L 4 R 1728/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2719/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1728/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2020 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vorbehalten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung überzahlter Waisenrente streitig.

Die Mutter des 1999 geborenen Klägers hat am 15. August 2019 gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2019, mit welchem diese eine Überzahlung der dem Kläger gewährten Waisenrente im Zeitraum vom 1. April bis 30. November 2018 in Höhe von 1.580,19 EUR feststellte, Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, die Einstellung ihres Sohnes als Bundeswehrsoldat habe sich auf Dezember 2018 verschoben.

Mit Eingangsverfügung vom 19. August 2019 hat das SG der Mutter des Klägers folgendes mitgeteilt: "Es wurde davon ausgegangen, dass die Klage von der Mutter des M. O. d. S. als Bevollmächtigte im Namen des M. O. d. S. erhoben wurde. Im Klageschriftsatz wurde mitgeteilt, die Einstellung des Klägers bei der Bundeswehr habe sich "bis Dezember 2018" verzögert. Bitte teilen Sie dem Gericht binnen drei Wochen mit, ob der Kläger als Soldat tätig ist bzw. was er sonst bei der Bundeswehr arbeitet. Wenn der Kläger Soldat ist, geben Sie bitte auch an, wo er am 15.08.2019 seinen dienstlichen Wohnsitz (zugewiesener Standort bei der Bundeswehr, § 9 Bürgerliches Gesetzbuch) hatte. Sofern der Kläger neben dem dienstlichen nach auch einen zivilen Wohnsitz hat, an dem er angemeldet ist, möge auch der zivile Wohnsitz mitgeteilt werden. Vorsorglich wird auf § 106a Abs. 3 SGG hingewiesen, wonach das Gericht berechtigt ist, Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden." Das Schreiben wurde der Mutter des Klägers am 24. August 2019 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 hat das SG eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angekündigt und den Beteiligten, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. November 2019 eingeräumt. Das Schreiben wurde der Mutter des Klägers am 24. Oktober 2019 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Das SG hat die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2020 mit folgendem Wortlaut abgewiesen: "Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2019 wird als unzulässig abgewiesen, weil die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Sozialgerichts i.S.v. § 57 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht nachgewiesen ist. Der Kläger hat trotz Fristsetzung nach § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz nicht dazu vorgetragen, ob er als (mutmaßlicher) Bundeswehrsoldat zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.08.20119 im Zuständigkeitsbereich des Sozialgericht Karlsruhe einen zivilen Wohnsitz im Sinne von § 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) oder dienstlichen Wohnsitz im Sinne von § 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) innehatte. Auch der tatsächliche Aufenthaltsort zum maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht bekannt. Dass der Wohnsitz der die Klage erhebenden bevollmächtigten Mutter (§ 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGG) in B. zu sein scheint, ist unerheblich, weil es auf Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Klägers ankommt. Da die ordnungsbehördliche Meldung nicht von Bedeutung ist (vgl. Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 30 SGB I - Stand: 13.08.2018 -, Rn. 45) waren weitere Ermittlungen diesbezüglich entbehrlich."

Gegen dem ihm am 28. März 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. April 2020 beim SG Berufung eingelegt. Dieses hat die Berufung am 2. Juni 2020 an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitergeleitet. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, er habe nachweislich unter der angegebenen Adresse (seiner Mutter) gewohnt und wohne auch jetzt noch dort. Sein ziviler Wohnsitz sei in B. Sein Arbeitsort habe nichts mit der Klage zu tun, sondern nur sein Wohnort. Er erhebe nur wegen vier Monaten Überbrückungsgeld Einspruch, die anderen vier Monate erkenne er an.

Die Beteiligten haben keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 24 und 25 der Senats-eAkte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Leistungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist im Sinne einer Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet.

1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegte Berufung ist gemäß § 143 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung, da der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) vorliegend überschritten ist. Zwar wendet sich der Kläger in seiner Berufungsschrift nicht mehr gegen den kompletten Erstattungsbetrag von 1.580,19 EUR (für den Zeitraum vom 1. April bis 30. November 2018), sondern lediglich noch gegen die Erstattung des Waisengeldes für vier Monate, wobei allerdings unklar bleibt, auf welche vier Monate er sich genau bezieht. Da der Kläger in den Monaten April bis Juni 2018 monatlich 193,63 EUR und in den Monaten Juli bis November monatlich 199,86 EUR Waisenrente erhalten hat, ergibt sich für vier Monate jedenfalls mindestens ein Erstattungsbetrag von 780,75 EUR (3 Monate x 193,63 EUR + 1 Monat 199,86 EUR), so dass der Berufungsstreitwert vorliegend überschritten ist und nicht der Zulassung bedarf.

2. Die Berufung ist im Sinne der Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 23. März 2020 und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht auch begründet. Denn das SG hat zum einen die Klage abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, und zum anderen leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, weshalb eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ob die festgesetzte Erstattung im streitigen Bescheid vom 21. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2019 (§ 95 SGG) rechtmäßig erfolgt ist, ist vom Senat nicht zu prüfen.

Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das LSG die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an die erste Instanz zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Nr. 1) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Nr. 2). Vorliegend hat das SG entschieden, dass bereits eine zulässige Klage nicht vorliege und die Klage ohne weitere rechtliche Prüfung oder Befassung mit dem Streitgegenstand als unzulässig und damit durch Prozessurteil abgewiesen. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Dabei weist der Senat vorab darauf hin, dass die Zurückverweisung auch ohne entsprechenden Antrag eines Beteiligten möglich ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 159 SGG Rn. 1; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl. 2014, § 159 SGG Rn. 2).

a) Das SG hätte die Klage vorliegend nicht durch Prozessurteil als unzulässig wegen nicht nachgewiesener örtlicher Zuständigkeit abweisen dürfen.

Örtlich zuständig ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz SGG das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat seine örtliche Zuständigkeit hierbei von Amts wegen zu prüfen (Groth, in: jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2018, § 57 SGG Rn. 90). Die örtliche Zuständigkeit darf nicht offen bleiben, auch wenn sie schwierig zu beantworten ist (Keller, a.a.O., § 57 SGG Rn. 2a). Hält sich das Gericht für örtlich unzuständig, muss es die Beteiligten darauf hinweisen und sich durch Beschluss für örtlich unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen (§ 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Bei Zuständigkeitskonflikten kann das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 58 SGG auch durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt werden. Eine Klageabweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ist jedoch nicht zulässig (Scholz, in: Roos/Wahrendorf, 1. Aufl. 2014, § 57 SGG Rn. 39).

b) Hat das SG Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit, so hat es im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht Ermittlungen anzustellen. Nach § 103 Abs. 1 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gericht ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten jedoch nicht gebunden. Das Gericht hat im sozialgerichtlichen Verfahren die Amtsermittlung in eigener Verantwortung durchzuführen. Der in § 103 SGG normierte Untersuchungsgrundsatz ist verletzt, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterlässt, die es von seiner Rechtsauffassung ausgehend hätte anstellen müssen. Hierbei ist von sämtlichen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen (Roller, in: Lüdtke/Berchtold, SGG 5. Aufl. 2017, § 103 Rn. 8 m.w.N.).

Allein die Tatsache, dass der Kläger Berufssoldat ist und daher gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gesetzlichen Wohnsitz am Standort hat, lässt nicht den Rückschluss zu, an seinem Heimatort keinen weiteren gleichrangigen Wohnsitz mehr zu haben, zumal § 9 BGB Mehrfachwohnsitze nicht ausschließt (vgl. z.B. Spickhoff, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 9 BGB Rn. 1). Ein Indiz hierfür ist die Mitteilung des Klägers im Widerspruchsverfahren über seine neue Anschrift unter der Wohnanschrift seiner Mutter (Schreiben eingegangen bei der Beklagten am 26. Juni 2019). Um dies abschließend festzustellen und den Kläger dann ggfs. über sein Wahlrecht bzgl. des zuständigen Gerichts (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2018, § 57 SGG Rn. 38) aufzuklären, hätte das SG eigene Sachverhaltsermittlungen anstellen müssen - z.B. durch die Einholung weiterer Auskünfte und Unterlagen bei der Beklagten bzw. bei anderen Behörden (Einwohnermeldeamtsanfrage) oder durch die Vernehmung des Klägers bzw. von Zeugen. Die Beweisaufnahme war auch nicht wegen eines sonstigen bereits erwiesenen Sachverhalts entbehrlich.

Das Vorgehen des Sozialgerichts verletzt daher auch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, so dass die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ebenfalls vorliegen. Aufgrund dieser Verfahrensmangels ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG notwendig, weil eine Aufklärung des Sachverhalts bislang unterblieben ist.

c) Nach § 159 Abs. 1 SGG hat das LSG unter den dort aufgeführten Voraussetzungen von Amts wegen nach seinem Ermessen zu befinden, ob es in der Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Dabei hat das LSG zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits abzuwägen.

Das Ermessen übt der Senat vorliegend im Sinne einer Zurückverweisung aus. Er räumt dem Erhalt des Instanzenzuges, auf den der Zurückverweisungsgrund des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG letztlich auch abzielt, im vorliegenden Fall den Vorrang gegenüber einer erstinstanzlichen Sachentscheidung durch den Senat ein, zumal die Berufung erst seit kurzer Zeit in der Berufungsinstanz anhängig und eine umfassende Sachverhaltsaufklärung noch nicht erfolgt ist.

Im Rahmen der Ermessensausübung hat der Senat auch berücksichtigt, dass die als Gerichtsbescheid bezeichnete Entscheidung des SG schon im Ansatz nicht den Anforderungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG und auch nicht den Mindestanforderungen genügt, die an Tatbestand und Entscheidungsgründe zu stellen sind (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt Keller, a.a.O., § 159 Rn. 5a). Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören (Satz 2). Nachdem aus Sicht des SG der Wohnsitz des Klägers schon nicht geklärt ist, sind die Voraussetzungen von Satz 1 ("der Sachverhalt geklärt ist") offensichtlich nicht erfüllt. Denn im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) dürfen - wie bereits dargelegt - Zuständigkeitsfragen nicht ungeklärt bleiben. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Hinweis des SG in seinem Schreiben vom 19. August 2019 auf "§ 106a Abs. 3 SGG" im Hinblick auf die Klärung des Wohnsitzes des Klägers nicht zielführend war. Das Gericht darf die Präklusionsregelung grundsätzlich nicht zur Entlastung von der Amtsermittlungspflicht einsetzen (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 106a Rn. 15)

Darüber hinaus genügte im konkreten Fall der formularmäßige Hinweis vom 23. Oktober 2020 auf Erlass eines Gerichtsbescheids nicht den Anforderungen, die das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet (§ 62 SGG). Denn das SG hat weder im Schreiben vom 19. August 2019 noch im Schreiben vom 23. Oktober 2020 den Kläger darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Klage mangels ungewissen Wohnsitzes des Klägers als unzulässig abzuweisen. Ein bloßer formularmäßiger Hinweis reichte vorliegend daher nicht aus (vgl. auch Schmidt, a.a.O., § 105 Rn. 10).

Darüber hinaus entspricht die als Gerichtsbescheid bezeichnete Entscheidung des SG auch nicht den Mindestanforderungen, die an Tatbestand und Entscheidungsgründe zu stellen sind. Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG gelten für einen Gerichtsbescheid die Vorschriften über Urteile entsprechend. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG muss der Gerichtsbescheid danach auch eine zumindest gedrängte Darstellung des Tatbestandes bzw. eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen (Abs. 2 Satz 1) enthalten. Hieran fehlt es vorliegend.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.
Rechtskraft
Aus
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