Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SF 1661/17 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 SF 833/19 E-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 30.01.2019 (S 4 SF 1661/17 E) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) streitig, ob der Erinnerungsführer für seine Tätigkeit als nach dem Recht der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren S 4 AS 2970/14 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eine Einigungsgebühr sowie eine höhere Terminsgebühr beanspruchen kann.
In jenem Verfahren wandten sich die dortigen drei Kläger und zwei Klägerinnen (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft) gegen den Bescheid des beklagten Jobcenters vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2014, mit dem die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen bedarfsübersteigender Einkommenserzielung für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 eingestellt worden war und begehrten (noch) höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Beschluss vom 26.10.2015 bewilligte das SG den Klägern PKH unter Beiordnung des Erinnerungsführers. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 29.10.2015 - gemeinsam mit dem weiteren Hauptsacheverfahren S 4 AS 1931/14 (s. Beschwerdeverfahren L 10 SF 834/19 E-B) - erklärte der Erinnerungsführer (in Abwesenheit der Kläger) nach Hinweisen des Gerichts die Klageverfahren S 4 AS 2970/14 und S 4 AS 1931/14 für erledigt. Der Termin dauerte ausweislich der Niederschrift insgesamt 44 Minuten. Mit Beschluss vom 30.01.2019 ordnete das SG an, dass außergerichtliche Kosten im Verfahren S 4 AS 2970/14 nicht zu erstatten sind.
Der Erinnerungsführer beantragte die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse für das Verfahren S 4 AS 2970/14 i.H.v. insgesamt 1.499,40 EUR, wobei er u.a. eine Terminsgebühr (280,00 EUR) und eine Erledigungsgebühr (300,00 EUR) in Ansatz brachte.
Mit Festsetzungsentscheidung vom 09.03.2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 4 AS 2970/14 auf insgesamt 947,26 EUR fest, wobei sie auf die (erhöhte) Verfahrensgebühr (660,00 EUR) die Geschäftsgebühr zur Hälfte anrechnete (also i.H.v. 150,00 EUR) und von einer Terminsgebühr i.H.v. 240,00 EUR ausging. Bei einer durchschnittlichen Terminsdauer eines erstinstanzlichen Verfahrens von etwa 30 bis 50 Minuten sei die Mittelgebühr anzusetzen. Da vorliegend rechnerisch von einer (nur unterdurchschnittlichen) Terminsdauer von 22 Minuten (44 Minuten: 2 Verfahren) und einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Termins auszugehen sei, betrage die Terminsgebühr jeweils - also auch für das Verfahren S 4 AS 1931/14 - 240,00 EUR. Eine Erledigungsgebühr komme hingegen nicht in Betracht, da ein ursächliches Mitwirken des Anwalts an der Erledigung nicht vorgelegen habe.
Mit seiner Erinnerung vom 06.03.2017 hat sich der Erinnerungsführer gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr sowie gegen die Nichtfestsetzung der Erledigungsgebühr gewandt. Letztere sei entstanden, da die Klage nach ausführlicher Erörterung für erledigt erklärt und "ein Anspruch der Kläger bejaht" worden sei. Die Rechtssache habe sich durch ihn "ganz" erledigt.
Auf die Erinnerung hat das SG die Festsetzungsentscheidung der UdG mit Beschluss vom 30.01.2019 abgeändert und "die zu erstattenden Kosten" (gemeint: die Vergütung aus der Staatskasse) im Verfahren S 4 AS 2970/14 auf 1.125,76 EUR festgesetzt; im Übrigen hat es die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht zu erfolgen habe, weswegen die Vergütung dem entsprechend um den Anrechnungsbetrag zu erhöhen sei (150,00 EUR zzgl. Umsatzsteueranteil). Die Erledigungsgebühr sei zutreffend nicht in Ansatz gebracht worden. Die Klage sei der Sache nach zurückgenommen worden. Davon abgesehen habe der Erinnerungsführer auch nicht auf seine Mandanten eingewirkt, nachdem diese im Termin gar nicht anwesend gewesen seien.
Der Erinnerungsführer hat gegen den ihm am 12.02.2019 zugestellten Beschluss am 26.02.2019 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren auf Festsetzung der Erledigungsgebühr weiterverfolgt. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sei "in der mündlichen Verhandlung" vom Gericht bestätigt worden. Eine Rücknahme der Klage sei darüber hinaus nicht erfolgt, diese sei vielmehr nach ausführlicher Erörterung unter seiner Mitwirkung für erledigt erklärt worden. Darüber hinaus sei die "Kürzung" der Terminsgebühr fehlerhaft, weil der Termin "nicht kurz" gewesen und die Dauer auch nicht das allein wesentliche Bemessungskriterium sei. Die Streitsache sei vielmehr "ausführlich" erörtert worden, weswegen die Gebühr 280,00 EUR netto betragen müsse.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verfahrensakten erster und zweiter Instanz sowie auf die beigezogene SG-Akte S 4 AS 2970/14 und die Senats-Akte L 10 SF 834/19 E-B Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des alleine für Kostensachen zuständigen 10. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und Satz 3 RVG); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Soweit das SG die Vergütungsfestsetzungentscheidung der UdG zu Gunsten des Erinnerungsführers abgeändert hat, beschwert dies den Erinnerungsführer nicht; dagegen hat er sich auch nicht gewandt. Soweit er eine noch höhere Vergütung verlangt, hat das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass und warum die vom Erinnerungsführer begehrte Erledigungsgebühr (300,00 EUR zzgl. 57,00 EUR Umsatzsteuer) nicht angefallen ist. Der Senat sieht insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den diesbezüglichen - oben zusammengefassten - Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass sich schon nicht erschließt, wieso im vorliegenden Ausgangsverfahren S 4 AS 2970/14 eine Erledigungsgebühr angefallen sein soll. Gemäß der Anm. zu Nr. 1002 i.V.m. Nrn. 1006, 1005 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Ein solcher Fall liegt indes hier gar nicht vor. Ausweislich der Niederschrift, die negative Beweiskraft hat (§ 122 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 165 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -), hat das beklagte Jobcenter den angefochtenen Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2014 gerade nicht in irgendeiner Weise vor der Erledigungserklärung des Erinnerungsführers abgeändert. Alleine aus diesem Grund kommt eine Erledigungsgebühr nicht in Frage, weswegen der Beschwerdevortrag auch gänzlich neben der Sache liegt.
Unabhängig davon weiß der Erinnerungsführer auf Grundlage des gegen ihn ergangenen Senatsbeschlusses vom 20.08.2018 (L 10 SF 1489/18 E-B) auch, dass und warum eine bloße Erledigungserklärung nicht zu einer Erledigungsgebühr führt. Warum er wieder ein Beschwerdeverfahren mit derselben irrigen Rechtsauffassung führt, erschließt sich dem Senat nicht. Dass es sich zudem bei der (einseitigen) Erledigungserklärung im gerichtskostenfreien SGG-Verfahren - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - der Sache nach um eine Klagerücknahme handelt, ist ebenfalls hinlänglich geklärt (s. nur Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B, in juris, Rdnr. 7; Senatsbeschluss vom 15.07.2019, L 10 SF 1298/19 E-B); für eine Klagerücknahme gibt es keine Erledigungsgebühr, auch nicht in der - hier sowieso nicht vorliegenden - Konstellation einer Erledigungserklärung nach Teilanerkenntnis (Senatsbeschluss vom 15.07.2019, L 10 SF 1298/19 E-B m.w.N.).
Nur am Rande sei angemerkt, dass sich auch dem Senat nicht ansatzweise erschließt, wie der Erinnerungsführer auf seine Mandanten "eingewirkt" haben will, nachdem diese im Termin überhaupt nicht anwesend waren. Ob sich aus dem Hinweis des Gerichts im Erörterungstermin eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ergibt, ist aus den oben dargelegten Gründen ohne Belang.
Soweit der Erinnerungsführer mit der Beschwerde auch eine um 40,00 EUR höhere Terminsgebühr (zzgl. Umsatzsteueranteil) als die festgesetzten 240,00 EUR für das Verfahren S 4 AS 2970/14 verlangt - was er im Erinnerungsverfahren nicht geltend gemacht hat -, kommt dies ebenfalls nicht in Betracht, sodass die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg hat und es daher bei der Vergütungsfestsetzung des SG verbleibt.
Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1, Nr. 3106 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen - wie vorliegend - Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), innerhalb eines Gebührenrahmens zwischen 50,00 bis 510,00 EUR, wobei die sog. Mittelgebühr (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, in juris, Rdnr. 39) 280,00 EUR beträgt. Zur konkreten Gebührenbemessung innerhalb dieses Rahmens hat der vormals für Kostensachen zuständig gewesene 12. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 04.04.2016 (L 12 SF 4320/14 B) Folgendes ausgeführt:
"Bei der Bewertung der Terminsgebühr ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E -, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B -, juris). Daneben sind allerdings alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls zu berücksichtigen; die Dauer des Termins ist das wesentliche, aber nicht das allein wesentliche Bemessungskriterium. ( ...) In der Rechtsprechung finden sich zur Bestimmung der Gebührenhöhe von in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren ohne Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung unterschiedliche Entscheidungen (siehe die Nachweise im Beschluss des Hessischen LSG a.a.O.). Der Senat folgt der Auffassung, dass grundsätzlich die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen zu teilen und der errechnete Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten zu messen ist (Bayerisches LSG a.a.O., Hessisches LSG a.a.O., m.w.N.). Dieses Vorgehen entspricht am ehesten dem Umstand, dass eine konkrete Zuordnung nicht möglich ist ( ...). Die durchschnittliche Terminsdauer vor den Sozialgerichten nimmt der Senat mit etwa 30 bis 50 Minuten an (vgl. Hessisches LSG, Bayerisches LSG und LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.)."
Der vorliegende Fall liefert keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch der nunmehr alleine für Kostensachen zuständige hiesige Senat bereits entschieden hat, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt wird (Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, in juris, Rdnr. 25).
Vorliegend handelte es sich um einen Erörterungstermin, der nach den Zeitangaben in der Niederschrift 44 Minuten dauerte, wobei zwei Verfahren (S 4 AS 2970/14 und S 4 AS 1931/14) erörtert wurden, ohne dass ersichtlich ist, wie viele Minuten jeweils auf welches Verfahren entfielen.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass die UdG in ihrer Vergütungsfestsetzungsentscheidung von einer (rechnerischen) Terminsdauer im Verfahren S 4 AS 2970/14 von 22 Minuten ausging und damit zu einem unterdurchschnittlichen (zeitlichen) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gelangte, wobei hier sogar eine deutlich unterdurchschnittliche Dauer vorliegen dürfte (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017, L 12 SF 2258/15 E-B bei einer Terminsdauer von knapp 22 Minuten).
Dem hat der Erinnerungsführer (erstmals im Rechtsmittelverfahren) lediglich pauschal entgegengehalten, dass "die Dauer nicht kurz" gewesen sei, was im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung jegliche Substanz vermissen lässt. Unabhängig davon sollte einleuchten, dass bei einer Gesamtterminsdauer von 44 Minuten und zwei erörterten Verfahren nicht bei jedem Verfahren die Gesamtterminsdauer bei der Gebührenbemessung zu Grunde gelegt werden kann, worauf das Vorbringen des Erinnerungsführers unter Berücksichtigung des von ihm parallel geführten Beschwerdeverfahrens (L 10 SF 834/19 E-B) aber letztlich hinausläuft.
Soweit der Erinnerungsführer ferner (ebenfalls nur pauschal und ohne Substanz) geltend gemacht hat, dass die Dauer des Termins nicht das "alleinige wesentliche Bemessungskriterium" sei, ist dies zum einen in dieser Form schon (teilweise) unzutreffend - weil die Dauer des Termins gerade doch das wesentliche, freilich aber nicht das alleinige Bemessungskriterium ist (s.o.) -, zum anderen hat der Erinnerungsführer gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die UdG ausweislich ihrer Vergütungsfestsetzungsentscheidung die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin ebenfalls bewertete und zwar als (lediglich) durchschnittlich. Dagegen wiederum ist nichts zu erinnern, nachdem sich auch der Beschwerdevortrag dazu nicht verhalten hat und Abweichendes nicht ersichtlich ist.
Ist somit von einem unterdurchschnittlichen Umfang und einer nur durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin auszugehen - die übrigen Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG kompensieren sich, ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht erkennbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, a.a.O., Rdnr. 39; Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnr. 28) -, kommt die Mittelgebühr von 280,00 EUR nicht in Frage, weil der (zeitliche) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Terminsgebühr - wie dargelegt - das wesentliche Kriterium ist und vorliegend auch kein anderes der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG derart ausgeprägt ist, das eine andere Bewertung gerechtfertigt wäre.
Die Gebührenbestimmung des Erinnerungsführers ist daher unbillig und nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Dass er sich nicht auf den ihm zustehenden Toleranzrahmen von 20 v.H. (s. dazu BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, a.a.O., Rdnr. 19 m.w.N.) berufen kann, ergibt sich bereits daraus, dass schon nicht ersichtlich ist, dass er überhaupt eine entsprechende konkrete Ermessensentscheidung auf Grund der Umstände des Einzelfalls in Verbindung mit den gesetzlichen Bemessungskriterien getroffen hat (dazu statt vieler nur Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 14 Rdnr. 12 m.w.N. zur Rspr.); zudem bedarf die Erhöhung einer objektiv angemessenen Gebühr um bis zu 20 v.H. einer gesonderten Begründung (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.), die hier ebenfalls fehlt. Ohnehin ist nicht erkennbar, welche besonderen Umstände vorliegen sollten, die geeignet wären, eine solche toleranzrahmenbezogene Gebührenerhöhung zu rechtfertigen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17.08.2015, 6 C 13/04, in juris, Rdnr. 25 m.w.N.).
Ob bei einem Termin von 22 Minuten Dauer nur die Hälfte der Mittelgebühr, also 140,00 EUR, angemessen bzw. billig ist (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017, L 12 SF 2258/15 E-B bei einer Dauer von knapp 22 Minuten; s. auch Beschluss vom 04.04.2016, L 12 SF 4320/14 B: drei Viertel der Mittelgebühr bei 25 Minuten Terminsdauer), muss der Senat nicht entscheiden, weil die vorliegend festgesetzten 240,00 EUR jedenfalls nicht zu Lasten des Erinnerungsführers unangemessen sind. Mehr kann er jedenfalls nicht verlangen.
Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) streitig, ob der Erinnerungsführer für seine Tätigkeit als nach dem Recht der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren S 4 AS 2970/14 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eine Einigungsgebühr sowie eine höhere Terminsgebühr beanspruchen kann.
In jenem Verfahren wandten sich die dortigen drei Kläger und zwei Klägerinnen (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft) gegen den Bescheid des beklagten Jobcenters vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2014, mit dem die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen bedarfsübersteigender Einkommenserzielung für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 eingestellt worden war und begehrten (noch) höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Beschluss vom 26.10.2015 bewilligte das SG den Klägern PKH unter Beiordnung des Erinnerungsführers. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 29.10.2015 - gemeinsam mit dem weiteren Hauptsacheverfahren S 4 AS 1931/14 (s. Beschwerdeverfahren L 10 SF 834/19 E-B) - erklärte der Erinnerungsführer (in Abwesenheit der Kläger) nach Hinweisen des Gerichts die Klageverfahren S 4 AS 2970/14 und S 4 AS 1931/14 für erledigt. Der Termin dauerte ausweislich der Niederschrift insgesamt 44 Minuten. Mit Beschluss vom 30.01.2019 ordnete das SG an, dass außergerichtliche Kosten im Verfahren S 4 AS 2970/14 nicht zu erstatten sind.
Der Erinnerungsführer beantragte die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse für das Verfahren S 4 AS 2970/14 i.H.v. insgesamt 1.499,40 EUR, wobei er u.a. eine Terminsgebühr (280,00 EUR) und eine Erledigungsgebühr (300,00 EUR) in Ansatz brachte.
Mit Festsetzungsentscheidung vom 09.03.2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 4 AS 2970/14 auf insgesamt 947,26 EUR fest, wobei sie auf die (erhöhte) Verfahrensgebühr (660,00 EUR) die Geschäftsgebühr zur Hälfte anrechnete (also i.H.v. 150,00 EUR) und von einer Terminsgebühr i.H.v. 240,00 EUR ausging. Bei einer durchschnittlichen Terminsdauer eines erstinstanzlichen Verfahrens von etwa 30 bis 50 Minuten sei die Mittelgebühr anzusetzen. Da vorliegend rechnerisch von einer (nur unterdurchschnittlichen) Terminsdauer von 22 Minuten (44 Minuten: 2 Verfahren) und einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Termins auszugehen sei, betrage die Terminsgebühr jeweils - also auch für das Verfahren S 4 AS 1931/14 - 240,00 EUR. Eine Erledigungsgebühr komme hingegen nicht in Betracht, da ein ursächliches Mitwirken des Anwalts an der Erledigung nicht vorgelegen habe.
Mit seiner Erinnerung vom 06.03.2017 hat sich der Erinnerungsführer gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr sowie gegen die Nichtfestsetzung der Erledigungsgebühr gewandt. Letztere sei entstanden, da die Klage nach ausführlicher Erörterung für erledigt erklärt und "ein Anspruch der Kläger bejaht" worden sei. Die Rechtssache habe sich durch ihn "ganz" erledigt.
Auf die Erinnerung hat das SG die Festsetzungsentscheidung der UdG mit Beschluss vom 30.01.2019 abgeändert und "die zu erstattenden Kosten" (gemeint: die Vergütung aus der Staatskasse) im Verfahren S 4 AS 2970/14 auf 1.125,76 EUR festgesetzt; im Übrigen hat es die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht zu erfolgen habe, weswegen die Vergütung dem entsprechend um den Anrechnungsbetrag zu erhöhen sei (150,00 EUR zzgl. Umsatzsteueranteil). Die Erledigungsgebühr sei zutreffend nicht in Ansatz gebracht worden. Die Klage sei der Sache nach zurückgenommen worden. Davon abgesehen habe der Erinnerungsführer auch nicht auf seine Mandanten eingewirkt, nachdem diese im Termin gar nicht anwesend gewesen seien.
Der Erinnerungsführer hat gegen den ihm am 12.02.2019 zugestellten Beschluss am 26.02.2019 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren auf Festsetzung der Erledigungsgebühr weiterverfolgt. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sei "in der mündlichen Verhandlung" vom Gericht bestätigt worden. Eine Rücknahme der Klage sei darüber hinaus nicht erfolgt, diese sei vielmehr nach ausführlicher Erörterung unter seiner Mitwirkung für erledigt erklärt worden. Darüber hinaus sei die "Kürzung" der Terminsgebühr fehlerhaft, weil der Termin "nicht kurz" gewesen und die Dauer auch nicht das allein wesentliche Bemessungskriterium sei. Die Streitsache sei vielmehr "ausführlich" erörtert worden, weswegen die Gebühr 280,00 EUR netto betragen müsse.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verfahrensakten erster und zweiter Instanz sowie auf die beigezogene SG-Akte S 4 AS 2970/14 und die Senats-Akte L 10 SF 834/19 E-B Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des alleine für Kostensachen zuständigen 10. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und Satz 3 RVG); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Soweit das SG die Vergütungsfestsetzungentscheidung der UdG zu Gunsten des Erinnerungsführers abgeändert hat, beschwert dies den Erinnerungsführer nicht; dagegen hat er sich auch nicht gewandt. Soweit er eine noch höhere Vergütung verlangt, hat das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass und warum die vom Erinnerungsführer begehrte Erledigungsgebühr (300,00 EUR zzgl. 57,00 EUR Umsatzsteuer) nicht angefallen ist. Der Senat sieht insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den diesbezüglichen - oben zusammengefassten - Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass sich schon nicht erschließt, wieso im vorliegenden Ausgangsverfahren S 4 AS 2970/14 eine Erledigungsgebühr angefallen sein soll. Gemäß der Anm. zu Nr. 1002 i.V.m. Nrn. 1006, 1005 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Ein solcher Fall liegt indes hier gar nicht vor. Ausweislich der Niederschrift, die negative Beweiskraft hat (§ 122 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 165 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -), hat das beklagte Jobcenter den angefochtenen Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2014 gerade nicht in irgendeiner Weise vor der Erledigungserklärung des Erinnerungsführers abgeändert. Alleine aus diesem Grund kommt eine Erledigungsgebühr nicht in Frage, weswegen der Beschwerdevortrag auch gänzlich neben der Sache liegt.
Unabhängig davon weiß der Erinnerungsführer auf Grundlage des gegen ihn ergangenen Senatsbeschlusses vom 20.08.2018 (L 10 SF 1489/18 E-B) auch, dass und warum eine bloße Erledigungserklärung nicht zu einer Erledigungsgebühr führt. Warum er wieder ein Beschwerdeverfahren mit derselben irrigen Rechtsauffassung führt, erschließt sich dem Senat nicht. Dass es sich zudem bei der (einseitigen) Erledigungserklärung im gerichtskostenfreien SGG-Verfahren - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - der Sache nach um eine Klagerücknahme handelt, ist ebenfalls hinlänglich geklärt (s. nur Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B, in juris, Rdnr. 7; Senatsbeschluss vom 15.07.2019, L 10 SF 1298/19 E-B); für eine Klagerücknahme gibt es keine Erledigungsgebühr, auch nicht in der - hier sowieso nicht vorliegenden - Konstellation einer Erledigungserklärung nach Teilanerkenntnis (Senatsbeschluss vom 15.07.2019, L 10 SF 1298/19 E-B m.w.N.).
Nur am Rande sei angemerkt, dass sich auch dem Senat nicht ansatzweise erschließt, wie der Erinnerungsführer auf seine Mandanten "eingewirkt" haben will, nachdem diese im Termin überhaupt nicht anwesend waren. Ob sich aus dem Hinweis des Gerichts im Erörterungstermin eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ergibt, ist aus den oben dargelegten Gründen ohne Belang.
Soweit der Erinnerungsführer mit der Beschwerde auch eine um 40,00 EUR höhere Terminsgebühr (zzgl. Umsatzsteueranteil) als die festgesetzten 240,00 EUR für das Verfahren S 4 AS 2970/14 verlangt - was er im Erinnerungsverfahren nicht geltend gemacht hat -, kommt dies ebenfalls nicht in Betracht, sodass die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg hat und es daher bei der Vergütungsfestsetzung des SG verbleibt.
Nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1, Nr. 3106 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen - wie vorliegend - Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), innerhalb eines Gebührenrahmens zwischen 50,00 bis 510,00 EUR, wobei die sog. Mittelgebühr (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, in juris, Rdnr. 39) 280,00 EUR beträgt. Zur konkreten Gebührenbemessung innerhalb dieses Rahmens hat der vormals für Kostensachen zuständig gewesene 12. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 04.04.2016 (L 12 SF 4320/14 B) Folgendes ausgeführt:
"Bei der Bewertung der Terminsgebühr ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E -, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B -, juris). Daneben sind allerdings alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls zu berücksichtigen; die Dauer des Termins ist das wesentliche, aber nicht das allein wesentliche Bemessungskriterium. ( ...) In der Rechtsprechung finden sich zur Bestimmung der Gebührenhöhe von in einem Termin gemeinsam aufgerufenen Verfahren ohne Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung unterschiedliche Entscheidungen (siehe die Nachweise im Beschluss des Hessischen LSG a.a.O.). Der Senat folgt der Auffassung, dass grundsätzlich die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen zu teilen und der errechnete Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten zu messen ist (Bayerisches LSG a.a.O., Hessisches LSG a.a.O., m.w.N.). Dieses Vorgehen entspricht am ehesten dem Umstand, dass eine konkrete Zuordnung nicht möglich ist ( ...). Die durchschnittliche Terminsdauer vor den Sozialgerichten nimmt der Senat mit etwa 30 bis 50 Minuten an (vgl. Hessisches LSG, Bayerisches LSG und LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.)."
Der vorliegende Fall liefert keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch der nunmehr alleine für Kostensachen zuständige hiesige Senat bereits entschieden hat, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt wird (Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, in juris, Rdnr. 25).
Vorliegend handelte es sich um einen Erörterungstermin, der nach den Zeitangaben in der Niederschrift 44 Minuten dauerte, wobei zwei Verfahren (S 4 AS 2970/14 und S 4 AS 1931/14) erörtert wurden, ohne dass ersichtlich ist, wie viele Minuten jeweils auf welches Verfahren entfielen.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass die UdG in ihrer Vergütungsfestsetzungsentscheidung von einer (rechnerischen) Terminsdauer im Verfahren S 4 AS 2970/14 von 22 Minuten ausging und damit zu einem unterdurchschnittlichen (zeitlichen) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gelangte, wobei hier sogar eine deutlich unterdurchschnittliche Dauer vorliegen dürfte (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017, L 12 SF 2258/15 E-B bei einer Terminsdauer von knapp 22 Minuten).
Dem hat der Erinnerungsführer (erstmals im Rechtsmittelverfahren) lediglich pauschal entgegengehalten, dass "die Dauer nicht kurz" gewesen sei, was im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung jegliche Substanz vermissen lässt. Unabhängig davon sollte einleuchten, dass bei einer Gesamtterminsdauer von 44 Minuten und zwei erörterten Verfahren nicht bei jedem Verfahren die Gesamtterminsdauer bei der Gebührenbemessung zu Grunde gelegt werden kann, worauf das Vorbringen des Erinnerungsführers unter Berücksichtigung des von ihm parallel geführten Beschwerdeverfahrens (L 10 SF 834/19 E-B) aber letztlich hinausläuft.
Soweit der Erinnerungsführer ferner (ebenfalls nur pauschal und ohne Substanz) geltend gemacht hat, dass die Dauer des Termins nicht das "alleinige wesentliche Bemessungskriterium" sei, ist dies zum einen in dieser Form schon (teilweise) unzutreffend - weil die Dauer des Termins gerade doch das wesentliche, freilich aber nicht das alleinige Bemessungskriterium ist (s.o.) -, zum anderen hat der Erinnerungsführer gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die UdG ausweislich ihrer Vergütungsfestsetzungsentscheidung die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin ebenfalls bewertete und zwar als (lediglich) durchschnittlich. Dagegen wiederum ist nichts zu erinnern, nachdem sich auch der Beschwerdevortrag dazu nicht verhalten hat und Abweichendes nicht ersichtlich ist.
Ist somit von einem unterdurchschnittlichen Umfang und einer nur durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin auszugehen - die übrigen Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG kompensieren sich, ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht erkennbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, a.a.O., Rdnr. 39; Senatsbeschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, a.a.O., Rdnr. 28) -, kommt die Mittelgebühr von 280,00 EUR nicht in Frage, weil der (zeitliche) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Terminsgebühr - wie dargelegt - das wesentliche Kriterium ist und vorliegend auch kein anderes der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG derart ausgeprägt ist, das eine andere Bewertung gerechtfertigt wäre.
Die Gebührenbestimmung des Erinnerungsführers ist daher unbillig und nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Dass er sich nicht auf den ihm zustehenden Toleranzrahmen von 20 v.H. (s. dazu BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, a.a.O., Rdnr. 19 m.w.N.) berufen kann, ergibt sich bereits daraus, dass schon nicht ersichtlich ist, dass er überhaupt eine entsprechende konkrete Ermessensentscheidung auf Grund der Umstände des Einzelfalls in Verbindung mit den gesetzlichen Bemessungskriterien getroffen hat (dazu statt vieler nur Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 14 Rdnr. 12 m.w.N. zur Rspr.); zudem bedarf die Erhöhung einer objektiv angemessenen Gebühr um bis zu 20 v.H. einer gesonderten Begründung (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.), die hier ebenfalls fehlt. Ohnehin ist nicht erkennbar, welche besonderen Umstände vorliegen sollten, die geeignet wären, eine solche toleranzrahmenbezogene Gebührenerhöhung zu rechtfertigen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17.08.2015, 6 C 13/04, in juris, Rdnr. 25 m.w.N.).
Ob bei einem Termin von 22 Minuten Dauer nur die Hälfte der Mittelgebühr, also 140,00 EUR, angemessen bzw. billig ist (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017, L 12 SF 2258/15 E-B bei einer Dauer von knapp 22 Minuten; s. auch Beschluss vom 04.04.2016, L 12 SF 4320/14 B: drei Viertel der Mittelgebühr bei 25 Minuten Terminsdauer), muss der Senat nicht entscheiden, weil die vorliegend festgesetzten 240,00 EUR jedenfalls nicht zu Lasten des Erinnerungsführers unangemessen sind. Mehr kann er jedenfalls nicht verlangen.
Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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