Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3177/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 729/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 07.01.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Dass und aus welchen Gründen die Klage keine Erfolgsaussicht hat, hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Der Senat sieht daher von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Insbesondere hat das Sozialgericht - in Übereinstimmung mit den Darlegungen der Beklagten im streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 09.08.2019 - zutreffend ausgeführt, dass Regelungsgegenstand des von der Klägerin angegriffenen Bescheides vom 26.03.2019 (Bl. 6 ff. SG-Akte) einzig die Erhöhung der auf Grund gerichtlichen Vergleichs für die Zeit ab dem 01.01.2013 zuerkannten Rente wegen voller Erwerbminderung (Ausführungsbescheid vom 04.04.2014) für die Zeit ab 01.01.2019 um 0,5 persönliche Entgeltpunkte für die Erziehung des am 09.09.1982 geborenen Sohnes ist und dass die Beklagte damit die gesetzliche Regelung in § 307d Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in vollem Umfang umsetzte. Insoweit bringt die Klägerin auch keine Einwände vor. Soweit sie weiterhin eine fehlerhafte Berechnung ihrer Rente in anderer Hinsicht behauptet, hat sie die Ausführungen des Sozialgerichts nicht zur Kenntnis genommen und sie verkennt weiterhin, dass im Bescheid vom 26.03.2019 über die Berechnung der Rente nicht entschieden, sondern die in der früheren Rentenberechnung ermittelten Entgeltpunkte zu Grunde gelegt wurden. Lediglich am Rande weist der Senat deshalb darauf hin, dass (auch) in den letzten Rentenneufeststellungen (Bescheid vom 11.09.2017: Neufeststellung von Anfang an, Bl. 1661 ff. VA; Bescheid vom 11.10.2017: Neuberechnung ab 01.07.2014, Bl. 1783 ff. VA) für den am 09.09.1982 geborenen Sohn der Klägerin sowohl ein Jahr Pflichtbeiträge für Kindererziehung als auch der Zuschlag von einem Entgeltpunkt nach § 307d Abs. 1 Satz 1 SGB VI für die Zeit ab 01.07.2014 eingestellt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Dass und aus welchen Gründen die Klage keine Erfolgsaussicht hat, hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Der Senat sieht daher von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Insbesondere hat das Sozialgericht - in Übereinstimmung mit den Darlegungen der Beklagten im streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 09.08.2019 - zutreffend ausgeführt, dass Regelungsgegenstand des von der Klägerin angegriffenen Bescheides vom 26.03.2019 (Bl. 6 ff. SG-Akte) einzig die Erhöhung der auf Grund gerichtlichen Vergleichs für die Zeit ab dem 01.01.2013 zuerkannten Rente wegen voller Erwerbminderung (Ausführungsbescheid vom 04.04.2014) für die Zeit ab 01.01.2019 um 0,5 persönliche Entgeltpunkte für die Erziehung des am 09.09.1982 geborenen Sohnes ist und dass die Beklagte damit die gesetzliche Regelung in § 307d Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in vollem Umfang umsetzte. Insoweit bringt die Klägerin auch keine Einwände vor. Soweit sie weiterhin eine fehlerhafte Berechnung ihrer Rente in anderer Hinsicht behauptet, hat sie die Ausführungen des Sozialgerichts nicht zur Kenntnis genommen und sie verkennt weiterhin, dass im Bescheid vom 26.03.2019 über die Berechnung der Rente nicht entschieden, sondern die in der früheren Rentenberechnung ermittelten Entgeltpunkte zu Grunde gelegt wurden. Lediglich am Rande weist der Senat deshalb darauf hin, dass (auch) in den letzten Rentenneufeststellungen (Bescheid vom 11.09.2017: Neufeststellung von Anfang an, Bl. 1661 ff. VA; Bescheid vom 11.10.2017: Neuberechnung ab 01.07.2014, Bl. 1783 ff. VA) für den am 09.09.1982 geborenen Sohn der Klägerin sowohl ein Jahr Pflichtbeiträge für Kindererziehung als auch der Zuschlag von einem Entgeltpunkt nach § 307d Abs. 1 Satz 1 SGB VI für die Zeit ab 01.07.2014 eingestellt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved