Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3856/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1464/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. April 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für die Zeit ab dem 16. Juli 1999 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat.
Die 1957 geborene Klägerin beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) am 3. Februar 1992 (Eingang bei der Beklagten) die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bl. 1 der Verwaltungsakte (VA), Band 1). Mit Bescheid vom 16. Juli 1992 (Bl. 51 ff. VA) gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Februar 1992 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und errechnete für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 1992 eine Nachzahlung i.H.v. 6.912,08 DM.
Den Antrag der Klägerin vom 26. Oktober 1994 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 1995 ab (Bl. 334 VA, Band 3). Dieser wurde gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand der von der Klägerin am 20. März 1995 beim SG Karlsruhe (SG) erhobenen Untätigkeitsklage (Az.: S 9 An 789/95). Mit Urteil vom 29. Oktober 1996 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht erwerbsunfähig. Die beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung blieb erfolglos (Urteil vom 12. Mai 1997; Az.: L 10 An 171/97). Die beim Bundessozialgericht (BSG) eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 11. November 1997 als unzulässig verworfen (Az.: 4 BA 88/97).
Am 28. Oktober 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rentenzahlungen bereits ab dem 1. September 1988, weil der Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 1999 insoweit einen "Rentenbezug mit Zurechnungszeit" ausweise. Den als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewerteten Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2000 ab. Eine Rente bereits ab dem 1. September 1988 stünde der Klägerin nicht zu. Im Versicherungsverlauf werde aus technischen Gründen nicht unterschieden zwischen Zurechnungszeiten ohne Rentenbezug (1. September 1988 bis 31. Januar 1992) und Zeiten mit tatsächlichem Rentenbezug. Die hiergegen beim SG eingereichte Klage wegen Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis 31. Januar 1992 blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 24. April 2002; Az.: S 5 RA 440/00), ebenso wie die hiergegen gerichtete Berufung beim LSG (Urteil vom 23. Oktober 2003; Az.: L 10 RA 2009/02). Der Versicherungsverlauf sei kein Bewilligungsbescheid und trage den geltend gemachten Rentenzahlungsanspruch nicht. Die beim BSG eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 27. November 2003 als unzulässig verworfen (Az.: B 4 RA 6/03 BH).
Am 25. November 2019 hat die Klägerin Klage beim SG auf "Aus-, Nachzahlung und Verzinsung" der "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" ab dem 16. Juli 1999 eingereicht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, alle Bescheinigungen über den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit dem 16. Juli 1999 ("u.a. gegenüber dem Amtsgericht B., dem Vollstreckungsgericht, dem Amtsgericht Br., Vollstreckungsgericht, Finanzbehörde und Finanzgerichts auf K., meinen behandelnden Ärzten u.s.w.") seien nach mehr als 20 Jahren rechts- und bestandskräftig, so dass ein Bescheid nicht zu erlassen sei. Durch die Bescheinigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Tatsache, dass diese ohne Grund nicht an sie ausgezahlt werde, liege ihr Einkommen seit mehr als 20 Jahren unterhalb des sozialrechtlichen Existenzminimums. Ihr seien keine Gründe bekannt, weshalb seit mehr als 20 Jahren ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht ausgezahlt werde. Zur weiteren Begründung ihrer Klage hat sie ein Schreiben der AOK Mittlerer Oberrhein vom 16. Januar 2003, gerichtet an Dr. G., beigefügt, wonach die Klägerin seit dem 16. Juli 1999 als Rentnerin bei ihnen versichert sei. Für Rentner sei grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Bei der Klägerin wolle man jedoch weiterhin, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass eine am 16. Juli 1999 erstellte Bescheinigung, wie von der Klägerin behauptet, nicht bekannt sei. Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 26. Oktober 1994 sei mit Bescheid vom 22. August 1995 abgelehnt worden. Aktuell sei kein Rentenantrag gestellt worden. Die Klägerin habe Klage erhoben, obwohl kein Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Mit Schreiben vom 11. März 2020 hat das SG die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2020 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da das notwendige Vorverfahren gemäß § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGG nicht durchgeführt worden sei. Die Klägerin begehre die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 16. Juli 1999. Eine solche Rente sei von der Beklagten bisher nicht bewilligt worden. Den Rentenantrag vom 26. Oktober 1994 habe die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 1995 abgelehnt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und könne nicht mehr Grundlage einer zulässigen Klage sein. Ein noch nicht bestandskräftiger Widerspruchsbescheid mit dem Regelungsgegenstand einer Erwerbsminderungsrente ab dem 16. Juli 1999 existiere nicht. Das Vorverfahren sei daher nicht durchgeführt und die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Verpflichtungsklage seien nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen einer reinen Leistungsklage seien nicht gegeben, da die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung der geltend gemachten Rente habe. Auch das Schreiben der AOK vom 16. Januar 2003 stelle weder einen Rentenbewilligungsbescheid dar, noch könne es einen solchen ersetzen. Die unterlassene Auszahlung der begehrten Rente sei folglich nicht rechtswidrig. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 3. April 2020 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 4. Mai 2020, einem Montag, beim SG zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerin, mit der die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, "beim rechtskräftig vorliegenden Beweisstand" sei ihre Klage in vollem Umfang berechtigt und die Berufung begründet. Bei ihr sei der "Versicherungsstatus 5, Erwerbsunfähigkeitsrentnerin seit 16.07.1999" festgesetzt worden. Zudem sei seit Jahren ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. festgestellt. Jede vorrangige medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahme sei ihr seit Juli 1999 mit Verweis auf die laufende Rentenzahlung wegen Erwerbsunfähigkeit versagt worden. Ihre Klageanträge seien im Hinblick auf das rechtskräftig durchgeführte Verwaltungsverfahren im vollen Umfang berechtigt. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. G. vom 4. November 1997 (Arbeitsunfähigkeit vom 23. Oktober bis 14. November 1997), den Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 17. Juli 2016 (GdB von 50 v.H. seit 6. Juli 2018) sowie zwei Arztbriefe der Internisten Dr. V. und Dr. Sch. Einen ausdrücklichen Berufungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt.
Die Klägerin beantragt - sachdienlich ausgelegt und unter Beachtung der wörtlichen Klageanträge -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. April 2020 aufzuheben und die "1. Klage auf Aus-, Nachzahlung und Verzinsung der "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit", die mir seit "16.07.1999" rechtskräftig bescheinigt ist, in die deshalb von der Gemeinde H. seit 20 ! Jahren "zwangsweise Vollstreckungen" für Gemeindeschulden und abgaben bis zur Hausdurchsuchung vorgenommen werden. 2. Die Rechtswidrigkeit der unterlassenen Auszahlung der "rechtskräftig bescheinigten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" ist im Urteil auszusprechen. 3. Die Beklagte/Beklagten trägt /tragen die Kosten des Verfahrens und meine Auslagen. 4. Fürsorglich: Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen die Beklagte/Beklagten."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe die Klage mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (10 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG formgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG insbesondere nicht der Zulassung, da die Klägerin eine Rentennachzahlung für einen Zeitraum von mehr als ein Jahr begehrt.
Die Berufung wurde auch fristgemäß eingelegt. Die Berufung ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG beim LSG i Baden-Württemberg innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung (§ 64 Abs. 1 SGG). Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endet gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 64 Abs. 3 SGG).
Vorliegend wurde der Klägerin der Gerichtsbescheid des SG vom 1. April 2020 - ausweislich der in der SG-Akte befindlichen Zustellungsurkunde - am 3. April 2020 zugestellt, so dass die einmonatige Berufungsfrist am 3. April 2020 zu laufen begann und am 4. Mai 2020, einem Montag, endete. Die am 4. Mai 2020 beim SG eingelegte Berufung ist daher fristgemäß erfolgt.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach dem von der Klägerin im Klageverfahren ausdrücklich bezeichneten Begehren (§ 123 SGG) die Nachzahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 16. Juli 1999.
3. Die Berufung ist unbegründet. Denn die Klage ist - wie das SG zutreffend entschieden hat - unzulässig.
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum aktuell weder bei der Beklagten beantragt noch durch Bescheid abgelehnt oder bewilligt worden ist. Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 26. Oktober 1994 ist mit Bescheid vom 22. August 1995 bestandskräftig (§ 77 SGG) abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren nicht. Dies entnimmt der Senat dem Schreiben der Klägerin vom 21. Mai 2020 (Bl. 32 der Senatsakte). Hierin hat sie ausdrücklich angegeben, dass der Bescheid vom 22. August 1995 nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sei.
Für die Zulässigkeit einer etwaigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 SGG) ist jedoch Voraussetzung die Behauptung, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. An dieser Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 2/14 R – juris, Rn. 11 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Eine aktuelle Entscheidung der Beklagten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 16. Juli 1999 liegt ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten nicht vor. Etwas anderes wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Sie stützt ihr Begehren vielmehr darauf, dass ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits seit dem 16. Juli 1999 bescheinigt worden sei. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 16. Juli 1999 befindet sich jedoch nicht in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten. Auch die Klägerin selbst hat einen solchen Bewilligungsbescheid nicht vorgelegt. Im Klagverfahren hat sie lediglich die Bescheinigung der AOK Mittlerer Oberrhein vom 16. Januar 2003, gerichtet an Dr. G., eingereicht, in der bestätigt wurde, dass die Klägerin seit dem 16. Juli 1999 als Rentnerin bei der AOK versichert ist. Zugleich wurde Dr. G. gebeten, für die Klägerin bei Vorlage von Arbeitsunfähigkeit weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen. Auf dieses Schreiben kann die Klägerin ihr Begehren nicht stützen. Es handelt sich eindeutig nicht um einen von der Beklagten (eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligenden) erlassenen Verwaltungsakt.
Zwar kann nach § 54 Abs. 5 SGG mit der Klage eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Innerhalb des Klagesystems des SGG, das im Verhältnis zwischen Bürger und öffentlich-rechtlichem Leistungsträger vom Verwaltungsakt als typischem Regelungsinstrument nach dem SGB X und der darauf aufbauenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausgeht (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG), ist die isolierte oder echte Leistungsklage des Bürgers gegen den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger die Ausnahme. Sie kommt in Betracht, wenn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht oder ein konkretes Verhalten, z.B. eine Auskunft oder eine Beratung des Leistungsträgers, begehrt wird. Sie scheidet schon vom Wortlaut her aus, wenn ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil eine Regelung mit Außenwirkung zu treffen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2017 – L 10 R 705/16 – juris, Rn. 26 f.). Ist eine Leistung bereits durch Verwaltungsakt festgesetzt, aber nicht erbracht oder eingestellt worden, ohne dass eine Korrektur der Bewilligungsbescheide erfolgte, kann hingegen eine echte Leistungsklage durch den Versicherten erhoben werden (BSG, Urteil vom 29. Januar 2014 – B 5 R 36/12 R – juris, Rn. 16; Urteil vom 27. März 1980 – 10 RV 23/79 – juris, Rn. 13; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: Juli 2019, § 54 SGG Rn. 71).
Die Voraussetzungen für eine echte Leistungsklage sind vorliegend nicht erfüllt. Die von der Klägerin begehrte "Aus-, Nachzahlung und Verzinsung" einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfordert zunächst eine Entscheidung und damit Regelung der Beklagten, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Diese Entscheidung und Regelung der Beklagten kann mit Außenwirkung nur durch einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X erfolgen, der dann mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angreifbar wäre.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für die Zeit ab dem 16. Juli 1999 einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat.
Die 1957 geborene Klägerin beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) am 3. Februar 1992 (Eingang bei der Beklagten) die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bl. 1 der Verwaltungsakte (VA), Band 1). Mit Bescheid vom 16. Juli 1992 (Bl. 51 ff. VA) gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Februar 1992 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und errechnete für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 1992 eine Nachzahlung i.H.v. 6.912,08 DM.
Den Antrag der Klägerin vom 26. Oktober 1994 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 1995 ab (Bl. 334 VA, Band 3). Dieser wurde gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand der von der Klägerin am 20. März 1995 beim SG Karlsruhe (SG) erhobenen Untätigkeitsklage (Az.: S 9 An 789/95). Mit Urteil vom 29. Oktober 1996 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht erwerbsunfähig. Die beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung blieb erfolglos (Urteil vom 12. Mai 1997; Az.: L 10 An 171/97). Die beim Bundessozialgericht (BSG) eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 11. November 1997 als unzulässig verworfen (Az.: 4 BA 88/97).
Am 28. Oktober 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rentenzahlungen bereits ab dem 1. September 1988, weil der Versicherungsverlauf vom 26. Oktober 1999 insoweit einen "Rentenbezug mit Zurechnungszeit" ausweise. Den als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewerteten Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2000 ab. Eine Rente bereits ab dem 1. September 1988 stünde der Klägerin nicht zu. Im Versicherungsverlauf werde aus technischen Gründen nicht unterschieden zwischen Zurechnungszeiten ohne Rentenbezug (1. September 1988 bis 31. Januar 1992) und Zeiten mit tatsächlichem Rentenbezug. Die hiergegen beim SG eingereichte Klage wegen Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. September 1988 bis 31. Januar 1992 blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 24. April 2002; Az.: S 5 RA 440/00), ebenso wie die hiergegen gerichtete Berufung beim LSG (Urteil vom 23. Oktober 2003; Az.: L 10 RA 2009/02). Der Versicherungsverlauf sei kein Bewilligungsbescheid und trage den geltend gemachten Rentenzahlungsanspruch nicht. Die beim BSG eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 27. November 2003 als unzulässig verworfen (Az.: B 4 RA 6/03 BH).
Am 25. November 2019 hat die Klägerin Klage beim SG auf "Aus-, Nachzahlung und Verzinsung" der "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" ab dem 16. Juli 1999 eingereicht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, alle Bescheinigungen über den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit dem 16. Juli 1999 ("u.a. gegenüber dem Amtsgericht B., dem Vollstreckungsgericht, dem Amtsgericht Br., Vollstreckungsgericht, Finanzbehörde und Finanzgerichts auf K., meinen behandelnden Ärzten u.s.w.") seien nach mehr als 20 Jahren rechts- und bestandskräftig, so dass ein Bescheid nicht zu erlassen sei. Durch die Bescheinigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Tatsache, dass diese ohne Grund nicht an sie ausgezahlt werde, liege ihr Einkommen seit mehr als 20 Jahren unterhalb des sozialrechtlichen Existenzminimums. Ihr seien keine Gründe bekannt, weshalb seit mehr als 20 Jahren ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht ausgezahlt werde. Zur weiteren Begründung ihrer Klage hat sie ein Schreiben der AOK Mittlerer Oberrhein vom 16. Januar 2003, gerichtet an Dr. G., beigefügt, wonach die Klägerin seit dem 16. Juli 1999 als Rentnerin bei ihnen versichert sei. Für Rentner sei grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Bei der Klägerin wolle man jedoch weiterhin, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass eine am 16. Juli 1999 erstellte Bescheinigung, wie von der Klägerin behauptet, nicht bekannt sei. Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 26. Oktober 1994 sei mit Bescheid vom 22. August 1995 abgelehnt worden. Aktuell sei kein Rentenantrag gestellt worden. Die Klägerin habe Klage erhoben, obwohl kein Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Mit Schreiben vom 11. März 2020 hat das SG die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2020 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da das notwendige Vorverfahren gemäß § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGG nicht durchgeführt worden sei. Die Klägerin begehre die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 16. Juli 1999. Eine solche Rente sei von der Beklagten bisher nicht bewilligt worden. Den Rentenantrag vom 26. Oktober 1994 habe die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 1995 abgelehnt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und könne nicht mehr Grundlage einer zulässigen Klage sein. Ein noch nicht bestandskräftiger Widerspruchsbescheid mit dem Regelungsgegenstand einer Erwerbsminderungsrente ab dem 16. Juli 1999 existiere nicht. Das Vorverfahren sei daher nicht durchgeführt und die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Verpflichtungsklage seien nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen einer reinen Leistungsklage seien nicht gegeben, da die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung der geltend gemachten Rente habe. Auch das Schreiben der AOK vom 16. Januar 2003 stelle weder einen Rentenbewilligungsbescheid dar, noch könne es einen solchen ersetzen. Die unterlassene Auszahlung der begehrten Rente sei folglich nicht rechtswidrig. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 3. April 2020 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 4. Mai 2020, einem Montag, beim SG zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerin, mit der die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, "beim rechtskräftig vorliegenden Beweisstand" sei ihre Klage in vollem Umfang berechtigt und die Berufung begründet. Bei ihr sei der "Versicherungsstatus 5, Erwerbsunfähigkeitsrentnerin seit 16.07.1999" festgesetzt worden. Zudem sei seit Jahren ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. festgestellt. Jede vorrangige medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahme sei ihr seit Juli 1999 mit Verweis auf die laufende Rentenzahlung wegen Erwerbsunfähigkeit versagt worden. Ihre Klageanträge seien im Hinblick auf das rechtskräftig durchgeführte Verwaltungsverfahren im vollen Umfang berechtigt. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. G. vom 4. November 1997 (Arbeitsunfähigkeit vom 23. Oktober bis 14. November 1997), den Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 17. Juli 2016 (GdB von 50 v.H. seit 6. Juli 2018) sowie zwei Arztbriefe der Internisten Dr. V. und Dr. Sch. Einen ausdrücklichen Berufungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt.
Die Klägerin beantragt - sachdienlich ausgelegt und unter Beachtung der wörtlichen Klageanträge -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. April 2020 aufzuheben und die "1. Klage auf Aus-, Nachzahlung und Verzinsung der "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit", die mir seit "16.07.1999" rechtskräftig bescheinigt ist, in die deshalb von der Gemeinde H. seit 20 ! Jahren "zwangsweise Vollstreckungen" für Gemeindeschulden und abgaben bis zur Hausdurchsuchung vorgenommen werden. 2. Die Rechtswidrigkeit der unterlassenen Auszahlung der "rechtskräftig bescheinigten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" ist im Urteil auszusprechen. 3. Die Beklagte/Beklagten trägt /tragen die Kosten des Verfahrens und meine Auslagen. 4. Fürsorglich: Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen die Beklagte/Beklagten."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe die Klage mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (10 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG formgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG insbesondere nicht der Zulassung, da die Klägerin eine Rentennachzahlung für einen Zeitraum von mehr als ein Jahr begehrt.
Die Berufung wurde auch fristgemäß eingelegt. Die Berufung ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG beim LSG i Baden-Württemberg innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung (§ 64 Abs. 1 SGG). Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endet gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 64 Abs. 3 SGG).
Vorliegend wurde der Klägerin der Gerichtsbescheid des SG vom 1. April 2020 - ausweislich der in der SG-Akte befindlichen Zustellungsurkunde - am 3. April 2020 zugestellt, so dass die einmonatige Berufungsfrist am 3. April 2020 zu laufen begann und am 4. Mai 2020, einem Montag, endete. Die am 4. Mai 2020 beim SG eingelegte Berufung ist daher fristgemäß erfolgt.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach dem von der Klägerin im Klageverfahren ausdrücklich bezeichneten Begehren (§ 123 SGG) die Nachzahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 16. Juli 1999.
3. Die Berufung ist unbegründet. Denn die Klage ist - wie das SG zutreffend entschieden hat - unzulässig.
Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum aktuell weder bei der Beklagten beantragt noch durch Bescheid abgelehnt oder bewilligt worden ist. Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 26. Oktober 1994 ist mit Bescheid vom 22. August 1995 bestandskräftig (§ 77 SGG) abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren nicht. Dies entnimmt der Senat dem Schreiben der Klägerin vom 21. Mai 2020 (Bl. 32 der Senatsakte). Hierin hat sie ausdrücklich angegeben, dass der Bescheid vom 22. August 1995 nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sei.
Für die Zulässigkeit einer etwaigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 SGG) ist jedoch Voraussetzung die Behauptung, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. An dieser Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 2/14 R – juris, Rn. 11 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Eine aktuelle Entscheidung der Beklagten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 16. Juli 1999 liegt ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten nicht vor. Etwas anderes wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Sie stützt ihr Begehren vielmehr darauf, dass ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits seit dem 16. Juli 1999 bescheinigt worden sei. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid der Beklagten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 16. Juli 1999 befindet sich jedoch nicht in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten. Auch die Klägerin selbst hat einen solchen Bewilligungsbescheid nicht vorgelegt. Im Klagverfahren hat sie lediglich die Bescheinigung der AOK Mittlerer Oberrhein vom 16. Januar 2003, gerichtet an Dr. G., eingereicht, in der bestätigt wurde, dass die Klägerin seit dem 16. Juli 1999 als Rentnerin bei der AOK versichert ist. Zugleich wurde Dr. G. gebeten, für die Klägerin bei Vorlage von Arbeitsunfähigkeit weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen. Auf dieses Schreiben kann die Klägerin ihr Begehren nicht stützen. Es handelt sich eindeutig nicht um einen von der Beklagten (eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligenden) erlassenen Verwaltungsakt.
Zwar kann nach § 54 Abs. 5 SGG mit der Klage eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Innerhalb des Klagesystems des SGG, das im Verhältnis zwischen Bürger und öffentlich-rechtlichem Leistungsträger vom Verwaltungsakt als typischem Regelungsinstrument nach dem SGB X und der darauf aufbauenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausgeht (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG), ist die isolierte oder echte Leistungsklage des Bürgers gegen den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger die Ausnahme. Sie kommt in Betracht, wenn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht oder ein konkretes Verhalten, z.B. eine Auskunft oder eine Beratung des Leistungsträgers, begehrt wird. Sie scheidet schon vom Wortlaut her aus, wenn ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil eine Regelung mit Außenwirkung zu treffen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2017 – L 10 R 705/16 – juris, Rn. 26 f.). Ist eine Leistung bereits durch Verwaltungsakt festgesetzt, aber nicht erbracht oder eingestellt worden, ohne dass eine Korrektur der Bewilligungsbescheide erfolgte, kann hingegen eine echte Leistungsklage durch den Versicherten erhoben werden (BSG, Urteil vom 29. Januar 2014 – B 5 R 36/12 R – juris, Rn. 16; Urteil vom 27. März 1980 – 10 RV 23/79 – juris, Rn. 13; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: Juli 2019, § 54 SGG Rn. 71).
Die Voraussetzungen für eine echte Leistungsklage sind vorliegend nicht erfüllt. Die von der Klägerin begehrte "Aus-, Nachzahlung und Verzinsung" einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfordert zunächst eine Entscheidung und damit Regelung der Beklagten, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Diese Entscheidung und Regelung der Beklagten kann mit Außenwirkung nur durch einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X erfolgen, der dann mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angreifbar wäre.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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