendung aller Alg-II-Leistungsbescheide. Daraufhin wurden die gewünschten Bescheide vom Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Januar 2019 an die Adresse "Postfach B. J., H.straße, 7 F." versandt, wo sie jedoch nicht ankamen, sondern von der Post an den Antragsgegner zurückgeschickt wurden.
Gegen den öffentlich zugestellten und außerdem am 10. Januar 2019 formlos an die von der Antragstellerin angegebene Adresse "Hauptpostlagernd, E.straße, 7 F." übersandten Beschluss des SG vom 10. Dezember 2018 hat die Antragstellerin am 5. Februar 2019 Beschwerde eingelegt und sinngemäß vorgebracht, sie habe keine Kenntnis von den Zahlungen des Antragsgegners gehabt, weil ihr keine schriftlichen Bescheide übersandt worden seien und weil sie wegen einer fehlenden Bankkarte keinen Zugriff auf ihr Bankkonto gehabt habe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Dezember 2018 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr die mit Bescheid vom 24. November 2018 bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Juli 2019 auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Leistungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Antrag der Antragstellerin war sachgerecht so auszulegen, dass sie die Auszahlung der ihr bewilligten Leistungen nach dem SGB II begehrt, soweit dies (für die Zeit ab Januar 2019) nicht bereits erfolgt ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (zum Folgenden vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2011 - L 7 AS 1953/11 ER-B). Die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass eine Regelungsanordnung für Zeiträume vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfolgen kann und bis einschließlich Dezember 2018 wegen erfolgter Auszahlung der bewilligten Leistungen kein Anordnungsanspruch (bzw. auch kein Rechtsschutzbedürfnis) an einer gerichtlichen Entscheidung bestanden hat. Insoweit verweist der Senat zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Für die Zeit ab Januar 2019 spricht zwar nach summarischer Prüfung einiges dafür, dass ein Anordnungsanspruch gegeben ist, weil die Antragstellerin – jedenfalls nach derzeitigem Stand - Anspruch auf Auszahlung der mit Bescheid vom 24. November 2018 bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum Januar bis Juli 2019 hat. Dem steht jedenfalls nicht der Entziehungsbescheid vom 14. Dezember 2018 entgegen, mit dem der Antragsgegner die Leistungen ab Januar 2019 wegen fehlender Mitwirkung entzogen hat. Denn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäß § 65 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) dürften im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen sein, so dass dieser Bescheid mangels wirksamer Bekanntgabe keine Wirkung entfalten kann. Eine öffentliche Zustellung gemäß § 10 VwZG setzt voraus, dass der Aufenthaltsort unbekannt ist und ist nur als letztes Mittel der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Dokument dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – X R 54/06, Urteil vom 6. Juni 2000 – VII R 55/99). Obwohl es seit der Antragstellung im August 2018 Probleme mit der postalischen Erreichbarkeit der Antragstellerin gegeben hat und sie in kurzer Zeit mehrfach ihre Postadresse geändert hat (zunächst bei Antragstellung "S.straße, 7 F.", dann "Hauptpostlagernd, 7 F." [vgl. Mitteilung vom 7. September 2018] und zuletzt "Hauptpostlagernd, 7 F." [vgl. Mitteilung vom 27. Oktober 2018 bzw. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG] hätte der Antragsgegner vor der öffentlichen Zustellung einen Versuch einer Bekanntgabe unter der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.Oktober 2018 angegebenen Postfachadresse ("Hauptpostlagernd, 7 F.") unternehmen müssen. Denn der Umstand, dass die Antragstellerin unter dieser Adresse den angefochtenen Beschluss des SG vom 10. Dezember 2018 erhalten hat, zeigt, dass sie jedenfalls zeitweise dort erreichbar war, so dass die Möglichkeit, dass eine Bekanntgabe von Bescheiden unter dieser Adresse erfolgen kann, durchaus gegeben war. Eine Heilung dieses Bekanntgabemangels ist zwischenzeitlich auch nicht durch tatsächliche Kenntnis der Antragstellerin von dem Bescheid vom 14. Dezember 2018 erfolgt. Denn auch auf ihr Schreiben vom 21. Januar 2019 wurden die von ihr angeforderten Bescheide vom Antragsgegner mit Schreiben vom 31. Januar 2019 nicht an die aktuell angegebene Adresse (Hauptpostlagernd, 7 F.), sondern an die früher angegebene Postfachadresse (Hauptpostlagernd, 7 F. [H.straße]) versandt und auch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass die Bescheide der Antragstellerin weiterhin nicht vorliegen.
Dem Anspruch der Antragstellerin auf Auszahlung der mit Bescheid vom 24. November 2018 bewilligten Leistungen für die Zeit von Januar bis Juli 2019 dürfte auch nicht entgegenstehen, dass dieser Bescheid ebenfalls öffentlich zugestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür – wie oben bereits dargelegt – nicht erfüllt waren. Denn die Zustellungsvorschriften dienen insoweit der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes als sie gewährleisten sollen, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwGE 104, 301 m.w.N.). Eines solchen Schutzes bedarf es jedoch im vorliegenden Fall eines begünstigenden Bewilligungsbescheids nicht, so dass zu Gunsten der Antragstellerin von einer wirksamen Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids vom 24. November 2018 auszugehen ist, was im Übrigen auch vom Antragsgegner nicht angezweifelt wurde.
Die Antragstellerin kann dennoch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit Erfolg die Auszahlung der bewilligten Leistungen beanspruchen, weil sie keinen Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit bzw. unzumutbare Nachteile, die das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen, glaubhaft gemacht hat. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach eigenem Vortrag in der Beschwerdebegründung Anfang Februar 2019 noch nicht auf die ihr für die Zeit von September bis Dezember 2018 auf das angegebene Bankkonto überwiesenen Leistungen in Höhe von monatlich 416 EUR, d.h. insgesamt 1.664 EUR zugegriffen hatte, so dass ihr dieser Betrag zur Verfügung steht, um ihren Lebensunterhalt vorläufig zu bestreiten. Eine Bankkarte ist nicht zwingend erforderlich, um das Geld vom Konto abzuheben. Gegen eine besondere Eilbedürftigkeit spricht auch, dass die Antragstellerin - trotz fehlender Kenntnis von den Bewilligungsbescheiden - nicht regelmäßig den Stand ihres Bankkontos auf evtl. Überweisungen des Antragsgegners überprüft hat. Daher besteht jedenfalls derzeit kein Bedürfnis für eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung der bewilligten Leistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung, zumal unklar ist, ob die Frage der Erreichbarkeit bzw. des gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalts der Antragstellerin für die Zukunft so geklärt werden kann, dass der Antragsgegner zur Auszahlung der bewilligten Leistungen bereit ist oder welche rechtlichen Maßnahmen der Antragsgegner anderenfalls treffen wird, die dann einem Auszahlungsanspruch entgegenstehen könnten.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach jetzigem Stand fraglich ist, ob die Antragstellerin – wie in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II vorausgesetzt – ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners (§ 36 SGB II) hat. Seit der Antragstellung im August 2018 hat sie ihre Postadressen mehrfach gewechselt und ist auch unter der zuletzt angegebenen Postfachadresse nicht zuverlässig und zeitnah erreichbar. Zwar hat sie unter dieser Postfachadresse den angefochtenen Beschluss des SG vom 10. Dezember 2018 erhalten, jedoch hat sie nicht zeitnah (bis zur Entscheidung des Senats am 4. März 2019 erfolgte keinerlei Reaktion) auf die an diese Adresse versandte Anfrage des Senats vom 12. Februar 2019 geantwortet, was aber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu erwarten wäre, wenn sie mit der erforderlichen Regelmäßigkeit das angegebene Postfach leeren würde. Aufgrund der fehlenden bzw. unzureichenden postalischen Erreichbarkeit kann nicht auf einen bestimmten gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin geschlossen werden. Darüber hinaus ist bei dieser Sachlage auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin - wie gemäß § 7 Abs. 4a SGB II vorgesehen - im zeit- und ortsnahen Bereich des Antragsgegners aufhält. Hierfür muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sicherstellen, dass ihn der Leistungsträger persönlich oder durch Briefpost unter seiner Postanschrift erreichen kann, wobei ein eingerichtetes Postfach reicht, wenn es werktäglich geleert wird und Wohnungslose dem Erfordernis postalischer Erreichbarkeit dadurch genügen können, dass sie die Anschrift einer Beratungsstelle oder einer Betreuungsperson benennen, die sie einmal werktäglich aufsuchen (vgl. Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 7 SGB II, 4. Auflage 2015 (Stand 8. Januar 2018, Rn. 269 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin nicht erfüllt; jedoch hat sie es selbst in der Hand, die genannten Zweifel auszuräumen und ihre zuverlässige und zeitnahe postalische Erreichbarkeit sicherzustellen, damit sie künftig vom Antragsgegner - der den Leistungsanspruch im Übrigen bejaht hat - Leistungen erhalten kann.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 10. Dezember 2018 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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