Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SF 2841/18 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 SF 1726/19 E-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.04.2019 (S 10 SF 2841/18 E) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des alleine für Kostensachen zuständigen 10. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 25.04.2019 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Auf die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil diese Frist mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. Landesarbeitsgericht - LAG - Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.09.2016, 1 Ta 89/16, in juris, Rdnr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 09.01.2014, L 6 SF 1659/13 B, in juris, Rdnr. 2).
Die Beschwerde ist entgegen dem SG auch statthaft und nicht etwa "ausgeschlossen". Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG werden die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG entscheidet über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 RVG das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss, wobei (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG) im Verfahren über die Erinnerung § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 RVG und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend gilt. Der damit (u.a.) in Bezug genommene § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG bestimmt wiederum, dass gegen den Beschluss (über die Erinnerung) die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen können, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. So liegt der Fall hier.
Der Erinnerungsführer, der der Klägerin des Hauptsacheverfahrens S 10 AS 2867/16 im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet wurde (Beschluss des SG vom 15.02.2017), beantragte beim SG am 18.04.2018 die Festsetzung der "Vergütung über die Prozesskostenhilfe". Über diesen PKH-Vergütungsfestsetzungsantrag (u.a.) entschied der Kostenbeamte des SG, auch wenn er seinen Beschluss vom 17.10.2018 insoweit falsch bezeichnete ("Kostenfestsetzungsbeschluss" statt richtig Vergütungsfestsetzungsbeschluss), in das Rubrum fälschlich nicht den Erinnerungsführer und die Staatskasse, sondern die Beteiligten des vormaligen Hauptsacheverfahrens aufnahm und unter Nr. 1 des Ausspruchs (missverständlich) formulierte, dass die "dem Kläger" (gemeint: dem Antragsteller) "im Rahmen der PKH-Bewilligung zu erstattenden außergerichtlichen Kosten" (gemeint: die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung) auf 202,30 EUR festgesetzt werden. Dass der Kostenbeamte insoweit eine Vergütungsfestsetzungsentscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zu Gunsten des Erinnerungsführers traf und auch treffen wollte, ergibt sich aus dem Ausspruch zu Nr. 1 ("im Rahmen der PKH-Bewilligung"), aus dem Ausspruch zu Nr. 2 ("Auszahlung [des Betrags aus Nr. 1] an den Klägervertreter durch die Staatskasse") sowie aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den "PKH-Vergütungsantrag des Klägervertreters" in den Gründen des Beschlusses nebst dem dortigen Passus, dass "im Rahmen der PKH-Bewilligung 202,30 EUR festzusetzen" seien. Außerdem belehrte der Kostenbeamte den Erinnerungsführer ("für den beigeordneten Rechtsanwalt") - insoweit zutreffend -, dass gegen "diesen Beschluss, gem. § 56 RVG, die Erinnerung zulässig" ist.
Über die anschließende Erinnerung des Erinnerungsführers gegen diesen (der Sache nach) Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat das SG sachlich-rechtlich mit dem angefochtenen Beschluss entschieden (vgl. auch die Einleitung der Beschlussgründe zu I.: "Streitig ist die Höhe der anwaltlichen Vergütung " sowie den Obersatz der Beschlussgründe zu II.: "Die nach § 56 RVG zulässige Erinnerung ") - wenn auch ebenfalls unter dem falschen Rubrum der am vormaligen Hauptsacheverfahren Beteiligten - und der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt mehr als 200 EUR, nämlich 678,30 EUR (Differenz aus der geltend gemachten Vergütung i.H.v. 880,60 EUR und den festgesetzten 202,30 EUR).
Soweit das SG - entgegen der oben zitierten, insoweit zutreffenden Ausführungen - dann aber gemeint hat (s. Beschlussgründe zu I. am Ende sowie die Ausführungen am Ende des Beschlusses), der Erinnerungsführer begehre eine Festsetzung der "von dem Beklagten zu erstattenden Kosten", erschließt sich dies dem Senat nicht. Denn vorliegend stand und steht - wie aufgezeigt - nicht der Betrag der zwischen den Beteiligten zu erstattenden Kosten i.S.d. § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG in Rede, sondern die Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse als im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt; insoweit greift dann auch und gerade die dem SGG vorrangige Regelung des § 1 Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 RVG, weswegen die Ausführungen des SG zum (vermeintlichen) Beschwerdeausschluss nach § 197 Abs. 2 (i.V.m. § 172 Abs. 1 letzter Halbsatz) SGG ins Leere gehen.
Die Beschwerde ist indes unbegründet. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das SG eine höhere Vergütung (aus der Staatskasse) als die bereits festgesetzten 202,30 EUR abgelehnt, denn weder die vom Erinnerungsführer geltend gemachte (fiktive) Terminsgebühr, noch die begehrte Erledigungsgebühr sind angefallen.
Nach Nr. 3106 Anm. Satz 1 Nr. 1 Var. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Terminsgebühr auch ("fiktiv"), wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird; nach Anm. Satz 1 Nr. 3 VV RVG fällt sie zudem an, wenn das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Das SG entschied nach einseitiger Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache auf Antrag des Erinnerungsführers mit Beschluss vom 28.03.2018 lediglich darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Eine derartige Kostenentscheidung löst die (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 Anm. Satz 1 Nr. 1 Var. 1 VV RVG nicht aus (s. zur insoweit gleichlautenden Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nur Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 25.09.2007, VI ZB 53/06, in juris, Rdnrn. 7 f. m.w.N.; vgl. im Übrigen auch Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 3106 Rdnr. 3; Hinne in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, Nr. 3016 VV RVG Rdnr. 10; v. Seltmann in BeckOK-RVG, Nr. 3106 VV RVG Rdnr. 3, Stand 01.03.2020, alle unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 SGG). Denn insoweit wird schon nicht "im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden" (vgl. dazu nur Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 22.04.2020, 1 F 55/20, in juris, Rdnrn. 9 ff. m.w.N.). Es obliegt vielmehr allein dem Ermessen des Gerichts, die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ohne mündliche Verhandlung zu treffen (statt vieler nur Bergner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 124 Rdnrn. 90 f., Stand 07.05.2018), eine solche ist gerade nicht vorgesehen, denn im Beschlussverfahren ergeht die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG). Damit bedarf es keines Einverständnisses der Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und der Anwalt kann somit eine mündliche Verhandlung zur Kostenentscheidung auch nicht erzwingen. Wie der Senat unter Hinweis auf die amtliche Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 275 f.) bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 12.08.2019, L 10 SF 1346/19 E-B, und vom 02.07.2019, L 10 SF 4254/18 E-B, in juris, Rdnr. 17), dient die fiktive Terminsgebühr dazu, dem Anwalt das gebu&776;hrenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins zu nehmen bzw. ihn davon abzuhalten, einen Termin aus Gebührengründen (prozessual) zu erzwingen. Bei einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG kann er dies aber - wie dargelegt - von vornherein nicht.
Dass das im Verfahren S 10 AS 2867/16 beklagte Jobcenter schon kein (prozessuales) Anerkenntnis i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG abgab - weswegen auch die Nr. 3106 Anm. Satz 1 Nr. 3 VV RVG nicht eingreift (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 02.07.2019, L 10 SF 4254/18 E-B, in juris, Rdnr. 14 m.w.N.) -, bedarf keiner weiteren Begründung, nachdem der Erinnerungsführer dies selbst eingeräumt hat (Bl. 1 SG-Akte S 10 SF 2841/18 E). Seine Ausführungen, dass es darauf gleichwohl aber nicht ankomme, liegen gänzlich neben der Sache. Die Annahme einer Obliegenheit des Prozessgegners, Klageansprüche anzuerkennen, damit der beigeordnete Rechtsanwalt eine (fiktive) Terminsgebühr verdient, entbehrt jeglicher Grundlage und ist vorliegend schon deshalb abwegig, weil das beklagte Jobcenter bereits die Zulässigkeit der Klage in Abrede stellte.
Auch eine Erledigungsgebühr (Nr. 1006 i.V.m. Nrn. 1005, 1002 VV RVG) ist vorliegend nicht angefallen. Unabhängig davon, dass schon die Voraussetzungen der Anm. zu Nr. 1002 VV RVG nicht erfüllt sind, hat der Senat bereits entschieden (z.B. Senatsbeschluss vom 15.07.2019, L 10 SF 1298/19 E-B, in juris, Rdnrn. 17 ff. m.w.N.), dass und warum die bloße (einseitige) Erledigungserklärung - bei der es sich im gerichtskostenfreien SGG-Verfahren der Sache nach um eine Klagerücknahme handelt (Senatsbeschluss a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N.) - sowie auch ein etwaiges Einwirken auf den Mandanten, einen (noch) anhängigen Anspruch nicht weiterzuverfolgen, in Ermangelung einer sog. qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits nicht ausreichen, um eine Erledigungsgebühr auszulösen. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen und die Beschwerde liefert dazu auch keinen Anlass. Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des alleine für Kostensachen zuständigen 10. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 25.04.2019 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Auf die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil diese Frist mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. Landesarbeitsgericht - LAG - Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.09.2016, 1 Ta 89/16, in juris, Rdnr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 09.01.2014, L 6 SF 1659/13 B, in juris, Rdnr. 2).
Die Beschwerde ist entgegen dem SG auch statthaft und nicht etwa "ausgeschlossen". Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG werden die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG entscheidet über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 RVG das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss, wobei (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG) im Verfahren über die Erinnerung § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 RVG und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend gilt. Der damit (u.a.) in Bezug genommene § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG bestimmt wiederum, dass gegen den Beschluss (über die Erinnerung) die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen können, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. So liegt der Fall hier.
Der Erinnerungsführer, der der Klägerin des Hauptsacheverfahrens S 10 AS 2867/16 im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet wurde (Beschluss des SG vom 15.02.2017), beantragte beim SG am 18.04.2018 die Festsetzung der "Vergütung über die Prozesskostenhilfe". Über diesen PKH-Vergütungsfestsetzungsantrag (u.a.) entschied der Kostenbeamte des SG, auch wenn er seinen Beschluss vom 17.10.2018 insoweit falsch bezeichnete ("Kostenfestsetzungsbeschluss" statt richtig Vergütungsfestsetzungsbeschluss), in das Rubrum fälschlich nicht den Erinnerungsführer und die Staatskasse, sondern die Beteiligten des vormaligen Hauptsacheverfahrens aufnahm und unter Nr. 1 des Ausspruchs (missverständlich) formulierte, dass die "dem Kläger" (gemeint: dem Antragsteller) "im Rahmen der PKH-Bewilligung zu erstattenden außergerichtlichen Kosten" (gemeint: die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung) auf 202,30 EUR festgesetzt werden. Dass der Kostenbeamte insoweit eine Vergütungsfestsetzungsentscheidung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zu Gunsten des Erinnerungsführers traf und auch treffen wollte, ergibt sich aus dem Ausspruch zu Nr. 1 ("im Rahmen der PKH-Bewilligung"), aus dem Ausspruch zu Nr. 2 ("Auszahlung [des Betrags aus Nr. 1] an den Klägervertreter durch die Staatskasse") sowie aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den "PKH-Vergütungsantrag des Klägervertreters" in den Gründen des Beschlusses nebst dem dortigen Passus, dass "im Rahmen der PKH-Bewilligung 202,30 EUR festzusetzen" seien. Außerdem belehrte der Kostenbeamte den Erinnerungsführer ("für den beigeordneten Rechtsanwalt") - insoweit zutreffend -, dass gegen "diesen Beschluss, gem. § 56 RVG, die Erinnerung zulässig" ist.
Über die anschließende Erinnerung des Erinnerungsführers gegen diesen (der Sache nach) Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat das SG sachlich-rechtlich mit dem angefochtenen Beschluss entschieden (vgl. auch die Einleitung der Beschlussgründe zu I.: "Streitig ist die Höhe der anwaltlichen Vergütung " sowie den Obersatz der Beschlussgründe zu II.: "Die nach § 56 RVG zulässige Erinnerung ") - wenn auch ebenfalls unter dem falschen Rubrum der am vormaligen Hauptsacheverfahren Beteiligten - und der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt mehr als 200 EUR, nämlich 678,30 EUR (Differenz aus der geltend gemachten Vergütung i.H.v. 880,60 EUR und den festgesetzten 202,30 EUR).
Soweit das SG - entgegen der oben zitierten, insoweit zutreffenden Ausführungen - dann aber gemeint hat (s. Beschlussgründe zu I. am Ende sowie die Ausführungen am Ende des Beschlusses), der Erinnerungsführer begehre eine Festsetzung der "von dem Beklagten zu erstattenden Kosten", erschließt sich dies dem Senat nicht. Denn vorliegend stand und steht - wie aufgezeigt - nicht der Betrag der zwischen den Beteiligten zu erstattenden Kosten i.S.d. § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG in Rede, sondern die Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse als im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt; insoweit greift dann auch und gerade die dem SGG vorrangige Regelung des § 1 Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 RVG, weswegen die Ausführungen des SG zum (vermeintlichen) Beschwerdeausschluss nach § 197 Abs. 2 (i.V.m. § 172 Abs. 1 letzter Halbsatz) SGG ins Leere gehen.
Die Beschwerde ist indes unbegründet. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das SG eine höhere Vergütung (aus der Staatskasse) als die bereits festgesetzten 202,30 EUR abgelehnt, denn weder die vom Erinnerungsführer geltend gemachte (fiktive) Terminsgebühr, noch die begehrte Erledigungsgebühr sind angefallen.
Nach Nr. 3106 Anm. Satz 1 Nr. 1 Var. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Terminsgebühr auch ("fiktiv"), wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird; nach Anm. Satz 1 Nr. 3 VV RVG fällt sie zudem an, wenn das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Das SG entschied nach einseitiger Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache auf Antrag des Erinnerungsführers mit Beschluss vom 28.03.2018 lediglich darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Eine derartige Kostenentscheidung löst die (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 Anm. Satz 1 Nr. 1 Var. 1 VV RVG nicht aus (s. zur insoweit gleichlautenden Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nur Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 25.09.2007, VI ZB 53/06, in juris, Rdnrn. 7 f. m.w.N.; vgl. im Übrigen auch Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 3106 Rdnr. 3; Hinne in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, Nr. 3016 VV RVG Rdnr. 10; v. Seltmann in BeckOK-RVG, Nr. 3106 VV RVG Rdnr. 3, Stand 01.03.2020, alle unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 SGG). Denn insoweit wird schon nicht "im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden" (vgl. dazu nur Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 22.04.2020, 1 F 55/20, in juris, Rdnrn. 9 ff. m.w.N.). Es obliegt vielmehr allein dem Ermessen des Gerichts, die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ohne mündliche Verhandlung zu treffen (statt vieler nur Bergner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 124 Rdnrn. 90 f., Stand 07.05.2018), eine solche ist gerade nicht vorgesehen, denn im Beschlussverfahren ergeht die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG). Damit bedarf es keines Einverständnisses der Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und der Anwalt kann somit eine mündliche Verhandlung zur Kostenentscheidung auch nicht erzwingen. Wie der Senat unter Hinweis auf die amtliche Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 275 f.) bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 12.08.2019, L 10 SF 1346/19 E-B, und vom 02.07.2019, L 10 SF 4254/18 E-B, in juris, Rdnr. 17), dient die fiktive Terminsgebühr dazu, dem Anwalt das gebu&776;hrenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins zu nehmen bzw. ihn davon abzuhalten, einen Termin aus Gebührengründen (prozessual) zu erzwingen. Bei einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG kann er dies aber - wie dargelegt - von vornherein nicht.
Dass das im Verfahren S 10 AS 2867/16 beklagte Jobcenter schon kein (prozessuales) Anerkenntnis i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG abgab - weswegen auch die Nr. 3106 Anm. Satz 1 Nr. 3 VV RVG nicht eingreift (vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 02.07.2019, L 10 SF 4254/18 E-B, in juris, Rdnr. 14 m.w.N.) -, bedarf keiner weiteren Begründung, nachdem der Erinnerungsführer dies selbst eingeräumt hat (Bl. 1 SG-Akte S 10 SF 2841/18 E). Seine Ausführungen, dass es darauf gleichwohl aber nicht ankomme, liegen gänzlich neben der Sache. Die Annahme einer Obliegenheit des Prozessgegners, Klageansprüche anzuerkennen, damit der beigeordnete Rechtsanwalt eine (fiktive) Terminsgebühr verdient, entbehrt jeglicher Grundlage und ist vorliegend schon deshalb abwegig, weil das beklagte Jobcenter bereits die Zulässigkeit der Klage in Abrede stellte.
Auch eine Erledigungsgebühr (Nr. 1006 i.V.m. Nrn. 1005, 1002 VV RVG) ist vorliegend nicht angefallen. Unabhängig davon, dass schon die Voraussetzungen der Anm. zu Nr. 1002 VV RVG nicht erfüllt sind, hat der Senat bereits entschieden (z.B. Senatsbeschluss vom 15.07.2019, L 10 SF 1298/19 E-B, in juris, Rdnrn. 17 ff. m.w.N.), dass und warum die bloße (einseitige) Erledigungserklärung - bei der es sich im gerichtskostenfreien SGG-Verfahren der Sache nach um eine Klagerücknahme handelt (Senatsbeschluss a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N.) - sowie auch ein etwaiges Einwirken auf den Mandanten, einen (noch) anhängigen Anspruch nicht weiterzuverfolgen, in Ermangelung einer sog. qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits nicht ausreichen, um eine Erledigungsgebühr auszulösen. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen und die Beschwerde liefert dazu auch keinen Anlass. Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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