Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 3265/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1524/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.03.2020 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich ua gegen die Vollstreckung von Beitragsrückständen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1974 geborene Klägerin ist bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Mit Beitragsbescheid vom 20.03.2017 wurden zuletzt Mindestbeiträge festgesetzt. Nachdem eine Abbuchung der Beiträge im Lastschriftverfahren für April 2018 wegen zu geringer Kontodeckung nicht ausgeführt werden konnte, bat die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 18.05.2018 um Zahlung des ausstehenden Betrags iHv 185,57 EUR; das Lastschriftverfahren werde eingestellt.
Mit Schreiben vom 23.05.2018 setzte die Beklagte eine Mahngebühr iHv 5 EUR, Säumniszuschläge iHv 1,50 EUR und Kosten der Rückbelastung iHv 3,40 EUR fest und forderte die Klägerin dazu auf, innerhalb von einer Woche den nunmehr offenen Betrag iHv 190,57 EUR zu begleichen. Mit Bescheid vom 13.07.2018 ordnete die Beklagte zu 1) das Ruhen der Leistungen ab dem 20.07.2018 an. Mit weiteren Schreiben vom 23.08.2018 und 25.09.2018 erklärte die Beklagte der Klägerin, sie werde aufgefordert, die offenen Beträge iHv 763,08 EUR bzw iHv 957,75 EUR innerhalb von einer Woche zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist sei die Beklagte gesetzlich dazu verpflichtet, die rückständigen Beiträge im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens kostenpflichtig einzuziehen. Da die Klägerin auch weiterhin keine Beiträge entrichtete, veranlasste die Beklagte am 18.10.2018 eine Bankpfändung bei der Deutschen Post AG iHv 1.169,23 EUR.
Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.10.2018 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Zahlungsfrist sei zu kurz gefasst gewesen und Mahngebühren seien zu schnell festgelegt worden. Außerdem sei ihre Versichertenkarte zum 31.03.2017 abgelaufen, was sie als konkludente Kündigung der Beklagten sehe und daher keine Veranlassung mehr bestehe, weiter Beiträge zu entrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit der Bankenpfändung bestehe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Die Mitgliedschaft bestehe fort, die Beklagte habe keine Möglichkeit zur Kündigung. Die Klägerin habe eine neue Versicherungskarte Ende 2016 mit Gültigkeit bis 2021 erhalten.
Hiergegen richtet sich die am 08.10.2019 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.10.2018 begehrt sowie "das besagte Vertragsverhältnis rückwirkend zum 31.03.2017 für beendet zu erklären".
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.03.2020 abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2019 sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung nach § 3 Abs 2 VwVG seien erfüllt. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Mahngebühren ergebe sich aus § 19 Abs 2 VwVG und der Erhebung von Säumniszuschlägen und Rücklastgebühren aus § 24 Abs 3, Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Auch der Klageantrag Ziff 2 bleibe ohne Erfolg. Das Versicherungsverhältnis sei nicht seit dem 01.04.2017 beendet. Da die Voraussetzungen des § 191 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und § 49 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht vorlägen, bestehe das Versicherungsverhältnis der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung unverändert bis heute fort. Das Urteil ist der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 24.03.2020 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 21.04.2020, beim SG eingegangen am 05.05.2020, hat die Klägerin eine Verlängerung der Berufungsfrist erbeten. Das SG hat das Schreiben an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zur weiteren Prüfung übersandt.
Auf den schriftlichen Hinweis des Gerichtspräsidenten vom 12.05.2020, dass eine Verlängerung der Berufungsfrist nicht möglich sei, ihr Schreiben aber als Antrag auf Wiedereinsetzung gewertet werde, hat die Klägerin klargestellt, dass sie Berufung einlege und Wiedereinsetzung beantrage.
Mit Beschluss vom 20.05.2020 hat der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt. Auf Blatt 23 bis 25 der Senatsakte wird insoweit Bezug genommen.
Die Klägerin hat ergänzend ausgeführt, die Aussage, die Fristversäumnis sei nicht unverschuldet, sei nachvollziehbar und würde für die meisten Fälle zutreffen. Zu bedenken sei jedoch, dass die Art und Weise, mit der der Bitte, von dem Einlegen der Berufung im Zweifel abzusehen auf der Internetseite des SG und des Landesozialgerichts Nachdruck verliehen worden sei, schon sehr beeindruckend sei. Es werde dringend geraten, vor Einlegung der Berufung einen Rechtsbeistand zu konsultieren mit der Begründung, nicht unnötig Steuergelder zu verschwenden. Genau diese Rechtsberatung habe sie einholen wollen vor Einlegung der Berufung. Ergänzend schildert die Klägerin ausführlich den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem SG.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.03.2020 und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2019 aufzuheben und festzustellen, dass das Versicherungsverhältnis zu den Beklagten rückwirkend zum 31.03.2017 geendet hat.
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 20.05.2020 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist verfristet, sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Der Senat macht von dem ihm in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass die Entscheidung vorliegend durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht. Die Klägerin ist hierzu angehört worden. Nach den Grundsätzen über die Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Klägerin vor der Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die Berufung unzulässig sein könnte, aus welchem Grund dies der Fall und dass eine Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Ihr ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (s hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 158 Rn 8 mwN). Dies ist vorliegend mit dem Schreiben des Gerichts vom 20.05.2020 erfolgt.
Die Klägerin hat die Berufungsfrist versäumt, die Berufung ist daher unzulässig. Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor (§ 151 Abs 2 SGG).
Das Urteil des SG ist der Klägerin ausweislich der sich in der SG-Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 24.03.2020 zugestellt worden. Es hat eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb die Rechtsmittelfrist am 25.03.2020 zu laufen begonnen (§§ 64 Abs 1, 66 Abs 1 SGG) und am 24.04.2020 (Freitag) geendet hat (§ 64 Abs 2 SGG). Das erst am 05.05.2020 beim SG eingegangene Schreiben der Klägerin (zur Post gegeben am Abend des 23.04.2020) hat der Senat als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegt, Berufung hat die Klägerin nachfolgend am 19.05.2020 eingelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist mit Beschluss des Senats vom 20.05.2020 abgelehnt worden. Nur ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin zu erwidern, dass die Internetseiten des SG und des LSG keinerlei Hinweise enthalten, die Bürger von der Einlegung von Rechtsbehelfen abhalten sollen oder in dieser Weise verstanden werden könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, woher die Klägerin die Behauptung nimmt, es werde die vorherige Konsultation eines Rechtsbeistands angeraten, um keine Steuergelder zu verschwenden. Es bleibt daher bei der Unzulässigkeit der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich ua gegen die Vollstreckung von Beitragsrückständen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1974 geborene Klägerin ist bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Mit Beitragsbescheid vom 20.03.2017 wurden zuletzt Mindestbeiträge festgesetzt. Nachdem eine Abbuchung der Beiträge im Lastschriftverfahren für April 2018 wegen zu geringer Kontodeckung nicht ausgeführt werden konnte, bat die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 18.05.2018 um Zahlung des ausstehenden Betrags iHv 185,57 EUR; das Lastschriftverfahren werde eingestellt.
Mit Schreiben vom 23.05.2018 setzte die Beklagte eine Mahngebühr iHv 5 EUR, Säumniszuschläge iHv 1,50 EUR und Kosten der Rückbelastung iHv 3,40 EUR fest und forderte die Klägerin dazu auf, innerhalb von einer Woche den nunmehr offenen Betrag iHv 190,57 EUR zu begleichen. Mit Bescheid vom 13.07.2018 ordnete die Beklagte zu 1) das Ruhen der Leistungen ab dem 20.07.2018 an. Mit weiteren Schreiben vom 23.08.2018 und 25.09.2018 erklärte die Beklagte der Klägerin, sie werde aufgefordert, die offenen Beträge iHv 763,08 EUR bzw iHv 957,75 EUR innerhalb von einer Woche zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist sei die Beklagte gesetzlich dazu verpflichtet, die rückständigen Beiträge im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens kostenpflichtig einzuziehen. Da die Klägerin auch weiterhin keine Beiträge entrichtete, veranlasste die Beklagte am 18.10.2018 eine Bankpfändung bei der Deutschen Post AG iHv 1.169,23 EUR.
Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.10.2018 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Zahlungsfrist sei zu kurz gefasst gewesen und Mahngebühren seien zu schnell festgelegt worden. Außerdem sei ihre Versichertenkarte zum 31.03.2017 abgelaufen, was sie als konkludente Kündigung der Beklagten sehe und daher keine Veranlassung mehr bestehe, weiter Beiträge zu entrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit der Bankenpfändung bestehe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Die Mitgliedschaft bestehe fort, die Beklagte habe keine Möglichkeit zur Kündigung. Die Klägerin habe eine neue Versicherungskarte Ende 2016 mit Gültigkeit bis 2021 erhalten.
Hiergegen richtet sich die am 08.10.2019 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.10.2018 begehrt sowie "das besagte Vertragsverhältnis rückwirkend zum 31.03.2017 für beendet zu erklären".
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.03.2020 abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2019 sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung nach § 3 Abs 2 VwVG seien erfüllt. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Mahngebühren ergebe sich aus § 19 Abs 2 VwVG und der Erhebung von Säumniszuschlägen und Rücklastgebühren aus § 24 Abs 3, Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Auch der Klageantrag Ziff 2 bleibe ohne Erfolg. Das Versicherungsverhältnis sei nicht seit dem 01.04.2017 beendet. Da die Voraussetzungen des § 191 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und § 49 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht vorlägen, bestehe das Versicherungsverhältnis der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung unverändert bis heute fort. Das Urteil ist der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 24.03.2020 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 21.04.2020, beim SG eingegangen am 05.05.2020, hat die Klägerin eine Verlängerung der Berufungsfrist erbeten. Das SG hat das Schreiben an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zur weiteren Prüfung übersandt.
Auf den schriftlichen Hinweis des Gerichtspräsidenten vom 12.05.2020, dass eine Verlängerung der Berufungsfrist nicht möglich sei, ihr Schreiben aber als Antrag auf Wiedereinsetzung gewertet werde, hat die Klägerin klargestellt, dass sie Berufung einlege und Wiedereinsetzung beantrage.
Mit Beschluss vom 20.05.2020 hat der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt. Auf Blatt 23 bis 25 der Senatsakte wird insoweit Bezug genommen.
Die Klägerin hat ergänzend ausgeführt, die Aussage, die Fristversäumnis sei nicht unverschuldet, sei nachvollziehbar und würde für die meisten Fälle zutreffen. Zu bedenken sei jedoch, dass die Art und Weise, mit der der Bitte, von dem Einlegen der Berufung im Zweifel abzusehen auf der Internetseite des SG und des Landesozialgerichts Nachdruck verliehen worden sei, schon sehr beeindruckend sei. Es werde dringend geraten, vor Einlegung der Berufung einen Rechtsbeistand zu konsultieren mit der Begründung, nicht unnötig Steuergelder zu verschwenden. Genau diese Rechtsberatung habe sie einholen wollen vor Einlegung der Berufung. Ergänzend schildert die Klägerin ausführlich den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem SG.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.03.2020 und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2019 aufzuheben und festzustellen, dass das Versicherungsverhältnis zu den Beklagten rückwirkend zum 31.03.2017 geendet hat.
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 20.05.2020 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist verfristet, sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Der Senat macht von dem ihm in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass die Entscheidung vorliegend durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht. Die Klägerin ist hierzu angehört worden. Nach den Grundsätzen über die Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Klägerin vor der Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die Berufung unzulässig sein könnte, aus welchem Grund dies der Fall und dass eine Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Ihr ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (s hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 158 Rn 8 mwN). Dies ist vorliegend mit dem Schreiben des Gerichts vom 20.05.2020 erfolgt.
Die Klägerin hat die Berufungsfrist versäumt, die Berufung ist daher unzulässig. Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor (§ 151 Abs 2 SGG).
Das Urteil des SG ist der Klägerin ausweislich der sich in der SG-Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 24.03.2020 zugestellt worden. Es hat eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb die Rechtsmittelfrist am 25.03.2020 zu laufen begonnen (§§ 64 Abs 1, 66 Abs 1 SGG) und am 24.04.2020 (Freitag) geendet hat (§ 64 Abs 2 SGG). Das erst am 05.05.2020 beim SG eingegangene Schreiben der Klägerin (zur Post gegeben am Abend des 23.04.2020) hat der Senat als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegt, Berufung hat die Klägerin nachfolgend am 19.05.2020 eingelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist mit Beschluss des Senats vom 20.05.2020 abgelehnt worden. Nur ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin zu erwidern, dass die Internetseiten des SG und des LSG keinerlei Hinweise enthalten, die Bürger von der Einlegung von Rechtsbehelfen abhalten sollen oder in dieser Weise verstanden werden könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, woher die Klägerin die Behauptung nimmt, es werde die vorherige Konsultation eines Rechtsbeistands angeraten, um keine Steuergelder zu verschwenden. Es bleibt daher bei der Unzulässigkeit der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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