L 4 KR 531/20 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 268/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 531/20 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die Versorgung mit den Hörhilfen UNITRON D MOXI FIT 3 S.

Der 1973 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin zu 1 krankenversichert. Er leidet an einem Tinnitus aurium beidseits sowie an einer geringgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Er ist gelernter Fliesenleger und war überwiegend in seinem Ausbildungsberuf tätig. Im Rahmen einer von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nahm er im September 2018 an der Hochschule A. ein Studium (IT-Sicherheit) auf.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 wandte sich der Antragsteller mit dem Antrag an die Antragsgegnerin zu 1, ihm ein rauschtonerzeugendes Gerät beidseits (Tinnitusmarker) zu gewähren und führte aus, aufgrund jahrelanger Lärmeinwirkung mit mehr als 95 dB habe sich bei ihm berufsbedingt ein Hörschaden eingestellt, der sich in einer Innenohrschwerhörigkeit und einem ständigen Pfeifton manifestiere, der nun in den Vordergrund getreten sei. Er erhalte derzeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der DRV und absolviere eine Umschulung. Um das Ausbildungsziel zu erreichen, sei das Übertönen des Tinnitusgeräusches zwingend erforderlich. Er benötige dieses Hilfsmittel äußerst dringend.

Mit einem weiteren, im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben vom 5. Juni 2019 beantragte der Antragsteller ein entsprechendes Gerät auch bei der Antragsgegnerin zu 2, ferner beantragte er bei dieser die Anerkennung von Berufskrankheiten sowie Übergangs- und Rentenleistungen.

Am 1. Juli 2019 verordnete der Facharzt für HNO-Heilkunde Dr. B. dem Antragsteller Hörhilfen beidseits und bestätigte die Notwendigkeit eines Tinnitusmaskers (Tinnitus noiser). Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 nahm der Antragsteller Bezug auf seinen Antrag vom 5. Juni 2019 und legte der Antragsgegnerin zu 1 den Kostenvoranschlag der Firma Hörakustik D. V. GmbH (im folgenden Firma Hörakustik) vom 2. Juli 2019 über 2.590,00 EUR für zwei Hörgeräte ("Audio Service HdO MOOD 8 G5" je 1.295,00 EUR) vor und bat um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Anlässlich eines am 15. Juli 2019 mit dem Antragsteller geführten Telefonats wies die Antragsgegnerin zu 1 diesen darauf hin, dass Kosten für die beantragten Hörgeräte lediglich in Höhe der Vertragspreise von jeweils 780,00 EUR übernommen werden könnten. Noch am selben Tag wandte sich der Antragsteller per E-Mail an die Antragsgegnerin zu 1 und teilte mit, er deute diese Ausführungen als mündlichen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt. Er führte weiter aus, anlässlich des Telefonats dargelegt zu haben, dass er die Hörgeräte dringend für eine erfolgreiche Teilnahme an der Umschulung benötige und seines Erachtens die Antragsgegnerin zu 2 zuständiger Leistungsträger sein könnte. Er benötige Hörgeräte, die über eine Rauschtonunterdrückung/-erzeugung und eine Mobilfunkanbindungsmöglichkeit verfügten. Denn für ihn als sog. audiokognitiver Lerntyp sei die optimale Lernmethode für die Umschulung, dass er seine eigenen Lernaudiostücke ohne Tinnituspfeifton hören könne. Hierzu sei das beantragte spezielle Hörsystem zwingend erforderlich. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 legte der Antragsteller sodann Widerspruch gegen den seines Erachtens mündlich erteilten Ablehnungsbescheid ein und verwies zur Begründung auf seine Ausführungen in der E-Mail vom Vortag.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2019 bewilligte die Antragsgegnerin zu 1 die Übernahme der Kosten für eine Tinnitusversorgung in Höhe von 1.480,00 EUR. Mit weiterem Schreiben vom 16. Juli 2019 führte sie gegenüber dem Antragsteller aus, er habe, wie besprochen, die Hilfsmittel zeitgleich auch bei der Antragsgegnerin zu 2 beantragt, da er davon ausgehe, dass der Hörschaden beruflich bedingt sei. Er habe jetzt die Möglichkeit, die Hörgeräte zu den Vertragspreisen (insgesamt 1.480,00 EUR abzüglich gesetzlicher Zuzahlung) über seinen Akustiker zu erhalten, wobei sie darüberhinausgehende Kosten nicht übernehmen könne. Alternativ bestehe die Option, auf die Anerkennung der Antragsgegnerin zu 2 zu warten und dann gegebenenfalls Geräte zu nehmen, die von diesem Träger übernommen würden. Hiergegen wandte der Antragsteller ein, ohne ein Gerät mit Bluetooth-Kopplungsmöglichkeit könne er das Lernziel der Umschulung nicht erreichen, da er seine selbst aufgenommenen Audiolernstücke über mindestens zwei Stunden hinweg (An- und Abfahrt A.) hören müsse. Aufgrund der laufenden Umschulung habe er nicht die Zeit, die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2 abzuwarten. Auch habe er keine finanziellen Mittel, um eine Zuzahlung von 1.000,00 EUR zu leisten (Schreiben vom 9. August 2019).

Am 9. September 2019 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Heilbronn (SG) unter Bezugnahme auf seinen Widerspruch gegen die telefonische Mitteilung vom 15. Juli 2019, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 KR 2939/19 ER) die beantragten Hörhilfen zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 ab. Der Antrag sei unzulässig, da der die beantragte Versorgung über den Festbetrag hinaus ablehnende Bescheid vom 16. Juli 2019 mangels Widerspruch bestandskräftig geworden sei.

Die Antragsgegnerin zu 2 hatte zwischenzeitlich mit Bescheid vom 10. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2019 die Anerkennung der Hörminderung des Antragstellers als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage 1 zu Berufskrankheiten-Verordnung (im Folgenden BK 2301) abgelehnt. Das vom Antragsteller beim SG nachfolgend u.a. mit dem Begehren geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren (S 8 U 3169/19 ER), vorläufig die BK 2301 anzuerkennen, weil ihm wegen seiner Hörbeschwerden der Abbruch der Umschulungsmaßnahme drohe, weil er sich nicht richtig konzentrieren könne, blieb erfolglos (Beschluss vom 8. Oktober 2019), gleichermaßen auch die dagegen eingelegte Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 12 U 3689/19 ER-B; Beschluss vom 2. Dezember 2019).

Nach Abschluss der zwischenzeitlich erfolgten vergleichenden Hörgeräteanpassung entschied sich der Antragsteller für die Hörhilfen UNITRON D MOXI FIT 3 S, die als Zusatzfunktion über eine Bluetooth-Anbindung für Audioskripte mit Android-Smartphone verfügen. Die Kosten dieser Versorgung bezifferte die Firma Hörakustik gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 mit 2.252,00 EUR (vgl. Kostenvoranschlag vom 28. Oktober 2019). Ausweislich des Anpass- und Abschlussberichtes des Hörgeräte-Akustikers vom 28. Oktober 2019 hatte der Antragsteller zuvor vier verschiedene digitale Tinnitus-Kombi-Instrumente zur intensiven Ausprobe, wobei mit dem angepassten Gerät die beste Habituation seines Tinnitus habe erreicht werden können. Auch die Handhabung sei mit diesem Gerät optimal gewesen. Ausweislich der "Übersicht vergleichsangepasste Hörgeräte" erreichte der Antragsteller damit ebenso wie mit den getesteten eigenanteilsfreien Geräten MIC ENJOY E-FM 30 und UNITRON STRIDE M 500 ein Sprachverständnis im Freifeld von 100 % (ohne Störgeräusch) bzw. 90 % (mit Störgeräusch).

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2020 wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin zu 1 den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 16. Juli 2019 zurück und führte zur Begründung aus, für die erforderlichen Hörhilfen habe sie mit Zahlung des Festbetrags ihre Leistungspflicht erfüllt. Mit zwei Hörgeräten zum Vertragspreis sei das gleiche Sprachverständnis wie mit der beantragten Versorgung erzielt worden. Soweit der Versicherte eine über das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen hinausgehende Versorgung wähle, habe er die Mehrkosten selbst zu tragen.

Am 28. Januar 2020 erhob der Kläger beim SG gegen die Antragsgegner "Feststellungs- und Verpflichtungsklage" (S 16 KR 269/20), mit der er sich insbes. gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1 vom "17.06.2019" und den Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2020 wandte und die Feststellung begehrte, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2301 vorlägen. Gleichzeitig stellte er "Antrag auf Eilrechtsschutz bzw. Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG oder 123 VwGO" und machte im Rahmen seiner ausführlichen Ausführungen der Sache nach u.a. geltend, er habe trägerübergreifend Anspruch auf die höherpreisigen Hörhilfen UNITRON D MOXI FIT 3 S, und zwar gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 in Höhe des Festbetrages und gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 hinsichtlich der Mehrkosten. Die Antragsgegnerin zu 1 habe die Kosten für die Hörhilfen vorläufig vollumfänglich zu zahlen und könne die Mehrkosten von der Antragsgegnerin zu 2 zurückerstattet bekommen. Die Antragsgegnerin zu 2 habe eine BK 2301 "zumindest vorläufig (bis zum förmlichen Erlass des Verwaltungsaktes durch BG B.) anzuerkennen, damit die Zuständigkeitsfrage abschließend geklärt wird." Wegen der ungeklärten Kostenübernahme habe die Firma Hörakustik die Hörgeräte zwischenzeitlich zurückverlangt, so dass er aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens der Antragsgegner bis heute noch nicht über die benötigten Hörhilfen verfüge. Dies habe im Ergebnis dazu geführt, dass die DRV davon ausgehe, dass er das Studium nicht erfolgreich würde abschließen können, weil er die zu erbringenden Creditpoints nicht habe vorweisen können. Die DRV habe die Maßnahme daher vorzeitig beendet. Bei ihrer Entscheidung habe die Antragsgegnerin zu 1 im Übrigen völlig außer Acht gelassen, dass bei den Festpreisgeräten die Bedienwippen mit seinen groben Fingerkuppen schlechter bedienbar seien, als bei den höherpreisigen Geräten mit Bluetooth-Funktion. Bei diesen seien sie größer dimensioniert und erhabener und er könne sie dadurch deutlich besser und leichter bedienen. Die Antragsgegnerin zu 1 habe zudem keine zusätzliche Kosten-Nutzen-Erwägung angestellt und unberücksichtigt gelassen, dass die beantragten Geräte mit der Bluetooth-Anbindungsmöglichkeit im Vergleich zu preisgünstigeren Alternativen im Alltagsleben einen deutlichen Gebrauchsvorteil hätten.

Die Antragsgegnerin zu 1 trat dem Antrag entgegen und vertrat die Auffassung, es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor.

Die Antragsgegnerin zu 2 äußerte sich nicht. Sie wurde über den Eingang der Antragsschrift nicht in Kenntnis gesetzt.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2020 lehnte das SG den Antrag ab, weil der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Der Antragsteller habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf die beantragte Versorgung mit den Hörhilfen UNITRON D MOXI FIT 3 S. Hörhilfen dienten dem Ausgleich einer Behinderung und stellten einen unmittelbaren Behinderungsausgleich dar, was nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaube. Die vom Antragsteller beanspruchten Hörhilfen überschritten jedoch das Maß des Notwendigen. Denn die bewilligte Hörgeräteversorgung ermögliche die gleichen Funktionalitäten und gewährleiste den gleichen funktionalen Ausgleich. Der von der Firma Hörakustik vorgelegten "Übersicht vergleichsangepasster Hörgeräte" sei zu entnehmen, dass der Tinnitus mit einem Tinnitus-Noiser in allen Geräten unterdrückbar gewesen sei. Soweit der Antragsteller auf die ungünstiger positionierten Taster und die Bluetooth-Funktion hingewiesen habe, handele es sich um Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und des Komforts. Der Antragsteller könne zwar das von ihm bevorzugte Gerät wählen, jedoch habe er die hieraus entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen lasse, weshalb ihm ein Abwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten sei bzw. ihm unzumutbare Nachteile entstehen sollten, zumal lediglich eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliege.

Am 7. Februar 2020 hat der Antragsteller dagegen beim SG Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das SG habe ihm keinen effektiven Rechtsschutz gewährt, sein rechtliches Gehör verletzt, Anträge nicht entgegengenommen, seine Rügen ignoriert und gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verstoßen. Insbesondere habe das SG verkannt, dass das Pfeifgeräusch des Tinnitus zu seinem körperlichen Leiden und der Lernunfähigkeit führe und nicht die geringgradige Lärmschwerhörigkeit, die eher in den Hintergrund trete.

Der Antragsteller beantragt (Schriftsatz vom 4. Februar 2020, Seite 8/9 Senatsakte) sachlich zusammengefasst,

den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Februar 2020 aufzuheben und

1. den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1 vom 17. Juni 2019 aufzuheben bzw. dessen Rechtswidrigkeit und/oder Nichtigkeit festzustellen, 2. den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin zu 1 vom 15. Januar 2020 aufzuheben bzw. dessen Rechtswidrigkeit und/oder Nichtigkeit festzustellen, 3. die Antragsgegnerin zu 1 zu verpflichten, die Kosten für Hörhilfen gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von 2.046,00 EUR vorläufig vollumfänglich zu zahlen, 4. die Antragsgegnerin zu 1 zu verpflichten, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre, mithin gegenüber der Hochschule A. und der DRV schriftlich zu erklären, dass er aufgrund rechtswidrig nicht erbrachter Hörhilfenversorgung unverschuldet seit Sommer 2019 nicht an Prüfungen hat teilnehmen können und dies zu einer verminderten Zahl an Creditpoints führte, 5. festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung der BK 2301 gesichert vorliegen und diese BK deshalb zumindest vorläufig anzuerkennen, 6. die Antragsgegnerin zu 2 zu verurteilen, den Eintritt des Versicherungsfalls der BK 2301 sowie die Höhe der MdE festzustellen.

Die Antragsgegnerin zu 1 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Die Antragsgegnerin zu 2, deren Beteiligung am Verfahren im Beschwerdeverfahren nachgeholt wurde, hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu 1 Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung bedürfte. Der Antragsteller macht bezüglich der Kosten für die Hörhilfen UNITRON D MOXI FIT 3 S zwar lediglich einen weiteren Betrag von 566,00 EUR (2.046,00 EUR laut Kostenvoranschlag vom 17. Dezember 2019, Bl. 41 SG Akte, abzüglich des bewilligten Betrages von 1.480,00 EUR) geltend, jedoch bedürfte die Berufung unter Berücksichtigung der übrigen Anträge nicht der Zulassung.

2. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Soweit der Antragsteller mit den Anträgen Nr. 1 und 2 die Aufhebung des Bescheids vom 17. Juli 2019 (richtig: 16. Juli 2019) und des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2020 bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide begehrt sowie mit den Anträgen Nr. 4, 5 und 6 eine schriftliche Erklärung der Antragsgegnerin zu 1 gegenüber der Hochschule A. und der DRV, die Feststellung einer BK 2301 bzw. die Verurteilung der Antragsgegnerin zu 2 zur Anerkennung einer solchen BK, sind die Anträge bereits unzulässig. Diese Anträge sind kein zulässiger Gegenstand eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Ein solches Verfahren dient der Regelung eines vorläufigen Zustandes. Dementsprechend ist in dem anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 16. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2020 zu befinden noch ist über die Feststellung einer BK zu entscheiden und auch nicht, ob der Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 1 Erklärungen mit dem von ihm geltend gemachten Inhalt verlangen kann.

Der auf eine vorläufige Regelung gerichtete Antrag Nr. 3 ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Insoweit besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.

a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris, Rn. 64; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris, Rn. 9).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2017 - L 4 R 4622/16 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris, Rn. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4).

Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)) ist vom Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später möglicherweise nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris, Rn. 17). Im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen den Zweck verfolgen, zu verhindern, dass Rechte des Betroffenen durch Zeitablauf vereitelt werden, ist eine Anordnung mit Rücksicht auf die eintretenden wesentlichen Nachteile nur dann erforderlich, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls für den Antragsteller unzumutbar ist, ihn auf eine Entscheidung in einem Hauptsachverfahren zu verweisen. Dagegen dient eine einstweilige Anordnung nicht dazu, zu Lasten anderer Beteiligter der Hauptsacheverfahren eine schnellere Entscheidung zu erlangen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. November 2019 – L 7 AL 83/19 B ER – juris, Rn. 23).

b.) Nach summarischer Prüfung ist nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren auf Versorgung mit den Hörgeräten UNITRON D MOXI FIT 3 S im Hauptsacheverfahren erfolgreich sein wird. Auch eine Eilbedürftigkeit liegt nicht vor.

Krankenversicherungsrechtlich haben Versicherte nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmittel wie u.a. Hörhilfen, die im Einzelfall erforderlich sind, um u.a. eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind und soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind. Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist mit dem Festbetrag erfüllt, wenn für die Leistung ein Festbetrag festgesetzt ist (§ 12 Abs. 2 SGB V).

(1) Hörgeräte sind solche Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich, da sie die Funktionsbeeinträchtigung (Schwerhörigkeit) ausgleichen bzw. die beeinträchtigte Körperfunktion (Hören) ersetzen. Als solche stellen sie keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar und sind auch nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Der Antragsteller ist aufgrund der bei ihm bestehenden beidseitigen geringgradigen Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus aurium beidseits auf eine Versorgung mit Hörgeräten angewiesen, was auch von der Antragsgegnerin zu 1 nicht in Abrede gestellt wird.

(2) Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R – juris, Rn. 14). Insoweit hat der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V als 3. Variante genannte Zweck für die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gebotene Hilfsmittelversorgung zwei Ebenen (zum Folgenden BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R – juris, Rn. 31 ff.).

Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion – hier das Hören – selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R – juris, Rn. 31; BSG, Urteil vom 16. September 2004 – B 3 KR 20/04 R – juris, Rn. 12). Das Maß der notwendigen Versorgung mit Hörhilfen erschöpft sich daher nicht in der Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache, sondern umfasst im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen (vgl. auch § 19 Abs. 1 Hilfsmittel-Richtlinie [HilfsM-Richtlinie]). Die gesetzliche Krankenversicherung hat ihren Versicherten daher die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Das schließt auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein (BSG, Urteile vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R – juris, Rn. 31 und vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R – juris, Rn. 47).

Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Qualität, Quantität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an. So besteht Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (ständige Rechtsprechung des BSG, etwa Urteile vom 16. April 1998 – B 3 KR 6/97 R – juris, Rn. 17 und vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R – juris, Rn. 34). Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche Innovationen aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken. Maßgeblich ist daher, ob das teurere Hilfsmittel im Vergleich zu kostengünstigeren anderen im Alltag – d.h. nicht nur in einzelnen, nicht zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählenden Lebensbereichen – wesentliche Gebrauchsvorteile bietet. Dabei muss es um Verbesserungen gehen, welche die Funktionalität betreffen (BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 18/17 R – juris, Rn. 42 m.w.N.). Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).

(3) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass beim Antragsteller ein entsprechender Behinderungsausgleich nicht auch durch ein Hörgerät zum Festbetrag zu erreichen ist.

Eine Verbesserung, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer der kostengünstigeren Festbetragsalternativen bietet, bedingt eine Versorgung mit den Hörgeräten UNITRON D MOXI FIT 3 S nicht. Ausweislich der "Übersicht vergleichsangepasste Hörgeräte" der Firma Hörakustik erreichte der Antragsteller nicht nur bei dem im Streit stehenden Hörgerät, sondern auch bei den zuzahlungsfreien Hörgeräten MIC ENJOY E-FM 30 und UNITRON STRIDE M 500 ein Sprachverständnis im Freifeld bei 65 dB (ohne Störgeräusch) von 100 % und von 90 % mit Störgeräusch von 60 dB. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der mit dem zuzahlungspflichtigen Hörgerät verbundene Mehraufwand durch funktionelle Nutzungsvorteile gerechtfertigt wäre. Zwar waren die Ohrgeräusche bei dem Hörgerät MIC ENJOY E-FM 30 noch hörbar und bei dem Hörgerät UNITRON STRIDE M 500 nur mit lauterem Noiser-Rauschen unterdrückbar, allerdings ist nicht erkennbar, dass es sich hierbei um maßgebliche Gesichtspunkte für den Antragsteller handelte, diese Geräte bei der Auswahl auszuschließen. Entsprechendes gilt für den vom Antragsteller im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkt der leichteren Bedienbarkeit der Bedienwippen. Seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren ist vielmehr zu entnehmen, dass er auf ein Gerät mit Bluetooth-Kopplungsmöglichkeit festgelegt ist und sich deshalb für das im Streit stehende Hörgerät entschied. Seinen Darlegungen zufolge sei er dringend auf diese Funktion angewiesen, weil er im Rahmen seiner Umschulung damit in die Lage versetzt werde, seine selbst aufgenommenen Audiolernstücke auch während seiner Hin- und Rückfahrt zum Studienort in A. zu hören. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Anpass- und Abschlussbericht der Firma Hörakustik vom 28. Oktober 2019. Darin wird ausgeführt, dass der Antragsteller zum Ausgleich seiner Hochtonschwerhörigkeit mit dekompensiertem Tinnitus gerade eine binaurale Versorgung mit offenen Ex-Hörer-Tinnitus-Kombi-Instrumenten wünschte. Auch in der Gesprächsnotiz des Mitarbeiters der Antragsgegnerin zu 1 Sch. vom 30. Oktober 2019 (vgl. Bl. 38 VerwA) über ein mit dem Mitarbeiter der Firma Hörakustik E. geführtes Gespräch ist dokumentiert, dass dem Antragsteller die Zusatzfunktionen des "Streamens" mittels Bluetooth sehr wichtig sei. Nach Auffassung des Antragstellers sei diese Funktion für ihn zwingend notwendig, weshalb eine Versorgung ohne diese Funktion für ihn nicht akzeptabel sei. Soweit auch mit den zuzahlungsfreien Geräten mittels Induktionsschleife eine Anbindung an ein Smartphone oder einen PC möglich sei und Dateien dadurch ebenfalls direkt auf dem Hörgerät abgespielt werden können, habe der Antragsteller dies ausdrücklich nicht gewünscht. Solche über einen unmittelbaren Behinderungsausgleich hinausgehenden und auch das Hörvermögen eines Gesunden übersteigende, im Wesentlichen den Hörkomfort betreffende Funktionen sind nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst und gehen über einen unmittelbaren Behinderungsausgleich hinaus.

Soweit der Kläger meint, die Hörgeräteversorgung sei als Folge der BK 2301 erforderlich geworden und die Kosten der gewünschten Versorgung fielen, soweit sie die von der Antragstellerin zu 1 zu tragenden Festbeträge überstiegen, in die Leistungspflicht der Antragsgegnerin zu 2, weshalb die Antragsgegnerin zu 1 gemäß § 14 SGB IX insoweit in Vorleistung zu treten habe, sieht der Senat keine Anhaltspunkte für die behauptete Leistungspflicht der Antragsgegnerin zu 2. Denn diese lehnte es mit Bescheid vom 10. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2019 ab, die Hörminderung des Antragstellers als BK 2301 anzuerkennen und der Antragsteller blieb in dem gegen die Antragsgegnerin zu 2 geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinem Begehren auf Anerkennung der BK 2301 bzw. Gewährung eines Hörgerätes jeweils erfolglos (S 8 U 3169/19 ER, Beschluss des SG vom 8. Oktober 2019; L 12 U 3689/19 ER-B, Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2019).

c) Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der hier streitgegenständliche Anspruch auf Hörgeräte mit Bluetooth-Kopplungsfunktion ist keine existenziell bedeutsame Leistung. Dass dem Antragsteller ohne die beanspruchte Leistung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der gewünschten Versorgung im Verwaltungsverfahren damit begründete, dass er diese Hörhilfen benötige, um sein Studium erfolgreich abschließen zu können, war dieser Grund durch den Abbruch der Umschulungsmaßnahme schon vor Klageerhebung entfallen (vgl. Bescheinigung der DRV vom 20. Januar 2020 über die Gewährung von Übergangsgeld vom 17. September 2018 bis 27. Oktober 2019, Bl. 13, 14 SG-Akte).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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