L 2 U 412/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 184/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 412/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Wahl eines weiteren Weges bzw. Ort der Tätigkeit und Wohnung stellt den Versicherungsschutz nur in Frage, wenn für diese Wahl andere Gründe maßgebend waren, als die Gründe, den Ort der Tätigkeit bzw. die Wohnung zu erreichen und die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als erheblich anzusehen ist.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.08.1998 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.01.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Der Kläger ist seit 1987 als selbständiger Ingenieur für Beratung, Planung und Bauleitung bei der Beklagten versichert. Er macht geltend, am 02.10.1994 um 16.00 Uhr auf dem Heimweg von einer Fliesenmesse in Bologna auf der Staatsstraße Nr. 42 zwischen Bergamo und Bozen auf dem Wegstück zwischen Pisogne und Darfo mit dem Motorrad einen Unfall erlitten zu haben, der zu einem Bruch des dritten und vierten Lendenwirbelkörpers geführt habe. Für den Unfall gibt es keine Zeugen und keine polizeilichen Feststellungen. Für den Messebesuch hat der Kläger eine auf sein Unternehmen ausgestellte Zutrittskarte vorgelegt. Nachdem zunächst u. a. vorgetragen worden war, der Kläger habe wegen des erwarteten Verkehrsaufkommens die gewählte Route fortsetzen wollen, um über Meran, das Timmelsjoch, den Fernpaß, Füssen und Landsberg nach Augsburg zu kommen und dass diese Strecke lediglich ca. 20 km länger, als die unmittelbare Autobahnroute Verona, Bozen, München und Augsburg sei, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 21.08.1998 die nachfolgende Darstellung gegeben. Er sei am 01.10.1994 erst gegen 14.00 Uhr in Augsburg abgefahren und habe ca. vier Stunden später Verona erreicht und dort übernachtet. Am nächsten Tag zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr habe er Bologna verlassen, um nach Hause zu fahren. Er sei auf der Autobahn über Modena nach Mantua gefahren und von dort über die Landstraße nach Brescia. Anschließend sei er am östlichen Ufer des Iseo-Sees gefahren und habe, nachdem er auf der Autobahn am Vortag zwischen Bozen und Verona zahlreiche Staus in Richtung Norden beobachtet habe und am Rückweg zwischen Modena und Mantua nach Norden zähflüssiger Verkehr geherrscht habe, abseits der Autobahn von Mantua nach Bozen fahren wollen, dann weiter über die Autobahn Innsbruck nach Augsburg. Die früher vorgetragene Strecke über das Timmelsjoch habe er je nach späterer Verkehrssituation alternativ zur Brenner-Autobahn ab Bozen bzw. Meran wählen wollen. Die parallel zur Autobahn verlaufende Brenner-Straße habe er nicht gewählt, weil dort nach seinem Wissen wesentlich mehr Ortsdurchfahrten bestünden, wohingegen die von ihm gewählte Strecke nach seinen Kenntnissen zahlreiche Ortsumfahrungen habe und teilweise als Schnellstraße ausgebaut sei. Kurz nach seinem Sturz sei er weiter nach Bozen gefahren, um dort Quartier zu nehmen, weil er wegen seiner Schmerzen von dem ursprünglichen Ziel, nach Hause zu fahren, Abstand genommen habe. Der zähflüssige Verkehr in Richtung Mantua habe sich seiner Erinnerung nach mit einer Geschwindigkeit unter 50 km/h bewegt.

Die Autobahnstrecke von Bologna nach Mantua beträgt 96 km und von Mantua nach Bozen 180 km. Nach einer vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des ADAC ist die parallele Straße von Mantua nach Bozen ebenfalls 180 km lang, für die Strecke über die Autobahn benötigt man eine durchschnittliche Fahrzeit von zwei Stunden und für die Brenner-Staatsstraße eine solche von drei Stunden. Erkenntnisse über die Verkehrsverhältnisse auf dieser Strecke am 02.10.1994 hatten weder der ADAC noch der von der Beklagten eingeschaltete italienische Versicherungsträger. Ebenfalls nach Auskunft des ADAC ist die vom Kläger angegebene Fahrstrecke über den Lago d`Iseo, das Val Camonica, den Tonale-Paß, den Mendelpaß nach Bozen mindestens 90 km länger und bedingt durch Einschränkungen hinsichtlich des Straßenausbaus und -verlaufs auch eine erheblich längere Fahrzeit. Bei der Tourenberatung werde für diese Strecke für Pkw eine Fahrtdauer von etwa fünf Stunden zu Grunde gelegt, die von Motorrädern wegen der besseren Manövrierfähigkeit, insbesondere bei erforderlichen Überholmanövern durchaus noch etwas unterboten werden könne. Diese längere Alternativstrecke biete aber gerade auch für Zweiradfahrer nicht unerhebliche Vorzüge. Die Streckenführung stelle an sportlich ambitionierte Fahrer höhere Ansprüche und sei sicher auch landschaftlich wesentlich interessanter.

Die Autobahnstrecke von Mantua nach Verona ist im Wesentlichen gerade und weist einen Höhenunterschied von 40 m aus. Von Verona aus folgt die Autobahn dem Gefälle der begleitenden Etsch bis auf eine Höhe von ca. 280 m über dem Meeresspiegel. Nahezu parallel hierzu verläuft die Staatsstraße (Brenner-Straße). Die vom Kläger gewählte Alternativstrecke von Mantua über das Val Camonica nach Bozen ist nach den Straßenkarten 296 km lang (großer Schellatlas 1994/95; Carta Generale Turingclub Italiano Milano 1991). Sie führt vom Lago d`Iseo (198 m) über Edolo (713 m) über den Passo Tonale (1883 m) nach Malé (738 m) und von dort über den Mendelpaß (1363 m), von wo die Wegstrecke bis Bozen 25 km beträgt.

Mit Bescheid vom 11.01.1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, weil sich der Kläger auf einem unversicherten Umweg befunden habe. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.1996 als unbegründet zurück.

Mit Urteil vom 21.08.1998 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die sich daraus ergebenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.08.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich durch den Umweg allein der Abschnitt zwischen Mantua und Bozen um rund 140 km verlängert habe und damit erheblich sei. Das Gericht habe auch nicht geprüft, ob tatsächlich, wie vom Kläger angegeben, am Unfalltag der Verkehr auf der Autobahn parallel zum Gardasee in nördlicher Richtung gestaut gewesen sei. Nach ihrer Auffassung wurde der erheblich weitere und damit risikoreichere Weg nur aus eigenwirtschaftlichen Erwägungen gewählt, da bekanntermaßen für einen Motorradfahrer die Wegzurücklegung über eine Autobahn nicht attraktiv sei. Der gewählte Weg insbesondere auch über Alpenpässe sei dagegen für jeden Motorradfahrer eine Herausforderung, die unter den gegebenen Umständen aber nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden könne.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, und verweist u. a. darauf, dass der Alternativweg über das Timmelsjoch insgesamt nur 19 km länger gewesen wäre. Er hat in der mündlichen Verhandlung u.a. angegeben, er habe zum Zeitpunkt der Fahrt mit Sicherheit neben dem Motorrad auch ein Auto gehabt. Er wisse aber nicht, ob nicht seine Lebensgefährtin zum damaligen Zeitpunkt sein Auto gebraucht habe. Die gewählte Strecke habe er vorher schon gekannt.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist auch begründet, weil der Unfall des Klägers kein Arbeitsunfall war.

Die Entscheidung richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, weil der Unfall vor dem 01.01.1997 geschehen ist (§ 212 SGB 7).

Nach § 550 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Kläger war damit grundsätzlich als ein nach § 545 RVO versicherter Selbständiger auf dem Heimweg von der Fliesenmesse in Bologna, woran der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel hegt, versichert und zwar auch für die Streckenteile in Italien (§ 4 Abs. 2 SGB 4).

Wie sich aus einem Vergleich von § 550 Abs. 1 und § 550 Abs. 2 RVO ergibt, ist lediglich der unmittelbare Weg zwischen dem Ort der Tätigkeit und der Wohnung versichert. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem kürzesten oder schnellsten Fahrweg. Vielmehr ist der Versicherte nicht nur in der Wahl des Verkehrsmittels, sondern auch in der des Weges grundsätzlich frei. Die Wahl eines weiteren Weges stellt den Versicherungsschutz nur in Frage, wenn für diese Wahl andere Gründe maßgebend waren als die Absicht, den Ort der Tätigkeit bzw. die Wohnung zu erreichen und die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als erheblich anzusehen ist. Der den Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO vermittelnde Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen der Wegstrecke und der versicherten Tätigkeit kann demnach nur verneint werden, wenn der Umweg nicht wesentlich der Zurücklegung des Weges von dem Ort der Tätigkeit dient, sondern wenn für die Wahl des weiteren Weges Gründe maßgebend waren, die allein oder überwiegend dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind (BSG-Urteil vom 28.04.19976 Az.: 2/8 RU 10/76; BSG-Urteil vom 30.04.1986 Az.: 2 RU 44/85). Der bloße Vergleich der alternativ in Frage kommenden Wegstrecken bzw. der damit verbundenen Fahrzeiten ist damit noch kein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines sogenannten unversicherten Umweges. Dies schließt wiederum nicht aus, dass bei der Abwägung der Gesamtumstände diesem Kriterium im Einzelfall entscheidende Bedeutung zugemessen wird.

Anders als das Sozialgericht ist der entscheidende Senat im vorliegenden Fall der Überzeugung, dass für die Wahl des unfallbringenden Weges, der sich als Umweg darstellt, überwiegend dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnende Gründe maßgebend waren.

Bezüglich des geplanten Heimweges und der Gründe hierfür bestehen keine anderen Beweismittel, als die Angaben des Klägers. Aus ihnen kann nach Überzeugung des Senats zu Gunsten des Klägers nur angenommen werden, dass dieser sich auf der eingeschlagenen Strecke nach Bozen und von dort aus jedenfalls nicht über das Timmelsjoch nach Hause begeben hätte. Die Alternativstrecke über das Timmelsjoch ist ersichtlich durch den Klägerbevollmächtigen eingeführt worden, um von der Unfallstelle aus einen Heimweg aufzuzeigen, der von der Wegstrecke auf der Hinfahrt entfernungsmäßig nicht erheblich abweicht. Abgesehen davon, dass diese Streckenführung zuletzt vom Kläger nur noch als eine offenstehende Alternative dargestellt wurde, überzeugt dieses Vorbringen den Senat schon deshalb nicht, weil der Kläger damit im Anschluss an die zeitraubende Strecke zwischen Brescia und Bozen noch das 2500 m hohe Timmelsjoch und den Fernpass hätte überwinden müssen, so dass die angegebene Vermeidung der Verkehrsprobleme auf der angeblich schnelleren Strecke mit einem völlig unverhältnismäßigen Mehraufwand von Zeit und Mühe hätte erkauft müssen.

Der Kläger hat sich auf der gewählten Fahrstrecke zwischen Mantua und Bozen auf einem erheblichen Umweg befunden, der auch bei Unterstellung der angegebenen, aber nicht bewiesenen Verkehrsbehinderungen keinerlei Vorteil erbringen konnte und im Gegenteil zu einer erheblichen Mehrung des Unfallrisikos beigetragen hat. Die Strecke von Mantua bis Bozen beträgt sowohl auf der Autobahn als auch auf der Brenner-Straße 180 km, die über Brescia hingegen 296 km. Allein diese Differenz von 116 km muß, selbst auf die Gesamtlänge der Fahrstrecke zwischen Bologna und der Wohnung gerechnet, als ganz erheblich angesehen werden. Die Differenz beschränkt sich jedoch nicht nur auf die zu fahrende Wegstrecke. Ebenfalls ganz erheblich sind die zu bewältigenden Höhenunterschiede und der Ausbauzustand der Straßen. Dies kommt u.a. in der Tourenberechnung des ADAC zum Ausdruck, wonach die Fahrstrecke auf der Autobahn zwei Stunden, die auf der Brenner-Straße drei Stunden, die auf der vom Kläger gewählten Strecke jedoch fünf Stunden beträgt. Dass letztere Fahrzeit von Motorrädern unterboten werden kann, muss hierbei ausser Betracht bleiben, weil Gleiches von den erstgenannten Strecken angenommen werden muss. Damit hätte der Kläger bei einer wesentlich längeren und gefährlicheren Fahrstrecke bei unbehindertem Verkehr eine Zeit benötigt, wie bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h auf der Autobahn. Selbst die Brenner-Straße mit den vom Kläger als störend angegebenen Ortsdurchfahrten hätte ca. zwei Stunden weniger Fahrzeit in Anspruch genommen. Damit kann es dem Kläger nicht darauf angekommen sein, den Weg von Mantua nach Bozen auf eine einigermaßen sinnvolle oder im Vergleich zur kürzeren Route vergleichsweise angenehme Weise zurückzulegen, sondern das Motorrad auf einer fahrtechnisch anspruchsvolleren und landschaftlich schöneren Strecke laufen zu lassen. Dass dies speziell auf die gewählte Strecke zutrifft, ist der Auskunft des ADAC vom 05.08.1996 zu entnehmen.

Der Senat ist danach zusammenfassend der Überzeugung, dass für die Wahl der Unfallstrecke andere Gründe maßgebend waren, als die Absicht, die Wohnung zu erreichen und die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke erheblich war. Auf diesem Umweg war der Kläger damit nicht versichert.

Die Berufung hat deshalb Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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