Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 P 46/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 35/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einer als Pflegeperson tätigen pensionierten Lehrerin
i. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.04.1998 wird zurückgewiesen.
ii. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
iii. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die als Pflegeperson tätige Klägerin Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.
Die am 1931 geb. Klägerin war als beamtete Lehrerin vom 19.02.1954 - mit Unterbrechung wegen Kindererziehung vom 05.09.1966 bis zum 07.09.1967 - bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 01.04.1980 im Bayerischen Schuldienst tätig. Seither erhält sie Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltssatz von 71 %. Sie pflegt seit 1984 ihre bei der Beklagten mit Inkrafttreten der Pflegeversicherung gegen das Risiko der Pflege versicherte Mutter. Bei dieser hat die Beklagte Pflegebedürftigkeit nach der Stufe II anerkannt. Den Antrag der Klägerin vom 22.03.1995, für sie aus der Versicherung ihrer Mutter Beiträge wegen ihrer Pflegetätigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, lehnte die Beklagte am 16.05.1995 formlos ab. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin wegen Erreichens der Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Pension erhalte und daher versicherungfrei sei.
Am 08.07.1997 hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Untätigkeitsklage erhoben und diese auf Anregung des Gerichts als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den am 09.10.1997 erteilten Ablehnungs- und den am 04.11.1997 ergangenen - teilweise abhelfenden - Widerspruchsbescheid fortgesetzt. Für die Zeit vom 01.4.1995 bis 31.07.1995 hat die Beklagte die Klägerin wegen ihrer Pflegetätigkeit als beitragspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Darüberhinaus hat sie eine Rentenversicherungspflicht abgelehnt, weil Lehrer an öffentlichen Schulen nach Art.55 Abs.1 Satz 2 Bayer. Beamtengesetz mit dem Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem das 65.Lebensjahr vollendet wird, die Altersgrenze erreichen.
Demnach sei zu diesem Zeitpunkt, nämlich ab dem 31.07.1995, die ursprünglich wegen Diestunfähigkeit gewährte Versorgung in eine Regelalterspension übergegangen. Ab 01.08.1995 sei die Klägerin versicherungfrei nach § 5 Abs.4 Nr.2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -. Daß sich die Höhe der Versorgungsbezüge nicht geändert habe, sei ohne Bedeutung.
Die Klägerin hat dagegen vorgebracht, ihre Pension erreiche nicht den Höchstsatz von 75 %. Ihr sei insoweit ein Schaden entstanden, der von der Pflegeversicherung in Form von Beiträgen zur Rentenversicherung auszugleichen sei. Sie habe ihre Berufstätigkeit wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter - daneben auch wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer an den Rollstuhl gebundenen, bei der AOK pflegeversicherten Tochter – vorzeitig beenden müssen. Mit den wegen ihrer Tätigkeit als Pflegeperson zu entrichtenden Beiträgen habe sie zusammen mit Kindererziehungszeiten einen Anspruch auf Rente aus der Angestelltenversicherung.
Mit Urteil vom 06.04.1998 hat das Sozialgericht die auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen Pflegetätigkeit über Juli 1995 hinaus gerichtete Klage abgewiesen. Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung seien nicht möglich, weil die Klägerin ab dem 01.08.1995 wegen Erreichens der Altersgrenze versicherungsfrei gewesen sei. Das Sozialgericht hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt, weil sie die Klage durch ihre verzögerte Entscheidung veranlaßt habe.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihr Vorbringen wiederholt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die AOK, bei der ihre Tochter pflegeversichert sei, für sie bis zum 31.08.1997 Beiträge wegen ihrer Pflegetätigkeit entrichtet habe. Diese seien auch von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angenommen worden. Daneben habe sie selbst noch zwei Beiträge freiwillig entrichtet und erhalte ab 01.08.1998 eine monatliche Rente von 113,97 DM. Es fehlten ihr immer noch 144,17 DM bis zur vollen Pension nach einem Prozentsatz von 75 v.H. Diesen Schaden müsse ihr die Beklagte zumindest teilweise ausgleichen. Im Übrigen habe sich, seit sie das 65.Lebensjahr vollendet habe, nichts an ihrer Pflegetätigkeit geändert. Nach wie vor leiste sie Pflege in unvermindertem Umfang.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.04.1998 und Abänderung der angefochtenen Bescheide vom 16.05.1995 und 04.11.1997 zu verurteilen, für sie über den 31.07.1995 hinaus Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen ihrer Pflegetätigkeit zu entrichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.04.1998 zurückzuweisen.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 143,151 SGG), aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin ab dem 01.08.1995 gem. § 5 Abs.4 Ziff.2 SGB VI versicherungsfrei ist und daher für die Beklagte keine Verpflichtung gem. § 44 Abs.1 des 11. Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI - besteht, Rentenversicherungsbeiträge für sie zu entrichten. Zwar liegen die Voraussetzungen, nämlich Pflegetätigkeit einer in der Pflegeversicherung versicherten Person sowie der relevante Pflegeumfang von mindestens 14 Stunden pro Woche vor, jedoch steht einer Versicherungspflicht die zwingende Vorschrift des § 5 Abs.4 Ziff.2 SGB VI entgegen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, einer Doppelversorgung entgegenzuwirken. Das Sozialgericht hat diese Rechtslage in seinem Urteil eingehend dargelegt. Insoweit nimmt der Senat gem. § 153 Abs.2 SGG auf diese Ausführungen Bezug und sieht von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zum Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung und in ihren weiteren Schriftsätzen ist festzuhalten, dass Schadensersatzgedanken dem gesetzlichen Versicherungssystem fremd sind. Normzweck des § 44 SGB XI, welcher die Beitragzahlung für nichtgewerbsmäßige Pflegepersonen durch die Pflegeversicherung festlegt, ist, die soziale Sicherung dieser Personen zu stärken. Damit soll erreicht werden, dass Pflegebedürftige in ihrem häuslichen Bereich verbleiben können, ohne dass ihre Versorgung gefährdet wird. Wie bereits aus den Höchstsätzen des Pflegegeldes bei häuslicher Pflege (§ 37 Abs.1 SGB XI) zu ersehen ist, soll damit keineswegs ein vollständiger finanzieller Ausgleich für geleistete Pflege erzielt werden. Mit dem Pflegegeld soll der Pflegebedürftige lediglich in den Stand versetzt werden, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich geleistete Pflege zukommen zulassen und damit einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde und Nachbarn zu bieten (Udsching, SGB XI,§ 37 Anm 2). In diesem Zusammenhang ist auch die soziale Absicherung von Pflegepersonen gem. § 44 SGB XI zu sehen. Ein vollständiger Ausgleich des mit der Pflegetätigkeit verbundenen Einkommensverlusts der Pflegeperson soll jedenfalls nicht erzielt werden. Darüberhinaus ist im Falle der Klägerin kein Zusammenhang zwischen der Pflegetätigkeit ihrer Mutter ab 1984 und ihrer Pensionierung im Jahre 1980 zu erkennen. Ohne dass hierzu Ermittlungen anzustellen wären, ist davon auszugehen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen für dienstunfähig erachtet und in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Es kann dahin stehen, was leicht nachvollziehbar wäre, ob sie bereits zum damaligen Zeitpunkt wegen der Pflege ihrer behinderten Tochter gesundheitlich angegriffen und ihre Pflegebelastung damit mittelbar ein Grund für ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben war. Denn ein Schadenersatz für solche berufliche Nachteile läßt sich aus dem System de Pflegeversicherung nicht herleiten.
Ebensowenig kann die Klägerin die von der AOK aus der Pflegeversicherung ihrer Tochter vorgenommenen Beitragzahlung über den 31.07.1995 hinaus als Anspruchsgrundlage heranziehen. Denn die Beitragentrichtung ist durch die zwingende Vorschrift des § 5 Abs.4 Ziff.2 SGB VI ausgeschlossen. Ob die entgegen dieser Bestimmung entrichteten Beiträge vom zuständigen Versicherungsträger zu beanstanden gewesen wären, hat der Senat nicht zu entscheiden. Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch vermag die Beitragentrichtung durch die AOK nicht zu begründen. Der Senat bestätigt damit die Entscheidung des Erstgerichts und weist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.04.1998 mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurück.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht (§ 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG).
ii. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
iii. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die als Pflegeperson tätige Klägerin Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.
Die am 1931 geb. Klägerin war als beamtete Lehrerin vom 19.02.1954 - mit Unterbrechung wegen Kindererziehung vom 05.09.1966 bis zum 07.09.1967 - bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 01.04.1980 im Bayerischen Schuldienst tätig. Seither erhält sie Ruhegehalt nach einem Ruhegehaltssatz von 71 %. Sie pflegt seit 1984 ihre bei der Beklagten mit Inkrafttreten der Pflegeversicherung gegen das Risiko der Pflege versicherte Mutter. Bei dieser hat die Beklagte Pflegebedürftigkeit nach der Stufe II anerkannt. Den Antrag der Klägerin vom 22.03.1995, für sie aus der Versicherung ihrer Mutter Beiträge wegen ihrer Pflegetätigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, lehnte die Beklagte am 16.05.1995 formlos ab. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin wegen Erreichens der Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Pension erhalte und daher versicherungfrei sei.
Am 08.07.1997 hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Untätigkeitsklage erhoben und diese auf Anregung des Gerichts als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den am 09.10.1997 erteilten Ablehnungs- und den am 04.11.1997 ergangenen - teilweise abhelfenden - Widerspruchsbescheid fortgesetzt. Für die Zeit vom 01.4.1995 bis 31.07.1995 hat die Beklagte die Klägerin wegen ihrer Pflegetätigkeit als beitragspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Darüberhinaus hat sie eine Rentenversicherungspflicht abgelehnt, weil Lehrer an öffentlichen Schulen nach Art.55 Abs.1 Satz 2 Bayer. Beamtengesetz mit dem Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem das 65.Lebensjahr vollendet wird, die Altersgrenze erreichen.
Demnach sei zu diesem Zeitpunkt, nämlich ab dem 31.07.1995, die ursprünglich wegen Diestunfähigkeit gewährte Versorgung in eine Regelalterspension übergegangen. Ab 01.08.1995 sei die Klägerin versicherungfrei nach § 5 Abs.4 Nr.2 des 6. Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -. Daß sich die Höhe der Versorgungsbezüge nicht geändert habe, sei ohne Bedeutung.
Die Klägerin hat dagegen vorgebracht, ihre Pension erreiche nicht den Höchstsatz von 75 %. Ihr sei insoweit ein Schaden entstanden, der von der Pflegeversicherung in Form von Beiträgen zur Rentenversicherung auszugleichen sei. Sie habe ihre Berufstätigkeit wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter - daneben auch wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer an den Rollstuhl gebundenen, bei der AOK pflegeversicherten Tochter – vorzeitig beenden müssen. Mit den wegen ihrer Tätigkeit als Pflegeperson zu entrichtenden Beiträgen habe sie zusammen mit Kindererziehungszeiten einen Anspruch auf Rente aus der Angestelltenversicherung.
Mit Urteil vom 06.04.1998 hat das Sozialgericht die auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen Pflegetätigkeit über Juli 1995 hinaus gerichtete Klage abgewiesen. Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung seien nicht möglich, weil die Klägerin ab dem 01.08.1995 wegen Erreichens der Altersgrenze versicherungsfrei gewesen sei. Das Sozialgericht hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt, weil sie die Klage durch ihre verzögerte Entscheidung veranlaßt habe.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihr Vorbringen wiederholt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die AOK, bei der ihre Tochter pflegeversichert sei, für sie bis zum 31.08.1997 Beiträge wegen ihrer Pflegetätigkeit entrichtet habe. Diese seien auch von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angenommen worden. Daneben habe sie selbst noch zwei Beiträge freiwillig entrichtet und erhalte ab 01.08.1998 eine monatliche Rente von 113,97 DM. Es fehlten ihr immer noch 144,17 DM bis zur vollen Pension nach einem Prozentsatz von 75 v.H. Diesen Schaden müsse ihr die Beklagte zumindest teilweise ausgleichen. Im Übrigen habe sich, seit sie das 65.Lebensjahr vollendet habe, nichts an ihrer Pflegetätigkeit geändert. Nach wie vor leiste sie Pflege in unvermindertem Umfang.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.04.1998 und Abänderung der angefochtenen Bescheide vom 16.05.1995 und 04.11.1997 zu verurteilen, für sie über den 31.07.1995 hinaus Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen ihrer Pflegetätigkeit zu entrichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.04.1998 zurückzuweisen.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§ 143,151 SGG), aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin ab dem 01.08.1995 gem. § 5 Abs.4 Ziff.2 SGB VI versicherungsfrei ist und daher für die Beklagte keine Verpflichtung gem. § 44 Abs.1 des 11. Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB XI - besteht, Rentenversicherungsbeiträge für sie zu entrichten. Zwar liegen die Voraussetzungen, nämlich Pflegetätigkeit einer in der Pflegeversicherung versicherten Person sowie der relevante Pflegeumfang von mindestens 14 Stunden pro Woche vor, jedoch steht einer Versicherungspflicht die zwingende Vorschrift des § 5 Abs.4 Ziff.2 SGB VI entgegen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, einer Doppelversorgung entgegenzuwirken. Das Sozialgericht hat diese Rechtslage in seinem Urteil eingehend dargelegt. Insoweit nimmt der Senat gem. § 153 Abs.2 SGG auf diese Ausführungen Bezug und sieht von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zum Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung und in ihren weiteren Schriftsätzen ist festzuhalten, dass Schadensersatzgedanken dem gesetzlichen Versicherungssystem fremd sind. Normzweck des § 44 SGB XI, welcher die Beitragzahlung für nichtgewerbsmäßige Pflegepersonen durch die Pflegeversicherung festlegt, ist, die soziale Sicherung dieser Personen zu stärken. Damit soll erreicht werden, dass Pflegebedürftige in ihrem häuslichen Bereich verbleiben können, ohne dass ihre Versorgung gefährdet wird. Wie bereits aus den Höchstsätzen des Pflegegeldes bei häuslicher Pflege (§ 37 Abs.1 SGB XI) zu ersehen ist, soll damit keineswegs ein vollständiger finanzieller Ausgleich für geleistete Pflege erzielt werden. Mit dem Pflegegeld soll der Pflegebedürftige lediglich in den Stand versetzt werden, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich geleistete Pflege zukommen zulassen und damit einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen, Freunde und Nachbarn zu bieten (Udsching, SGB XI,§ 37 Anm 2). In diesem Zusammenhang ist auch die soziale Absicherung von Pflegepersonen gem. § 44 SGB XI zu sehen. Ein vollständiger Ausgleich des mit der Pflegetätigkeit verbundenen Einkommensverlusts der Pflegeperson soll jedenfalls nicht erzielt werden. Darüberhinaus ist im Falle der Klägerin kein Zusammenhang zwischen der Pflegetätigkeit ihrer Mutter ab 1984 und ihrer Pensionierung im Jahre 1980 zu erkennen. Ohne dass hierzu Ermittlungen anzustellen wären, ist davon auszugehen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen für dienstunfähig erachtet und in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Es kann dahin stehen, was leicht nachvollziehbar wäre, ob sie bereits zum damaligen Zeitpunkt wegen der Pflege ihrer behinderten Tochter gesundheitlich angegriffen und ihre Pflegebelastung damit mittelbar ein Grund für ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben war. Denn ein Schadenersatz für solche berufliche Nachteile läßt sich aus dem System de Pflegeversicherung nicht herleiten.
Ebensowenig kann die Klägerin die von der AOK aus der Pflegeversicherung ihrer Tochter vorgenommenen Beitragzahlung über den 31.07.1995 hinaus als Anspruchsgrundlage heranziehen. Denn die Beitragentrichtung ist durch die zwingende Vorschrift des § 5 Abs.4 Ziff.2 SGB VI ausgeschlossen. Ob die entgegen dieser Bestimmung entrichteten Beiträge vom zuständigen Versicherungsträger zu beanstanden gewesen wären, hat der Senat nicht zu entscheiden. Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch vermag die Beitragentrichtung durch die AOK nicht zu begründen. Der Senat bestätigt damit die Entscheidung des Erstgerichts und weist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.04.1998 mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurück.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht (§ 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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