L 7 AS 4529/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 428/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4529/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. September 2018 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 streitig.

Der in 1967 geborene erwerbsfähige Kläger Ziff. 1 ist Vater des in 2003 geborenen Klägers Ziff. 2. Der Kläger Ziff. 1 lebte in der hier streitigen Zeit von seiner Ehegattin dauerhaft getrennt. Er bewohnte mit dem Kläger Ziff. 2 gemeinsam seit September 2009 eine Wohnung im Haus G. X in XXXXX S.; das Hausgrundstück steht im Eigentum der Mutter des Klägers Ziff. 1. Der Kläger Ziff. 2 zog am 1. August 2013 zu seiner Mutter nach H ...

Der Kläger Ziff. 1 bezog in der hier streitigen Zeit für den Kläger Ziff. 2 Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 180,00 EUR. Der Kläger Ziff. 1 steht seit Juni 2009 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte übernahm für die Wohnung G. X in S. für die Kläger die Abfallgebühren für die Jahre 2010 bis 2013 (Bescheide vom 7. April 2010, 11. April 2011, 1. März 2012 und 5. März 2013).

Der Kläger Ziff. 1 legte dem Beklagten einen Mietvertrag mit seiner Mutter S. B. vor. Danach werde im Haus G. X ein Zimmer (ca. 40 Quadratmeter) im "OG-Anbau samt Dusche/WC mit Mitbenutzung von Einfahrt, Terrasse, Küche und Waschküche" ab 1. Juni 2009 vermietet. Die Vermietung ende ohne besondere Kündigung am 31. Mai 2010. Weiter ist dort vermerkt "Sollte der Mieter einen Arbeitsplatz finden, wird über die Mietdauer eine neue Vereinbarung getroffen werden können." Ausgehend von einem jährlichen Mietbetrag in Höhe von insgesamt 2.700,00 EUR zuzügliche pauschale Heizkosten in Höhe von 240,00 EUR und pauschale Nebenkosten in Höhe von 240,00 EUR pro Jahr war eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 265,00 EUR niedergelegt. Im Juli 2009 reichte der Kläger Ziff. 1 eine von seiner Mutter unterzeichnete Mietbescheinigung beim Beklagten ein, wonach die monatliche Gesamtmiete 265,00 EUR betragen habe (davon jeweils 20,00 EUR für Heizkosten und sonstige Nebenkosten). Im November 2009 bezifferten die Kläger die auf sie entfallenden monatlichen Heizkosten mit 23,00 EUR und die sonstigen Nebenkosten mit 16,65 EUR (Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 2. November 2009).

Hinsichtlich des Bewilligungsabschnitts vom 15. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2010 bestand zwischen den Beteiligten Streit, ob der Beklagte den Klägern hinsichtlich der Wohnung im Haus seiner Mutter Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren hat (Sozialgericht Ulm (SG) Urteil vom 12. Oktober 2011 - S 11 AS 394/10 -; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2012 - L 2 AS 5209/11 -).

Am 13. April 2011 beantragte der Kläger Ziff. 1 die Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Unterkunft und legte einen Entwurf eines Mietvertrages über das Haus E. Straße X in XXXXX D., bestehend aus drei Zimmern im Erdgeschoss sowie vier Zimmern im ersten Obergeschoss, zu einer Miete in Höhe von 530,00 EUR (230,00 Erdgeschosswohnung + 300,00 EUR Wohnung erstes Obergeschoss, zuzüglich eine monatliche Vorauszahlung für Wasser und Abwasser in Höhe von 40,00 EUR) vor. Als Mietvertragsbeginn war der 1. Mai 2011 vorgesehen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. April 2011 ab, da für die Kläger lediglich Unterkunftskosten in Höhe von 305,00 EUR angemessen seien, während die Kaltmiete für das Haus 350,00 EUR betrage. Sodann beantragte der Kläger Ziff. 1 am 20. April 2011 die Feststellung der Angemessenheit für die Vier-Zimmerwohnung im Obergeschoss des Hauses E. Straße X in D ... Er legte einen Mietvertragsentwurf mit einem Mietbeginn ab 1. Mai 2011 über eine Kaltmiete von monatlich 300,00 EUR sowie eine Vorauszahlung für Wasser und Abwasser in Höhe von monatlich 40,00 EUR vor. Heizkosten, Versicherungen außerhalb der Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger, Stromkosten und Müllgebühren müsse der Mieter selbst tragen. Der Beklagte erteilte unter dem 20. April 2011 dem Kläger Ziff. 1 eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II, da der Umzug erforderlich sei und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Hinsichtlich der vom Kläger Ziff. 1 an den Vermieter zu erbringenden Mietkaution in Höhe von 900,00 EUR gewährte der Beklagte darlehensweise Leistungen (Bescheid vom 4. Mai 2011), die der Kläger zwischenzeitlich zurückgezahlt hat (vgl. Bescheid vom 30. Mai 2011; SG, Urteil vom 25. Juni 2013 - S 7 AS 856/12 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - L 3 AS 3558/13 -). Mit Bescheid vom 5. Mai 2011 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2012) berechnete der Beklagte die Leistungen (unter Abänderung des Bescheids vom 18. April 2011) für den Monat Mai 2011 unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten für die neue Wohnung in D. neu und bat den Kläger um Vorlage von Nachweisen zu weiteren Neben- und Heizkosten.

In seinem Fortzahlungsantrag vom 19. Mai 2011 gab der Kläger Ziff. 1 als Wohnort seine bisherige Wohnung im G. X in S. an. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 30. Mai 2011 teilte der Kläger Ziff. 1 mit, dass er noch nicht wisse, wann er nach D. umziehen könne. Durch Bescheid vom 1. Juni 2011 lehnte der Beklagte zunächst die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab 1. Juni 2011 ab, da es an einer Anmeldebestätigung für die neue Unterkunft in D. fehle.

Unter dem 29. Juli 2011 versicherte der Kläger an Eides statt, dass er nach wie vor im G. X in S. wohne.

Durch Bescheid vom 22. August 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2012 und berücksichtigte weder für die nach wie vor bewohnte Wohnung G. X in S. noch für die nicht bezogene Wohnung E. Straße X in D. Unterkunftskosten.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 5. August 2011 teilte der Vermieter der Wohnung in D. mit, dass die Wohnung eingerichtet sei (mit Möbeln etc.) und der Kläger sich in der Wohnung meistens aufhalte.

Durch Änderungsbescheide vom 22. August 2011, 3. November 2011 und 13. Februar 2012 berechnete der Beklagte die Leitungen für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2012 neu und berücksichtigte nun wieder Heiz- und Nebenkosten für die Wohnung S ...

Am 2. Mai 2012 beantragte der Kläger Ziff. 1 bei dem Beklagten für die Zeit ab Juni 2012 laufende Leistungen nach dem SGB II und gab erneut an, dass er mit seinem Sohn in der Wohnung G. X in S. wohne. Ausweislich einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes war der Kläger Ziff. 1 am 15. Mai 2012 mit alleiniger Wohnung unter der Anschrift G. X in XXXXX S. gemeldet.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger Ziff. 1 durch Bescheid vom 15. Mai 2012 für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 414,77 EUR und berücksichtigte dabei für den Kläger Ziff. 1 eine Regelleistung in Höhe von 374,00 EUR, einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 44,88 EUR, einen Nebenkostenanteil in Höhe von 8,32 EUR sowie einen Heizkostenanteil in Höhe von 17,19 EUR. Hinsichtlich des Klägers Ziff. 2 ging der Beklagte von einem Bedarf in Höhe von 304,38 EUR (Sozialgeld 251,00 EUR, Mehrbedarf Ernährung 27,86 EUR, Nebenkostenanteil 8,33 EUR und Heizkostenanteil 17,19 EUR) aus und setzte davon Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuss ab; das den Bedarf des Klägers Ziff. 2 übersteigende Kindergeld in Höhe von 29,62 EUR setzte der Beklagte vom Bedarf des Klägers Ziff. 1 ab.

Gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 2012 legte der Kläger am 14. Juni 2012 Widerspruch ein. Unterkunftskosten würden nicht gewährt, obwohl zwei rechtsgültige Mietverträge vorlägen.

Einen Antrag des Klägers auf Leistungen für Heizung für die Wohnung D. vom 24. September 2012 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. September 2012 ab, da bisher in diese Wohnung kein Umzug stattgefunden habe. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2013 zurück. Dagegen erhoben die Kläger am 23. Dezember 2013 Klage zum SG (S 12 AS 4234/13); dieser Rechtsstreit ist bei dem Senat anhängig (L 7 AS 4578/18).

Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2013) setzte der Beklagte (nach Rücknahme eines Sanktionsbescheids für Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 28. Februar 2013) u.a. den Leistungsbetrag für den Kläger Ziff. 1 auf 414,77 EUR, für Januar 2013 auf 427,73 EUR und für Februar 2013 auf 457,73 EUR fest. Neben dem Regelbedarf sowie dem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung berücksichtigte der Beklagte weiterhin anteilige Neben- und Heizkosten für die Unterkunft G. X in S ...

Auf Antrag des Klägers vom 13. März 2013 auf Übernahme von Umzugskosten von S. nach D. bat der Beklagte den Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 14. März 2013 um Vorlage von drei Kostenvoranschlägen für die Anmietung eines Transportfahrzeugs; eine Reaktion des Klägers Ziff. 1 erfolgte nicht.

Am 17. Mai 2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Fortzahlung von laufenden Leistungen nach dem SGB II und gab als Wohnort wiederum die Wohnung G. X in S. an.

Durch Bescheid vom 11. Juni 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 427,73 EUR und berücksichtigte dabei den Regelbedarf, einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung sowie einen Nebenkosten- und Heizkostenanteil für die Wohnung G. X in S. (weiterhin 8,32 EUR + 17,19 EUR). Gegen den Bescheid vom 11. Juni 2013 legte der Kläger am 3. Juli 2013 Widerspruch ein.

Mit Veränderungsmitteilung vom 10. Juli 2013 machte der Kläger geltend, dass er sich ab 9. Juli 2013 umgemeldet habe. Er gab weiterhin die Anschrift G. X in S. an und machte keine Angaben zu einem Umzug. Ausweislich der Auskunft des Einwohnermeldeamtes war der Kläger am 12. Juli 2013 mit alleiniger Wohnung in der E. Straße X in XXXXX D. gemeldet.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 19. August 2013 über einen Hausbesuch unter der Anschrift E. Straße X in D. sei der Kläger dort nicht angetroffen worden. Eine Nachbarin habe mitgeteilt, dass die Wohnung im Erdgeschoss nicht bewohnt sei. Der Mieter im Obergeschoss sei nur äußerst selten da. Dies habe sich auch in letzter Zeit nicht geändert.

Den Antrag des Klägers vom 30. Juli 2013 auf Übernahme von Unterkunftskosten für die Wohnung E. Straße X in D. ab Mai 2011 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19. August 2013 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013) ab (SG, Urteil vom 24. September 2018 - S 12 AS 4235/13 -; Berufungsverfahren unter dem Az. L 7 AS 4578/18 anhängig).

Durch Bescheid vom 19. August 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 für die Zeit von August 2013 bis Mai 2014 laufende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 433,03 EUR. Er berücksichtigte weiterhin einen Regelbedarf sowie einen Nebenkostenanteil für die Unterkunft G. 8 in Höhe von 16,65 EUR und einen Heizkostenanteil in Höhe von 34,38 EUR. Einen Mehrbedarf für Alleinerziehung des Klägers Ziff. 2 berücksichtigte der Beklagte ab August 2013 nicht mehr.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 31. Oktober 2013 wurde der Kläger Ziff. 1 unter der Anschrift E. Straße X in D. angetroffen. Dieser habe entgegen einer am Vortag im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem LSG Baden-Württemberg, u.a. im Rechtsstreit L 3 AS 3560/13, getroffenen Absprache den vereinbarten Hausbesuch durch Mitarbeiter des Beklagten bei ihm nicht zugelassen.

Am 8. November 2013 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Vermieter der Wohnung E. Straße X in D. am 31. Oktober 2013 Räumungsklage zum Amtsgericht R. (1 C 287/13) erhoben habe. Nachdem der Vermieter ein Räumungsurteil betreffend diese Wohnung erstritten hatte, wurde diese im Mai 2014 zwangsgeräumt. Die Gemeinde D. meldete den Kläger Ziff. 1 zum 20. Mai 2014 von Amts wegen nach unbekannt ab. Am 11. Juni 2014 sprach der Kläger Ziff. 1 bei dem Beklagten vor und gab als Postadresse die Anschrift im Haus seiner Mutter in S. an.

Ab dem 30. Juni 2014 bewohnt der Kläger Ziff. 1 eine Wohnung in der T. Str. XX in XXXXX B. (Wohnfläche 25 Quadratmeter), für die der Kläger eine Gesamtmiete in Höhe von 350,00 EUR zu entrichten hat. Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 laufende Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten der neuen Unterkunft T. Str. XX in B. (Bescheid vom 29. Juli 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 1. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2015).

Die Beteiligten schlossen vor dem SG in den Verfahren S 12 AS 4233/13, S 12 AS 4234/13 und S 12 AS 4235/13 am 30. Oktober 2017 einen Vergleich dahingehend, dass der Beklagte seinen Bescheid vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2013 aufhebt und über Heizkosten für den Zeitraum Juni 2012 bis Mai 2013 im Widerspruchsverfahren bezüglich des Bewilligungsbescheids vom 15. Mai 2012 entscheidet. In dem Rechtsstreit S 12 AS 3917/13 verpflichtete sich der Beklagte, bis zum 1. Februar 2018 über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. Mai 2012 in der Fassung des Bescheides vom 5. Juli 2013 zu entscheiden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. Mai 2012 in der Fassung des Bescheids vom 5. Juli 2013 zurück. Die Kläger wohnten zusammen im G. X in 88433 S. im Haus der Eltern des Klägers Ziff. 1. Ein Umzug und ein Wohnen in der Wohnung E. Straße X in XXXXX D. habe nicht stattgefunden, sodass Kosten der Unterkunft für diese Wohnung nicht berücksichtigt werden könnten. Daher könnten auch keine monatlichen Heizkosten für die Wohnung in D. angesetzt werden, da die Kläger dort nicht wohnhaft gewesen seien. Bei der Leistungsbewilligung seien Unterkunftskosten für die Wohnung G. X in XXXXX S. berücksichtigt worden. Dabei sei eine monatliche Kaltmiete nicht zu berücksichtigen gewesen, da der Kläger Ziff. 1 keiner wirksamen Zahlungsverpflichtung seiner Mutter aus einem Mietvertrag ausgesetzt gewesen sei. Der Mietvertrag sei durch das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 30. November 2012 (L 2 AS 5209/11) als Scheingeschäft qualifiziert worden. Dagegen seien die verbrauchsabhängigen Kosten zu berücksichtigen und zwar mit monatlichen Nebenkosten in Höhe von 16,65 EUR und monatlichen Heizkosten in Höhe von 34,38 EUR einschließlich einer Pauschale für die Aufbereitung von Warmwasser in Höhe von 11,38 EUR. Ebenso seien die Müllgebühren für die Wohnung G. X übernommen worden. Der Kläger Ziff. 2 zähle zur Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger Ziff. 1. Aufgrund seines Einkommens sei er jedoch nicht hilfebedürftig nach dem SGB II. Das den Bedarf des Klägers Ziff. 2 übersteigende Kindergeld in Höhe von 59,62 EUR sei nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,00 EUR auf den Bedarf des Klägers Ziff. 1 anzurechnen (monatlich 29,62 EUR, ab 1. Januar 2013 25,62 EUR).

Dagegen hat der Kläger Ziff. 1 am 8. Februar 2018 Klage zum SG erhoben (S 12 AS 428/18). Er hat u.a. geltend gemacht, dass der Beklagte nie Kosten der Unterkunft vollständig, pünktlich oder gar ohne bürokratische Hürden geleistet habe. Ab dem 2. Mai 2011 hätte der Beklagte die Kosten der Unterkunft bezahlen müssen. Die Kosten der Unterkunft für seine Wohnung in dem mütterlichen Haus hätten berücksichtigt werden müssen. Die Qualifizierung des Mietvertrages mit seiner Mutter als Scheingeschäft sei völlig absurd. Die Unterkunftskosten für D. seien vollständig, pünktlich und unbürokratisch zu zahlen.

Auf Anforderung des SG hat die EnBW mit Schreiben vom 29. August 2018 u.a. die Jahresrechnungen für die Lieferadresse E. Straße X in D. vom 23. November 2011 für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 27. Oktober 2011, vom 21. November 2012 für die Zeit vom 28. November 2011 bis zum 27. Oktober 2012, vom 18. Oktober 2014 für die Zeit vom 28. Oktober 2012 bis zum 27. Oktober 2013 sowie vom 18. Oktober 2014 für die Zeit vom 28. Oktober 2013 bis zum 20. Mai 2014 vorgelegt (Bl. 64/90 der SG-Akten S 12 AS 4234/13).

Auf Anfrage des SG hat der vormalige Vermieter der Wohnung E. Straße X in D. mit Schreiben vom 5. September 2018 mitgeteilt, dass es eine Nebenkostenabrechnung nicht gebe. Die Heizung und das Warmwasser sei mit elektrischer Energie erzeugt worden. Die Stromkosten seien vom Mieter mit der EnBW direkt abgerechnet worden. Auch seien die Wasserkosten mit der Gemeinde direkt mit dem Mieter abgerechnet worden; letztlich habe der Vermieter diese Kosten übernehmen müssen. Klassische Nebenkosten sei der Kläger aus dem Mietverhältnis nicht schuldig. Es hätten Rückstände in Höhe von insgesamt 3.855,07 EUR bestanden, davon 200,00 EUR für Wasser. Außerdem seien noch Kosten für die Räumung der Wohnung entstanden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 24. September 2018 hat der Kläger Ziff. 1 mitgeteilt, dass er die Klage auch für seinen Sohn, den Kläger Ziff. 2, habe erheben wollen. Das SG hat das Rubrum entsprechend geändert. Das SG hat die Klagen durch Urteil vom 24. September 2018 abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Mai 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2018 sei rechtmäßig und beschwere die Kläger nicht. Diese hätten keine Ansprüche auf höhere Leistungen. Der Beklagte habe zu Recht im streitigen Zeitraum keine höheren Kosten der Unterkunft bewilligt. Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Unterkunft in D. scheide aus, da die Kläger die Unterkunft in der E. Straße X in D. tatsächlich nicht genutzt hätten. Voraussetzung für die Übernahme von Kosten der Unterkunft sei, dass die Unterkunft tatsächlich genutzt werde. Unterkunftskosten seien grundsätzlich nur für eine einzige Unterkunft anzuerkennen. Zwar spreche für eine Nutzung durch die Kläger, dass die von der EnBW vorgelegte Verbrauchsabrechnung, insbesondere im Jahr 2012 und im Zeitraum Oktober 2013 bis Mai 2014 einen deutlichen Stromverbrauch aufweise. Jedoch lägen gewichtige Umstände vor, die dagegensprächen, dass die Kläger in der Unterkunft in D. tatsächlich gewohnt hätten. So habe der Kläger Ziff. 1 im Juni 2013 in den Verfahren S 7 AS 856/12 und S 7 AS 853/12 angegeben, dass er immer noch in der Wohnung in S. wohne, nicht habe umziehen können, ein Umzug, wie vom Beklagten erwartet, nicht funktioniere. Auch bei anderen Gelegenheiten habe der Kläger Ziff. 1 mitgeteilt, dass nach seiner Ansicht der Beklagte einen Umzug verhindert habe. Ein Hausbesuch, mit dem die Wohnsituation der Kläger hätte geklärt werden können, habe nicht stattfinden können. Bei dem ersten Hausbesuch am 1. August 2013 seien die Kläger nicht anwesend gewesen. Eine Nachbarin habe mitgeteilt, dass der Kläger Ziff. 1 nur äußerst selten anwesend sei. Ein weiterer Hausbesuch, der zwischen den Beteiligten in dem Erörterungstermin vor dem LSG Baden-Württemberg am 30. Oktober 2013 vereinbart worden sei, habe ebenfalls nicht durchgeführt werden können. Zwar sei der Kläger Ziff. 1 anwesend gewesen, habe jedoch Mitarbeiter des Beklagten nicht in seine Wohnung gelassen. Auch im Februar 2014 habe der Kläger die Durchführung eines weiteren Hausbesuches nicht zugelassen. Auch die melderechtliche Anmeldung am 18. Juli 2013 in D. führe nicht zu der Annahme, dass die Kläger die Wohnung in D. tatsächlich bewohnt hätten. Dagegen spräche u.a., dass Zustellungen weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren unter der Anschrift E. Straße 8 in D. möglich gewesen seien, sondern vielmehr unter der Anschrift G. X in S. erfolgt seien. Zudem seien auch Müllgebühren für die Jahre 2001 bis 2013 für die Verbrauchsstelle G. X in S. festgesetzt und durch den Beklagten erstattet worden. Auch komme eine Übernahme von Kosten der Unterkunft in Form einer Kaltmiete für die Unterkunft G. X in S. nicht in Betracht. Der Grundsicherungsträger habe nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien und für deren Deckung ein Bedarf bestehe. Solche tatsächlichen Aufwendungen lägen dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits bezahlt habe, zum anderen, wenn der Hilfebedürftige einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R - juris Rdnr. 16). Vorliegend sei nicht zu erkennen, dass der Kläger einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sei. Das LSG Baden-Württemberg habe im Verfahren L 2 AS 5209/11 nach Vernehmung der Mutter des Klägers Ziff. 1 als Zeugin ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Mietvertrag zwischen dem Kläger Ziff. 1 und dessen Mutter um ein Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handele, da in diesem Mietvertrag es an einer charakteristischen Hauptpflicht, nämlich der Entrichtung der vereinbarten Miete, fehle. Daran habe sich nichts geändert. Im Gegenteil fehle es an einer Darlegung eines ersthaften Verlangens der Entrichtung einer Mietzahlung durch die Eltern des Klägers Ziff. 1. Der Beklagte habe die Nebenkosten für die Unterkunft im G. X in S. in Höhe von 16,65 bzw. 34,38 EUR, wie vom Kläger Ziff. 1 beziffert, berücksichtigt. Auch bestünden keine Bedenken im Hinblick auf die Anrechnung des überschießenden Einkommens des Klägers Ziff. 2 beim Kläger Ziff. 1. Der Kläger Ziff. 2 habe im streitgegenständlichen Zeitraum einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 180,00 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR erhalten. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei der Kinderzuschlag nach § 6 Bundeskindergeldgesetz als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gelte auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt werde (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Der die Bedarfe des Kindes übersteigende Teil des Kindergelds stelle Einkommen der Eltern dar und sei gegebenenfalls unter Abzug der Versicherungspauschale diesen als Einkommen zuzurechnen. Vorliegend habe der Beklagte von dem den Bedarf des Klägers Ziff. 2 überschießenden Einkommen eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abgezogen, sodass nicht ersichtlich sei, dass die Anrechnung von Einkommen des Klägers Ziff. 2 beim Kläger Ziff. 1 rechtswidrig erfolgt sei.

Gegen das ihnen am 29. November 2018 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihren am 19. Dezember 2018 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufungen, mit denen "die Zahlung der vollständigen KdU seit Beginn der Leistungsberechtigung begehrt wird".

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. September 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. Mai 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2018 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 höhere laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des SG (S 11 AS 394/10, S 7 AS 853/12, S 12 AS 4235713, S 12 AS 4235/13, S 12 AS 428/18) und des LSG Baden-Württemberg (L 7 AS 4529/18, L 7 AS 4578/18 und L 2 AS 5209/11, L 3 AS 3560/13) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 SGG statthaften und gemäß § 151 Abs. 1 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Kläger sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurften die Berufungen nicht der Zulassung, da die Kläger weitere Leistungen in Höhe von mehr als 750,00 EUR begehren (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), nämlich monatlich höhere Leistungen für Juni 2012 bis Mai 2013 in Höhe von mindestens 300,00 EUR (Kaltmiete E. Straße 8 in D.).

2. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 15. Mai 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2018 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte dem Kläger Ziff. 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juni 2012 bis zum 31. März 2013 bewilligt und dabei allein Kosten für Unterkunft und Heizung in Form von Neben- und Heizkosten für die Wohnung im Haus der Mutter des Klägers Ziff. 1 in S. in der von den Klägern bezifferten und nicht beanstandeten Höhe von 51,03 EUR (Nebenkosten 16,65EUR + Heizkosten 34,34 EUR) berücksichtigt hat. Diese Bescheide haben die Kläger statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und für den gegenständlichen Bewilligungsabschnitt allein höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Hinblick auf eine aus ihrer Sicht bestehende Mietzinsforderung für die Wohnung G. 8 in S. sowie Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Wohnung E. Str. X in D. begehrt. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung stellen einen abtrennbaren Streitgegenstand dar (z.B. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 - juris Rdnr. 12; Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R - juris Rdnr. 10).

3. Die Berufungen der Kläger sind unbegründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013.

a. Der Kläger Ziff. 1 ist Berechtigter i.S. des § 7 Abs. 1 SGB II, weil er im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) war sowie auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Als deutscher Staatsangehöriger war er nicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II aus dem Kreis der Leistungsberechtigten ausgenommen. Auch sonstige Leistungsausschlüsse bestanden nicht. Der minderjährige, unverheiratete Kläger Ziff. 2, der in der hier streitigen Zeit dem Haushalt seines Vaters - dem Kläger Ziff. 1 - angehörte, bildete im streitigen Zeitraum mit dem Kläger Ziff. 1 gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft.

b. Lediglich die Aufwendungen der Kläger für ihre Wohnung G. X in S. in Höhe von monatlich 51,03 EUR (Nebenkosten 16,65EUR + Heizkosten 34,34 EUR) stellen angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung dar. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 24. September 2018 unter der Darlegung der maßglichen Rechtsvorschriften sowie der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse zutreffend entschieden, dass für die von den Klägern in der hier streitigen Zeit bewohnte Wohnung G. X in S. keine weiteren tatsächlichen Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstanden sind sowie dass die Kläger die Wohnung E. Str. 8 in D. tatsächlich nicht bewohnt haben und ggf. für diese Wohnung angefallene Kosten (Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten) nicht übernommen werden können. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung der Kläger insofern aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs.2 SGG). Der Senat schließt sich nach eigener Sachprüfung der Auffassung des SG sowie des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 21. November 2012 (L 2 SO 5209/11) an, dass die Kläger im Hinblick auf die von ihnen bewohnte Wohnung G. X in S. keiner wirksamen bzw. nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt waren (vgl. nur Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rdnrn. 46, 48 m.w.N.), zumal der vom Kläger Ziff. 1 vorgelegte "Mietvertrag" mit seiner Mutter vom 30. Mai 2009 lediglich bis zum 31. Mai 2010 befristet und die Fortsetzung eines entgeltlichen Mietvertrages von der Erlangung eines Arbeitsplatzes durch den Kläger Ziff. 1 abhängig war und diese Bedingung nicht eingetreten ist. Ergänzend ist insoweit auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger Ziff. 1 zu keinem Zeitpunkt eine neue rechtliche Verpflichtung für die Zeit ab Juni 2010 betreffend Kosten für die Unterkunft G. 8 in S. behauptet, geschweige denn substantiiert dargetan oder belegt hat. Weiterhin ist der Senat mit dem SG sowie dem 3. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. Dezember 2013 - L 3 AS 3560/13 -), insbesondere entsprechend den vielfachen Bekundungen des Klägers Ziff. 1, dass die Kläger die Wohnung G. X in S. bewohnt hätten und nicht nach D. umgezogen seien (vgl. z.B. Leistungsanträge vom 16. Mai 2011 und 2. Mai 2012; eidesstattliche Versicherung des Klägers Ziff. 1 vom 29. Juli 2012; Niederschrift vom 6. September 2012 im Verfahren L 2 AS 5209/11; Niederschrift vom 25. Juni 2013 im SG-Verfahren S 7 AS 853/12), der Überzeugung, dass die Kläger die Wohnung E. Str. X in D. in der hier streitigen Zeit nicht zu Wohnzwecken genutzt haben. Da - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - lediglich Kosten für Unterkunft und Heizung für eine vom Leitungsberechtigten tatsächlich genutzte Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkannt werden (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - B 14 AS 2/19 R - juris Rdnrn. 14 ff. auch zur Ausnahme im Umzugsmonat; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rdnrn. 38, 44 m.w.N.), scheidet eine Übernahme der Aufwendungen für die zum 1. Mai 2011 angemietete, aber tatsächlich nicht zu Wohnzwecken genutzte Wohnung E. Str. X in D. aus. Nachdem der Beklagte die vom Kläger Ziff. 1 für die Wohnung G. X in S. bezifferten Heiz- und Nebenkosten vollständig bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat, stehen den Klägern keine Ansprüche auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 zu.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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