Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2008/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3835/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 30.09.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, über den 31.07.2017 hinaus.
Der am 1956 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben in der T. eine dreijährige Ausbildung zum Buchhalter bzw. zur Schreibkraft, zog Anfang 1982 in das Bundesgebiet zu und war - so seine Angaben - von Sommer 1982 bis Sommer 1983 für die i. Botschaft u.a. als Kurier und anschließend für einen i. Verein als Buchhalter/Schreibkraft tätig (vgl. Bl. 89 f. ÄT-VerwA). Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit arbeitete er von Herbst 1986 - mit Unterbrechungen - sozialversicherungspflichtig u.a. als Rangierarbeiter bei der D. und zuletzt bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1990 als Hilfsarbeiter in der Produktion. Eine Beschäftigung nahm er seither nicht mehr auf und ist arbeitsuchend bzw. bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie seit Dezember 2019 von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vgl. Bl. 17 Senats-Akte).
Auf den ersten Rentenantrag des Klägers von Juli 2011 hin gewährte die Beklagte dem Kläger entsprechend dem im Klageverfahren (S 14 R 2028/13) bei dem Sozialgericht Ulm (SG) im Dezember 2015 geschlossenen Vergleich (vgl. Bl. 137, 139 Renten-VerwA) im Wesentlichen wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit Angst gemischt sowie einer mäßigen somatoformen Schmerzstörung und ausgehend von einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.01.2014 befristet bis zum 31.07.2017.
Im Verwaltungsverfahren über die Weitergewährung der Rente über den 31.07.2017 hinaus zog die Beklagte zunächst ärztliche Befundberichte bei und beauftragte sodann den Neurologen und Psychiater Dr. L. mit der Untersuchung des Klägers. Nachdem der Kläger zum ersten Explorationstermin unentschuldigt nicht erschienen und beim zweiten Termin der Praxis des Dr. L. wegen "ungebührlichen" Verhaltens (Beschimpfung der Arzthelferinnen, Störung von Patienten durch lautstarkes Auftreten, Nichtausfüllen der Anamnesebögen, s. Bl. 230 ÄT-VerwA) verwiesen worden war, holte die Beklagte das Gutachten der Neurologin, Psychiaterin und Sozialmedizinerin Dr. H. ein, die nach Untersuchung (Ende Juli 2017) auf ihrem Fachgebiet im Wesentlichen psychosoziale Belastungsfaktoren bei Persönlichkeitsakzentuierung und Rentenbegehren diagnostizierte und den Kläger noch für in der Lage erachtete, mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung im Einzelnen genannter qualitativer Einschränkungen (s. Bl. 242 ÄT-VerwA) sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Mit Bescheid vom 15.08.2017 und Widerspruchsbescheid vom 18.05.2018 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente über den 31.07.2017 hinaus ab, da nach dem Untersuchungsergebnis keine Erwerbsminderung (mehr) vorliege; einen besonderen Berufsschutz genieße der Kläger auf Grund seines beruflichen Werdegangs ohnehin nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 03.07.2018 beim SG Klage mit dem Begehren Klage erhoben, ihm über den 31.07.2017 hinaus Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass sein behandelnder Psychiater von einer Schizophrenie oder paranoiden Psychose als Hauptdiagnose ausgehe und ihn nicht mehr für "arbeitsfähig" erachte (Hinweis u.a. auf den Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. W. von Mitte Oktober 2017, Bl. 39 SG-Akte).
Das SG hat sodann den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. von Amts wegen zum gerichtlichen Sachverständigen bestimmt und ihn beauftragt, über den Kläger ein schriftliches Gutachten nach ambulanter Untersuchung zu erstatten. Den von Dr. D. an einem Morgen um 09.00 Uhr angesetzten Termin nahm der Kläger nicht wahr, weil ihm dies auf Grund seiner Erkrankungen morgens nur schwer möglich sei; außerdem habe er bereits "seit längerem" am Untersuchungstag einen "anderen wichtigen Termin" vereinbart (s. Anwaltsschriftsatz Bl. 50 SG-Akte). Nachdem Dr. D. dem SG mitgeteilt hatte, dass er Termine grundsätzlich nur um 09.00 Uhr morgens vergeben könne, hat das SG - nach Belehrung des Klägers über dessen Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. Bl. 46 SG-Akte) - den Gutachtensauftrag aufgehoben und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. zum gerichtlichen Sachverständigen bestimmt. Mit Schreiben von April 2019 hat der Kläger dem SG mitgeteilt, wegen "privater Probleme" den von Dr. T. angesetzten Untersuchungstermin nicht wahrzunehmen und u.a. um einen neuen Termin bei einem anderen Arzt gebeten (vgl. Bl. 56 SG-Akte); auf die Schreiben des Sachverständigen, einen neuen Untersuchungstermin zu vereinbaren, hat der Kläger nicht reagiert (vgl. Bl. 83 SG-Akte).
Im Juni 2019 hat der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung beantragt und weitere medizinische Unterlagen vorgelegt (vgl. Bl. 86 ff. SG-Akte). Zu dem Untersuchungstermin bei dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachter, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. , ist der Kläger nicht erschienen (s. Bl. 288 ÄT-VerwA). Auf das (erneute) Schreiben der Beklagten von November 2019, binnen zwei Wochen schriftlich zu erklären, sich einer medizinischen Untersuchung (nunmehr bei Dr. T. ) zu unterziehen, hat der Kläger trotz Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung (s. Bl. 338 f. Renten-VerwA) nicht reagiert (vgl. Bl. 11 Senats-Akte).
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.09.2019 abgewiesen. Der Kläger sei nicht (mehr) erwerbsgemindert, da er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung der von der Gutachterin Dr. H. beschriebenen qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Es hat sich dabei der Leistungsbeurteilung der Gutachterin unter näherer Darlegung des von ihr erhobenen Befunds angeschlossen. Die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne der Kläger als Hilfsarbeiter mangels Berufsschutz ohnehin nicht beanspruchen. Eine abweichende Leistungsbeurteilung komme im Übrigen nicht in Betracht, da der Kläger die Einholung eines (aktuellen) medizinischen Sachverständigengutachtens verhindert habe und damit seinen prozessualen Mitwirkungspflichten (Hinweis auf § 103 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) nicht nachgekommen sei, was zu seinen Lasten gehe.
Gegen den ihm am 10.10.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.11.2019 (Montag) Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 30.09.2019 und den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2018 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31.07.2017 hinaus Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2017 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die hier in erster Linie begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1 Satz 1 der Regelung) bzw. voller (Abs. 2 Satz 1 der Regelung) Erwerbsminderung, wenn sie - u.a. - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, GS 2/75 u.a., zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass beim Kläger über den 31.07.2017 hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im obigen Sinne vorlag bzw. vorliegt.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung auf der Grundlage des Gutachtens der Dr. H. und des von ihr erhobenen psychopathologischen Befunds (Bl. 240 ÄT-VerwA) dargelegt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist, weil er trotz der bei ihm bestehenden - in den Vordergrund gerückten - psychiatrischen Beeinträchtigungen noch in der Lage ist, jedenfalls leichte berufliche Tätigkeiten bei Berücksichtigung der von der Gutachterin aufgeführten qualitativen Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Der Senat sieht insoweit deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den oben zusammengefassten Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Dabei legt der Senat sämtliche der von Dr. H. genannten qualitativen Einschränkungen (Bl. 242 ÄT-VerwA) zu Grunde.
Soweit der den Kläger behandelnde Prof. Dr. W. in seinen Arztbriefen von einer schwerwiegenden seelischen Beeinträchtigung ausgegangen ist (s. u.a. Bl. 224 ÄT-VerwA: "Halluzinatorische Probleme, Verdacht auf Psychose"; Bl. 225 ÄT-VerwA: "Stimmen oder akustische Halluzinationen", "paranoide Inhalte"; Bl. 39 SG-Akte: "möglicherweise psychotisches Geschehen, paranoide Beziehungssetzung und Ängste"; Bl. 57 SG-Akte: "schwere Depression mit psychotischen Symptomen") - ebenso wie die Ärztin Dr. L.-M. vom Landratsamt B. (Gutachten Bl. 61 f. SG-Akte) -, vermag der Senat eine gegenüber der Einschätzung der Gutachterin Dr. H. abweichende Beurteilung nicht zu treffen. Unabhängig davon, dass Dr. H. einen im Wesentlichen unauffälligen psychopathologischen Befund erhob (vgl. Bl. 240 ÄT-VerwA) und der Kläger ihr gegenüber im Hinblick auf ein "Stimmenhören" lediglich angab, "mal höre er sie, mal nicht, z.Zt. nicht" (Bl. 238 ÄT-VerwA), haben zum einen weder Prof. Dr. W. noch die Ärztin Dr. L.-M. jeweils objektiv-klinische Befunde mitgeteilt, sondern im Wesentlichen bloß die Beschwerdeangaben des Klägers wiedergegeben. Zum anderen hat der Kläger eine weitere medizinische Sachaufklärung vereitelt, indem er im Klageverfahren weder den Untersuchungstermin beim Sachverständigen Dr. D. noch beim Sachverständigen Dr. T. wahrgenommen hat, ebenso wenig wie den Untersuchungstermin bei dem Gutachter Dr. H. auf Veranlassung der Beklagten.
Im Rahmen der prozessualen Mitwirkungslast - auf die der (seinerzeit noch anwaltlich vertretene) Kläger vom SG hingewiesen worden ist - sind Beteiligte verpflichtet, sich im gerichtlichen Verfahren (zum Verwaltungsverfahren vgl. § 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I -) u.a. ärztlich untersuchen zu lassen; nur bei triftigen Gründen kann ausnahmsweise eine Untersuchungspflicht entfallen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 103 Rdnr. 14a m.w.N. zur Rspr.).
Unter Zugrundelegung dessen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Wahrnehmung der o.a. Untersuchungstermine unzumutbar gewesen wäre. Seine (pauschale) Behauptung, er könne morgens um 09.00 Uhr wegen seiner Erkrankungen Termine "nur schwer" wahrnehmen, ist schon deshalb widerlegt, weil er den Untersuchungstermin bei Dr. D. nach eigener Angabe wegen eines, also mit jenem bei Dr. D. um 09.00 Uhr morgens kollidierend, nicht näher konkretisierten "anderen wichtigen Termins" nicht wahrgenommen hat. Bei Dr. T. ist er wegen angeblicher "privater Probleme" nicht erschienen, ohne auch dies näher zu spezifizieren. Schließlich ist auch kein triftiger Grund ersichtlich, warum er den Untersuchungstermin bei Dr. H. nicht wahrgenommen hat.
Ist der Kläger damit seiner Mitwirkungsobliegenheit ohne triftigen Grund nicht nachgekommen, geht dies zu seinen Lasten. Denn die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84). Ist ein solcher Nachweis wie vorliegend auf Grund der Untersuchungsvereitelung des Klägers nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90). So liegt der Fall hier, denn bei einem Antrag, eine befristet bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung weiterzuzahlen, bedarf es keines Nachweises gerade durch die Beklagte, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen i.S.d. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber denen, die der Bewilligung zugrunde lagen, eingetreten ist. Die Entscheidung, ob dem Versicherten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, ist nicht bloß die Verlängerung einer früher bereits dem Grunde nach anerkannten Sozialleistung - insbesondere auch nicht die bloße Fortschreibung einer einmal anerkannten Erwerbsminderung -, sondern stellt eine eigenständige und inhaltlich vollständige erneute Bewilligung der beantragten Rente dar (Senatsbeschluss vom 15.10.2018, L 10 R 926/18). Bei der Zuerkennung einer Rente auf Zeit richtet sich der Wille des Versicherungsträgers von vornherein nur auf die Gewährung von Rente für diesen Zeitraum und es fehlt infolgedessen für die darüber hinaus reichende Zeit an jener für den Versicherten positiven Regelung durch den Versicherungsträger (BSG, Urteil vom 26.06.1990, 5 RJ 62/89).
Nur am Rande merkt der Senat an, dass auch das pauschale Verlangen des Klägers im Berufungsverfahren (nach Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung), "einen neuen Termin" von der Beklagten zu bekommen, auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens (s.o.) nicht geeignet ist, den Senat davon zu überzeugen, dass er einer ärztlichen Untersuchung durch einen gerichtlichen Sachverständigen nunmehr nachkommen würde.
Vermag sich der Senat nach alledem nicht davon zu überzeugen, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen über den 31.07.2017 hinaus in rentenrechtlich relevanter zeitlicher Hinsicht eingeschränkt ist, kommt auch die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht in Betracht, zumal der Kläger auf Grund seines im Tatbestand wiedergegebenen beruflichen Werdegangs ohnehin als ungelernter Arbeiter zu qualifizieren ist und damit keinen besonderen Berufsschutz genießt (vgl. nur BSG, Urteil vom 09.04.2003, B 5 RJ 36/02 R), was das SG auch insoweit zutreffend dargelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, über den 31.07.2017 hinaus.
Der am 1956 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben in der T. eine dreijährige Ausbildung zum Buchhalter bzw. zur Schreibkraft, zog Anfang 1982 in das Bundesgebiet zu und war - so seine Angaben - von Sommer 1982 bis Sommer 1983 für die i. Botschaft u.a. als Kurier und anschließend für einen i. Verein als Buchhalter/Schreibkraft tätig (vgl. Bl. 89 f. ÄT-VerwA). Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit arbeitete er von Herbst 1986 - mit Unterbrechungen - sozialversicherungspflichtig u.a. als Rangierarbeiter bei der D. und zuletzt bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1990 als Hilfsarbeiter in der Produktion. Eine Beschäftigung nahm er seither nicht mehr auf und ist arbeitsuchend bzw. bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie seit Dezember 2019 von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vgl. Bl. 17 Senats-Akte).
Auf den ersten Rentenantrag des Klägers von Juli 2011 hin gewährte die Beklagte dem Kläger entsprechend dem im Klageverfahren (S 14 R 2028/13) bei dem Sozialgericht Ulm (SG) im Dezember 2015 geschlossenen Vergleich (vgl. Bl. 137, 139 Renten-VerwA) im Wesentlichen wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit Angst gemischt sowie einer mäßigen somatoformen Schmerzstörung und ausgehend von einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.01.2014 befristet bis zum 31.07.2017.
Im Verwaltungsverfahren über die Weitergewährung der Rente über den 31.07.2017 hinaus zog die Beklagte zunächst ärztliche Befundberichte bei und beauftragte sodann den Neurologen und Psychiater Dr. L. mit der Untersuchung des Klägers. Nachdem der Kläger zum ersten Explorationstermin unentschuldigt nicht erschienen und beim zweiten Termin der Praxis des Dr. L. wegen "ungebührlichen" Verhaltens (Beschimpfung der Arzthelferinnen, Störung von Patienten durch lautstarkes Auftreten, Nichtausfüllen der Anamnesebögen, s. Bl. 230 ÄT-VerwA) verwiesen worden war, holte die Beklagte das Gutachten der Neurologin, Psychiaterin und Sozialmedizinerin Dr. H. ein, die nach Untersuchung (Ende Juli 2017) auf ihrem Fachgebiet im Wesentlichen psychosoziale Belastungsfaktoren bei Persönlichkeitsakzentuierung und Rentenbegehren diagnostizierte und den Kläger noch für in der Lage erachtete, mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung im Einzelnen genannter qualitativer Einschränkungen (s. Bl. 242 ÄT-VerwA) sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Mit Bescheid vom 15.08.2017 und Widerspruchsbescheid vom 18.05.2018 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente über den 31.07.2017 hinaus ab, da nach dem Untersuchungsergebnis keine Erwerbsminderung (mehr) vorliege; einen besonderen Berufsschutz genieße der Kläger auf Grund seines beruflichen Werdegangs ohnehin nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 03.07.2018 beim SG Klage mit dem Begehren Klage erhoben, ihm über den 31.07.2017 hinaus Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass sein behandelnder Psychiater von einer Schizophrenie oder paranoiden Psychose als Hauptdiagnose ausgehe und ihn nicht mehr für "arbeitsfähig" erachte (Hinweis u.a. auf den Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. W. von Mitte Oktober 2017, Bl. 39 SG-Akte).
Das SG hat sodann den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. von Amts wegen zum gerichtlichen Sachverständigen bestimmt und ihn beauftragt, über den Kläger ein schriftliches Gutachten nach ambulanter Untersuchung zu erstatten. Den von Dr. D. an einem Morgen um 09.00 Uhr angesetzten Termin nahm der Kläger nicht wahr, weil ihm dies auf Grund seiner Erkrankungen morgens nur schwer möglich sei; außerdem habe er bereits "seit längerem" am Untersuchungstag einen "anderen wichtigen Termin" vereinbart (s. Anwaltsschriftsatz Bl. 50 SG-Akte). Nachdem Dr. D. dem SG mitgeteilt hatte, dass er Termine grundsätzlich nur um 09.00 Uhr morgens vergeben könne, hat das SG - nach Belehrung des Klägers über dessen Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. Bl. 46 SG-Akte) - den Gutachtensauftrag aufgehoben und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. zum gerichtlichen Sachverständigen bestimmt. Mit Schreiben von April 2019 hat der Kläger dem SG mitgeteilt, wegen "privater Probleme" den von Dr. T. angesetzten Untersuchungstermin nicht wahrzunehmen und u.a. um einen neuen Termin bei einem anderen Arzt gebeten (vgl. Bl. 56 SG-Akte); auf die Schreiben des Sachverständigen, einen neuen Untersuchungstermin zu vereinbaren, hat der Kläger nicht reagiert (vgl. Bl. 83 SG-Akte).
Im Juni 2019 hat der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung beantragt und weitere medizinische Unterlagen vorgelegt (vgl. Bl. 86 ff. SG-Akte). Zu dem Untersuchungstermin bei dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachter, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. , ist der Kläger nicht erschienen (s. Bl. 288 ÄT-VerwA). Auf das (erneute) Schreiben der Beklagten von November 2019, binnen zwei Wochen schriftlich zu erklären, sich einer medizinischen Untersuchung (nunmehr bei Dr. T. ) zu unterziehen, hat der Kläger trotz Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung (s. Bl. 338 f. Renten-VerwA) nicht reagiert (vgl. Bl. 11 Senats-Akte).
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.09.2019 abgewiesen. Der Kläger sei nicht (mehr) erwerbsgemindert, da er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung der von der Gutachterin Dr. H. beschriebenen qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Es hat sich dabei der Leistungsbeurteilung der Gutachterin unter näherer Darlegung des von ihr erhobenen Befunds angeschlossen. Die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne der Kläger als Hilfsarbeiter mangels Berufsschutz ohnehin nicht beanspruchen. Eine abweichende Leistungsbeurteilung komme im Übrigen nicht in Betracht, da der Kläger die Einholung eines (aktuellen) medizinischen Sachverständigengutachtens verhindert habe und damit seinen prozessualen Mitwirkungspflichten (Hinweis auf § 103 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) nicht nachgekommen sei, was zu seinen Lasten gehe.
Gegen den ihm am 10.10.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.11.2019 (Montag) Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 30.09.2019 und den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2018 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31.07.2017 hinaus Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2017 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die hier in erster Linie begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1 Satz 1 der Regelung) bzw. voller (Abs. 2 Satz 1 der Regelung) Erwerbsminderung, wenn sie - u.a. - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, GS 2/75 u.a., zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass beim Kläger über den 31.07.2017 hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im obigen Sinne vorlag bzw. vorliegt.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung auf der Grundlage des Gutachtens der Dr. H. und des von ihr erhobenen psychopathologischen Befunds (Bl. 240 ÄT-VerwA) dargelegt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist, weil er trotz der bei ihm bestehenden - in den Vordergrund gerückten - psychiatrischen Beeinträchtigungen noch in der Lage ist, jedenfalls leichte berufliche Tätigkeiten bei Berücksichtigung der von der Gutachterin aufgeführten qualitativen Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Der Senat sieht insoweit deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den oben zusammengefassten Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Dabei legt der Senat sämtliche der von Dr. H. genannten qualitativen Einschränkungen (Bl. 242 ÄT-VerwA) zu Grunde.
Soweit der den Kläger behandelnde Prof. Dr. W. in seinen Arztbriefen von einer schwerwiegenden seelischen Beeinträchtigung ausgegangen ist (s. u.a. Bl. 224 ÄT-VerwA: "Halluzinatorische Probleme, Verdacht auf Psychose"; Bl. 225 ÄT-VerwA: "Stimmen oder akustische Halluzinationen", "paranoide Inhalte"; Bl. 39 SG-Akte: "möglicherweise psychotisches Geschehen, paranoide Beziehungssetzung und Ängste"; Bl. 57 SG-Akte: "schwere Depression mit psychotischen Symptomen") - ebenso wie die Ärztin Dr. L.-M. vom Landratsamt B. (Gutachten Bl. 61 f. SG-Akte) -, vermag der Senat eine gegenüber der Einschätzung der Gutachterin Dr. H. abweichende Beurteilung nicht zu treffen. Unabhängig davon, dass Dr. H. einen im Wesentlichen unauffälligen psychopathologischen Befund erhob (vgl. Bl. 240 ÄT-VerwA) und der Kläger ihr gegenüber im Hinblick auf ein "Stimmenhören" lediglich angab, "mal höre er sie, mal nicht, z.Zt. nicht" (Bl. 238 ÄT-VerwA), haben zum einen weder Prof. Dr. W. noch die Ärztin Dr. L.-M. jeweils objektiv-klinische Befunde mitgeteilt, sondern im Wesentlichen bloß die Beschwerdeangaben des Klägers wiedergegeben. Zum anderen hat der Kläger eine weitere medizinische Sachaufklärung vereitelt, indem er im Klageverfahren weder den Untersuchungstermin beim Sachverständigen Dr. D. noch beim Sachverständigen Dr. T. wahrgenommen hat, ebenso wenig wie den Untersuchungstermin bei dem Gutachter Dr. H. auf Veranlassung der Beklagten.
Im Rahmen der prozessualen Mitwirkungslast - auf die der (seinerzeit noch anwaltlich vertretene) Kläger vom SG hingewiesen worden ist - sind Beteiligte verpflichtet, sich im gerichtlichen Verfahren (zum Verwaltungsverfahren vgl. § 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I -) u.a. ärztlich untersuchen zu lassen; nur bei triftigen Gründen kann ausnahmsweise eine Untersuchungspflicht entfallen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 103 Rdnr. 14a m.w.N. zur Rspr.).
Unter Zugrundelegung dessen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Wahrnehmung der o.a. Untersuchungstermine unzumutbar gewesen wäre. Seine (pauschale) Behauptung, er könne morgens um 09.00 Uhr wegen seiner Erkrankungen Termine "nur schwer" wahrnehmen, ist schon deshalb widerlegt, weil er den Untersuchungstermin bei Dr. D. nach eigener Angabe wegen eines, also mit jenem bei Dr. D. um 09.00 Uhr morgens kollidierend, nicht näher konkretisierten "anderen wichtigen Termins" nicht wahrgenommen hat. Bei Dr. T. ist er wegen angeblicher "privater Probleme" nicht erschienen, ohne auch dies näher zu spezifizieren. Schließlich ist auch kein triftiger Grund ersichtlich, warum er den Untersuchungstermin bei Dr. H. nicht wahrgenommen hat.
Ist der Kläger damit seiner Mitwirkungsobliegenheit ohne triftigen Grund nicht nachgekommen, geht dies zu seinen Lasten. Denn die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84). Ist ein solcher Nachweis wie vorliegend auf Grund der Untersuchungsvereitelung des Klägers nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90). So liegt der Fall hier, denn bei einem Antrag, eine befristet bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung weiterzuzahlen, bedarf es keines Nachweises gerade durch die Beklagte, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen i.S.d. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber denen, die der Bewilligung zugrunde lagen, eingetreten ist. Die Entscheidung, ob dem Versicherten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, ist nicht bloß die Verlängerung einer früher bereits dem Grunde nach anerkannten Sozialleistung - insbesondere auch nicht die bloße Fortschreibung einer einmal anerkannten Erwerbsminderung -, sondern stellt eine eigenständige und inhaltlich vollständige erneute Bewilligung der beantragten Rente dar (Senatsbeschluss vom 15.10.2018, L 10 R 926/18). Bei der Zuerkennung einer Rente auf Zeit richtet sich der Wille des Versicherungsträgers von vornherein nur auf die Gewährung von Rente für diesen Zeitraum und es fehlt infolgedessen für die darüber hinaus reichende Zeit an jener für den Versicherten positiven Regelung durch den Versicherungsträger (BSG, Urteil vom 26.06.1990, 5 RJ 62/89).
Nur am Rande merkt der Senat an, dass auch das pauschale Verlangen des Klägers im Berufungsverfahren (nach Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung), "einen neuen Termin" von der Beklagten zu bekommen, auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens (s.o.) nicht geeignet ist, den Senat davon zu überzeugen, dass er einer ärztlichen Untersuchung durch einen gerichtlichen Sachverständigen nunmehr nachkommen würde.
Vermag sich der Senat nach alledem nicht davon zu überzeugen, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen über den 31.07.2017 hinaus in rentenrechtlich relevanter zeitlicher Hinsicht eingeschränkt ist, kommt auch die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht in Betracht, zumal der Kläger auf Grund seines im Tatbestand wiedergegebenen beruflichen Werdegangs ohnehin als ungelernter Arbeiter zu qualifizieren ist und damit keinen besonderen Berufsschutz genießt (vgl. nur BSG, Urteil vom 09.04.2003, B 5 RJ 36/02 R), was das SG auch insoweit zutreffend dargelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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