Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 28 KR 5084/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 85/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren S 28 KR 5084/19 ER, in dem sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin begehrte.
Im Hauptsacheverfahren besteht zwischen den Beteiligten Streit über das Fortbestehen der freiwilligen Mitgliedschaft der Antragstellerin und die daraus resultierende Beitragspflicht.
Mit Schriftsatz vom 15. August 2019 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 27 KR 3572/19 ER) mit dem Ziel, die Vollziehung des Beitragsbescheids vom 7. Mai 2018 auszusetzen. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von PKH und legte hierzu den Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nebst Anlagen vor. Mit Schriftsatz vom 21. August 2019 stimmte die Antragsgegnerin der Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide vom 07. Mai 2018 und 15. Januar 2019 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu, worauf die Antragstellerin das Antragsverfahren für erledigt erklärte. Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu übernehmen.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2019 erhob die Antragstellerin beim SG am 20. November 2019 Klage und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sowie ihr für dieses Verfahren PKH zu bewilligen. Mit Schreiben vom 21. November 2019 forderte das SG die Antragstellerin per Fax auf, binnen einer Woche eine vollständig ausgefüllte "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" gemäß dem amtlichen Vordruck, die Kontoauszüge der letzten drei Monate, den Mietvertrag bzw. sonstige Belege über Wohnkosten sowie aktuelle Bescheide über den Bezug von Sozialleistungen (soweit vorhanden) vorzulegen und wies darauf hin, dass der Antrag bei Nichteinhaltung der Frist ohne weitere Begründung abgelehnt werden könne. Gleichzeitig forderte das SG die Antragsgegnerin auf, zu dem Antrag binnen einer Woche Stellung zu nehmen, worauf diese mit Schriftsatz vom 27. November 2019 versicherte, sie werde die Vollziehung des Beitragsbescheides auch noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens aussetzen. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 erklärte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten daraufhin das Antragsverfahren für erledigt. Darüber hinaus ließ sie im Hinblick auf den gestellten PKH-Antrag und das gerichtliche Schreiben vom 21. November 2019 ausführen, sie studiere in R. Medizin, halte sich derzeit dort auf und könne die gesetzte Frist nicht einhalten, weshalb um eine Fristverlängerung gebeten werde. Allerdings hätten sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der letzten Vorlage des entsprechenden Vordrucks in dem Verfahren S 27 KR 3572/19 ER nicht geändert. Selbstverständlich werde sie eine neue Erklärung ausfüllen und im Rahmen einer Heimfahrt zur Familie die notwendigen Unterlagen zusammentragen, die dann vorgelegt würden.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH ab. Nachdem die Antragstellerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 für erledigt erklärt habe, sei das Verfahren abgeschlossen. Zwar könne auch nach Abschluss des Verfahrens ausnahmsweise PKH bewilligt werden, wenn der Antrag zuvor vollständig eingereicht worden sei und bis zum Abschluss des Verfahrens eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden habe. Allerdings seien Unterlagen, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin glaubhaft machten, dem Gericht bis zur Erledigungserklärung nicht vorgelegt worden. Soweit die Antragstellerin auf die bereits im Verfahren S 27 KR 3572/19 ER vorgelegten Unterlagen verwiesen habe, seien diese zwar beigezogen und berücksichtigt worden. Jedoch habe die Antragstellerin in jenem Verfahren fast vollständig geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt, so dass es nicht möglich gewesen sei, die Vermögensverhältnisse zu überprüfen. Mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei der PKH-Antrag daher ohne weitere Sachprüfung abzulehnen. Der Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 2 Nr. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht anfechtbar.
Am 30. Dezember 2019 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim SG Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Beschwerde sei entgegen der Ansicht des SG zulässig. Nach der vom SG herangezogenen Regelung sei die Beschwerde nur dann ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneine. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn nach Auffassung des SG, habe sie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Dies sei jedoch unrichtig. Soweit sich das SG ausschließlich darauf zurückziehe, sie habe in dem Verfahren S 27 KR 3572/19 ER geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt, hätte ein richterlicher Hinweis genügt, um diesen Fehler zu beheben. Zudem sei fristgerecht eine Fristverlängerung für die Vorlage der erforderlichen "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beantragt worden. Die Beschwerde sei auch begründet. Dem Gericht liege eine entsprechende Erklärung aus einem anderen Verfahren vor. Die ansatzlose Abweisung des PKH-Antrags verletze sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten, zumal ein schlichter richterlicher Hinweis, dass ungeschwärzte Unterlagen benötigt würden, genügt hätte. Zudem habe sie fristgerecht Fristverlängerung zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt; über diesen Antrag habe das SG bis heute nicht entschieden. Hierüber sei positiv zu entscheiden und ihr aufzugeben, weitere Unterlagen vorzulegen.
Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2019 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 173 SGG zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG unstatthaft und daher unzulässig.
2. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Dabei bestimmt Abs. 3 Nr. 2a der Regelung, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
So liegt der Fall hier.
Nach der genannten Regelung ist die Beschwerde zunächst dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nach den §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt und das SG daher seine Bedürftigkeit verneint. Nichts Anderes gilt für den Fall, dass das Gericht PKH gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnt, weil der Antragsteller Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Auch insoweit handelt es sich um eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH, und zwar aufgrund mangelnder Feststellbarkeit der entsprechenden Verhältnisse. Aus besagten Gründen gilt Gleiches auch dann, wenn der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlegt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 172 Rn. 6g; Bittner in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 172 Rn. 44 f.). Nach dieser Regelung sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen, wobei sich die Partei für die Erklärung der eingeführten Formulare zu bedienen hat (vgl. § 117 Abs. 4 ZPO).
Vorliegend hat die Antragstellerin den amtlich eingeführten Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ihrem Antrag auf Bewilligung von PKH nicht beigefügt. Sie reichte die Erklärung auch nicht innerhalb der vom SG mit Schreiben vom 21. November 2019 gesetzten Frist nach. Stattdessen erklärte sie mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 das Antragsverfahren für erledigt und beantragte lediglich eine Fristverlängerung für die Vorlage der angeforderten Unterlagen. Damit waren schon mangels Vorlage der erforderlichen Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte PKH zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung - auf den es hier ankommt - zu verneinen.
Soweit das SG dennoch eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin vornahm und hierzu die anlässlich ihres PKH-Antrags in dem Verfahren S 27 KR 3572/19 vorgelegten Unterlagen beizog, bestand kein Grund, der Antragstellerin nunmehr aufzugeben, anstelle der geschwärzten Kontoauszüge lesbare Kopien vorzulegen. Denn verfahrensleitende Anordnungen waren im PKH-Verfahren nach Abschluss des Antragverfahrens nicht mehr geboten. Entsprechend war es auch nicht erforderlich, über den mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Vorlage der mit Schreiben vom 21. November 2019 angeforderten Unterlagen zu entscheiden.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung von PKH nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt. Denn die PKH-Bewilligung setzt voraus, dass das Verfahren noch beabsichtigt ist (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 73a Rn. 11a, 13c mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung). Aufgrund der mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 erfolgten einseitigen Erledigungserklärung, die als Rücknahme des gestellten Antrags auszulegen ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 125 Rn. 7, 10) war dies zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht mehr der Fall, weshalb die Bewilligung von PKH grundsätzlich ausgeschlossen war. Ausnahmen hiervon sind zwar für Fälle anerkannt, in denen der Antragsteller alles ihm zumutbare getan hat, um vor Wegfall der Rechtshängigkeit eine Entscheidung über PKH zu erwirken und das Gericht es versäumt hat, rechtzeitig zu entscheiden oder Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes eine spätere Entscheidung erfordern (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 11a). Ein solcher Ausnahmefall war vorliegend nicht zu bejahen. Denn der gestellte PKH-Antrag war bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens nicht entscheidungsreif. Die Antragstellerin legte weder die erforderliche "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" entgegen der in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierten Verpflichtung weder mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH vor, noch reichte sie diese zusammen mit den vom SG angeforderten weiteren Unterlagen innerhalb der ihr gesetzten Frist oder zumindest bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach. Damit bestand für das SG, selbst wenn es zu Gunsten der Antragstellerin unter Auswertung der in dem Verfahren S 27 KR 3572/19 vorgelegten Unterlagen noch in eine Bedürftigkeitsprüfung eintrat, keine Veranlassung zu weitergehenden Maßnahmen.
3. Die Beschwerde wäre – deren Zulässigkeit unterstellt – im Übrigen auch unbegründet.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ungeachtet der erforderlichen Erfolgsaussicht des gestellten Antrags, wäre die Beschwerde schon deshalb unbegründet, weil auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht festzustellen ist. Denn soweit sie mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 die Vorlage des entsprechenden amtlichen Vordrucks nebst weiterer Unterlagen ankündigte, hat sie diese auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §193 SGG.
5. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren S 28 KR 5084/19 ER, in dem sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin begehrte.
Im Hauptsacheverfahren besteht zwischen den Beteiligten Streit über das Fortbestehen der freiwilligen Mitgliedschaft der Antragstellerin und die daraus resultierende Beitragspflicht.
Mit Schriftsatz vom 15. August 2019 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 27 KR 3572/19 ER) mit dem Ziel, die Vollziehung des Beitragsbescheids vom 7. Mai 2018 auszusetzen. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von PKH und legte hierzu den Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nebst Anlagen vor. Mit Schriftsatz vom 21. August 2019 stimmte die Antragsgegnerin der Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide vom 07. Mai 2018 und 15. Januar 2019 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu, worauf die Antragstellerin das Antragsverfahren für erledigt erklärte. Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu übernehmen.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2019 erhob die Antragstellerin beim SG am 20. November 2019 Klage und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sowie ihr für dieses Verfahren PKH zu bewilligen. Mit Schreiben vom 21. November 2019 forderte das SG die Antragstellerin per Fax auf, binnen einer Woche eine vollständig ausgefüllte "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" gemäß dem amtlichen Vordruck, die Kontoauszüge der letzten drei Monate, den Mietvertrag bzw. sonstige Belege über Wohnkosten sowie aktuelle Bescheide über den Bezug von Sozialleistungen (soweit vorhanden) vorzulegen und wies darauf hin, dass der Antrag bei Nichteinhaltung der Frist ohne weitere Begründung abgelehnt werden könne. Gleichzeitig forderte das SG die Antragsgegnerin auf, zu dem Antrag binnen einer Woche Stellung zu nehmen, worauf diese mit Schriftsatz vom 27. November 2019 versicherte, sie werde die Vollziehung des Beitragsbescheides auch noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens aussetzen. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 erklärte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten daraufhin das Antragsverfahren für erledigt. Darüber hinaus ließ sie im Hinblick auf den gestellten PKH-Antrag und das gerichtliche Schreiben vom 21. November 2019 ausführen, sie studiere in R. Medizin, halte sich derzeit dort auf und könne die gesetzte Frist nicht einhalten, weshalb um eine Fristverlängerung gebeten werde. Allerdings hätten sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der letzten Vorlage des entsprechenden Vordrucks in dem Verfahren S 27 KR 3572/19 ER nicht geändert. Selbstverständlich werde sie eine neue Erklärung ausfüllen und im Rahmen einer Heimfahrt zur Familie die notwendigen Unterlagen zusammentragen, die dann vorgelegt würden.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH ab. Nachdem die Antragstellerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 für erledigt erklärt habe, sei das Verfahren abgeschlossen. Zwar könne auch nach Abschluss des Verfahrens ausnahmsweise PKH bewilligt werden, wenn der Antrag zuvor vollständig eingereicht worden sei und bis zum Abschluss des Verfahrens eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden habe. Allerdings seien Unterlagen, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin glaubhaft machten, dem Gericht bis zur Erledigungserklärung nicht vorgelegt worden. Soweit die Antragstellerin auf die bereits im Verfahren S 27 KR 3572/19 ER vorgelegten Unterlagen verwiesen habe, seien diese zwar beigezogen und berücksichtigt worden. Jedoch habe die Antragstellerin in jenem Verfahren fast vollständig geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt, so dass es nicht möglich gewesen sei, die Vermögensverhältnisse zu überprüfen. Mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei der PKH-Antrag daher ohne weitere Sachprüfung abzulehnen. Der Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 2 Nr. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht anfechtbar.
Am 30. Dezember 2019 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim SG Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Beschwerde sei entgegen der Ansicht des SG zulässig. Nach der vom SG herangezogenen Regelung sei die Beschwerde nur dann ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneine. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn nach Auffassung des SG, habe sie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Dies sei jedoch unrichtig. Soweit sich das SG ausschließlich darauf zurückziehe, sie habe in dem Verfahren S 27 KR 3572/19 ER geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt, hätte ein richterlicher Hinweis genügt, um diesen Fehler zu beheben. Zudem sei fristgerecht eine Fristverlängerung für die Vorlage der erforderlichen "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beantragt worden. Die Beschwerde sei auch begründet. Dem Gericht liege eine entsprechende Erklärung aus einem anderen Verfahren vor. Die ansatzlose Abweisung des PKH-Antrags verletze sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten, zumal ein schlichter richterlicher Hinweis, dass ungeschwärzte Unterlagen benötigt würden, genügt hätte. Zudem habe sie fristgerecht Fristverlängerung zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt; über diesen Antrag habe das SG bis heute nicht entschieden. Hierüber sei positiv zu entscheiden und ihr aufzugeben, weitere Unterlagen vorzulegen.
Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2019 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 173 SGG zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG unstatthaft und daher unzulässig.
2. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Dabei bestimmt Abs. 3 Nr. 2a der Regelung, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
So liegt der Fall hier.
Nach der genannten Regelung ist die Beschwerde zunächst dann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nach den §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt und das SG daher seine Bedürftigkeit verneint. Nichts Anderes gilt für den Fall, dass das Gericht PKH gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ablehnt, weil der Antragsteller Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Auch insoweit handelt es sich um eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH, und zwar aufgrund mangelnder Feststellbarkeit der entsprechenden Verhältnisse. Aus besagten Gründen gilt Gleiches auch dann, wenn der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlegt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 172 Rn. 6g; Bittner in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 172 Rn. 44 f.). Nach dieser Regelung sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen, wobei sich die Partei für die Erklärung der eingeführten Formulare zu bedienen hat (vgl. § 117 Abs. 4 ZPO).
Vorliegend hat die Antragstellerin den amtlich eingeführten Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ihrem Antrag auf Bewilligung von PKH nicht beigefügt. Sie reichte die Erklärung auch nicht innerhalb der vom SG mit Schreiben vom 21. November 2019 gesetzten Frist nach. Stattdessen erklärte sie mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 das Antragsverfahren für erledigt und beantragte lediglich eine Fristverlängerung für die Vorlage der angeforderten Unterlagen. Damit waren schon mangels Vorlage der erforderlichen Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte PKH zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung - auf den es hier ankommt - zu verneinen.
Soweit das SG dennoch eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin vornahm und hierzu die anlässlich ihres PKH-Antrags in dem Verfahren S 27 KR 3572/19 vorgelegten Unterlagen beizog, bestand kein Grund, der Antragstellerin nunmehr aufzugeben, anstelle der geschwärzten Kontoauszüge lesbare Kopien vorzulegen. Denn verfahrensleitende Anordnungen waren im PKH-Verfahren nach Abschluss des Antragverfahrens nicht mehr geboten. Entsprechend war es auch nicht erforderlich, über den mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Vorlage der mit Schreiben vom 21. November 2019 angeforderten Unterlagen zu entscheiden.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung von PKH nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt. Denn die PKH-Bewilligung setzt voraus, dass das Verfahren noch beabsichtigt ist (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 73a Rn. 11a, 13c mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung). Aufgrund der mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 erfolgten einseitigen Erledigungserklärung, die als Rücknahme des gestellten Antrags auszulegen ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 125 Rn. 7, 10) war dies zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht mehr der Fall, weshalb die Bewilligung von PKH grundsätzlich ausgeschlossen war. Ausnahmen hiervon sind zwar für Fälle anerkannt, in denen der Antragsteller alles ihm zumutbare getan hat, um vor Wegfall der Rechtshängigkeit eine Entscheidung über PKH zu erwirken und das Gericht es versäumt hat, rechtzeitig zu entscheiden oder Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes eine spätere Entscheidung erfordern (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 11a). Ein solcher Ausnahmefall war vorliegend nicht zu bejahen. Denn der gestellte PKH-Antrag war bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens nicht entscheidungsreif. Die Antragstellerin legte weder die erforderliche "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" entgegen der in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierten Verpflichtung weder mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH vor, noch reichte sie diese zusammen mit den vom SG angeforderten weiteren Unterlagen innerhalb der ihr gesetzten Frist oder zumindest bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach. Damit bestand für das SG, selbst wenn es zu Gunsten der Antragstellerin unter Auswertung der in dem Verfahren S 27 KR 3572/19 vorgelegten Unterlagen noch in eine Bedürftigkeitsprüfung eintrat, keine Veranlassung zu weitergehenden Maßnahmen.
3. Die Beschwerde wäre – deren Zulässigkeit unterstellt – im Übrigen auch unbegründet.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ungeachtet der erforderlichen Erfolgsaussicht des gestellten Antrags, wäre die Beschwerde schon deshalb unbegründet, weil auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht festzustellen ist. Denn soweit sie mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 die Vorlage des entsprechenden amtlichen Vordrucks nebst weiterer Unterlagen ankündigte, hat sie diese auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §193 SGG.
5. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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