Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 720/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 594/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17.01.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht.
Die 1956 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Montagearbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Der letzte Beitrag infolge einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wurde vom 17.03.2014 bis zum 05.05.2014 entrichtet. Nachfolgend ist vom 06.05.2014 bis zum 20.07.2014 eine Beitragszeit infolge Arbeitsunfähigkeit mit Beitragsanteil sowie eine in der Türkei zurückgelegte Pflichtbeitragszeit vom 24.10.2014 bis zum 28.10.2014 gespeichert. Insgesamt sind im Versicherungsverlauf der Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2016 nur 20 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt; weitere Zeiten sind nicht vorhanden.
Die Klägerin beantragte am 29.07.2016 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, dass sie sich seit dem 01.04.2014 für erwerbsgemindert halte.
Die Beklagte zog ärztliche Befundberichte bei (vgl. Bl. 12 bis 25 sowie Bl. 30 bis 35 des ärztl. Teils der Vw.-Akte) und veranlasste eine sozialmedizinische Begutachtung der Klägerin durch Dr. B ... Dieser diagnostizierte in seinem am 17.01.2017 erstellten Gutachten Ohrgeräusche beidseits (Tinnitus), eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits, ein Bluthochdruckleiden mit Herzschädigung, belastungsabhängige Fußschmerzen rechts, vorbeschriebene Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, vorbeschriebene Kniebeschwerden links sowie ein angegebenes früheres Rheuma und hielt die Klägerin für noch in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden arbeitstäglich und mehr zu verrichten.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.02.2017 ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Die Klägerin erhob hiergegen am 17.02.2017 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass sie unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere im HNO-Bereich mit Ohrgeräuschen beidseits/Tinnitus und Innenohrschwerhörigkeit beidseits sowie einem Blutdruck
mit Herzschädigung leide. Im orthopädischen Bereich lägen Fußschmerzen rechts, Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und Kniebeschwerden links vor. Die Klägerin sei außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens drei Stunden erwerbstätig zu sein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2017 zurück.
Die Klägerin hat am 09.03.2017 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und hat zur Klagebegründung auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.
Das SG hat die die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich befragt.
Der Arzt für Innere Medizin und Sportmedizin hat mit Schreiben vom 12.04.2017 die von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen mitgeteilt und ausgeführt, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, leichte Tätigkeiten 6 Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Auch sei die Gehfähigkeit aufgrund der Gonarthrose und der Rückenschmerzen eingeschränkt.
Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie A. hat mit Schreiben vom 31.05.2017 angegeben, dass er die Klägerin einmal im Jahr 2012 oder 2013 behandelt habe und er daher keine Aussage über den Gesundheitszustand seither machen können.
Das SG hat Dr. B., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem am 20.07.2017 erstellten Gutachten hat Dr. B. 1. ein HWS-Syndrom, Cervicobrachialgien, passagere sensible Störungen der Arme und Beine, keine motorischen Ausfälle, cervikal überlagerte Schwindelerscheinungen, ein degeneratives BWS-Syndrom mit nur gelegentlichen Beschwerden, Lumbalgien, bandscheibenbedingte Veränderungen, eine Fehlstatik durch Hohlkreuz, mäßige muskuläre Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungen ohne neurologische Defizite; 2. eine Gonarthrose beidseits, ohne aktuellen Reizzustand, ohne Instabilität, ohne relevante Bewegungseinschränkungen; Knick-Senk-Spreizfüße und Sichelfüße; Unterschenkelödeme ohne erkennbare Ursache; 3. ein angegebenes früheres Rheuma mit entzündlichem Schub vor über 30 Jahren, aktuell keine Gelenkschwellungen mehr ohne notwendige Therapie; 4. eine Hypertonie, medikamentös behandelt, beginnende hypertensive Herzerkrankung, ohne weitere Folgeerkrankungen, ohne erkennbare Rückwirkungen auf die Leistungsfähigkeit; 5. eine Innenohrschwerhörigkeit, Ohrgeräusche, gute Sprachverständigung in ruhiger Umgebung diagnostiziert. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten 6 Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Das SG hat Dr. K., Facharzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens nach § 109 SGG beauftragt. In seinem am 01.12.2017 erstellten Gutachten hat Dr. K. eine phasenhaft verlaufende Depression, aktuell mittelschwere Episode, ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren, eine generalisierte Angststörung und eine prolongierte Angststörung mit depressiver Symptomatik diagnostiziert und noch ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von 3 bis unter 6 Stunden als zumutbar erachtet.
Das SG hat Dr. G., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem am 20.03.2018 erstellten Gutachten hat Dr. G. ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung, derzeitig mittelgradig ausgeprägt, mit somatischen Symptomen, eine generalisierte Angststörung sowie einen Tinnitus diagnostiziert. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten 3 bis unter 6 Stunden zu verrichten.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.01.2018 und vom 24.05.2018 sozialmedizinische Stellungnahmen der Medizinaldirektorin L., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 15.05.2018 vorgelegt und an ihrer bisherigen Bewertung des Sachverhaltes festgehalten.
Dr. G. hat mit Schreiben vom 25.07.2018 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.01.2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer
Erwerbsminderungsrente letztmals im August 2016 erfüllt waren und zu diesem Zeitpunkt der Eintritt einer Erwerbsminderung nicht nachgewiesen sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 13.02.2019 zugestellte Urteil am 20.02.2019 Berufung beim Landessozialgericht Baden – Württemberg (LSG) eingelegt und zur Begründung auf die Gutachten von Dr. K. und Dr. G. verwiesen. Danach sei sie nur noch in der Lage, zwischen 3 und unter 6 Stunden leichte Tätigkeiten zu verrichten. Sie habe daher Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17.01.2019 und den Bescheid vom 07.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.07.2016 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.
Die Klägerin hat auf Anfrage des Senats, welche Ärzte sie im Jahr 2016 behandelt haben, mit Schreiben vom 28.08.2019 mitgeteilt, dass sie bei Dr. P. in Behandlung sei. Eine weitere Behandlung habe im Jahr 2016 nicht stattgefunden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.11.2019 auf Anforderung des Senats einen aktuellen Versicherungsverlauf übersandt und mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals am 30.09.2016 erfüllt waren.
Dr. P. hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass die Klägerin zuletzt im Oktober 2017 bei ihr in Behandlung war.
Die Klägerin hat weitere Befundberichte eingereicht (vgl. Bl. 25 bis 26 sowie Bl. 37 bis 38 der Senatsakte).
Mit richterlichen Verfügung vom 24.03.2020, der Klägerin zugestellt am 01.04.2020, der Beklagten zugestellt am 02.04.2020, sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben worden, bis 17.04.2020 zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren Stellung zu nehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Sozialgericht hat nicht mit Gerichtsbescheid, sondern mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren bedarf keiner Zustimmung der Beteiligten. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 24.03.2020 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren Stellung zu nehmen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erachtet der Senat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat für nicht erforderlich.
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom Bescheid vom 07.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rente wegen voller,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 43 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI). Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich - bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche - ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI vor. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Absatz 3 SGB VI).
Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin nicht erfüllt. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Klägerin nur noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Insoweit ist nämlich nicht maßgeblich, dass der Senat ein 6-stündiges Leistungsvermögen feststellen muss, sondern dass er das Vorliegen von Erwerbsminderung, mithin ein Leistungsvermögen von zumindest weniger als 6 Stunden arbeitstäglich im Wege des Vollbeweises, also zu seiner Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststellen kann.
Der Leistungsfall, welcher zur Erwerbsminderung führt, muss spätestens bis zum 30.09.2016 eingetreten sein. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt hat.
Gemäß § 34 Absatz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Gewährung von Rente erfordert damit neben dem Eintritt des Versicherungsfalls (hier Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI) die Erfüllung allgemeiner und besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen. Für die hierbei notwendige Berechnung von Versicherungszeiten zählt ein nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Absatz 1 SGB VI) belegter Monat als voller Monat (§ 122 Absatz 1 SGB VI). Als allgemeine Voraussetzung muss die für die Rentenart vorgesehene Wartezeit erfüllt sein. Für den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Absatz 3 SGB VI) genügt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bzw. 60 Monaten (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Gemäß § 51 Absatz 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind gem. § 55 Absatz 1 Satz 1 bis 3 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge entrichtet wurden und gesetzliche Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 3 SGB VI (oder Versicherungspflicht auf Antrag) bestand. Wer die Beiträge gezahlt hat ist ohne Belang (vgl. §§ 168, 170, 177 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten schließlich auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung, vgl. § 70 Absatz 2 SGB VI) vorliegen. Versicherungspflicht besteht gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in der bis 31.12.2010 geltenden Gesetzesfassung sind versicherungspflichtig außerdem Personen in der Zeit, für die sie von dem jeweils zuständigen Träger Arbeitslosengeld II beziehen. Seit 01.01.2011 stellen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten dar (§ 58 Absatz 1 Nr. 6 SGB VI).
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrenten regelt § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Danach ist Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Diese Voraussetzung gilt auch für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Die Berechnung des Fünfjahreszeitraums richtet sich nach § 122 Absatz 2 SGB VI.
Danach umfasst ein nach Jahren bestimmter Zeitraum für jedes zu berücksichtigende Jahr 12 Monate (Satz 1). Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis (wie hier der Eintritt von Erwerbsminderung) maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt (Satz 2). Zu den für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erforderlichen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen gemäß § 55 Absatz 2 Nr. 2 SGB VI auch Pflichtbeiträge, die aus den in § 3 SGB VI genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, insbesondere für die Zeit bis 31.12.2010 auch Pflichtbeiträge wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II.
Nach § 43 Absatz 4 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine der vorgenannten Zeiten liegt, Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Nach § 241 Absatz 1 SGB VI verlängert sich der Zeitraum außerdem um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992 (Aufschubzeiten). Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentliche-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Hiervon ausgehend ist nach der Auskunft der Beklagten im Berufungsverfahren festzustellen, dass die Klägerin letztmalig im September 2016 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 3 Jahren (36 Monaten) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt hat. Die Klägerin hat gegen die Auskunft der Beklagten keine Einwände erhoben. Aus dem von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf, geht hervor, dass zuletzt vom 06.05.2014 bis zum 20.07.2014 eine Beitragszeit infolge Arbeitsunfähigkeit mit Beitragsanteil sowie eine in der Türkei zurückgelegte Pflichtbeitragszeit vom 24.10.2014 bis zum 28.10.2014 gespeichert sind. Daher sind bei einem Eintritt der Erwerbsminderung nach dem 30.09.2016 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin bereits am 30.09.2016 oder davor seit der Antragstellung am 29.07.2016 beziehungsweise seit dem 01.04.2014 erwerbsgemindert war. Grundlage dieser Überzeugung ist das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten von Dr. B. vom 17.01.2017, welches der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, sowie die im Verwaltungsverfahren beigezogenen Befundberichte.
Dr. B. konnte in seinem Gutachten vom 17.01.2017 keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens infolge der von ihm diagnostizierten Ohrgeräusche beidseits (Tinnitus), Innenohrschwerhörigkeit beidseits, Bluthochdruckleiden mit Herzschädigung, belastungsabhängigen Fußschmerzen rechts, vorbeschriebenen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, vorbeschriebenen Kniebeschwerden links sowie angegebenem früherem Rheuma feststellen. Das Hörvermögen war unauffällig mit problemloser Verständigung in normal lauter Umgangssprache. Die Wirbelsäulenabschnitte waren alle frei beweglich mit einem Fuß-Boden-Abstand von 0 cm. Lediglich im HWS-Bereich wurde ein leichter Klopfschmerz angegeben bei ansonsten weicher Muskulatur. Die weiteren großen und kleinen Gelenke waren frei beweglich. Die Kniegelenke bei leichter Schmerzangabe im Bereich der linken Kniescheibe auf Druck ebenfalls beide frei beweglich ohne Schwellung oder Deformierung. Das Gangbild war unbehindert. Auch das psychische Erscheinungsbild wurde von Dr. B. als vollkommen unauffällig geschildert. Dr. B. kommt für den Senat nach den erhobenen Befunden schlüssig zum Ergebnis, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann.
Die Einschätzung von Dr. B. wird bestätigt durch das orthopädische Gutachten von Dr. B. vom 20.07.2017. Die Klägerin hat angegeben, die fälligen Haushaltstätigkeiten zu erledigen und mit dem Ehemann zusammen einzukaufen. Teils wurden auch leichte Tätigkeiten im Garten angegeben. Der Gutachter konnte entgegen der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. U. vom 12.04.2017 eine Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit infolge einer Gonarthrose oder Wirbelsäulenbeschwerden nicht bestätigen. Höhergradige Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule oder Nervenwurzelreizsyndrom mit Lähmungserscheinungen lagen nicht vor. Auch zeigte die Gonarthrose bei der Begutachtung keine Reizerscheinungen oder Bewegungseinschränkungen. Die Wegefähigkeit wurde bejaht. Die orthopädischen Befunde rechtfertigen somit nach Überzeugung des Senats nicht die Annahme einer Erwerbsminderung.
Der Senat kann auch nicht nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Befundberichten eine Erwerbsminderung der Klägerin feststellen. Eine höhergradige Leistungseinschränkung infolge der in den Berichten von Dr. B. vom 14.01.2013 gestellten Diagnosen einer Lumboischialgie rechts, einer Spondylarthrose der LWS, einer Discopathie LWS, V.a. Protrusionen LWS, eines Hohlkreuzes sowie von Dr. E. vom 19.04.2013 über eine Gonalgie rechts sowie eine Chondromalacia patellae rechts konnte bei der Begutachtung durch Dr. B. nicht objektiviert werden. Der Bericht vom 10.09.2014 der Internisten Dr. H. und Dr. B. enthält ebenfalls keine schwerwiegenden kardiologischen Befunde. Der augenärztliche Befundbericht vom 25.02.2016 zeigt mit einem Visus von 0,8 am rechten Auge und 1,0 am linken Auge noch ein ausreichendes Sehvermögen. Der Bericht der Neurologin und Psychiaterin Dr. P. vom 15.11.2016 diagnostiziert einen Tinnitus beidseits und eine somatoforme Störung. Die Stimmung wurde als subdepressiv und klagsam beschrieben. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei diskret eingeschränkt, der Antrieb leicht gemindert. Eine höhergradige Antriebsminderung oder schwerwiegende Leistungseinschränkung auf psychiatrischem Fachgebiet kann aus den mitgeteilten Befunden nicht geschlossen werden. Auch war die Klägerin im Jahr 2016 lediglich am 15.11.2016 bis Oktober 2017 in nervenfachärztlicher Behandlung. Befunde und Behandlungsberichte, welche eine höhergradigen Leidensdruck belegen, liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des LSG Baden – Württemberg (vgl. zuletzt LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 – L 5 R 1863/17 –, juris mwN) sind psychische Erkrankungen behandelbar und zu behandeln, bevor Erwerbsminderung nach dem SGB VI angenommen werden kann. Selbst eine mittelgradige oder schwere depressive Episode bedingt in den meisten Fällen lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und erfordert eine Krankenbehandlung, stellt jedoch in Anbetracht der üblicherweise vollständigen Remission keine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit dar. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit kommt erst dann in Betracht, wenn mehrere der folgenden Faktoren zusammentreffen: eine mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive Symptomatik, ein qualifizierter Verlauf mit unvollständigen Remissionen, erfolglos ambulante und stationäre, leitliniengerecht durchgeführte Behandlungsversuche, einschließlich medikamentöser Phasenprophylaxe, eine ungünstige Krankheitsbewältigung, mangelnde soziale Unterstützung, psychische Komorbidität, lange Arbeitsunfähigkeitszeiten und erfolglose Rehabilitationsbehandlungen. Vorliegend sind im maßgeblichen Zeitraum bis zum 30.09.2016 keine entsprechenden Befunde und zudem auch keine entsprechenden Behandlungsmaßnahmen dokumentiert. Zudem spricht der bei den Begutachtungen durch Dr. K. und Dr. G. geschilderte Tagesablauf gegen die Annahme einer schwergradigen Leistungseinschränkung. Auch der Tinnitus hat nach dem Befundbericht vom 08.12.2016 des Hals- Nasen-Ohrenarztes Dr. S. keine höhergradigen Behandlungsmaßnahmen infolge psychovegetativer Begleiterscheinungen zur Folge gehabt.
Der Senat vermag auch den Gutachten von Dr. K. und Dr. G. kein Absinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden für leichte Tätigkeiten bereits zum 30.09.2016 zu entnehmen. Nach dem bei Dr. K. geschilderten Tagesablauf der Klägerin bereitet diese die Mahlzeiten zu, unternimmt noch Spaziergänge und arbeitet auch noch bis zu 2 Stunden im Haushalt. Sie verfügt noch über soziale Kontakte zu ihren Kindern und Enkelkindern sowie zu einer Nachbarin. Die Aufmerksamkeit und Konzentration war nicht beeinträchtigt bei reduziertem Antrieb und reduzierter Psychomotorik. Der Senat vermag daher entgegen der Annahme von Dr. K. sowie auch von Dr. G., wonach die Leistungseinschränkung mindestens seit Antragstellung bestehe, keine schwergradige Leistungseinschränkung im Zeitpunkt der Begutachtung am 01.12.2017 beziehungsweise davor zu erkennen. Insofern fehlt es bereits an einer kontinuierlichen nervenfachärztlichen Behandlung und der Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Behandlungsmaßnahmen, welche nach der Rechtsprechung des LSG Baden – Württemberg (vgl. zuletzt LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 – L 5 R 1863/17 –, juris mwN) Voraussetzung für den Nachweis einer Erwerbsminderung infolge einer psychischen Erkrankung sind. Sofern Dr. K. und nachfolgend auch Dr. G. in seinem Gutachten vom 20.03.2018 davon ausgehen, dass selbst bei Aufnahme entsprechender engmaschiger Therapiemaßnahmen die Einschränkungen nicht in einem Zeitraum von einem halben bis drei Jahren überwunden werden könnten, überzeugt dies den Senat nicht. Zum einen begründen auch die von Dr. G. erhobenen Befunde noch nicht die Annahme einer zeitlichen Leistungseinschränkung, zum anderen stellt das Fehlen einer nervenfachärztlichen Behandlung ein Indiz gegen einen verstärkten Leidensdruck dar (vgl. auch Senatsurteil vom 24.05.2019, L 8 R 988/18, veröffentlich in sozialgerichtsbarkeit.de). Aus den Angaben bei der Begutachtung bei Dr. G. geht hervor, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Ehemann in der Zwischenzeit gebessert und die Klägerin über gute Kontakte zu ihrer Tochter und ihren Enkeln verfügt. Die Bewegungsabläufe waren frei. Die Extremitäten aktiv und passiv frei beweglich. Aufmerksamkeit, Konzentration, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit waren unbeeinträchtigt. Die Modulation- und Resonanzfähigkeit zeigten sich leicht vermindert, die affektive Schwingungsfähigkeit herabgemindert. Die Grundaktivität war regelrecht, der Gesamtantrieb nicht gesteigert. Qualitative oder quantitative kognitive Störungen lagen nicht vor. Dr. G. konnte keine schwergradige Antriebslosigkeit oder schwergradige Einschränkungen der Interaktion
feststellen. Die von Dr. G. angenommene zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten auf unter 6 Stunden ist nach Überzeugung des Senats nach dem Schweregrad der von ihm ermittelten Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht nachvollziehbar. Der Senat kann zudem auch nicht feststellen, dass das Fehlen einer entsprechenden Behandlung darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin krankheitsbedingt nicht in der Lage war, eine entsprechende Behandlung anzugehen oder eine solche infolge eines Mangels an Behandlern trotz entsprechender Bemühungen nicht verfügbar war. Im Ergebnis folgt somit aus den Gutachten von Dr. G. und Dr. K. keine anderslautende Bewertung des Sachverhalts.
Die in den Gutachten erhobenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bedingen somit keine zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Zeitraum bis zum 01.10.2016. Die Klägerin war in diesem Zeitraum – und nach Überzeugung des Senats auch danach - in der Lage ist, an 5 Tagen pro Woche 6 Stunden und mehr zumindest leichte Tätigkeiten auszuüben.
Es liegt auch weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die trotz zeitlich nicht relevant eingeschränktem Leistungsvermögen eine rentenrechtliche Erwerbsminderung annehmen lassen. So war und ist die Klägerin auch in der Lage, 4-mal täglich Wegstrecken von jeweils 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen und zu Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wie der Senat auf der Grundlage der eingeholten Gutachten von Dr. B. und Dr. B. feststellen konnte. Objektive Befunde, welche die eine wesentliche Einschränkungen der Wegefähigkeit rechtfertigen, konnte der Senat jedoch nicht feststellen. Die Klägerin ist damit nicht erwerbsgemindert, sie hat daher keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht der im Jahr 1956 geborenen Kläger nicht zu (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grundsätzen stellt der Senat vorliegend auf die Tätigkeit einer Arbeiterin in der Kabelmontage ab. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Tätigkeit, welche – wie von der Klägerin – von ungelernten Versicherten ausgeübt wird. Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50). Der Senat hat bereits festgestellt, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung von bereits aufgeführten qualitativen Einschränkungen zumindest noch sechs Stunden täglich zumutbar verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung und mangels Berufsschutz auch keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Klägerin hat daher auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen nicht für erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben zusammen mit den Gutachten dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht.
Die 1956 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Montagearbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Der letzte Beitrag infolge einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wurde vom 17.03.2014 bis zum 05.05.2014 entrichtet. Nachfolgend ist vom 06.05.2014 bis zum 20.07.2014 eine Beitragszeit infolge Arbeitsunfähigkeit mit Beitragsanteil sowie eine in der Türkei zurückgelegte Pflichtbeitragszeit vom 24.10.2014 bis zum 28.10.2014 gespeichert. Insgesamt sind im Versicherungsverlauf der Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2016 nur 20 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt; weitere Zeiten sind nicht vorhanden.
Die Klägerin beantragte am 29.07.2016 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, dass sie sich seit dem 01.04.2014 für erwerbsgemindert halte.
Die Beklagte zog ärztliche Befundberichte bei (vgl. Bl. 12 bis 25 sowie Bl. 30 bis 35 des ärztl. Teils der Vw.-Akte) und veranlasste eine sozialmedizinische Begutachtung der Klägerin durch Dr. B ... Dieser diagnostizierte in seinem am 17.01.2017 erstellten Gutachten Ohrgeräusche beidseits (Tinnitus), eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits, ein Bluthochdruckleiden mit Herzschädigung, belastungsabhängige Fußschmerzen rechts, vorbeschriebene Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, vorbeschriebene Kniebeschwerden links sowie ein angegebenes früheres Rheuma und hielt die Klägerin für noch in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden arbeitstäglich und mehr zu verrichten.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.02.2017 ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Die Klägerin erhob hiergegen am 17.02.2017 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass sie unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere im HNO-Bereich mit Ohrgeräuschen beidseits/Tinnitus und Innenohrschwerhörigkeit beidseits sowie einem Blutdruck
mit Herzschädigung leide. Im orthopädischen Bereich lägen Fußschmerzen rechts, Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und Kniebeschwerden links vor. Die Klägerin sei außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens drei Stunden erwerbstätig zu sein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2017 zurück.
Die Klägerin hat am 09.03.2017 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und hat zur Klagebegründung auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.
Das SG hat die die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich befragt.
Der Arzt für Innere Medizin und Sportmedizin hat mit Schreiben vom 12.04.2017 die von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen mitgeteilt und ausgeführt, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, leichte Tätigkeiten 6 Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Auch sei die Gehfähigkeit aufgrund der Gonarthrose und der Rückenschmerzen eingeschränkt.
Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie A. hat mit Schreiben vom 31.05.2017 angegeben, dass er die Klägerin einmal im Jahr 2012 oder 2013 behandelt habe und er daher keine Aussage über den Gesundheitszustand seither machen können.
Das SG hat Dr. B., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem am 20.07.2017 erstellten Gutachten hat Dr. B. 1. ein HWS-Syndrom, Cervicobrachialgien, passagere sensible Störungen der Arme und Beine, keine motorischen Ausfälle, cervikal überlagerte Schwindelerscheinungen, ein degeneratives BWS-Syndrom mit nur gelegentlichen Beschwerden, Lumbalgien, bandscheibenbedingte Veränderungen, eine Fehlstatik durch Hohlkreuz, mäßige muskuläre Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungen ohne neurologische Defizite; 2. eine Gonarthrose beidseits, ohne aktuellen Reizzustand, ohne Instabilität, ohne relevante Bewegungseinschränkungen; Knick-Senk-Spreizfüße und Sichelfüße; Unterschenkelödeme ohne erkennbare Ursache; 3. ein angegebenes früheres Rheuma mit entzündlichem Schub vor über 30 Jahren, aktuell keine Gelenkschwellungen mehr ohne notwendige Therapie; 4. eine Hypertonie, medikamentös behandelt, beginnende hypertensive Herzerkrankung, ohne weitere Folgeerkrankungen, ohne erkennbare Rückwirkungen auf die Leistungsfähigkeit; 5. eine Innenohrschwerhörigkeit, Ohrgeräusche, gute Sprachverständigung in ruhiger Umgebung diagnostiziert. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten 6 Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Das SG hat Dr. K., Facharzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens nach § 109 SGG beauftragt. In seinem am 01.12.2017 erstellten Gutachten hat Dr. K. eine phasenhaft verlaufende Depression, aktuell mittelschwere Episode, ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren, eine generalisierte Angststörung und eine prolongierte Angststörung mit depressiver Symptomatik diagnostiziert und noch ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von 3 bis unter 6 Stunden als zumutbar erachtet.
Das SG hat Dr. G., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem am 20.03.2018 erstellten Gutachten hat Dr. G. ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung, derzeitig mittelgradig ausgeprägt, mit somatischen Symptomen, eine generalisierte Angststörung sowie einen Tinnitus diagnostiziert. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten 3 bis unter 6 Stunden zu verrichten.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.01.2018 und vom 24.05.2018 sozialmedizinische Stellungnahmen der Medizinaldirektorin L., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 15.05.2018 vorgelegt und an ihrer bisherigen Bewertung des Sachverhaltes festgehalten.
Dr. G. hat mit Schreiben vom 25.07.2018 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.01.2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer
Erwerbsminderungsrente letztmals im August 2016 erfüllt waren und zu diesem Zeitpunkt der Eintritt einer Erwerbsminderung nicht nachgewiesen sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 13.02.2019 zugestellte Urteil am 20.02.2019 Berufung beim Landessozialgericht Baden – Württemberg (LSG) eingelegt und zur Begründung auf die Gutachten von Dr. K. und Dr. G. verwiesen. Danach sei sie nur noch in der Lage, zwischen 3 und unter 6 Stunden leichte Tätigkeiten zu verrichten. Sie habe daher Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17.01.2019 und den Bescheid vom 07.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01.07.2016 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.
Die Klägerin hat auf Anfrage des Senats, welche Ärzte sie im Jahr 2016 behandelt haben, mit Schreiben vom 28.08.2019 mitgeteilt, dass sie bei Dr. P. in Behandlung sei. Eine weitere Behandlung habe im Jahr 2016 nicht stattgefunden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.11.2019 auf Anforderung des Senats einen aktuellen Versicherungsverlauf übersandt und mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals am 30.09.2016 erfüllt waren.
Dr. P. hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass die Klägerin zuletzt im Oktober 2017 bei ihr in Behandlung war.
Die Klägerin hat weitere Befundberichte eingereicht (vgl. Bl. 25 bis 26 sowie Bl. 37 bis 38 der Senatsakte).
Mit richterlichen Verfügung vom 24.03.2020, der Klägerin zugestellt am 01.04.2020, der Beklagten zugestellt am 02.04.2020, sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben worden, bis 17.04.2020 zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren Stellung zu nehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Sozialgericht hat nicht mit Gerichtsbescheid, sondern mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren bedarf keiner Zustimmung der Beteiligten. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 24.03.2020 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren Stellung zu nehmen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erachtet der Senat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat für nicht erforderlich.
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom Bescheid vom 07.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rente wegen voller,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 43 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI). Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich - bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche - ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI vor. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Absatz 3 SGB VI).
Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin nicht erfüllt. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Klägerin nur noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Insoweit ist nämlich nicht maßgeblich, dass der Senat ein 6-stündiges Leistungsvermögen feststellen muss, sondern dass er das Vorliegen von Erwerbsminderung, mithin ein Leistungsvermögen von zumindest weniger als 6 Stunden arbeitstäglich im Wege des Vollbeweises, also zu seiner Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststellen kann.
Der Leistungsfall, welcher zur Erwerbsminderung führt, muss spätestens bis zum 30.09.2016 eingetreten sein. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt hat.
Gemäß § 34 Absatz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Gewährung von Rente erfordert damit neben dem Eintritt des Versicherungsfalls (hier Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI) die Erfüllung allgemeiner und besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen. Für die hierbei notwendige Berechnung von Versicherungszeiten zählt ein nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Absatz 1 SGB VI) belegter Monat als voller Monat (§ 122 Absatz 1 SGB VI). Als allgemeine Voraussetzung muss die für die Rentenart vorgesehene Wartezeit erfüllt sein. Für den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Absatz 3 SGB VI) genügt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bzw. 60 Monaten (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Gemäß § 51 Absatz 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind gem. § 55 Absatz 1 Satz 1 bis 3 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge entrichtet wurden und gesetzliche Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 3 SGB VI (oder Versicherungspflicht auf Antrag) bestand. Wer die Beiträge gezahlt hat ist ohne Belang (vgl. §§ 168, 170, 177 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten schließlich auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung, vgl. § 70 Absatz 2 SGB VI) vorliegen. Versicherungspflicht besteht gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in der bis 31.12.2010 geltenden Gesetzesfassung sind versicherungspflichtig außerdem Personen in der Zeit, für die sie von dem jeweils zuständigen Träger Arbeitslosengeld II beziehen. Seit 01.01.2011 stellen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten dar (§ 58 Absatz 1 Nr. 6 SGB VI).
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrenten regelt § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Danach ist Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Diese Voraussetzung gilt auch für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Die Berechnung des Fünfjahreszeitraums richtet sich nach § 122 Absatz 2 SGB VI.
Danach umfasst ein nach Jahren bestimmter Zeitraum für jedes zu berücksichtigende Jahr 12 Monate (Satz 1). Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis (wie hier der Eintritt von Erwerbsminderung) maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt (Satz 2). Zu den für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erforderlichen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen gemäß § 55 Absatz 2 Nr. 2 SGB VI auch Pflichtbeiträge, die aus den in § 3 SGB VI genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, insbesondere für die Zeit bis 31.12.2010 auch Pflichtbeiträge wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II.
Nach § 43 Absatz 4 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine der vorgenannten Zeiten liegt, Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Nach § 241 Absatz 1 SGB VI verlängert sich der Zeitraum außerdem um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992 (Aufschubzeiten). Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentliche-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Hiervon ausgehend ist nach der Auskunft der Beklagten im Berufungsverfahren festzustellen, dass die Klägerin letztmalig im September 2016 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 3 Jahren (36 Monaten) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt hat. Die Klägerin hat gegen die Auskunft der Beklagten keine Einwände erhoben. Aus dem von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf, geht hervor, dass zuletzt vom 06.05.2014 bis zum 20.07.2014 eine Beitragszeit infolge Arbeitsunfähigkeit mit Beitragsanteil sowie eine in der Türkei zurückgelegte Pflichtbeitragszeit vom 24.10.2014 bis zum 28.10.2014 gespeichert sind. Daher sind bei einem Eintritt der Erwerbsminderung nach dem 30.09.2016 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin bereits am 30.09.2016 oder davor seit der Antragstellung am 29.07.2016 beziehungsweise seit dem 01.04.2014 erwerbsgemindert war. Grundlage dieser Überzeugung ist das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten von Dr. B. vom 17.01.2017, welches der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, sowie die im Verwaltungsverfahren beigezogenen Befundberichte.
Dr. B. konnte in seinem Gutachten vom 17.01.2017 keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens infolge der von ihm diagnostizierten Ohrgeräusche beidseits (Tinnitus), Innenohrschwerhörigkeit beidseits, Bluthochdruckleiden mit Herzschädigung, belastungsabhängigen Fußschmerzen rechts, vorbeschriebenen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, vorbeschriebenen Kniebeschwerden links sowie angegebenem früherem Rheuma feststellen. Das Hörvermögen war unauffällig mit problemloser Verständigung in normal lauter Umgangssprache. Die Wirbelsäulenabschnitte waren alle frei beweglich mit einem Fuß-Boden-Abstand von 0 cm. Lediglich im HWS-Bereich wurde ein leichter Klopfschmerz angegeben bei ansonsten weicher Muskulatur. Die weiteren großen und kleinen Gelenke waren frei beweglich. Die Kniegelenke bei leichter Schmerzangabe im Bereich der linken Kniescheibe auf Druck ebenfalls beide frei beweglich ohne Schwellung oder Deformierung. Das Gangbild war unbehindert. Auch das psychische Erscheinungsbild wurde von Dr. B. als vollkommen unauffällig geschildert. Dr. B. kommt für den Senat nach den erhobenen Befunden schlüssig zum Ergebnis, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann.
Die Einschätzung von Dr. B. wird bestätigt durch das orthopädische Gutachten von Dr. B. vom 20.07.2017. Die Klägerin hat angegeben, die fälligen Haushaltstätigkeiten zu erledigen und mit dem Ehemann zusammen einzukaufen. Teils wurden auch leichte Tätigkeiten im Garten angegeben. Der Gutachter konnte entgegen der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. U. vom 12.04.2017 eine Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit infolge einer Gonarthrose oder Wirbelsäulenbeschwerden nicht bestätigen. Höhergradige Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule oder Nervenwurzelreizsyndrom mit Lähmungserscheinungen lagen nicht vor. Auch zeigte die Gonarthrose bei der Begutachtung keine Reizerscheinungen oder Bewegungseinschränkungen. Die Wegefähigkeit wurde bejaht. Die orthopädischen Befunde rechtfertigen somit nach Überzeugung des Senats nicht die Annahme einer Erwerbsminderung.
Der Senat kann auch nicht nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Befundberichten eine Erwerbsminderung der Klägerin feststellen. Eine höhergradige Leistungseinschränkung infolge der in den Berichten von Dr. B. vom 14.01.2013 gestellten Diagnosen einer Lumboischialgie rechts, einer Spondylarthrose der LWS, einer Discopathie LWS, V.a. Protrusionen LWS, eines Hohlkreuzes sowie von Dr. E. vom 19.04.2013 über eine Gonalgie rechts sowie eine Chondromalacia patellae rechts konnte bei der Begutachtung durch Dr. B. nicht objektiviert werden. Der Bericht vom 10.09.2014 der Internisten Dr. H. und Dr. B. enthält ebenfalls keine schwerwiegenden kardiologischen Befunde. Der augenärztliche Befundbericht vom 25.02.2016 zeigt mit einem Visus von 0,8 am rechten Auge und 1,0 am linken Auge noch ein ausreichendes Sehvermögen. Der Bericht der Neurologin und Psychiaterin Dr. P. vom 15.11.2016 diagnostiziert einen Tinnitus beidseits und eine somatoforme Störung. Die Stimmung wurde als subdepressiv und klagsam beschrieben. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei diskret eingeschränkt, der Antrieb leicht gemindert. Eine höhergradige Antriebsminderung oder schwerwiegende Leistungseinschränkung auf psychiatrischem Fachgebiet kann aus den mitgeteilten Befunden nicht geschlossen werden. Auch war die Klägerin im Jahr 2016 lediglich am 15.11.2016 bis Oktober 2017 in nervenfachärztlicher Behandlung. Befunde und Behandlungsberichte, welche eine höhergradigen Leidensdruck belegen, liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des LSG Baden – Württemberg (vgl. zuletzt LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 – L 5 R 1863/17 –, juris mwN) sind psychische Erkrankungen behandelbar und zu behandeln, bevor Erwerbsminderung nach dem SGB VI angenommen werden kann. Selbst eine mittelgradige oder schwere depressive Episode bedingt in den meisten Fällen lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und erfordert eine Krankenbehandlung, stellt jedoch in Anbetracht der üblicherweise vollständigen Remission keine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit dar. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit kommt erst dann in Betracht, wenn mehrere der folgenden Faktoren zusammentreffen: eine mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive Symptomatik, ein qualifizierter Verlauf mit unvollständigen Remissionen, erfolglos ambulante und stationäre, leitliniengerecht durchgeführte Behandlungsversuche, einschließlich medikamentöser Phasenprophylaxe, eine ungünstige Krankheitsbewältigung, mangelnde soziale Unterstützung, psychische Komorbidität, lange Arbeitsunfähigkeitszeiten und erfolglose Rehabilitationsbehandlungen. Vorliegend sind im maßgeblichen Zeitraum bis zum 30.09.2016 keine entsprechenden Befunde und zudem auch keine entsprechenden Behandlungsmaßnahmen dokumentiert. Zudem spricht der bei den Begutachtungen durch Dr. K. und Dr. G. geschilderte Tagesablauf gegen die Annahme einer schwergradigen Leistungseinschränkung. Auch der Tinnitus hat nach dem Befundbericht vom 08.12.2016 des Hals- Nasen-Ohrenarztes Dr. S. keine höhergradigen Behandlungsmaßnahmen infolge psychovegetativer Begleiterscheinungen zur Folge gehabt.
Der Senat vermag auch den Gutachten von Dr. K. und Dr. G. kein Absinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden für leichte Tätigkeiten bereits zum 30.09.2016 zu entnehmen. Nach dem bei Dr. K. geschilderten Tagesablauf der Klägerin bereitet diese die Mahlzeiten zu, unternimmt noch Spaziergänge und arbeitet auch noch bis zu 2 Stunden im Haushalt. Sie verfügt noch über soziale Kontakte zu ihren Kindern und Enkelkindern sowie zu einer Nachbarin. Die Aufmerksamkeit und Konzentration war nicht beeinträchtigt bei reduziertem Antrieb und reduzierter Psychomotorik. Der Senat vermag daher entgegen der Annahme von Dr. K. sowie auch von Dr. G., wonach die Leistungseinschränkung mindestens seit Antragstellung bestehe, keine schwergradige Leistungseinschränkung im Zeitpunkt der Begutachtung am 01.12.2017 beziehungsweise davor zu erkennen. Insofern fehlt es bereits an einer kontinuierlichen nervenfachärztlichen Behandlung und der Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Behandlungsmaßnahmen, welche nach der Rechtsprechung des LSG Baden – Württemberg (vgl. zuletzt LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 – L 5 R 1863/17 –, juris mwN) Voraussetzung für den Nachweis einer Erwerbsminderung infolge einer psychischen Erkrankung sind. Sofern Dr. K. und nachfolgend auch Dr. G. in seinem Gutachten vom 20.03.2018 davon ausgehen, dass selbst bei Aufnahme entsprechender engmaschiger Therapiemaßnahmen die Einschränkungen nicht in einem Zeitraum von einem halben bis drei Jahren überwunden werden könnten, überzeugt dies den Senat nicht. Zum einen begründen auch die von Dr. G. erhobenen Befunde noch nicht die Annahme einer zeitlichen Leistungseinschränkung, zum anderen stellt das Fehlen einer nervenfachärztlichen Behandlung ein Indiz gegen einen verstärkten Leidensdruck dar (vgl. auch Senatsurteil vom 24.05.2019, L 8 R 988/18, veröffentlich in sozialgerichtsbarkeit.de). Aus den Angaben bei der Begutachtung bei Dr. G. geht hervor, dass sich das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Ehemann in der Zwischenzeit gebessert und die Klägerin über gute Kontakte zu ihrer Tochter und ihren Enkeln verfügt. Die Bewegungsabläufe waren frei. Die Extremitäten aktiv und passiv frei beweglich. Aufmerksamkeit, Konzentration, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit waren unbeeinträchtigt. Die Modulation- und Resonanzfähigkeit zeigten sich leicht vermindert, die affektive Schwingungsfähigkeit herabgemindert. Die Grundaktivität war regelrecht, der Gesamtantrieb nicht gesteigert. Qualitative oder quantitative kognitive Störungen lagen nicht vor. Dr. G. konnte keine schwergradige Antriebslosigkeit oder schwergradige Einschränkungen der Interaktion
feststellen. Die von Dr. G. angenommene zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten auf unter 6 Stunden ist nach Überzeugung des Senats nach dem Schweregrad der von ihm ermittelten Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht nachvollziehbar. Der Senat kann zudem auch nicht feststellen, dass das Fehlen einer entsprechenden Behandlung darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin krankheitsbedingt nicht in der Lage war, eine entsprechende Behandlung anzugehen oder eine solche infolge eines Mangels an Behandlern trotz entsprechender Bemühungen nicht verfügbar war. Im Ergebnis folgt somit aus den Gutachten von Dr. G. und Dr. K. keine anderslautende Bewertung des Sachverhalts.
Die in den Gutachten erhobenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bedingen somit keine zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Zeitraum bis zum 01.10.2016. Die Klägerin war in diesem Zeitraum – und nach Überzeugung des Senats auch danach - in der Lage ist, an 5 Tagen pro Woche 6 Stunden und mehr zumindest leichte Tätigkeiten auszuüben.
Es liegt auch weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die trotz zeitlich nicht relevant eingeschränktem Leistungsvermögen eine rentenrechtliche Erwerbsminderung annehmen lassen. So war und ist die Klägerin auch in der Lage, 4-mal täglich Wegstrecken von jeweils 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen und zu Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wie der Senat auf der Grundlage der eingeholten Gutachten von Dr. B. und Dr. B. feststellen konnte. Objektive Befunde, welche die eine wesentliche Einschränkungen der Wegefähigkeit rechtfertigen, konnte der Senat jedoch nicht feststellen. Die Klägerin ist damit nicht erwerbsgemindert, sie hat daher keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht der im Jahr 1956 geborenen Kläger nicht zu (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grundsätzen stellt der Senat vorliegend auf die Tätigkeit einer Arbeiterin in der Kabelmontage ab. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Tätigkeit, welche – wie von der Klägerin – von ungelernten Versicherten ausgeübt wird. Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50). Der Senat hat bereits festgestellt, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung von bereits aufgeführten qualitativen Einschränkungen zumindest noch sechs Stunden täglich zumutbar verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung und mangels Berufsschutz auch keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Klägerin hat daher auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen nicht für erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben zusammen mit den Gutachten dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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