Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 2921/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 785/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II abzugsfähig ist nur die auf das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen eines Selbstständigen entrichtete Einkommensteuer, nicht eine Steuernachzahlung.
2. Eine Nachzahlung auf die Einkommensteuer ist auch weder nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II noch als Betriebsausgabe nach § 3 Abs. 2 Alg II-V zu berücksichtigen.
2. Eine Nachzahlung auf die Einkommensteuer ist auch weder nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II noch als Betriebsausgabe nach § 3 Abs. 2 Alg II-V zu berücksichtigen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer Einkommensteuernachzahlung als Betriebsausgabe.
Die am 11.04.1973 geborene Klägerin ist selbstständig tätig als Kommunikationstrainerin und Coach. Sie bezieht seit mehreren Jahren ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Durch Bewilligungsbescheid vom 16.04.2018 wurden ihr Leistungen für den Zeitraum März bis August 2018 vorläufig bewilligt. Am 09.05.2018 reichte die Klägerin die geänderte vorläufige Erklärung EKS beim Beklagten ein und führte dazu aus, sie habe (unter Anderem) die bislang fehlende Einkommensteuernachzahlung für 2017 berücksichtigt, die voraussichtlich 1434,80 EUR betragen werde. Unter dem 30.05.2018 erging ein Änderungsbescheid für den Zeitraum März bis August 2018 und am 31.10.2018 ein endgültiger Bewilligungsbescheid.
Am 11.08.2018 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag, beschränkt auf den Zeitraum 01.09. bis 31.10.2018. Dem Antrag beigefügt war der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 23.07.2018. Darin wurde eine Einkommensteuernachzahlung i.H.v. 1.425,30 EUR (Einkommenssteuer i.H.v. 1.351,- EUR und Solidaritätszuschlag i.H.v. 74,30 EUR), zu zahlen bis spätestens 30.08.2018, festgesetzt. Im Bescheid wurden außerdem Vorauszahlungen festgesetzt, für 2018 i.H.v. 470,- EUR, fällig am 10.09. und 10.12. und für 2019 i.H.v. 235,- EUR, fällig am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. Die Klägerin machte bei der Antragstellung die Absetzung von insgesamt 1821,- EUR (1.425,30351,- EUR Nachzahlung + 470,- EUR Vorauszahlung) geltend und bat darum, die Absetzung entweder noch für den laufenden Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen – dann werde sie den Betrag noch im August an das Finanzamt überweisen – oder aber für September 2018.
Mit Bescheid vom 31.08.2018 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen vom 01.09.2018 bis 31.10.2018. Dabei wurde jeweils ein Nettoeinkommen von 1.052,50 EUR berücksichtigt, von dem ein Freibetrag von 285,25 EUR sowie zusätzlich ein Absetzungsbetrag von 158,22 EUR abgezogen wurden. Berücksichtigt wurde in jedem Monat ein Einkommen von 609,03 EUR. Auf dieser Grundlage wurden Leistungen bewilligt für September 2018 i.H.v. 319,97 EUR und für Oktober 2018 i.H.v. 269,97 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 13.09.2018 Widerspruch ein mit der Begründung, die Einkommenssteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2018 i.H.v. 470,- EUR, die von ihr am 10.09.2018 bezahlt worden sei, müsse als Absetzung beim Einkommen berücksichtigt werden. Zudem sei die von ihr am 15.10.2018 an das Finanzamt geleistete Einkommensteuernachzahlung für 2017 als zusätzliche Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin wurden ihr durch – als Änderungsbescheid bezeichneten – Bescheid vom 31.10.2018 Leistungen für den Zeitraum 01.11.2018 bis 28.02.2019 vorläufig bewilligt (für 11/2018 301,99 EUR, für 12/18 bis 02/19 jeweils 210,82 EUR), mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.11.2018 wurden die Leistungen für Januar und Februar 2019 neu berechnet und weiterhin vorläufig bewilligt (für 01/19 und 02/19 jeweils 218,82 EUR). Mit Änderungsbescheiden vom 27.12.2018 und vom 15.03.2019 wurden die Leistungen für November 2018 bis Februar 2019 nochmals neu berechnet und wieder vorläufig bewilligt (Leistungshöhe für 11/18 378,86 EUR, für 12/18 757,69 EUR, für 01/19 bis 02/19 je 295,69 EUR).
Mit Änderungsbescheid vom 13.06.2019 wurden unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2018 höhere Leistungen für den Zeitraum 01.09.2018 bis 31.10.2018 wiederum vorläufig bewilligt. Dabei wurde die Einkommensteuervorauszahlung im Fälligkeitsmonat September 2018 i.H.v. 470,- EUR, berücksichtigt, die Einkommensteuernachforderung für 2017 wurde im Monat der Zahlung (Oktober 2018) berücksichtigt. Für September 2018 wurde ausgehend von einem Gesamteinkommen von 767,25 EUR ein Absetzungsbetrag i.H.v. insgesamt 628,22 EUR, daraus ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 139,03 EUR und ein Leistungsanspruch von 789,97 EUR errechnet; für Oktober 2018 ausgehend von einem monatlichen Gesamteinkommen von 767,25 EUR, einem Absetzungsbetrag i.H.v. insgesamt 1583,52 EUR, einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von 0 EUR ein Leistungsanspruch von 879,- EUR.
Durch Widerspruchsbescheid vom 17.06.2019 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.08.2018 nach Erteilung des Änderungsbescheids vom 13.06.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Sowohl die Einkommensteuervorauszahlung als auch die -nachzahlung für 2017 i.H.v. 1.425,30 EUR seien im nachgewiesenen Monat der Zahlung berücksichtigt worden gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Es handele sich insoweit um keine Betriebsausgabe. Eine Einkommensteuernachzahlung stelle keine betriebsbezogene, sondern eine personenbezogene Ausgabe dar. Dies ergebe sich daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Einkommensteuerpflicht für alle natürlichen Personen bestehe, unabhängig davon, ob das Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit herrühre. Die Nachzahlung sei jedoch als Absetzung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II berücksichtigt worden.
Am 17.07.2019 hat die Klägerin dagegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG (S 20 AS 2921/19 )) erhoben mit der Begründung, der Beklagte habe zwar die Einkommensteuervorauszahlung im September und die Nachzahlung im Oktober berücksichtigt. Da die Einkommensteuernachforderung i.H.v. 1351,- EUR über dem bereits bereinigten Gesamteinkommen von 609,03 EUR lag, sei diese mit einem Betrag von 740,97 EUR unberücksichtigt geblieben und habe sich auch nicht auf September 2018 ausgewirkt. Nach der Rechtsprechung handele es sich bei einer Einkommensteuernachforderung jedenfalls dann um eine betriebliche Ausgabe i.S.d. § 3 Abs. 2 Alg II-V, wenn die Nachzahlung aus der aktuell ausgeübten selbstständigen Tätigkeit resultiere (SG Chemnitz, Urteil vom 25.05.2016 - S 35 AS 3984/14 - Juris). Eine doppelte Berücksichtigung der Steuernachforderung entstehe nicht. Zudem führten so niedrige Gewinne zu einer voll berücksichtigungsfähigen niedrigeren Steuernachzahlung, während hohe Gewinne zu einer sich nicht vollständig auswirkenden hohen Nachzahlung führten. Dies führe zu einer vom Gesetzgeber sicher nicht gewollten Privilegierung niedrigerer Gewinne.
Am 30.04.2019 hat die Klägerin die abschließende EKS für den Bewilligungsabschnitt September 2018 bis Februar 2019 beim Beklagten eingereicht. Dieser hat daraufhin mit Bewilligungsbescheid vom 09.09.2019 endgültige Leistungen für den Zeitraum 01.09.2018 bis 28.02.2019 in folgender Höhe bewilligt: Für 09/18 734,10 EUR, für 10/18 879,00 EUR, für 11/18 454,14 EUR, für 12/18 832,97 EUR, für 01/19 bis 02/19 370,97 EUR). Dabei sind die Bedarfe der Klägerin (Regelbedarf für Alleinstehende, Grundmiete, Heiz- und Nebenkosten) im streitbefangenen Zeitraum wie folgt berücksichtigt worden: Im September 2018 929,- EUR, im Oktober 2018 879,- EUR, im November 2018 1042,17 EUR, im Dezember 2018 951,- EUR, und im Januar und Februar 2019 jeweils 959,- EUR. Sodann sind für den Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten durchschnittliche Einnahmen von 2342,84 EUR und durchschnittliche Ausgaben von 1228,26 EUR, somit ein durchschnittlicher Gewinn von 1114,58 EUR monatlich berücksichtigt worden. Nach Abzug des Grundfreibetrages von 100,- EUR und weiterer Freibeträge ist für September 2018 ein Gesamteinkommen von 823,12 EUR ermittelt worden, woraus sich abzüglich der Absetzungen von 628,22 EUR ein zu berücksichtigendes Einkommen von 194,90 EUR und ein Leistungsanspruch von 734,10 EUR errechnet hat. Für Oktober 2018 ist erneut ausgehend von einem Einkommen von 1114,58 EUR und Abzügen von 291,46 EUR ein Gesamteinkommen von 823,12 EUR ermittelt worden, dem Absetzungen von 1.660,39 EUR gegenüberstanden, woraus sich ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 0 EUR und ein Leistungsanspruch von 879,- EUR ergeben hat. Für November 2018 ist nach Abzug des Grundfreibetrages von 100,- EUR und weiterer Freibeträge ein Gesamteinkommen von 823,12 EUR ermittelt worden, woraus sich abzüglich weiterer Absetzungen von 235,09 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 588,03 EUR und ein Leistungsanspruch von 454,14 EUR errechnet hat. Für Dezember 2018 ist nach Abzug des Grundfreibetrages von 100,- EUR und weiterer Freibeträge ein Gesamteinkommen von 823,12 EUR ermittelt worden, woraus sich abzüglich weiterer Absetzungen von 705,09 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 118,03 EUR und ein Leistungsanspruch von 832,97 EUR errechnet hat. Für Januar und Februar ist jeweils nach Abzug des Grundfreibetrages von 100,- EUR und weiterer Freibeträge ein Gesamteinkommen von 823,12 EUR ermittelt worden, woraus sich abzüglich weiterer Absetzungen von 235,09 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 588,03 EUR und ein Leistungsanspruch von 370,97 EUR errechnet hat.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 23.09.2019 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2019 zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Widerspruch sei bezüglich der Monate September bis Oktober 2018 unzulässig, da der Bescheid vom 09.09.2019 – entgegen der dortigen Rechtsbehelfsbelehrung – gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens S 20 AS 2921/19 geworden sei. Hinsichtlich der Monate November 2018 bis Februar 2019 sei der Widerspruch unbegründet. Die Einkommensteuernachzahlung sei zu Recht im Monat Oktober 2018 als Absetzung gemäß § 11b Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB II berücksichtigt worden und nicht als Betriebsausgabe. Auf die ergangenen Bescheide und die dort zitierte Rechtsprechung des SG Karlsruhe (Urteil vom 16.12.2015 - S 12 AS 4451/14 - Juris) werde Bezug genommen.
Am 21.10.2019 hat die Klägerin dagegen eine weitere Klage beim SG (S 20 AS 4171/19) erhoben mit dem Ziel der vollen Berücksichtigung der im Oktober von ihr beglichenen Nachzahlung aus dem Einkommensteuerbescheid vom 23.07.2018 in Höhe von 1.425,30 EUR als Betriebsausgabe im Bewilligungszeitraum unter Abänderung der ergangenen Bescheide. Mit Beschluss vom 09.12.2019 hat das SG beide Verfahren unter dem Az. S 20 AS 2921/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Urteil vom 22.01.2020 hat das SG die Klagen abgewiesen und dazu ausgeführt, die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen statthaften und auch sonst zulässigen Klagen seien unbegründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Für Selbstständige finde § 3 Alg II-V Anwendung. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift seien zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzusetzen. Vom Einkommen seien gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auf das Einkommen zu entrichtende Steuern abzusetzen. Bei der Einkommensteuernachzahlung der Klägerin handele es sich um auf das Einkommen zu entrichtende Steuern i.S.d. Nr. 1. Die Zahlung verändere ihren Charakter nicht dadurch, dass sie anstatt als Vorauszahlung als Nachzahlung zu entrichten sei. Sie sei nicht zur Erzielung von Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit notwendig, wie dies typischerweise bei Betriebsausgaben der Fall ist, sondern sei Folge des durch die Tätigkeit erzielten Einkommens. Aufgrund der eindeutigen Regelung komme eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nach § 3 Alg II-V nicht in Betracht. Zwar sei zutreffend, dass bei einer großen Nachzahlung wie im Fall der Klägerin unter Umständen eine volle Berücksichtigung der Nachzahlung nicht erfolge, da diese größer sei als das in diesem Monat erzielte Einkommen. Eine systematische Benachteiligung von hohen Einkommen sei darin jedoch nicht zu sehen. Da sich ein höheres Einkommen bereits im Laufe des Jahres, in dem das Einkommen erzielt werde, abzeichne, sei es einem Selbstständigen möglich, die Steuervorauszahlung beim Finanzamt anzupassen und damit die Nachzahlung zu verringern. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung seien die Klagen abzuweisen. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Gegen das am 06.02.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.03.2020 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und dazu ausgeführt, im endgültigen Bewilligungsbescheid vom 09.09.2019 seien die Einkommenssteuervorauszahlungen berücksichtigt worden, die Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2017 sei jedoch zu Unrecht im Monat der Zahlung, also im Oktober 2018, als Absetzung vom Einkommen berücksichtigt worden. Da allerdings die Höhe der Einkommensteuernachforderung zusammen mit den übrigen Absetzungen (235,09 EUR Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und 291,46 EUR Erwerbstätigenfreibetrag) die Höhe des im Monat Oktober berücksichtigen Einkommens (1.114,58 EUR) überstiegen habe, sei im Ergebnis kein Einkommen in diesem Monat berücksichtigt worden und es seien 837,30 EUR der Einkommenssteuernachforderung unberücksichtigt geblieben. Von einer betriebsbedingten Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 Alg II-V sei bei der Zahlung von Einkommensteuer insoweit auszugehen, als sich die Einkünfte aus derselben Erwerbstätigkeit, aus der das Einkommen im Bewilligungszeitraum angerechnet wird, als Besteuerungsgrundlage zuordnen ließe. Vorliegend habe die Einkommensteuernachzahlung ausschließlich aus den von der Klägerin im Jahr 2017 erzielten Einkünften aus derselben selbstständigen Tätigkeit resultiert, die sie im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt habe. Damit bestehe eine unmittelbare Verbindung zwischen der Tätigkeit der Klägerin, durch die sie Einnahmen generiere und der Aufwendung für die Einkommensteuer. Dass die Klägerin in diesem Zeitraum ein anderes oder ein weiteres Gewerbe ausgeübt habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass es sich hierbei um eine personenbezogene Ausgabe handele, da alle natürlichen Personen der Einkommensteuerpflicht unabhängig davon unterlägen, ob sie Einkommen aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten, sei dem nach der Rechtsprechung des SG Chemnitz (a.a.O.) nicht zu folgen. Es sei zwar richtig, dass alle natürlichen Personen unter den weiteren Voraussetzungen von § 1 EStG einkommensteuerpflichtig seien. Entscheidend für die Abgrenzung von betriebs- und personenbezogenen Ausgaben sei jedoch nicht nur das Besteuerungssubjekt, sondern auch die Besteuerungsgrundlage. Insofern sei für die Einordnung als betriebsbedingte Ausgabe – wie bereits dargelegt – zu verlangen, dass sich die Steuer konkret der von dem Leistungsberechtigten im Bewilligungszeitraum ausgeübten Tätigkeit zuordnen lasse, mit der das anzurechnende Einkommen erzielt werde. Denn damit stehe fest, dass die Zahlung an das Finanzamt eine unmittelbare Folge der gewerblichen Tätigkeit des Leistungsempfängers sei. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 3 Abs. 2 Alg II-V die in § 11b SGB II genannten Absetzbeträge nicht schon als betriebliche Ausgaben zu berücksichtigen seien. Zwar seien die auf das Einkommen entrichteten Steuern gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II abzusetzen. Jedoch seien die Steuern hier nicht auf das im Bewilligungszeitraum erzielte und angerechnete Einkommen entrichtet, sondern auf das im Jahr 2017 erzielte Einkommen. Eine Absetzung in diesem Jahr gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wäre jedoch ebenfalls nicht möglich gewesen, da die Steuern zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet wurden. Dem Hinweis des SG, die Klägerin hätte der (Nicht-)Berücksichtigung der Einkommensteuernachforderung durch – freiwillige – höhere Vorauszahlungen entgehen können, sei entgegenzuhalten, dass der Beklagte freiwillige Ausgaben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht anerkannt hätte. Der Gesetzgeber habe überdies mit den Absetzungen von Einkommen die Aufnahme und Fortführung von Beschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten fördern und unterstützen wollen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn höhere Einkommenssteuerzahlungen nicht vollständig vom Einkommen abgesetzt werden könnten. Tatsächlich würden Selbstständige mit steigenden und höheren Einnahmen damit sogar benachteiligt, was der Gesetzgeber sicher nicht wollte. Abschießend werde darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht den teilweisen Erfolg im Widerspruchsverfahren (Absetzung der Vorauszahlung und zumindest teilweise Berücksichtigung der Steuernachzahlung) bei seiner Kostenentscheidung nicht berücksichtigt habe.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2020 zu verpflichten, in Abänderung des Bescheids vom 9. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2019 höhere Leistungen für die Monate September 2018 und November 2018 bis Februar 2019 zu gewähren unter Berücksichtigung der Einkommenssteuernachzahlung in Höhe von 1.425,30 EUR als Betriebsausgabe bei der Einkommensberechnung.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene und nach – für den Senat bindender (§ 144 Abs. 3 SGG) – Zulassung durch das SG statthafte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG) ist zulässig. Die Berufung ist aber unbegründet.
Gegenstand der (vom SG verbundenen) Klageverfahren ist der endgültige Bewilligungsbescheid vom 09.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2019; die vorangegangenen vorläufigen Bescheide haben sich durch Erlass des endgültigen Bescheids nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt (vgl. hierzu Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 41a Rn. 32 m.w.N.). Damit ist die zunächst gegen die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen erhobene Klage unzulässig geworden und vom SG (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen worden. Die Klägerin hat die Berufung auch sachdienlich auf die endgültigen Bewilligungsbescheide beschränkt.
Gegen die (endgültige) Bewilligungsentscheidung wendet sich die Klägerin mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) in Form der Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der Einkommensteuernachzahlung als Betriebsausgabe. Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Berücksichtigung der Einkommensteuernachzahlung für 2017 zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr. 2 Rn. 10 m.w.N.; zur Abgrenzung bei Verfahren nach § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 80, Rn. 17 ff.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte der Klägerin Alg II bewilligt hat und diese Anspruch auf höheres Alg II für alle Monate im Bewilligungszeitraum September 2018 bis Februar 2019 – mit Ausnahme des Monats Oktober 2018, in dem bereits Leistungen unter Berücksichtigung des vollen Bedarfs der Klägerin ohne Anrechnung jeglichen Einkommens bewilligt wurden - hat, wenn ihrem Vorbringen gefolgt und unter Abänderung der ergangenen Bescheide die "Einkommensteuernachforderung von 1.425,20 EUR als Betriebsausgabe berücksichtigt" wird.
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 09.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2019 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat im streitbefangenen Zeitraum vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 keinen Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung der streitigen Einkommensteuernachzahlung als Betriebsausgabe.
Rechtsgrundlage für die endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch ist § 41a SGB II in der ab 01.08.2016 geltenden Fassung. Nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB III entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Abs. 3 ist abgesehen von den Fällen des Abs. 4 Satz 2 als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen (Abs. 4 Satz 1). Dabei ist nach Abs. 4 Satz 3 als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines endgültigen Bewilligungsbescheids liegen vor. Die endgültigen, aufgrund der von der Klägerin vorgelegten abschließenden EKS bewilligten Leistungen entsprechen nicht den zuvor vorläufig bewilligten. Die Dauer des Bewilligungszeitraums ist vorliegend parallel zu den vorangegangenen vorläufigen Bescheiden zutreffend vom Beklagten auf sechs Monate festgelegt worden. Zwar ist nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr zu entscheiden. Der Bewilligungszeitraum soll aber nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auch im Rahmen der endgültigen Bewilligung ausgehend von der schwankenden Einkommenshöhe der Klägerin und auf der Grundlage der von ihr nochmals geänderten Angaben im Rahmen der abschließenden EKS entsprechend der vorläufigen Bewilligungen auch den endgültigen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten festgelegt hat.
Rechtsgrundlage in materiell-rechtlicher Hinsicht ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hiernach erhalten als erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).
Die Klägerin gehörte im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, erwerbsfähig und hilfebedürftig war und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Senat stellt fest, dass die Bedarfe der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum – wie vom Beklagten zutreffend berücksichtigt - im September 2018 929,- EUR, im Oktober 2018 879,- EUR, im November 2018 1042,17 EUR, im Dezember 2018 951,- EUR, und im Januar und Februar 2019 jeweils 959,- EUR betragen haben. Weitere Bedarfe hat die Klägerin im streitigen Zeitraum weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Senat stellt weiter fest, dass die in den angegriffenen Bescheiden berücksichtigten betrieblichen Einnahmen und Ausgaben betragsmäßig zutreffend ermittelt wurden und der daraus folgende durchschnittliche monatliche betriebliche Gesamtgewinn von 1114,58 EUR korrekt errechnet und den angegriffenen Bescheiden zugrunde gelegt wurde.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Die Berechnung des Einkommens erfolgt hierbei nach der aufgrund der Ermächtigung in § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)). Vorliegend ist angesichts dessen, dass die Klägerin Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, § 3 Abs. 1 bis 4 Alg II-V anzuwenden. Nach Abs. 1 Satz 1 und 2 ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb von den Betriebseinnahmen auszugehen, wobei Betriebseinnahmen alle aus selbstständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen sind, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Zur Berechnung des Einkommens sind nach Abs. 2 von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Tatsächliche Ausgaben sollen nach Abs. 3 nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem SGB II erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden. Nach Abs. 4 ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen.
Diese Vorgaben hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 09.09.2019 jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin verletzt. Der Beklagte hat den durchschnittlichen Einnahmen der Klägerin in den sechs Monaten von 2342,84 EUR rechnerisch korrekt deren durchschnittliche Ausgaben von 1228,26 EUR monatlich gegenübergestellt, daraus einen durchschnittlichen monatlichen Gesamtgewinn von 1114,58 EUR ermittelt und hiervon Freibeträge sowie weitere Absetzungen abgezogen. Diese sind dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, auch was die Berücksichtigung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2018 i.H.v. jeweils 470,- EUR in den Fälligkeitsmonaten September und Dezember anbelangt. Streitig ist allein die anteilige Nichtberücksichtigung der Einkommensteuernachzahlung für 2017.
Die durch Bescheid des Finanzamts A. vom 25.07.2018 festgesetzte Nachzahlung für 2017 wurde zum 30.08.2018 fällig gestellt. Die Klägerin hat die Nachzahlung am 15.10.2018 an das Finanzamt geleitet. Der Beklagte hat für den (Zahlungs-) Monat Oktober 2018 Absetzungen vom Einkommen in Höhe von insgesamt 1660,39 EUR vorgenommen (zusammengesetzt aus der Steuernachzahlung von 1425,30 EUR (Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag) und Beiträgen für die Deutsche Rentenversicherung von 235,09 EUR), die deutlich über dem monatlichen (Durchschnitts-)Einkommen von 823,12 EUR lagen und somit in Höhe von 837,27 EUR unberücksichtigt blieben.
Diese Leistungsberechnung des Beklagten mit der anteiligen Berücksichtigung der Steuernachforderung im Monat der Zahlung (Oktober 2018) nach § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist der Klägerin jedenfalls nicht nachteilig. Eine weitergehende, namentlich bereits auf der Stufe der Einkommensberechnung erfolgende Berücksichtigung der Einkommensteuernachzahlung bei den Betriebsausgaben scheidet auch zur Überzeugung des erkennenden Senats aus. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut der für die Einkommensberechnung Selbstständiger maßgeblichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 Alg II-V. Danach sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Hieraus folgt, dass für die in § 11b SGB II genannten Beträge – und hierzu zählt die Einkommensteuer nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – ein Sonderregime gilt und diese Posten nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers (erst) auf der gesetzlichen Stufe der Absetzungen vom Einkommen – und nicht bereits bei der Einkommensberechnung nach § 3 Alg II-V in Ansatz zu bringen sind. Hiervon ausgehend findet im Rahmen des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II eine Absetzung von auf das Einkommen entrichteten Steuern statt. Allerdings entspricht es allgemeiner Meinung, dass nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur solche zu entrichtenden Steuern vom Einkommen im Bewilligungszeitraum abgesetzt werden können, die sich auch auf das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen beziehen. Nicht unter die Vorschrift fallen Steuernachforderungen für zurückliegende Zeiträume, denn diese werden nicht auf das aktuelle Einkommen entrichtet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2018 - L 31 AS 402/18 NZB – juris). Solche Nachzahlungen stehen Schulden gleich, deren Tilgung nicht die Hilfebedürftigkeit zu begründen vermag (Söhngen in juris-PK-SGB II, 5. Auflage, Stand 26.06.2020, § 11b Rn. 19 m.w.N.). Die Anwendung des § 11b Abs. 1 Satz Nr. 5 SGB II scheidet insoweit ebenfalls aus. Nr. 5 erfasst lediglich die von Nr. 1 nicht erfassten Steuern, wie die Umsatzsteuer, die Grund- oder die Grunderwerbssteuer (Söhngen, a.a.O. § 11b Rn. 19). Eine – zusätzliche oder alternative – Berücksichtigung der Einkommensteuernachzahlung über Nr. 5 scheidet daher systematisch ebenfalls aus.
Unabhängig davon handelt es sich bei der Einkommensteuer um eine personenbezogene Abgabe nach § 1 Abs. 1 EStG und nicht um eine betriebsbezogene (s. SG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2015 - S 12 AS 4451/14 - juris). Dies entspricht auch der finanzgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Auch wenn Einkommensteuern einer natürlichen Person eine einkommensteuerrechtlich relevante Erwerbssphäre voraussetzen (vgl. Anm. LS zu dem BFH-Urteil vom 23.11.1988 I R 180/85 in Deutsches Steuerrecht, DStR 1989, 75, 76), ist hiernach doch für die wertende Beurteilung ihres maßgeblichen Bestimmungsgrundes und ihres tatsächlichen Verwendungszweckes eindeutig, dass sie als die persönliche Steuer einer natürlichen Person nicht der Erwerbssphäre, sondern der Privatsphäre zuzuordnen ist (BFH, Urteil vom 28.11.1991 - IV R 122/90 – juris Rn. 10, BFHE 166, 257).
Hiervon ausgehend und mit Blick auf die abschließende Regelung der Einkommensteuer in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II scheidet daher die - zusätzliche oder alternative - Berücksichtigung der Nachzahlung von Einkommensteuer sowohl auf der Ebene des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II als auch als Betriebsausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 Alg II-V aus. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch mit Blick darauf, dass bei der Einkommensteuer - anders als bei der Umsatzsteuer - eine Konnexität zwischen der Zahlung und dem jeweiligen monatlichen Einkommen besteht, was dazu führt, dass diese nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V nur in dem Monat abgesetzt werden kann, in dem sie zu entrichten ist, und der Höhe nach auf die dem jeweiligen Monat zugewiesenen Einnahmen begrenzt ist (BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 64 Rn. 29). Nichts Anderes folgt aus Sinn und Zweck der Regelung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, der die rechnerische Ermittlung der bereiten Mittel im Blick hat. Allein die Verpflichtung zur Nachzahlung von Steuern mindert diese bereiten Mittel nicht, erst die spätere Zahlung. Insoweit liegt eine bloße Schuldverpflichtung vor, die mit anderen Schuldverpflichtungen gleichbehandelt werden muss. Für diese wird aber allgemein angenommen, dass diese nicht berücksichtigungsfähig sind, da die Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht der Vermögensbildung dienen soll (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - juris Rn. 17). Der Hilfesuchende muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich einsetzen, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 Rn. 25).
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zur Anwendung der Einkommensregelungen bei Selbstständigen. Danach sind selbstständig Erwerbstätige bei Anwendung der Einkommensregelungen zwar insofern privilegiert, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen (etwa gegenüber Lieferanten) von den Einnahmen (und zwar über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg) abgesetzt werden können, soweit solche Ausgaben für die Führung des Gewerbes notwendig sind. Demgegenüber muss der nichtselbstständige Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 57, Rn. 14). Auch für Selbstständige, die zwar insoweit durch die Einkommensberechnungsvorschrift des § 3 Alg II-V privilegiert sind, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen von den Einnahmen über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg abgesetzt werden können, soweit sie für die Führung des Gewerbes notwendig sind, gilt jedoch der Grundsatz, dass im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist (BSG, Urteile vom 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R -, BSGE 120, 242-254, SozR 4-4200 § 11 Nr. 75 Rn. 32 und vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 64, Rn. 23, 31). Hiervon ausgehend ist mit der Privilegierung Selbstständiger bei der Geltendmachung von (sonstigen) Schuldtilgungen als Betriebsausgaben nicht gesagt, dass diese Absetzungsmöglichkeit auch für Nachzahlungsverpflichtungen auf die Einkommensteuer zu gelten hat. Dies umso mehr, als § 3 Abs. 2 Alg II-V– wie ausgeführt – die Absetzbeträge nach § 11b SGB II ausdrücklich von seinem Regelungsbereich ausnimmt. Der Wortlaut der Norm gibt auch keinen Raum für eine differenzierende Auslegung dahingehend, Einkommensteuerschulden für vergangene Zeiträume als Betriebsausgaben, die Zahlungsverpflichtung von Einkommensteuer auf laufendes Einkommen aber (erst) im Rahmen von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und begrenzt durch den ungedeckten Bedarf in diesem Monat zu berücksichtigen. Eine Absetzung auch von Einkommensteuerschulden beim Selbstständigen als Betriebsausgaben würde zudem nicht nur eine (weitere) Privilegierung gegenüber nichtselbständig Erwerbstätigen bedeuten, sondern auch dazu führen, dass der Steuerstaat als Gläubiger weitere Beträge erhält, der Staat jedoch zugleich auch weitere SGB II-Leistungen in der jeweiligen Höhe leisten müsste (s. auch Merold, Sozialrecht aktuell 2016, 85, 88).
Nach alledem ist die Nachzahlung der Klägerin auf die Einkommensteuer 2017 zu Recht nicht als Betriebsausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 Alg II-V im streitigen Bewilligungszeitraum berücksichtigt worden. Soweit die Steuernachzahlung anteilig im Bedarfsmonat Oktober 2018 unter Heranziehung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Abzug gebracht wurde, verletzt dies die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote für die begehrte Erstattung von Kosten des Vorverfahrens nach § 63 SGB X ist nach dem Verhältnis von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg zu bilden (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 68/12 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr. 20). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf eine höhere Kostenquote als die 75 v.H., die der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 17.06.2019 bereits verfügt hat.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Die Rechtsfrage der Berücksichtigung von Einkommensteuernachforderungen für zurückliegende Zeiträume bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit (§ 13 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 2 Alg II-VO) bzw. bei der Absetzung vom Einkommen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung und höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer Einkommensteuernachzahlung als Betriebsausgabe.
Die am 11.04.1973 geborene Klägerin ist selbstständig tätig als Kommunikationstrainerin und Coach. Sie bezieht seit mehreren Jahren ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Durch Bewilligungsbescheid vom 16.04.2018 wurden ihr Leistungen für den Zeitraum März bis August 2018 vorläufig bewilligt. Am 09.05.2018 reichte die Klägerin die geänderte vorläufige Erklärung EKS beim Beklagten ein und führte dazu aus, sie habe (unter Anderem) die bislang fehlende Einkommensteuernachzahlung für 2017 berücksichtigt, die voraussichtlich 1434,80 EUR betragen werde. Unter dem 30.05.2018 erging ein Änderungsbescheid für den Zeitraum März bis August 2018 und am 31.10.2018 ein endgültiger Bewilligungsbescheid.
Am 11.08.2018 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag, beschränkt auf den Zeitraum 01.09. bis 31.10.2018. Dem Antrag beigefügt war der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 23.07.2018. Darin wurde eine Einkommensteuernachzahlung i.H.v. 1.425,30 EUR (Einkommenssteuer i.H.v. 1.351,- EUR und Solidaritätszuschlag i.H.v. 74,30 EUR), zu zahlen bis spätestens 30.08.2018, festgesetzt. Im Bescheid wurden außerdem Vorauszahlungen festgesetzt, für 2018 i.H.v. 470,- EUR, fällig am 10.09. und 10.12. und für 2019 i.H.v. 235,- EUR, fällig am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. Die Klägerin machte bei der Antragstellung die Absetzung von insgesamt 1821,- EUR (1.425,30351,- EUR Nachzahlung + 470,- EUR Vorauszahlung) geltend und bat darum, die Absetzung entweder noch für den laufenden Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen – dann werde sie den Betrag noch im August an das Finanzamt überweisen – oder aber für September 2018.
Mit Bescheid vom 31.08.2018 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen vom 01.09.2018 bis 31.10.2018. Dabei wurde jeweils ein Nettoeinkommen von 1.052,50 EUR berücksichtigt, von dem ein Freibetrag von 285,25 EUR sowie zusätzlich ein Absetzungsbetrag von 158,22 EUR abgezogen wurden. Berücksichtigt wurde in jedem Monat ein Einkommen von 609,03 EUR. Auf dieser Grundlage wurden Leistungen bewilligt für September 2018 i.H.v. 319,97 EUR und für Oktober 2018 i.H.v. 269,97 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 13.09.2018 Widerspruch ein mit der Begründung, die Einkommenssteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2018 i.H.v. 470,- EUR, die von ihr am 10.09.2018 bezahlt worden sei, müsse als Absetzung beim Einkommen berücksichtigt werden. Zudem sei die von ihr am 15.10.2018 an das Finanzamt geleistete Einkommensteuernachzahlung für 2017 als zusätzliche Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin wurden ihr durch – als Änderungsbescheid bezeichneten – Bescheid vom 31.10.2018 Leistungen für den Zeitraum 01.11.2018 bis 28.02.2019 vorläufig bewilligt (für 11/2018 301,99 EUR, für 12/18 bis 02/19 jeweils 210,82 EUR), mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.11.2018 wurden die Leistungen für Januar und Februar 2019 neu berechnet und weiterhin vorläufig bewilligt (für 01/19 und 02/19 jeweils 218,82 EUR). Mit Änderungsbescheiden vom 27.12.2018 und vom 15.03.2019 wurden die Leistungen für November 2018 bis Februar 2019 nochmals neu berechnet und wieder vorläufig bewilligt (Leistungshöhe für 11/18 378,86 EUR, für 12/18 757,69 EUR, für 01/19 bis 02/19 je 295,69 EUR).
Mit Änderungsbescheid vom 13.06.2019 wurden unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2018 höhere Leistungen für den Zeitraum 01.09.2018 bis 31.10.2018 wiederum vorläufig bewilligt. Dabei wurde die Einkommensteuervorauszahlung im Fälligkeitsmonat September 2018 i.H.v. 470,- EUR, berücksichtigt, die Einkommensteuernachforderung für 2017 wurde im Monat der Zahlung (Oktober 2018) berücksichtigt. Für September 2018 wurde ausgehend von einem Gesamteinkommen von 767,25 EUR ein Absetzungsbetrag i.H.v. insgesamt 628,22 EUR, daraus ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 139,03 EUR und ein Leistungsanspruch von 789,97 EUR errechnet; für Oktober 2018 ausgehend von einem monatlichen Gesamteinkommen von 767,25 EUR, einem Absetzungsbetrag i.H.v. insgesamt 1583,52 EUR, einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von 0 EUR ein Leistungsanspruch von 879,- EUR.
Durch Widerspruchsbescheid vom 17.06.2019 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.08.2018 nach Erteilung des Änderungsbescheids vom 13.06.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Sowohl die Einkommensteuervorauszahlung als auch die -nachzahlung für 2017 i.H.v. 1.425,30 EUR seien im nachgewiesenen Monat der Zahlung berücksichtigt worden gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Es handele sich insoweit um keine Betriebsausgabe. Eine Einkommensteuernachzahlung stelle keine betriebsbezogene, sondern eine personenbezogene Ausgabe dar. Dies ergebe sich daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Einkommensteuerpflicht für alle natürlichen Personen bestehe, unabhängig davon, ob das Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit herrühre. Die Nachzahlung sei jedoch als Absetzung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II berücksichtigt worden.
Am 17.07.2019 hat die Klägerin dagegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG (S 20 AS 2921/19 )) erhoben mit der Begründung, der Beklagte habe zwar die Einkommensteuervorauszahlung im September und die Nachzahlung im Oktober berücksichtigt. Da die Einkommensteuernachforderung i.H.v. 1351,- EUR über dem bereits bereinigten Gesamteinkommen von 609,03 EUR lag, sei diese mit einem Betrag von 740,97 EUR unberücksichtigt geblieben und habe sich auch nicht auf September 2018 ausgewirkt. Nach der Rechtsprechung handele es sich bei einer Einkommensteuernachforderung jedenfalls dann um eine betriebliche Ausgabe i.S.d. § 3 Abs. 2 Alg II-V, wenn die Nachzahlung aus der aktuell ausgeübten selbstständigen Tätigkeit resultiere (SG Chemnitz, Urteil vom 25.05.2016 - S 35 AS 3984/14 - Juris). Eine doppelte Berücksichtigung der Steuernachforderung entstehe nicht. Zudem führten so niedrige Gewinne zu einer voll berücksichtigungsfähigen niedrigeren Steuernachzahlung, während hohe Gewinne zu einer sich nicht vollständig auswirkenden hohen Nachzahlung führten. Dies führe zu einer vom Gesetzgeber sicher nicht gewollten Privilegierung niedrigerer Gewinne.
Am 30.04.2019 hat die Klägerin die abschließende EKS für den Bewilligungsabschnitt September 2018 bis Februar 2019 beim Beklagten eingereicht. Dieser hat daraufhin mit Bewilligungsbescheid vom 09.09.2019 endgültige Leistungen für den Zeitraum 01.09.2018 bis 28.02.2019 in folgender Höhe bewilligt: Für 09/18 734,10 EUR, für 10/18 879,00 EUR, für 11/18 454,14 EUR, für 12/18 832,97 EUR, für 01/19 bis 02/19 370,97 EUR). Dabei sind die Bedarfe der Klägerin (Regelbedarf für Alleinstehende, Grundmiete, Heiz- und Nebenkosten) im streitbefangenen Zeitraum wie folgt berücksichtigt worden: Im September 2018 929,- EUR, im Oktober 2018 879,- EUR, im November 2018 1042,17 EUR, im Dezember 2018 951,- EUR, und im Januar und Februar 2019 jeweils 959,- EUR. Sodann sind für den Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten durchschnittliche Einnahmen von 2342,84 EUR und durchschnittliche Ausgaben von 1228,26 EUR, somit ein durchschnittlicher Gewinn von 1114,58 EUR monatlich berücksichtigt worden. Nach Abzug des Grundfreibetrages von 100,- EUR und weiterer Freibeträge ist für September 2018 ein Gesamteinkommen von 823,12 EUR ermittelt worden, woraus sich abzüglich der Absetzungen von 628,22 EUR ein zu berücksichtigendes Einkommen von 194,90 EUR und ein Leistungsanspruch von 734,10 EUR errechnet hat. Für Oktober 2018 ist erneut ausgehend von einem Einkommen von 1114,58 EUR und Abzügen von 291,46 EUR ein Gesamteinkommen von 823,12 EUR ermittelt worden, dem Absetzungen von 1.660,39 EUR gegenüberstanden, woraus sich ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 0 EUR und ein Leistungsanspruch von 879,- EUR ergeben hat. Für November 2018 ist nach Abzug des Grundfreibetrages von 100,- EUR und weiterer Freibeträge ein Gesamteinkommen von 823,12 EUR ermittelt worden, woraus sich abzüglich weiterer Absetzungen von 235,09 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 588,03 EUR und ein Leistungsanspruch von 454,14 EUR errechnet hat. Für Dezember 2018 ist nach Abzug des Grundfreibetrages von 100,- EUR und weiterer Freibeträge ein Gesamteinkommen von 823,12 EUR ermittelt worden, woraus sich abzüglich weiterer Absetzungen von 705,09 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 118,03 EUR und ein Leistungsanspruch von 832,97 EUR errechnet hat. Für Januar und Februar ist jeweils nach Abzug des Grundfreibetrages von 100,- EUR und weiterer Freibeträge ein Gesamteinkommen von 823,12 EUR ermittelt worden, woraus sich abzüglich weiterer Absetzungen von 235,09 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 588,03 EUR und ein Leistungsanspruch von 370,97 EUR errechnet hat.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 23.09.2019 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2019 zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Widerspruch sei bezüglich der Monate September bis Oktober 2018 unzulässig, da der Bescheid vom 09.09.2019 – entgegen der dortigen Rechtsbehelfsbelehrung – gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens S 20 AS 2921/19 geworden sei. Hinsichtlich der Monate November 2018 bis Februar 2019 sei der Widerspruch unbegründet. Die Einkommensteuernachzahlung sei zu Recht im Monat Oktober 2018 als Absetzung gemäß § 11b Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB II berücksichtigt worden und nicht als Betriebsausgabe. Auf die ergangenen Bescheide und die dort zitierte Rechtsprechung des SG Karlsruhe (Urteil vom 16.12.2015 - S 12 AS 4451/14 - Juris) werde Bezug genommen.
Am 21.10.2019 hat die Klägerin dagegen eine weitere Klage beim SG (S 20 AS 4171/19) erhoben mit dem Ziel der vollen Berücksichtigung der im Oktober von ihr beglichenen Nachzahlung aus dem Einkommensteuerbescheid vom 23.07.2018 in Höhe von 1.425,30 EUR als Betriebsausgabe im Bewilligungszeitraum unter Abänderung der ergangenen Bescheide. Mit Beschluss vom 09.12.2019 hat das SG beide Verfahren unter dem Az. S 20 AS 2921/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Urteil vom 22.01.2020 hat das SG die Klagen abgewiesen und dazu ausgeführt, die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen statthaften und auch sonst zulässigen Klagen seien unbegründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Für Selbstständige finde § 3 Alg II-V Anwendung. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift seien zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzusetzen. Vom Einkommen seien gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auf das Einkommen zu entrichtende Steuern abzusetzen. Bei der Einkommensteuernachzahlung der Klägerin handele es sich um auf das Einkommen zu entrichtende Steuern i.S.d. Nr. 1. Die Zahlung verändere ihren Charakter nicht dadurch, dass sie anstatt als Vorauszahlung als Nachzahlung zu entrichten sei. Sie sei nicht zur Erzielung von Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit notwendig, wie dies typischerweise bei Betriebsausgaben der Fall ist, sondern sei Folge des durch die Tätigkeit erzielten Einkommens. Aufgrund der eindeutigen Regelung komme eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe nach § 3 Alg II-V nicht in Betracht. Zwar sei zutreffend, dass bei einer großen Nachzahlung wie im Fall der Klägerin unter Umständen eine volle Berücksichtigung der Nachzahlung nicht erfolge, da diese größer sei als das in diesem Monat erzielte Einkommen. Eine systematische Benachteiligung von hohen Einkommen sei darin jedoch nicht zu sehen. Da sich ein höheres Einkommen bereits im Laufe des Jahres, in dem das Einkommen erzielt werde, abzeichne, sei es einem Selbstständigen möglich, die Steuervorauszahlung beim Finanzamt anzupassen und damit die Nachzahlung zu verringern. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung seien die Klagen abzuweisen. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Gegen das am 06.02.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.03.2020 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und dazu ausgeführt, im endgültigen Bewilligungsbescheid vom 09.09.2019 seien die Einkommenssteuervorauszahlungen berücksichtigt worden, die Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2017 sei jedoch zu Unrecht im Monat der Zahlung, also im Oktober 2018, als Absetzung vom Einkommen berücksichtigt worden. Da allerdings die Höhe der Einkommensteuernachforderung zusammen mit den übrigen Absetzungen (235,09 EUR Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und 291,46 EUR Erwerbstätigenfreibetrag) die Höhe des im Monat Oktober berücksichtigen Einkommens (1.114,58 EUR) überstiegen habe, sei im Ergebnis kein Einkommen in diesem Monat berücksichtigt worden und es seien 837,30 EUR der Einkommenssteuernachforderung unberücksichtigt geblieben. Von einer betriebsbedingten Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 Alg II-V sei bei der Zahlung von Einkommensteuer insoweit auszugehen, als sich die Einkünfte aus derselben Erwerbstätigkeit, aus der das Einkommen im Bewilligungszeitraum angerechnet wird, als Besteuerungsgrundlage zuordnen ließe. Vorliegend habe die Einkommensteuernachzahlung ausschließlich aus den von der Klägerin im Jahr 2017 erzielten Einkünften aus derselben selbstständigen Tätigkeit resultiert, die sie im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt habe. Damit bestehe eine unmittelbare Verbindung zwischen der Tätigkeit der Klägerin, durch die sie Einnahmen generiere und der Aufwendung für die Einkommensteuer. Dass die Klägerin in diesem Zeitraum ein anderes oder ein weiteres Gewerbe ausgeübt habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass es sich hierbei um eine personenbezogene Ausgabe handele, da alle natürlichen Personen der Einkommensteuerpflicht unabhängig davon unterlägen, ob sie Einkommen aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten, sei dem nach der Rechtsprechung des SG Chemnitz (a.a.O.) nicht zu folgen. Es sei zwar richtig, dass alle natürlichen Personen unter den weiteren Voraussetzungen von § 1 EStG einkommensteuerpflichtig seien. Entscheidend für die Abgrenzung von betriebs- und personenbezogenen Ausgaben sei jedoch nicht nur das Besteuerungssubjekt, sondern auch die Besteuerungsgrundlage. Insofern sei für die Einordnung als betriebsbedingte Ausgabe – wie bereits dargelegt – zu verlangen, dass sich die Steuer konkret der von dem Leistungsberechtigten im Bewilligungszeitraum ausgeübten Tätigkeit zuordnen lasse, mit der das anzurechnende Einkommen erzielt werde. Denn damit stehe fest, dass die Zahlung an das Finanzamt eine unmittelbare Folge der gewerblichen Tätigkeit des Leistungsempfängers sei. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 3 Abs. 2 Alg II-V die in § 11b SGB II genannten Absetzbeträge nicht schon als betriebliche Ausgaben zu berücksichtigen seien. Zwar seien die auf das Einkommen entrichteten Steuern gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II abzusetzen. Jedoch seien die Steuern hier nicht auf das im Bewilligungszeitraum erzielte und angerechnete Einkommen entrichtet, sondern auf das im Jahr 2017 erzielte Einkommen. Eine Absetzung in diesem Jahr gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wäre jedoch ebenfalls nicht möglich gewesen, da die Steuern zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet wurden. Dem Hinweis des SG, die Klägerin hätte der (Nicht-)Berücksichtigung der Einkommensteuernachforderung durch – freiwillige – höhere Vorauszahlungen entgehen können, sei entgegenzuhalten, dass der Beklagte freiwillige Ausgaben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht anerkannt hätte. Der Gesetzgeber habe überdies mit den Absetzungen von Einkommen die Aufnahme und Fortführung von Beschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten fördern und unterstützen wollen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn höhere Einkommenssteuerzahlungen nicht vollständig vom Einkommen abgesetzt werden könnten. Tatsächlich würden Selbstständige mit steigenden und höheren Einnahmen damit sogar benachteiligt, was der Gesetzgeber sicher nicht wollte. Abschießend werde darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht den teilweisen Erfolg im Widerspruchsverfahren (Absetzung der Vorauszahlung und zumindest teilweise Berücksichtigung der Steuernachzahlung) bei seiner Kostenentscheidung nicht berücksichtigt habe.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2020 zu verpflichten, in Abänderung des Bescheids vom 9. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2019 höhere Leistungen für die Monate September 2018 und November 2018 bis Februar 2019 zu gewähren unter Berücksichtigung der Einkommenssteuernachzahlung in Höhe von 1.425,30 EUR als Betriebsausgabe bei der Einkommensberechnung.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht erhobene und nach – für den Senat bindender (§ 144 Abs. 3 SGG) – Zulassung durch das SG statthafte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG) ist zulässig. Die Berufung ist aber unbegründet.
Gegenstand der (vom SG verbundenen) Klageverfahren ist der endgültige Bewilligungsbescheid vom 09.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2019; die vorangegangenen vorläufigen Bescheide haben sich durch Erlass des endgültigen Bescheids nach § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt (vgl. hierzu Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 41a Rn. 32 m.w.N.). Damit ist die zunächst gegen die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen erhobene Klage unzulässig geworden und vom SG (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen worden. Die Klägerin hat die Berufung auch sachdienlich auf die endgültigen Bewilligungsbescheide beschränkt.
Gegen die (endgültige) Bewilligungsentscheidung wendet sich die Klägerin mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 56 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) in Form der Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der Einkommensteuernachzahlung als Betriebsausgabe. Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Berücksichtigung der Einkommensteuernachzahlung für 2017 zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr. 2 Rn. 10 m.w.N.; zur Abgrenzung bei Verfahren nach § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R - BSGE 123, 199 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 80, Rn. 17 ff.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte der Klägerin Alg II bewilligt hat und diese Anspruch auf höheres Alg II für alle Monate im Bewilligungszeitraum September 2018 bis Februar 2019 – mit Ausnahme des Monats Oktober 2018, in dem bereits Leistungen unter Berücksichtigung des vollen Bedarfs der Klägerin ohne Anrechnung jeglichen Einkommens bewilligt wurden - hat, wenn ihrem Vorbringen gefolgt und unter Abänderung der ergangenen Bescheide die "Einkommensteuernachforderung von 1.425,20 EUR als Betriebsausgabe berücksichtigt" wird.
Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 09.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2019 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat im streitbefangenen Zeitraum vom 01.09.2018 bis 28.02.2019 keinen Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung der streitigen Einkommensteuernachzahlung als Betriebsausgabe.
Rechtsgrundlage für die endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch ist § 41a SGB II in der ab 01.08.2016 geltenden Fassung. Nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB III entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Abs. 3 ist abgesehen von den Fällen des Abs. 4 Satz 2 als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen (Abs. 4 Satz 1). Dabei ist nach Abs. 4 Satz 3 als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines endgültigen Bewilligungsbescheids liegen vor. Die endgültigen, aufgrund der von der Klägerin vorgelegten abschließenden EKS bewilligten Leistungen entsprechen nicht den zuvor vorläufig bewilligten. Die Dauer des Bewilligungszeitraums ist vorliegend parallel zu den vorangegangenen vorläufigen Bescheiden zutreffend vom Beklagten auf sechs Monate festgelegt worden. Zwar ist nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr zu entscheiden. Der Bewilligungszeitraum soll aber nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auch im Rahmen der endgültigen Bewilligung ausgehend von der schwankenden Einkommenshöhe der Klägerin und auf der Grundlage der von ihr nochmals geänderten Angaben im Rahmen der abschließenden EKS entsprechend der vorläufigen Bewilligungen auch den endgültigen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten festgelegt hat.
Rechtsgrundlage in materiell-rechtlicher Hinsicht ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hiernach erhalten als erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).
Die Klägerin gehörte im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, erwerbsfähig und hilfebedürftig war und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Senat stellt fest, dass die Bedarfe der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum – wie vom Beklagten zutreffend berücksichtigt - im September 2018 929,- EUR, im Oktober 2018 879,- EUR, im November 2018 1042,17 EUR, im Dezember 2018 951,- EUR, und im Januar und Februar 2019 jeweils 959,- EUR betragen haben. Weitere Bedarfe hat die Klägerin im streitigen Zeitraum weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Senat stellt weiter fest, dass die in den angegriffenen Bescheiden berücksichtigten betrieblichen Einnahmen und Ausgaben betragsmäßig zutreffend ermittelt wurden und der daraus folgende durchschnittliche monatliche betriebliche Gesamtgewinn von 1114,58 EUR korrekt errechnet und den angegriffenen Bescheiden zugrunde gelegt wurde.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Die Berechnung des Einkommens erfolgt hierbei nach der aufgrund der Ermächtigung in § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)). Vorliegend ist angesichts dessen, dass die Klägerin Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, § 3 Abs. 1 bis 4 Alg II-V anzuwenden. Nach Abs. 1 Satz 1 und 2 ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb von den Betriebseinnahmen auszugehen, wobei Betriebseinnahmen alle aus selbstständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen sind, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Zur Berechnung des Einkommens sind nach Abs. 2 von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Tatsächliche Ausgaben sollen nach Abs. 3 nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem SGB II erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden. Nach Abs. 4 ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen.
Diese Vorgaben hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 09.09.2019 jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin verletzt. Der Beklagte hat den durchschnittlichen Einnahmen der Klägerin in den sechs Monaten von 2342,84 EUR rechnerisch korrekt deren durchschnittliche Ausgaben von 1228,26 EUR monatlich gegenübergestellt, daraus einen durchschnittlichen monatlichen Gesamtgewinn von 1114,58 EUR ermittelt und hiervon Freibeträge sowie weitere Absetzungen abgezogen. Diese sind dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, auch was die Berücksichtigung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2018 i.H.v. jeweils 470,- EUR in den Fälligkeitsmonaten September und Dezember anbelangt. Streitig ist allein die anteilige Nichtberücksichtigung der Einkommensteuernachzahlung für 2017.
Die durch Bescheid des Finanzamts A. vom 25.07.2018 festgesetzte Nachzahlung für 2017 wurde zum 30.08.2018 fällig gestellt. Die Klägerin hat die Nachzahlung am 15.10.2018 an das Finanzamt geleitet. Der Beklagte hat für den (Zahlungs-) Monat Oktober 2018 Absetzungen vom Einkommen in Höhe von insgesamt 1660,39 EUR vorgenommen (zusammengesetzt aus der Steuernachzahlung von 1425,30 EUR (Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag) und Beiträgen für die Deutsche Rentenversicherung von 235,09 EUR), die deutlich über dem monatlichen (Durchschnitts-)Einkommen von 823,12 EUR lagen und somit in Höhe von 837,27 EUR unberücksichtigt blieben.
Diese Leistungsberechnung des Beklagten mit der anteiligen Berücksichtigung der Steuernachforderung im Monat der Zahlung (Oktober 2018) nach § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist der Klägerin jedenfalls nicht nachteilig. Eine weitergehende, namentlich bereits auf der Stufe der Einkommensberechnung erfolgende Berücksichtigung der Einkommensteuernachzahlung bei den Betriebsausgaben scheidet auch zur Überzeugung des erkennenden Senats aus. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut der für die Einkommensberechnung Selbstständiger maßgeblichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 Alg II-V. Danach sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Hieraus folgt, dass für die in § 11b SGB II genannten Beträge – und hierzu zählt die Einkommensteuer nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – ein Sonderregime gilt und diese Posten nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers (erst) auf der gesetzlichen Stufe der Absetzungen vom Einkommen – und nicht bereits bei der Einkommensberechnung nach § 3 Alg II-V in Ansatz zu bringen sind. Hiervon ausgehend findet im Rahmen des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II eine Absetzung von auf das Einkommen entrichteten Steuern statt. Allerdings entspricht es allgemeiner Meinung, dass nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur solche zu entrichtenden Steuern vom Einkommen im Bewilligungszeitraum abgesetzt werden können, die sich auch auf das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen beziehen. Nicht unter die Vorschrift fallen Steuernachforderungen für zurückliegende Zeiträume, denn diese werden nicht auf das aktuelle Einkommen entrichtet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2018 - L 31 AS 402/18 NZB – juris). Solche Nachzahlungen stehen Schulden gleich, deren Tilgung nicht die Hilfebedürftigkeit zu begründen vermag (Söhngen in juris-PK-SGB II, 5. Auflage, Stand 26.06.2020, § 11b Rn. 19 m.w.N.). Die Anwendung des § 11b Abs. 1 Satz Nr. 5 SGB II scheidet insoweit ebenfalls aus. Nr. 5 erfasst lediglich die von Nr. 1 nicht erfassten Steuern, wie die Umsatzsteuer, die Grund- oder die Grunderwerbssteuer (Söhngen, a.a.O. § 11b Rn. 19). Eine – zusätzliche oder alternative – Berücksichtigung der Einkommensteuernachzahlung über Nr. 5 scheidet daher systematisch ebenfalls aus.
Unabhängig davon handelt es sich bei der Einkommensteuer um eine personenbezogene Abgabe nach § 1 Abs. 1 EStG und nicht um eine betriebsbezogene (s. SG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2015 - S 12 AS 4451/14 - juris). Dies entspricht auch der finanzgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Auch wenn Einkommensteuern einer natürlichen Person eine einkommensteuerrechtlich relevante Erwerbssphäre voraussetzen (vgl. Anm. LS zu dem BFH-Urteil vom 23.11.1988 I R 180/85 in Deutsches Steuerrecht, DStR 1989, 75, 76), ist hiernach doch für die wertende Beurteilung ihres maßgeblichen Bestimmungsgrundes und ihres tatsächlichen Verwendungszweckes eindeutig, dass sie als die persönliche Steuer einer natürlichen Person nicht der Erwerbssphäre, sondern der Privatsphäre zuzuordnen ist (BFH, Urteil vom 28.11.1991 - IV R 122/90 – juris Rn. 10, BFHE 166, 257).
Hiervon ausgehend und mit Blick auf die abschließende Regelung der Einkommensteuer in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II scheidet daher die - zusätzliche oder alternative - Berücksichtigung der Nachzahlung von Einkommensteuer sowohl auf der Ebene des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II als auch als Betriebsausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 Alg II-V aus. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch mit Blick darauf, dass bei der Einkommensteuer - anders als bei der Umsatzsteuer - eine Konnexität zwischen der Zahlung und dem jeweiligen monatlichen Einkommen besteht, was dazu führt, dass diese nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V nur in dem Monat abgesetzt werden kann, in dem sie zu entrichten ist, und der Höhe nach auf die dem jeweiligen Monat zugewiesenen Einnahmen begrenzt ist (BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 64 Rn. 29). Nichts Anderes folgt aus Sinn und Zweck der Regelung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, der die rechnerische Ermittlung der bereiten Mittel im Blick hat. Allein die Verpflichtung zur Nachzahlung von Steuern mindert diese bereiten Mittel nicht, erst die spätere Zahlung. Insoweit liegt eine bloße Schuldverpflichtung vor, die mit anderen Schuldverpflichtungen gleichbehandelt werden muss. Für diese wird aber allgemein angenommen, dass diese nicht berücksichtigungsfähig sind, da die Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht der Vermögensbildung dienen soll (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - juris Rn. 17). Der Hilfesuchende muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich einsetzen, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 Rn. 25).
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zur Anwendung der Einkommensregelungen bei Selbstständigen. Danach sind selbstständig Erwerbstätige bei Anwendung der Einkommensregelungen zwar insofern privilegiert, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen (etwa gegenüber Lieferanten) von den Einnahmen (und zwar über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg) abgesetzt werden können, soweit solche Ausgaben für die Führung des Gewerbes notwendig sind. Demgegenüber muss der nichtselbstständige Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 57, Rn. 14). Auch für Selbstständige, die zwar insoweit durch die Einkommensberechnungsvorschrift des § 3 Alg II-V privilegiert sind, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen von den Einnahmen über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg abgesetzt werden können, soweit sie für die Führung des Gewerbes notwendig sind, gilt jedoch der Grundsatz, dass im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist (BSG, Urteile vom 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R -, BSGE 120, 242-254, SozR 4-4200 § 11 Nr. 75 Rn. 32 und vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 64, Rn. 23, 31). Hiervon ausgehend ist mit der Privilegierung Selbstständiger bei der Geltendmachung von (sonstigen) Schuldtilgungen als Betriebsausgaben nicht gesagt, dass diese Absetzungsmöglichkeit auch für Nachzahlungsverpflichtungen auf die Einkommensteuer zu gelten hat. Dies umso mehr, als § 3 Abs. 2 Alg II-V– wie ausgeführt – die Absetzbeträge nach § 11b SGB II ausdrücklich von seinem Regelungsbereich ausnimmt. Der Wortlaut der Norm gibt auch keinen Raum für eine differenzierende Auslegung dahingehend, Einkommensteuerschulden für vergangene Zeiträume als Betriebsausgaben, die Zahlungsverpflichtung von Einkommensteuer auf laufendes Einkommen aber (erst) im Rahmen von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und begrenzt durch den ungedeckten Bedarf in diesem Monat zu berücksichtigen. Eine Absetzung auch von Einkommensteuerschulden beim Selbstständigen als Betriebsausgaben würde zudem nicht nur eine (weitere) Privilegierung gegenüber nichtselbständig Erwerbstätigen bedeuten, sondern auch dazu führen, dass der Steuerstaat als Gläubiger weitere Beträge erhält, der Staat jedoch zugleich auch weitere SGB II-Leistungen in der jeweiligen Höhe leisten müsste (s. auch Merold, Sozialrecht aktuell 2016, 85, 88).
Nach alledem ist die Nachzahlung der Klägerin auf die Einkommensteuer 2017 zu Recht nicht als Betriebsausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 Alg II-V im streitigen Bewilligungszeitraum berücksichtigt worden. Soweit die Steuernachzahlung anteilig im Bedarfsmonat Oktober 2018 unter Heranziehung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Abzug gebracht wurde, verletzt dies die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote für die begehrte Erstattung von Kosten des Vorverfahrens nach § 63 SGB X ist nach dem Verhältnis von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg zu bilden (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 68/12 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr. 20). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf eine höhere Kostenquote als die 75 v.H., die der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 17.06.2019 bereits verfügt hat.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Die Rechtsfrage der Berücksichtigung von Einkommensteuernachforderungen für zurückliegende Zeiträume bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit (§ 13 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 2 Alg II-VO) bzw. bei der Absetzung vom Einkommen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung und höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
Rechtskraft
Aus
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