L 10 KO 1583/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SF 4901/19 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 KO 1583/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung vom Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 31.03.2020 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt den Ersatz von Taxikosten.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg S 13 U 2596/19, in dem es um die Gewährung von Verletztenrente geht, hat die Antragstellerin und dortige Klägerin am 02.10.2019 einen Untersuchungstermin beim gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C. in H. wahrgenommen. Mit ihrem noch im Oktober 2019 eingegangenen Antrag(sformular), auf dem der Sachverständige die Notwendigkeit einer Taxinutzung nur für die Wege zum und vom Bahnhof bejaht und im Übrigen diese Notwendigkeit verneint hat, hat sie Entschädigung für ihre Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt zum Sachverständigen mit dem Taxi in Höhe von 682 EUR verlangt und zur Begründung ein am 25.10.2019 ausgestelltes Attest der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G. (Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrt zum Sachverständigen sei wegen Polyneuropathie und Gehbehinderung, chronischer Schmerzstörung, Gonarthrose rechts nicht möglich) vorgelegt. Nachdem die Kostenbeamtin nur 0,25 EUR für jeden ermittelten Kilometer der Fahrstrecke (189 km) für die Hin- und Rückfahrt und damit insgesamt 94,50 EUR entschädigt hat, hat die Antragstellerin richterliche Festsetzung beantragt. Mit Beschluss vom 31.03.2020 hat das Sozialgericht die Entschädigung in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren auf Ersatz der vollen Taxikosten weiterverfolgt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 191 erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, der - wie hier die Antragstellerin - zu dem durch Kostenfreiheit privilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört und dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, auf Antrag u.a. bare Auslagen wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) eine Entschädigung. Damit finden die Regelungen des JVEG auch auf Beteiligte Anwendung.

Über die somit nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und damit zulässige Beschwerde entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Einzelrichter. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 JVEG erhalten Zeugen - und über § 191 erster Halbsatz SGG auch Beteiligte - als Entschädigung für Auslagen Fahrtkosten (§ 5 JVEG).

Die der Antragstellerin zustehende Entschädigung hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend festgesetzt. Eine höhere Entschädigung kann nicht gewährt werden.

Nach § 5 Abs. 1 JVEG werden bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt, zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Abs. 1 oder Satz 1 zählt, werden nach § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat. Höhere als die in Abs. 1 oder 2 bezeichneten Fahrtkosten werden nach § 5 Abs. 3 JVEG ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

Das Sozialgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass es regelmäßig im Belieben des Berechtigten steht, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) anreist. Bei der Anreise mit einem Kraftfahrzeug mache der Gesetzgeber entschädigungsrechtlich keinen Unterschied, ob es sich um ein eigenes bzw. unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG) oder um ein anderes, höhere Kosten verursachendes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG), wie z.B. einen Mietwagen oder ein Taxi, handle. Es gelte bei Beteiligten und Zeugen immer ein Kilometersatz von 0,25 EUR. Höhere als die in Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Fahrtkosten seien auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 JVEG wegen besonderer Umstände zu ersetzen. Es habe für die Antragstellerin keine Notwendigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 JVEG bestanden, für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 02.10.2019 ein Taxi für das Zurücklegen der Wegstrecke von ihrem Wohnort nach H. und zurück zu benutzen. Der Sachverständige habe die Notwendigkeit einer Taxi-Nutzung für die gesamte Wegstrecke aus gesundheitlichen Gründen ausdrücklich nicht bescheinigt. Unter Berücksichtigung der im ärztlichen Attest der Dr. G. vom 25.10.2019 aufgeführten Diagnosen seien zwar Einschränkungen bei der Gehfähigkeit durchaus nachvollzuziehen, allerdings lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragstellerin nicht zumindest kurze Gehstrecken möglich seien.

Der Senat nimmt auf diese Ausführungen Bezug und weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ausweislich des zur Klageakte gelangten Entlassungsberichtes des Rehazentrums bei der Therme (Aufenthalt im März 2019) die Antragstellerin nach eigenen Angaben einen Kilometer mit Pausen gehen kann und dass nach der Dokumentation des gerichtlichen Sachverständigen die Antragstellerin einen rechts geführten Gehstock benutzt und durchaus - wenn auch kleinschrittig vorgeführt - gehen kann. Einschränkungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem Zurücklegen kurzer Wegstrecken im Bahnhof sind damit nicht erkennbar, sodass die Beurteilung von Prof. Dr. C. - anders als die ohne Befunddarstellung und Begründung aufgestellte Behauptung von Dr. G. - überzeugt. In ihrer Beschwerdebegründung räumt die Antragstellerin auch ein, noch "geringe" Wegstrecken zurücklegen zu können und sie beruft sich ausdrücklich auf die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen.

Die Inanspruchnahme eines Taxis für den gesamten Weg von der Wohnung zum Sachverständigen ist daher aus gesundheitlichen Gründen nicht notwendig gewesen und dies wird von der Antragstellerin im Grunde auch nicht mehr behauptet. Damit scheidet der Ersatz höherer als der nach § 5 Abs. 2 JVEG zuerkannten Fahrtkosten und damit der begehrte Ersatz der angefallenen Taxikosten aus.

Eine Berechnung der zu ersetzenden Fahrtkosten nach § 5 Abs. 1 JVEG, also für den Fall der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (mit Zurücklegen des Weges vom und zum Bahnhof mit dem Taxi), kommt nicht in Betracht. Denn § 5 Abs. 1 JVEG stellt allein auf "die tatsächlich entstandenen Auslagen" ab. Da sich die Antragstellerin aber - im Rahmen ihrer vom Sozialgericht darlegten Entscheidungsfreiheit - gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (mit Zurücklegen des Weges vom und zum Bahnhof mit dem Taxi) entschieden hat, sind solche Auslagen tatsächlich nicht entstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Auch über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet der Senat durch den Einzelrichter. Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist für die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das ist stets dasjenige Gericht, das in der Hauptsache zu entscheiden hat. Hiernach richtet sich folgerichtig auch, ob das Kollegialgericht oder der Einzelrichter zuständig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2012, u.a. III-2 Ws 228/12, juris). Zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren - hier also die Beschwerde - ist, wie dargelegt, der Einzelrichter berufen.

Der Antrag ist unzulässig.

Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen hingegen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (OLG Düsseldorf, m. w. N., a.a.O.), so z.B. in § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Eine derartige Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO ist dem JVEG dagegen nicht zu entnehmen. Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet, was den Schluss zulässt, dass über das kostenrechtliche Verfahren nach JVEG keine weiteren Kostenverfahren erzeugt werden sollen (OLG Düsseldorf, a.a.O., zur entsprechenden Regelung nach GKG und mit ausführlicher Begründung).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG; § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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