L 10 U 3750/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 183/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3750/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente und von Kraftfahrzeug(Kfz)-Hilfe.

Die am 1973 geborene Klägerin ist gelernte Bankkauffrau. Nach der Geburt ihrer 2001, 2003 und 2006 geborenen Kinder arbeitet sie in diesem Beruf in Teilzeit (40 %), und zwar an zwei vollen Arbeitstagen jede Woche. Ihre ca. 40 km vom Wohnort entfernte Arbeitsstelle (Fahrzeit ungefähr eine Stunde) erreicht sie mit dem eigenen Pkw, den sie selbst steuert.

Am 26.08.2013 knickte die Klägerin, vermutlich wegen einer Unebenheit des Bodens, auf dem Rückweg von der Mittagspause, die sie in einer wenige Gehminuten vom Arbeitsplatz entfernten Gaststätte verbrachte, außerhalb jener Gaststätte um und zog sich eine Teilzerreißung des Außenbandapparates und eine Zerreißung des Innenbandapparates im linken oberen Sprunggelenk sowie eine kleine knöcherne Absprengung am Würfelbein zu (vgl. die Zusammenfassung der Verletzungen im Gutachten Dr. D. , Bl. 198 SG-Akte). Am 01.07.2014 nahm die Klägerin ihre Arbeit in einer in der Nähe ihres Wohnortes gelegenen Filiale der Bank auf und kehrte dann nach ihrem Urlaub im September 2014 wieder an den alten Arbeitsplatz zurück (Bl. 30 Rückseite SG-Akte), wo sie seither, wie vor dem Unfall, tätig ist. Dem entsprechend stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04.07.2014 die Gewährung von Verletztengeld mit Ablauf des 30.06.2014 ein.

Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Prof. Dr. G. , Ärztlicher Direktor des Zentrums für (u.a.) Chirurgie am Universitätsklinikum U. , ein unfallchirurgisches Gutachten (Bl. 459 ff. VA) in dem er eine Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes sowie der Zehen links (oberes Sprunggelenk links: 10-0-30 Grad; unteres Sprunggelenk links: verbliebene Beweglichkeit vier Fünftel; Zehen links: verbliebene Beweglichkeit zwei Drittel), belastungsabhängige Beschwerden und Ruhebeschwerden sowie eine Kraftminderung im Bereich des linken Sprunggelenkes und Rückfußes beschrieb und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab dem 01.07.2014 auf 20 v.H. schätzte. Unfallunabhängig liege eine vorbestehende osteochondrale Läsion der medialen Talus Schulter (Osteochondrosis dissecans) vor, die klinisch stumm gewesen sei und für das Gesamtbild der derzeit vorhandenen Beschwerden nicht verantwortlich gemacht werden könne. Die Unfallfolgen erklärten den derzeitigen Zustand der Patientin hinreichend. Wegen der Beschwerden beim Belasten des linken Fußes im Rahmen des Kuppelns bestehe für Fahrzeiten von mehr als 20 Minuten die Notwendigkeit eines Automatikgetriebes zum Führen eines Kfz (Bl. 557 VA).

Mit Bescheid vom 15.10.2014 (Bl. 536 f. VA) lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab, weil die Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert sei. Als Folgen des Versicherungsfalles anerkannte sie "Mittelgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes sowie endgradige Bewegungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenks, endgradige Bewegungseinschränkung der Zehen am linken Fuß nach einer konservativ behandelten Teilruptur des Ligamentum deltoideum sowie Absprengung plantar Os cuboideum links mit noch bestehender leichter Kraftminderung des linken Sprunggelenkes" und lehnte die Anerkennung der osteochondralen Läsion der medialen Talusschulter links als Unfallfolge ab. Sie folgte hinsichtlich der Bewertung der MdE der Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. T. , der die MdE mit 10 v.H. eingeschätzt hatte. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2014, der Klägerin am 22.12.2014 zugegangen).

Hiergegen hat die Klägerin am 21.01.2015 das Sozialgericht Reutlingen mit dem Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente angerufen.

Bereits mit Bescheid vom 07.11.2014 (Bl. 560 f. VA) hatte die Beklagte dem Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses zu den notwendigen Mehrkosten eines Kfz (Bl. 495 VA) stattgegeben. Die Mehrkosten für ein Automatikgetriebe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs würden in Höhe von 1636 EUR bezuschusst. Einen Anspruch auf Kfz-Hilfe lehnte die Beklagte mit diesem Bescheid ab, das insoweit betriebene Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.01.2015, der Klägerin am 02.02.2015 zugegangen), wogegen die Klägerin am 02.03.2015 ebenfalls das Sozialgericht Reutlingen angerufen hat (S 8 U 552/15). Dieses Verfahren hat das Sozialgericht zu dem bereits anhängigen Rechtsstreit verbunden.

Im Zuge der Sachaufklärung hat das Sozialgericht drei Gutachten eingeholt. Der von Amts wegen beauftragte Dr. H. vom Department Chirurgie der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie am Universitätsklinikum F. hat in seinem Gutachten ein leicht hinkendes Gangbild bei der Klägerin beschrieben. Die Gang- und Standvarianten sind nur eingeschränkt möglich gewesen und die Bewegungseinschränkung hat im linken oberen Sprunggelenk 5-0-30 Grad (rechts 15-0-50 Grad) betragen, die Beweglichkeit in den unteren Sprunggelenken ist seitengleich frei gewesen (Bl. 33 Rs. SG-Akte), eine Einschränkung der Zehenbeweglichkeit hat er nicht dokumentiert (Bl. 33 Rs. SG-Akte). Den von der Klägerin angegebenen Ruheschmerz hat er wegen der seitengleichen kräftigen Beschwielung beider Fußsohlen, insbesondere im Fersenbereich, wegen der nur mäßigen Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes, der physiologisch normalen Umfangminderung des linken Unterschenkels im Seitenvergleich von einem Zentimeter und keiner messbaren Umfangsvermehrung des linken oberen Sprunggelenkes nicht objektivieren können. Die MdE hat er bis zum Ende des ersten Unfalljahres mit 30 v.H. und ab dem 26.08.2014 mit 20 v.H. geschätzt. Auf Einwände der Beklagten (Bl. 51 SG-Akte) hat Dr. H. seine MdE-Beurteilung von 20 v.H. mit einem nachvollziehbaren Belastungsschmerz, einer Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk und kernspintomographisch nachgewiesenen Knorpelschäden begründet (Bl. 53 ff. SG-Akte).

Auf Antrag und Kostenvorschuss der Klägerin hat das Sozialgericht ein Gutachten beim Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. A. eingeholt. Dr. A. hat Auffälligkeiten im Gangbild (vgl. Bl. 132 SG-Akte) und in den Standvarianten (vgl. Bl. 133 SG-Akte) beschrieben und Bewegungseinschränkungen des oberen und unteren Sprunggelenkes sowie der Zehen (hinsichtlich der genauen Befunde wird auf Bl. 133, 138 f. SG-Akte Bezug genommen) dokumentiert und in "synoptischer" Zusammenfassung der Erfahrungswerte (Bl. 146 SG-Akte) mit einer MdE um 30 v.H. bis zum Ende des zweiten Unfalljahres und danach auf Dauer mit 20 v.H. bewertet. Auf die Einwände der Beklagten (Bl. 161 f. SG-Akte) hat Dr. A. im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Gutachten wiederholt (Bl. 170 ff. SG-Akte) und erneut auf seine "synoptische" Feststellung, die die Beklagte nicht verstehe, hingewiesen (Bl. 184 SG-Akte).

Das Sozialgericht hat schließlich ein Gutachten bei Dr. D. , Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie eingeholt. Der Sachverständige hat die Angaben der Klägerin über Schmerzen am linken Fuß und einer Einschränkung der Gehstrecke dokumentiert und eine seitengleiche Muskulatur im Bereich beider Ober- und Unterschenkel bei lediglich um 0,5 cm verminderter Weichteilbemantelung des linken Unterschenkels, Einschränkungen der Gang- und Standvarianten, ein Schonhinken links sowie eine fehlende Überstreckbarkeit und maximale Beugung des linken oberen Sprunggelenkes bis 30 Grad (0-0-30 Grad, rechts: 25-0-50 Grad) sowie eine um ein Drittel eingeschränkte Beweglichkeit im linken Sprunggelenk beschrieben. Die Stabilitätsprüfung des linken Sprunggelenks ist unauffällig gewesen, woraus Dr. D. geschlossen hat, dass die ursprünglichen Bandzerreißungen stabil ausgeheilt sind (Bl. 198 SG-Akte). Die MdE hat er mit kleiner als 20 v.H. beurteilt und dies im Einzelnen anhand der unfallversicherungsrechtlichen Literatur begründet (vgl. Bl. 199 f. SG-Akte). Die Beurteilung von Dr. H. hat er angesichts der von ihm - Dr. D. - schon dargelegten Einschätzungskriterien für überhöht erachtet und die Beurteilung von Dr. A. aus denselben Gründen für zu hoch.

Mit Urteil vom 19.07.2017 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die bei der Klägerin vorliegende und durch den Unfall hervorgerufene Bewegungseinschränkung insbesondere im linken oberen Sprunggelenk, hat es mit einer MdE um 10 v.H. beurteilt. Es hat sich dabei auf die bereits von Dr. D. angeführte unfallmedizinische Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage) berufen. Auch einen Anspruch auf Gewährung von Kfz-Hilfe hat das Sozialgericht abgelehnt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen das ihr am 28.08.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.09.2017 Berufung eingelegt. Sie stützt sich zur Begründung ihres Rentenanspruches auf die Beurteilungen von Dr. A. und Dr. H. und trägt im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Kfz-Hilfe vor, dass eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen ausreichend sei.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.07.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 zu verurteilen, Verletztenrente zu gewähren sowie unter Abänderung des Bescheides vom 07.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2015 die Beklagte zu verurteilen, Kfz-Hilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Im Mai 2017 hat die Klägerin - vermutlich durch einen Arterienastgefäßverschluss - eine Netzhautathrophie links erlitten. Der Senat hat den Entlassungsbericht über die deshalb von der Klägerin im August/September 2017 durchgeführte stationäre medizinische Rehabilitation beigezogen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Verletztenrente dargestellt (§ 56 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VII -) und zutreffend dargelegt, dass die bei der Klägerin vorhandene Einschränkung der Beweglichkeit insbesondere des linken oberen Sprunggelenkes nach den Grundsätzen der herangezogenen unfallmedizinischen Literatur mit einer MdE um 10 v.H. hinreichend bewertet ist, jedenfalls eine MdE um 20 v.H. nicht erreicht. Da die Klägerin gegen diese Ausführungen keine substanziellen Einwendungen vorbringt, sondern sich lediglich auf Dr. A. und Dr. H. beruft, sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Senat für die Beurteilung der MdE das vom Sozialgericht, der Beklagten und Dr. D. und selbst von Dr. A. herangezogene Standardwerk der unfallmedizinischen Literatur, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, zu Grunde legt. Entsprechend diesen Maßstäben hat Dr. D. für den Senat überzeugend dargelegt, dass jedenfalls eine MdE um 20 v.H. - und damit eine rentenrelevante MdE, da die Klägerin über keinen Stützrententatbestand verfügt - durch die verbliebenen funktionellen Einschränkungen am linken Fuß der Klägerin nicht erreicht wird. Dabei geht der Senat - wie alle Beteiligten und Gutachter - davon aus, dass die bei der Klägerin als vorbestehend anzusehende Osteochondrosis dissecans entweder zu keinen relevanten funktionellen Einschränkungen führt oder diese jedenfalls von den (anerkannten) Unfallfolgen nicht abgrenzbar sind (so auch die Beklagte in ihrer Stellungnahme zu den Ausführungen zu Dr. H. , Schriftsatz vom 29.02.2016, Bl. 58 SG-Akte).

Nach Schönberger u.a., a.a.O., Seite 712, führt eine Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes 0-0-30 Grad zu einer MdE um 10 v.H. Damit rechtfertigt die von Dr. D. mit 0-0-30 Grad (und etwas besser von Dr. H.: 5-0-30 Grad, noch besser bei Prof. Dr. G.: 10-0-30 Grad; zu den von Dr. A. gemessenen Werten s. später) dokumentierte derartige Bewegungseinschränkung lediglich (bzw. allenfalls - in Bezug auf die Messung von Dr. H. - bzw. noch nicht einmal - in Bezug auf die Messung von Prof. Dr. G. -) eine MdE um 10 v.H., wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat.

Bei der Bewertung der MdE sind aber auch die weiteren zeitweise beschriebenen Bewegungseinschränkungen des linken unteren Sprunggelenkes (Prof. Dr. G.: ein Fünftel; Dr. A.: die Hälfte, vgl. die Auswertung der von Dr. A. nicht nach der Neutral-Null-Methode dokumentierten Werte durch Dr. D. , Bl. 201 SG-Akte; Befunde des Dr. D.: ein Drittel; nicht dagegen Dr. H.: freie Beweglichkeit) und der Zehen des linken Fußes (Prof. Dr. G. und Dr. A.: jeweils ein Drittel; nicht dagegen von Dr. H. und Dr. D. beschrieben) zu berücksichtigen, die ohnehin von der Beklagten bestandskräftig als Unfallfolgen anerkannt sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die unterschiedlichen Befunde und die bestandskräftige Anerkennung rechtlich zu bewerten ist. Denn auch mit den beschriebenen funktionellen Einschränkungen wird eine MdE um 20 v.H. nicht erreicht.

Nach Schönberger u.a., a.a.O., Seite 713, wird erst eine Versteifung des unteren Sprunggelenkes in Neutral-Null-Stellung mit einer MdE um 10 v.H. bewertet. Dem entsprechend bedingt die um ein Drittel eingeschränkte Beweglichkeit im linken unteren Sprunggelenk der Klägerin, die Dr. D. beschrieben hat, lediglich eine MdE um weniger als 10 v.H. Ebenfalls eine MdE von weniger als 10 v.H. rechtfertigen somit die von Prof. Dr. G. (ein Fünftel) und Dr. A. (die Hälfte) dokumentierten Bewegungseinschränkungen, weil damit gerade keine Versteifung vorliegt.

Auch eine Einschränkung der Zehenbeweglichkeit wird lediglich ab einer Versteifung mit einer MdE von 10 v.H. bewertet (vgl. mit weiteren Einzelheiten, Schönberger u.a., a.a.O., Seite 714), so dass eine bloße Einschränkung der Zehenbeweglichkeit, wie sie Prof. Dr. G. und Dr. A. mit einem Drittel beschrieben haben (anders als Dr. H. und Dr. D. ), zu keiner relevanten MdE führt.

Im Ergebnis folgt der Senat daher den Ausführungen von Dr. D. , dass die seit dem Gutachten von Prof. Dr. G. dokumentierten funktionellen Einschränkungen zu keiner rentenrelevanten MdE um wenigstens 20 v.H. führen.

Wie das Sozialgericht und die Beklagte folgt der Senat daher auch nicht der Beurteilung von Dr. H. und Dr. A. Die von ihnen dokumentierten Bewegungseinschränkungen rechtfertigen - wie oben dargelegt - gerade keine MdE von wenigstens 20 v.H.

Dr. H. begründet seine Beurteilung einer MdE um 20 v.H. (so zuletzt, Bl. 53 ff. SG-Akte) auch nicht allein mit den beschriebenen Bewegungseinschränkungen, wobei er ohnehin eine Einschränkung (5-0-30 Grad) lediglich für das linke obere Sprunggelenk und gerade nicht für das linke untere Sprunggelenk (freie Beweglichkeit) und die Zehen links dokumentiert hat. Er führt vielmehr kernspintomographisch nachgewiesene Knorpelschäden an, bleibt aber eine Erläuterung schuldig, dass und in welchem Umfang derartige, lediglich radiologisch nachgewiesene Knorpelschäden zu über die bestehenden Bewegungseinschränkungen hinausreichenden funktionellen Einschränkungen führen. Sein Hinweis, dass in einigen Jahren wegen einer Progredienz der bisherigen initialen Arthrose die MdE höher als zum jetzigen Zeitpunkt festzusetzen sei, begründet aktuelle funktionelle Einschränkungen gerade nicht. Dem entsprechend können solche bloß radiologisch nachgewiesenen strukturellen Schäden die MdE nicht erhöhen.

Im Hinblick auf den von ihm im Rahmen der Beurteilung auch berücksichtigten Belastungsschmerz hat er nicht dargelegt, welche über die vorhandenen Bewegungseinschränkungen und ihre Auswirkungen bei der Gehfähigkeit (Einschränkung der Gang- und Standvarianten, Einschränkung der Gehstrecke) hinausreichenden funktionellen Einschränkungen durch diese Schmerzen bestehen sollen. Die üblicherweise mit einer Funktionseinschränkung verbundenen Schmerzen sind bereits in den Richtwerten der sozialmedizinischen Literatur berücksichtigt (Schönberger u.a., a.a.O., Seite 244). Immerhin hat auch Dr. D. die Angaben der Klägerin über vorhandene Schmerzen und Einschränkungen dokumentiert, seiner Beurteilung zu Grunde gelegt und die MdE gerade nicht schmerzbedingt höher bewertet. Mit der von Dr. H. allein dokumentierten Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes ließe sich nach der dargestellten unfallmedizinischen Literatur noch nicht einmal eine MdE um 10 v.H. begründen.

Ohnehin hat Dr. H. im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Objektivierbarkeit der von der Klägerin auch angegebenen Ruheschmerzen Umstände beschrieben (seitengleiche kräftige Beschwielung beider Fußsohlen, insbesondere im Fersenbereich, physiologisch normale Umfangminderung des linken Unterschenkels im Seitenvergleich von einem Zentimeter, keine messbare Umfangvermehrung des linken oberen Sprunggelenks), die Dr. D. nachfolgend bestätigt hat (zusätzlich: seitengleiche Abnutzung der Schuhsohlen), und die gegen eine maßgebliche und damit MdE-relevante Gebrauchseinschränkung des linken Fußes sprechen. Selbst Dr. H. geht lediglich von einem moderaten Mindergebrauch des linken Beines aus (Bl. 54 SG-Akte). Es ist nicht erkennbar und dies wird von Dr. H. auch nicht behauptet, dass dieser Mindergebrauch nicht mit der Bewertung der Bewegungseinschränkungen hinreichend erfasst ist. Damit gelangt der Senat in Übereinstimmung mit Dr. D. zu der Einschätzung, dass die MdE-Bewertung von Dr. H. mit zuletzt 20 v.H. (ergänzende Stellungnahme) überhöht ist.

Auch in Bezug auf die Ausführungen von Dr. A. verbleibt es bei der Beurteilung von Dr. D ... Dr. A. hat in seinem Gutachten zwar eine etwas größere Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes gemessen (0-0-15 Grad) und eine um 50 Prozent reduzierte Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk (vgl. die Auswertung der von Dr. A. nicht nach der Neutral-Null-Methode dokumentierten Werte durch Dr. D. , Bl. 201 SG-Akte). Bei seiner Beurteilung der MdE, die er ausschließlich anhand der Bewegungseinschränkungen durchgeführt hat, hat er jedoch nicht berücksichtigt, dass eine Einschränkung des oberen Sprunggelenkes um 0-0-30 Grad lediglich mit einer MdE um 10 v.H. und - von ihm überhaupt nicht berücksichtigt - erst eine Versteifung des linken unteren Sprunggelenkes mit einer MdE um 10 v.H. bewertet werden kann. Bei einer Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes sieht Schönberger u.a., a.a.O., Seite 713, eine MdE um 25 v.H. vor (auch dies ist von Dr. A. gänzlich unbeachtet geblieben). Dem gegenüber ist die von Dr. A. gemessene Bewegungsfähigkeit im linken oberen und unteren Sprunggelenk der Klägerin deutlich besser, so dass eine MdE um 20 v.H. (oder gar 30 v.H., wie Dr. A. meint), wie Dr. D. zutreffend dargelegt hat (Bl. 201 SG-Akte), nicht angemessen ist. Gleiches gilt - wie oben bereits dargelegt - für die Einschränkung der Zehenbeweglichkeit links.

Soweit Dr. A. eine "synoptische" Zusammenfassung der Erfahrungswerte postuliert, ist das Ergebnis schon deshalb nicht überzeugend, weil er - wie gerade beschrieben - maßgebende Erfahrungswerte gar nicht eingestellt und auch im Übrigen seine "synoptischen" Überlegungen nicht dargelegt hat. Deshalb führen auch seine ergänzenden Ausführungen auf die Einwände der Beklagten, in denen er wiederum nur eine "synoptische Feststellung" behauptet, die die Beklagte nicht verstanden habe, zu keiner anderen Beurteilung.

Aus der Beurteilung von Prof. Dr. G. vermag der Senat kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis abzuleiten. Er dokumentierte sogar teils bessere Bewegungsmaße als die nachfolgenden Gutachten (oberes Sprunggelenk links: 10-0-30 Grad; unteres Sprunggelenk links: verbliebene Beweglichkeit vier Fünftel; Zehen links: verbliebene Beweglichkeit zwei Drittel) und begründete seine Beurteilung ohnehin nicht.

Aus dem vom Senat beigezogenen Entlassungsbericht über die Durchführung der stationären medizinischen Rehabilitation im August/September 2017 ergeben sich keine weiteren entscheidungsrelevanten Erkenntnisse. Die Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes ist dort allerdings teilweise besser als zuletzt von Dr. D. und jedenfalls besser als davor von Dr. A., nämlich mit 15-0-15 Grad dokumentiert. Hinsichtlich des unteren Sprunggelenkes und der Zehen findet sich keine Funktionsangabe, so dass im Ergebnis eine MdE um 20 v.H. aus dem mitgeteilten Befund nicht abgeleitet werden kann. Soweit auch im Entlassungsbericht belastungsabhängige Schmerzen (Bl. 26 Rückseite LSG-Akte) beschrieben werden, gelten die Ausführungen oben gleichermaßen. Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der unfallbedingten funktionellen Einschränkungen seit der Begutachtung durch Dr. D. ergeben sich aus dem Entlassungsbericht über den bereits drei Monate später begonnenen stationären Aufenthalt ebenfalls nicht. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich.

Im Ergebnis ist die MdE für die Bewegungseinschränkungen am linken Fuß der Klägerin - in Übereinstimmung mit Dr. D. - mit weniger als 20 v.H. einzuschätzen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Kfz-Hilfe.

Auch insoweit hat das Sozialgericht die rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch (§ 40 SGB VII) zutreffend dargestellt und es ist zutreffend auf der Grundlage der Gutachten von Dr. H. und Dr. D. davon ausgegangen, dass die Klägerin auch längere Wegstrecken zurücklegen und damit üblicherweise verkehrende öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Soweit die Klägerin in der Berufung lediglich darauf hinweist, dass die Mitursächlichkeit beruflicher Bedingungen für die Gewährung von Kfz-Hilfe ausreichend sei, hat das Sozialgericht dies gar nicht in Abrede gestellt. Der Senat sieht daher auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Dabei kann der Senat offenlassen, ob - vom Sozialgericht verneint - auf die konkrete Anbindung des Wohnorts der Klägerin an öffentliche Verkehrsmittel und deren konkrete Nutzbarkeit für die Klägerin abzustellen ist. Jedenfalls gab die Beklagte mit dem Bescheid vom 07.11.2014 dem von der Klägerin gestellten Antrag in vollem Umfang statt. Denn die schon damals anwaltlich vertretene Klägerin beantragte mit Schreiben vom 30.09.2014 ausdrücklich die "Gewährung eines Zuschusses zu notwendigen Mehrkosten eines Kfz" nämlich in Bezug auf ein Automatikgetriebe (Bl. 495 VA). Gerade diesen Zuschuss für ein Automatikgetriebe bewilligte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid, wogegen die Klägerin auch keine Einwände erhebt, sodass der Bescheid insoweit bestandskräftig ist. Auch in der Folgezeit hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt dargelegt, welche darüberhinausgehenden Leistungen sie auf Grund der gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Kfz-Hilfe beansprucht. Dem entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte über den Zuschuss hinausgehende Leistungen ablehnte. Im Übrigen sucht die Klägerin seit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ihre jeweilige Arbeitsstelle mit dem eigenen Pkw auf. Die Klägerin verfügt damit über ein für sie geeignetes Fahrzeug. § 4 Abs. 1 der über § 40 Abs. 3 SGB VII auch in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Verordnung über KfZ-Hilfe zur beruflichen Rehabilitation setzt dagegen voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein für ihn geeignetes Kfz verfügt. Damit ist ein weitergehender Anspruch der Klägerin ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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