L 12 AL 4183/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AL 3799/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4183/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.10.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

Der 1970 geborene Kläger war vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 bei der Firma A.-Management GmbH & Co KG beschäftigt. Die A. Management GmbH & Co KG sowie die A. Verwaltungs-GmbH wurden am 17.07.2015 von C. M. F. L. (L) gegründet; die Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht S. erfolgte am 10.03.2016 bzw. 08.03.2016. L, die bereits wegen Vermögensdelikten vorbestraft war, war Kommanditistin der A. Management GmbH & Co KG und Einzelprokuristin der A. Verwaltungs-GmbH. Unter Verschweigung ihrer Vorstrafen bewirkte L mit einer Handelsregisteranmeldung am 05.07.2016 beim Notariat B. S. I an das Amtsgericht S. ihre Bestellung zum Liquidator der A. Verwaltungs-GmbH. Die Gesellschaft wurde aufgelöst. Ebenso erklärte L gegenüber dem Notariat die Auflösung der A. Management GmbH & Co KG durch Beschluss sämtlicher Gesellschafter. Der Geschäftsbetrieb wurde ohne Liquidation zum 30.06.2016 eingestellt. Ein zu verteilendes Vermögen war nicht vorhanden.

Wie die späteren strafrechtlichen Ermittlungen ergaben, war Hintergrund der Firmengründung, dass L angeblich ein Geschäft mit einem Prinzen in Cotonou/Benin (K. Ki.) in Aussicht hatte, der in Europa in dreistelliger Millionenhöhe investieren wollte und hierfür eine in Europa ansässige Firma benötigte. Nach Angaben von L war für dieses Geschäft eine Anschubfinanzierung erforderlich, die sie sich u.a. durch Anlagegeschäfte mit hohen Renditeversprechen beschaffte bzw. über die bei der A. Management GmbH & Co KG beschäftigten Vermittler beschaffen ließ. Im weiteren Verlauf ergab sich, dass in Benin weder ein Prinz K. Ki. existierte, noch eine Firma "International Brokers", auf deren Konto L angeblich 100.000,00 EUR eingezahlt haben will. Ferner zeigte sich, dass die für die Firma A.-Management GmbH & Co KG tätigen Vermittler Anlagegelder in Höhe von 105.202,25 EUR angeworben haben (bei dieser Summe handelte es sich lediglich um die nachgewiesenen Anlagegelder); der Verbleib dieser Gelder sowie mehrerer Darlehen konnte nicht geklärt werden, eine Rückzahlung an die Gläubiger erfolgte jedenfalls nicht. Auch wurden vertragliche Verpflichtungen von der Firma A.-Management GmbH & Co KG nicht erfüllt. So wurde die monatliche Miete von 3.400,00 EUR für die von L am 16.03.2015 angemietete Wohnung, die gleichzeitig auch Firmensitz der A.-Management GmbH & Co KG gewesen ist, bereits ab Juli 2015 nicht mehr gezahlt. Das Mietverhältnis wurde durch Räumungsklage beendet (Gerichtsvollziehertermin am 25.04.2016, Mietschulden von 34.000,00 EUR). Ferner sind Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge für alle Beschäftigten (bis auf den Monat Januar 2016) nicht gezahlt worden. Die Summe der in der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 errechneten offenen Lohnforderungen beläuft sich auf 391.977,84 EUR. Auch der Kläger, dem mit Wirkung zum 30.06.2016 gekündigt wurde, erhielt kein Entgelt (vgl. zum Ganzen: Schlussbericht des Polizeipräsidium Stuttgart vom 08.08.2017).

Am 04.07.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages war er bei der Firma A. Management GmbH & Co KG ab 01.05.2016 als "Regional Salesdirektor" beschäftigt. Für die im Homeoffice zu erbringende Tätigkeit wurde eine Vergütung von monatlich 6.000,00 EUR brutto zuzüglich 10 % Umsatzprovision sowie ein 13. und 14. Monatsgehalt vereinbart. In einer Vertragsergänzung wurde ferner ein Anspruch auf ein Firmen-Kfz "der Anspruchsklasse 2 im Rahmen der Kfz-Regelung (z.B. Audi A 6 Touring, BMW X 5/5er BMW Touring, Budget-Limit 70.000 EUR)" zugesagt. Eine Lohnabrechnung für Mai 2016 wurde zwar erstellt, eine Zahlung erfolgte jedoch nicht; auch die Zusagen bezüglich eines Kfz sowie weiterer Ausstattungen (Smart Phone und Laptop) wurden nicht eingehalten.

Mit Bescheid vom 21.07.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Insolvenzgeld ab. Diese Entscheidung begründete sie seinerzeit damit (die strafrechtliche Ermittlungen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen), dass L mitgeteilt habe, sie würde nicht in die Insolvenz gehen da sie die endgültige Freigabe von Geldern eines ausländischen Investors erhalten habe und diese bis August 2016 komplett transferiert sein würden.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Firma A. Management GmbH & Co KG habe seit ihrem Bestehen erst ein Mal Löhne bzw. Gehälter gezahlt und die Mitarbeiter der Firma hätten bereits im Jahr 2015 vergeblich auf Lohn- und Gehaltszahlungen gewartet; ebenso würden seit über einem Jahr die Kunden auf die Rückzahlung ihrer Kapitaleinlagen warten. Es handele sich ganz offensichtlich nicht um eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit, sondern um eine bewusste und gezielte Täuschung der Behörden, Kunden und Mitarbeiter. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2016 zurückgewiesen. Es spreche zwar einiges dafür, dass die Betriebstätigkeit zum 01.07.2016 endgültig eingestellt worden und eine verwertbare Vermögensmasse offenbar nicht vorhanden gewesen sei. Somit könne ein Insolvenzereignis gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorliegen. Nach Sinn und Zweck des Insolvenzgeldes greife dessen Schutz dennoch nicht, weil davon auszugehen sei, dass die A. Management GmbH & Co KG von Beginn ihrer Tätigkeit an im Grunde vermögenslos und damit zahlungsunfähig gewesen sei. Die Insolvenzgeldversicherung diene nicht der Absicherung der faktischen finanziellen Sicherstellung von für den Arbeitgeber von vornherein unbezahlbarer Arbeitnehmertätigkeit.

Der Kläger hat hiergegen am 02.12.2016 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und geltend gemacht, die Voraussetzungen eines Insolvenzgeldanspruchs würden vorliegen. Die A. Management GmbH & Co KG sei im Handelsregister eingetragen gewesen, habe über Organe verfügt und offenbar auch über das erforderliche Stammkapital. Sie sei auf dem Markt gewerblich tätig gewesen und habe über eine Betriebsorganisation und Betriebsmittel verfügt. Gehalt sei, wenn auch nur vereinzelt, zu Beginn des Jahres 2016 gezahlt worden. Offenbar habe die A. Management GmbH & Co. KG auch andere Forderungen beglichen, da sie ansonsten wohl kaum über den gesamten Zeitraum hinweg ihrer Geschäftstätigkeit hätte nachgehen können, wenn etwa Mieten oder Energie- und Telekommunikationskosten nicht bezahlt worden wären. Dies bedeute, dass die A. Management GmbH & Co KG bei Beginn und der Aufnahme ihrer Tätigkeit jedenfalls nicht offensichtlich zahlungsunfähig gewesen sein könne. Dass eine Neugründung eines Unternehmens nicht zwangsläufig erfolgreich verlaufen müsse, liege auf der Hand. Für den Kläger sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages und bei Antritt seiner Tätigkeit nicht erkennbar gewesen, dass die A. Management GmbH & Co KG zahlungsunfähig gewesen sei. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 20.12.2017, L 8 AL 1845/16), des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04.06.2009, L 9 AL 166/06) und des LSG Schleswig-Holstein (Urteil vom 06.07.2007, L 3 AL 54/06) stünden der Gewährung von Insolvenzgeld im konkreten Fall nicht entgegen.

Das SG hat von der Staatsanwaltschaft Stuttgart die Akten aus dem gegen L geführten Ermittlungsverfahren wegen Betrugs (Az: 167 Js 88485/17) beigezogen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mitgeteilt, dass L wegen der Vorfälle um die A. Management GmbH & Co KG am 20.12.2017 wegen Betruges zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei.

Das SG hat mit Urteil vom 16.10.2018 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass als Insolvenzereignis für einen Anspruch auf Insolvenzgeld allein § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III in Betracht komme. Die Variante des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III erfasse jedoch nicht diejenigen Fälle, in denen ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Aus dem Schlussbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart ergebe sich, dass die Zahlungsunfähigkeit der A. Management GmbH & Co KG nicht auf einem Vermögensverfall beruhte, sondern die Firma vielmehr von L lediglich in der Hoffnung gegründet worden sei, das Unternehmen mittels der erwarteten Investitionen des vermeintlichen Prinzen von Benin erst betreiben zu können. Eine eigentliche Geschäftstätigkeit außer dem Versuch, die erforderlichen Gelder zu beschaffen, um an die Investitionen des vermeintlichen Prinzen zu gelangen, sei nicht zu erkennen.

Gegen das dem Kläger am 30.10.2018 zugestellte Urteil hat jener am 23.11.2018 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. Er hat nochmals darauf verwiesen, dass bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht erkennbar gewesen sei, dass sein Arbeitgeber zu einer Zahlung seines Gehalts nicht Willens und/oder nicht in der Lage sein werde. Er habe zwei Monate die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht und keine Arbeitsvergütung erhalten. Eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit habe nicht vorgelegen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.10.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Kalendermonate Mai und Juni 2016 Insolvenzgeld zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, von einem erst während der betrieblichen Tätigkeit eingetretenen Vermögensverfall könne nicht ausgegangenen werden. Der Sachverhalt stelle sich so dar, dass bereits bei Aufnahme der Tätigkeit kein Vermögen in Form von Sachvermögen (Anlagevermögen) oder Geldvermögen vorhanden und daher von an Anfang an eine öffentliche Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin gegeben gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid vom 21.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2016, mit dem die Beklagte die Gewährung von Insolvenzgeld abgelehnt hat.

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III (1.) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, (2.) die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder (3.) die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass vorliegend als Insolvenzereignis nur ein solches nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III in Betracht kommt.

Die A. Management GmbH & Co KG wurde zum 30.06.2017 aufgelöst, sodass von einer vollständigen Betriebseinstellung ausgegangen werden kann. Gleichwohl ist ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht eingetreten. Die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit ist nur beachtlich, wenn Sie auf die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit bereits bei Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit wird von diesem Insolvenztatbestand nicht erfasst. Denn die Insolvenzgeldversicherung dient nicht der Absicherung von Arbeitnehmertätigkeiten, die vom Arbeitgeber von vornherein nicht bezahlbar waren (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 165 Rn.73; Schneider in jurisPK, SGB III, § 165, Rn. 54; LSG Baden-Württemberg, a.a.O; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. und LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Es mag sozialpolitisch wünschenswert sein, Arbeitnehmern Insolvenzgeld zu gewähren, denen der Arbeitgeber bei Begründung und während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses seine Insolvenz möglicherweise sogar in Täuschungsabsicht verschwiegen hat. Sinn und Zweck des Insolvenzgeldes ist es jedoch, den Arbeitnehmer vor dem Risiko eines Lohnausfalles zu schützen. Geht hingegen ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis mit einem bereits insolventen Arbeitgeber ein, gleichgültig ob ihm die Insolvenz infolge mangelnder eigener Nachforschungen unbekannt geblieben oder ob er vom Arbeitgeber getäuscht worden ist, entsteht in diesem Fall nicht nur ein Risiko des Lohnausfalles, sondern der Lohnausfall tritt zwangsläufig ein. In einem solchen Fall kommt der Arbeitnehmer erst gar nicht in die Situation, die im Einzelfall schwierige Abwägung vorzunehmen, ob er weiterarbeiten soll. Die Leistungspflicht der Beklagten für die Fälle der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem bereits insolventen Arbeitgeber wurde vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Schutz der Insolvenzgeldversicherung einbezogen (so ausführlich BSG, Urteil vom 19.03.1986, 10 Rar 8/85, juris).

Die A. Management GmbH & Co KG war jedoch von Anfang an und zwar auch bereits vor der Eintragung im Handelsregister zahlungsunfähig. Dies wird dadurch belegt, dass vertragliche Verpflichtungen von Beginn an nicht erfüllt wurden. So wurde die monatliche Miete von 3.400,00 EUR für die von L am 16.03.2015 angemietete Wohnung, die gleichzeitig auch Firmensitz der A.-Management GmbH & Co. KG gewesen ist, bereits ab Juli 2015 nicht mehr gezahlt; das Mietverhältnis wurde durch Räumungsklage beendet (Gerichtsvollziehertermin am 25.04.2016, Mietschulden von 34.000,00 EUR). Ferner sind Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge für alle Beschäftigten (bis auf den Monat Januar 2016, wobei auch nur teilweise) nicht gezahlt worden. Auch der Kläger, dem mit Wirkung zum 30.06.2016 gekündigt wurde, erhielt kein Entgelt. Die Summe der in der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 errechneten offenen Lohnforderungen beläuft sich auf 391.977,84 EUR. Ferner steht fest, dass die Firma "International Brokers", auf deren Konto L angeblich 100.000,00 EUR eingezahlt haben will, nicht existierte, ebenso wenig wie der Prinz K. Ki., der angeblich mehrere Millionen investieren wollte. Auch der Verbleib der von den Vermittlern eingeworbenen Anlagegelder in Höhe von 105.202,25 EUR (bei dieser Summe handelt es sich lediglich um die nachgewiesenen Anlagegelder) lässt sich nicht aufklären, ebenso wenig wie der Verbleib von mehreren Darlehen. Letztendlich handelte es sich um eine in betrügerischer Absicht gegründete Firma, bei der eine Bezahlung der Arbeitnehmer und sonstiger mit einem Geschäftsbetrieb verbundenen Verpflichtungen nicht beabsichtigt war.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt im Übrigen auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des SG gemäß § 156 Abs. 2 SGG Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen im Hinblick auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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