L 4 KR 1229/20 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 236/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1229/20 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 11. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer individuellen Betreuung des Antragstellers während des Besuchs einer Kindertagesstätte (Kita) streitig.

Der 2019 geborene Antragsteller leidet an einer angeborenen schweren Hämophilie B (Bluterkrankheit). Durch diese Blutgerinnungsstörung ist das Blutungsrisiko bei Stürzen und Verletzungen massiv erhöht. Zur Prophylaxe von schweren Blutungen wurde beim Antragsteller eine vorbeugende intravenöse Substitution des fehlenden Gerinnungsfaktors begonnen.

Am 19. September 2019 beantragte der Antragsteller durch seine Mutter bei der Beigeladenen für die am 2. Januar 2020 geplante Aufnahme in der Kita W. eine Integrationshilfe und legte Bescheinigungen des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. J. vom 8. August 2019 vor, der für die Begleitung in der Kita eine zusätzliche Integrationshilfe empfahl, da der erhöhte Aufwand, Gefahren durch Verletzungen jeglicher Art abzuwenden, mit dem Regelpersonal nicht ausreichend möglich sei. Mit Schreiben vom 30. September 2019 leitete die Beigeladene den Antrag zuständigkeitshalber gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit dem Hinweis an die Antragsgegnerin weiter, bei dem Antrag auf eine vollumfängliche Assistenz in der Kita handele es sich ausschließlich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Behandlungssicherungspflege. Die Antragsgegnerin sei zuständiger Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 SGB IX.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 21. Oktober 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Eine Leistung der medizinischen Rehabilitation liege nicht vor und die Voraussetzungen des als Leistungsgrundlage allein in Betracht kommenden § 37 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Form spezieller Krankenbeobachtung seien nicht erfüllt. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege setzten regelmäßig unmittelbar bei der Erkrankung und deren Behandlung an; demgegenüber löse die Erkrankung des Antragstellers selbst während der Zeit in der Kita grundsätzlich keinen (weiteren) Behandlungsbedarf, insbesondere keine spezielle Krankenbeobachtung, aus.

Mit Schreiben vom 21. November 2019 wandte sich der Antragsteller erneut an die Beigeladene, bat um eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts und führte aus, bei der beantragten Leistung handele es sich nicht um eine vorrangig medizinische Versorgung. Beantragt seien Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft, Leistungen zur Verbesserung der Mobilität und Krankheitsbewältigung. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 leitete die Beigeladene auch diesen Antrag an die Antragsgegnerin weiter.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Integrationsleistungen bzw. die Begleitung durch einen Integrationshelfer/Schulbegleiter seien generell keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei handele es sich um Eingliederungshilfen, für die der Träger der Sozialhilfe zuständig sei, der hier jedoch keine Leistungsmöglichkeit sehe. Soweit im Rahmen der häuslichen Krankenpflege eine Leistungsmöglichkeit bestehe, lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch.

Am 13. Januar 2020 beantragte er beim Sozialgericht Ulm (SG) darüber hinaus, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung eine Individualbegleitung in der Kita W. zu gewähren, in der er seit 7. Januar 2020 betreut werde. Trotz vorbeugender medikamentöser Behandlung sei eine ständige Beaufsichtigung zum Schutz vor Sturzereignissen erforderlich, um Gefahren durch Verletzungen und damit einhergehenden Blutungen mit schweren Folgeschäden weitestgehend zu vermeiden. Es liege eine hohe Eilbedürftigkeit vor, da die Eingewöhnung bereits gestartet sei und beide Eltern ab 20. Februar 2020 wieder Vollzeit berufstätig seien. Derzeit sei durch den Kita-Träger eine Individualbetreuung in der Kleinkindgruppe in Form einer FSJ-Kraft vorläufig sichergestellt. Mittel- und langfristig sei die Finanzierung dieser zusätzlichen Stelle jedoch nicht gewährleistet.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag mit dem Hinweis entgegen, bei der beantragten Leistung handele es sich nicht um Behandlungspflege im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Die Übernahme von Kosten für eine Kindergartenbegleitung falle in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen.

Die Beigeladene vertrat die Auffassung, für den geltend gemachten Anspruch sei die Antragsgegnerin zuständig. Leistungen, die darauf ausgerichtet seien, Krankheitsbeschwerden zu verhindern, seien der Behandlungs- und Behandlungssicherungspflege nach § 37 SGB V zuzuordnen. Hierzu gehöre die Beaufsichtigung zum Schutz vor Sturzereignissen, da sie dazu diene, Krankheitsbeschwerden zu verhindern.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2020 wies die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2020 zurück.

Mit Beschluss vom 11. März 2020 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides oder einer Entscheidung in der Hauptsache, Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege für die Dauer des Besuchs der Kindertagesstätte W. zu gewähren. Der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V Anspruch auf Behandlungssicherungspflege, wovon auch die Beaufsichtigung zum Schutz vor Sturzereignissen sowie die Beobachtung und Einschätzung der körperlichen Situation durch eine medizinische Fachkraft erfasst werde, damit ggf. notfallmedizinisch interveniert werden könne. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Leistungserbringung bestehe gemäß § 14 SGB IX selbst dann, wenn ein solcher Anspruch nicht bestünde und die Beigeladene – im Sinne der Auffassung der Antragsgegnerin – eine entsprechende Leistung als Eingliederungshilfe zu gewähren hätte.

Gegen den Bescheid vom 7. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2020 erhob der Antragsteller keine Klage.

Am 8. April 2020 hat die Antragsgegnerin beim SG Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes geltend gemacht, der Antragsteller habe lediglich einen Bedarf an allgemeiner Krankenbeobachtung bzw. einen allgemeinen Betreuungsbedarf. Die für eine spezielle Krankenbeobachtung erforderliche medizinische Intervention stehe nicht im Vordergrund.

Die Antragsgegnerin beantragt (sachdienlich gefasst),

den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 11. März 2020 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Mit Schriftsatz seiner zwischenzeitlich bevollmächtigten Rechtsanwältin vom 14. Mai 2020 beantragte der Antragsteller gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung des Bescheids vom 7. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2020. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2020 ab.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin.

II.

1. Die gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung bedürfte. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Gewährung einer Individualbetreuung während des Kita-Besuchs des Antragstellers und damit bezogen auf ein fiktives Hauptsacheverfahren gegen die Gewährung laufender Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Die Antragsgegnerin wurde durch den angefochtenen Beschluss des SG verpflichtet, dem Antragsteller für die Dauer des Besuchs der Kita W. Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege zu gewähren. Damit liegt eine formelle Beschwer der Antragsgegnerin vor, die im Allgemeinen gewährleistet, dass ein Rechtsmittel nicht ohne sachliches Bedürfnis eingelegt wird. Gleichwohl gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann daher in seltenen Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, Vor § 143 Rn. 5; BSG, Urteil vom 8. Mai 2007 – B 2 U 3/06 R – juris, Rn 13). Ein Rechtsmittel ist insbesondere dann unnütz und deshalb unzulässig, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG a.a.O.). So liegt der Fall hier. Auf Seiten der Antragsgegnerin liegt eine materielle Beschwer nicht (mehr) vor. Die durch einstweilige Anordnung des SG verfügte Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller für den Besuch der Kita W. häusliche Krankenpflege zu gewähren, hatte sich bereits im April 2020, spätestens jedoch am 14. Mai 2020 (Zeitpunkt des Antrags gemäß § 44 SGB X) erledigt, ohne dass der Antragsteller die in Rede stehende häusliche Krankenpflege in Anspruch genommen bzw. die Antragsgegnerin die Leistung erbracht hatte bzw. auch nur hätte erbringen können. Die Beschwerdeeinlegung bzw. deren Fortführung erfolgte daher ohne schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin, weshalb der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde verneint.

a. Mit Beschluss vom 11. März 2020 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin, die im Streit stehende Leistung, "längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids oder einer Entscheidung in der Hauptsache" zu gewähren.

Schon zuvor hatte die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 7. Januar 2020 mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2020 zurückgewiesen, ohne dass der Antragsteller hiergegen Klage erhob. Auch im Anschluss an den Beschluss des SG erhob der Antragsteller hiergegen keine Klage. Der die beantragte Leistung ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2020 wurde damit bestandskräftig und für die Beteiligten in der Sache bindend (§ 77 SGG). Mit Eintritt der Bestandskraft endete auch die (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller für den Besuch der Kita W. häusliche Krankenpflege zu gewähren. Denn die im Rahmen der einstweiligen Anordnung verfügte Verpflichtung der Antragsgegnerin war zeitlich begrenzt und endete - mangels Klageerhebung - mit dem "Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids" (richtig: des Bescheids vom 7. Januar 2020; vgl. § 77 SGG), mithin spätestens nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2020 (vgl. § 87 Satz 1 SGG).

b. Rechtswirkungen entfaltete die einstweilige Anordnung des SG vom 11. März 2020 damit lediglich ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung, wobei der Beschluss des SG dem Antragsteller am 14. März 2020 (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 46a SG-Akte) und der Antragsgegnerin spätestens am 18. März 2020 (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 47b SG-Akte; das angegebene Eingangsdatum 11. März 2020 betrifft offensichtlich die Vorabbenachrichtigung per Fax) zugestellt wurde. Die verfügte Verpflichtung der Antragsgegnerin endete spätestens mit Ablauf der Klagefrist. Zwar enthält der aktenkundige Widerspruchsbescheid keinen Vermerk über den Zeitpunkt seiner Aufgabe zur Post und auch dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, an welchem Tag ihm der Widerspruchsbescheid vom 4. März 2020 bekannt gegeben wurde, so dass sich der Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist nicht bestimmen lässt. Ausgehend von dem am 14. Mai 2020 durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin des Antragstellers gestellten Antrag gemäß § 44 SGB X geht der Senat jedoch davon aus, dass die Klagefrist jedenfalls am 14. Mai 2020 abgelaufen war. Denn die Bevollmächtigte des Antragstellers hätte andernfalls Klage erhoben und keinen Antrag gemäß § 44 SGB X gestellt.

c. In dem damit relevanten Zeitraum vom 14. bzw. 18. März 2020 bis spätestens 13. Mai 2020 erbrachte die Antragsgegnerin für den Besuch der Kita W. tatsächlich keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Die Antragsgegnerin hätte solche auch nicht erbringen können. Denn bereits ab 17. März 2020 war für den Antragsteller ein Kita-Besuch nicht mehr möglich. Kindertagesstätten waren als Folge der Corona-Pandemie ab diesem Tag und jedenfalls bis 13. Mai 2020 geschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gleichwohl in der Kita W. betreut wurde und ihm hierdurch für selbst beschaffte häusliche Krankenpflege Kosten entstanden sind, sind nicht ersichtlich. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin nicht behauptet und auch das Vorbringen des Antragstellers lässt auf derartiges nicht schließen. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin für die Beschwerde ist daher zu verneinen.

d. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. Juni 2020 lässt sich nichts Abweichendes herleiten. Soweit die Antragsgegnerin auf den vom Antragsteller gestellten Antrag gemäß § 44 SGB X hingewiesen hat, den sie mit Bescheid vom 10. Juni 2020 abgelehnt habe und deshalb davon auszugehen sei, dass der Antragsteller eine Anfechtung im Hauptsacheverfahren anstrebe, weshalb die Entscheidungsgründe des Beschwerdegerichts von Bedeutung seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdegericht bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses in der konkreten Rechtssache eine Sachentscheidung zu treffen hat, jedoch nicht dazu berufen ist, sich zu Rechtsfragen zu äußern, denen nur in anderen Verfahren Bedeutung zukommt. Ohnehin ist im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht über die Frage zu entscheiden, ob der Antragsteller Anspruch auf die beantragte Leistung hat und ob diese in die Leistungspflicht der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen fällt. Hierüber ist ausschließlich in einem Hauptsacheverfahren zu befinden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §§ 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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