L 16 RJ 723/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 1020/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 723/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

Der 1944 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich. Er bezog ab 01.12.1996 österreichische Invaliditätspension auf Zeit und bezieht seit 01.08.1999 eine österreichische vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sowie eine schweizerische Invalidenrente.

Der Kläger hat den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt, 1977 die Meisterprüfung abgelegt und war nach eigenen Angaben als Tankwart (1962/63 in Österreich - A -), Kfz-Mechaniker (1963 bis 1970 in A und der Schweiz - CH -), Ersatzteileverkäufer (1971 bis 1973 in A), Lagerarbeiter (März 1973 bis Januar 1980 in München), Kfz-Mechaniker (1980 bis 1982 in CH), Kfz-Meister (1983 bis 1987 in A), selbständiger Tankstellenpächter (Dezember 1987 bis März 1992 in A) und nach vorübergehender Beschäftigungslosigkeit (April bis September 1992) sowie Arbeitslosengeldbezug (Oktober 1992 bis 1994) als Arbeiter bei der Marktgemeinde L. (in A bis November 1994) tätig. Nach erneutem Arbeitslosengeldbezug (Dezember 1994 bis Mai 1995) war er vom 01.06.1995 bis 14.12.1996 bei der Firma B. - Kfz-Zubehör-Großhandel - in D. (A) versicherungspflichtig beschäftigt.

Diese letzte Tätigkeit bestand hauptsächlich darin, auf Kundenbestellung Hydraulikschläuche zuzuschneiden und an den Enden die erforderlichen Verbindungsstücke anzubringen. Daneben baute der Kläger monatlich drei bis vier Gehängeketten für LKW-Kräne (Arbeitsaufwand ca. eine halbe Stunde pro Stück) zusammen und war bei Bedarf im Lagerbereich tätig. Dies umfasste das Auspacken, Prüfen und Verräumen von Waren und gelegentlich den Transport versandfertiger Waren zum Versand (Post, Bahn). Eine besondere Ausbildung war für diese Arbeiten nach Angaben des Arbeitgebers nicht erforderlich. Die Anlernzeit betrug maximal zwei bis drei Monate.

Nach Angaben des Klägers verletzte er sich am 08.11.1996 im Lager der Firma B. beim Einräumen von Schneeketten am linken Sprunggelenk. Anlässlich der darauf folgenden Behandlung sei erstmals eine Arthrose beider unterer Sprunggelenke diagnostiziert worden. Bis dahin hätten keine diesbezüglichen Beschwerden bestanden. Gegenüber der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gab er an, es liege kein Arbeitsunfall vor und er habe keine Unfallanzeige erstattet. Unfallrente wird nicht gewährt.

Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung zum 14.12.1996.

Am 25.11.1996 beantragte der Kläger über die PVA bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wegen einer beidseitigen Sprunggelenksabnützung. Dem Antrag waren nach ambulanter Untersuchung erstattete Gutachten der Österreichischen Ärzte Dr. W. vom 14.03.1997 und Dr. S. vom 27.09.1997 beigefügt.

Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten kam in Auswertung dieser Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde ohne dauerndes Gehen und Stehen verrichten, z.B. als Lagerist. Unter Hinweis darauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 25.11.1996 ab (Bescheid vom 31.10.1997).

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er gab an, er beziehe eine österreichische Invaliditätspension, könne keine vollschichtige Tätigkeit in überwiegendem Stehen oder Gehen verrichten und sei für eine sitzende Tätigkeit nicht ausgebildet.

Der behandelnde Orthopäde Dr. C. attestierte dem Kläger am 13.11.1997 eine rezidivierende posttraumatische Periarthropathie des linken Sprunggelenks, einen Zustand nach Arthroskopie des linken Sprunggelenks vom 28.11.1996 und eine beginnende Sprunggelenksarthrose links mehr als rechts. Die Behandlung sei postoperativ wegen persistierender Schmerzen und Schwellzuständen erfolgt. Ständig stehend-gehende Tätigkeiten sollten nicht mehr durchgeführt werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.01.1998, dem Kläger in Österreich zugestellt am 10.02.1998).

Dagegen erhob der Kläger am 04.05.1998 zum Sozialgericht München (SG) Klage. Er verwies erneut auf den Bezug einer österreichischen Invaliditätspension und gab an, beim Arbeitsamt F. (A) für eine sitzende Tätigkeit arbeitsuchend gemeldet zu sein.

Das SG holte einen Befundbericht des praktischen Arztes Dr. K. (vom 25.07.1998) und ein Gutachten des Orthopäden und Allgemeinmediziners Dr. W. vom 10.05.2000 ein. Dr. W. stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom selben Tage die Diagnose einer mäßiggradigen oberen Sprunggelenksarthrose beidseits mit wiederkehrenden Belastungsschmerzen und erachtete den Kläger für fähig, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit der wechselnden Körperausgangslage im Freien und in geschlossenen Räumen zu verrichten. Zu vermeiden seien ganztägiges Gehen und Stehen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten. Der Anmarschweg zur Arbeit sei nicht eingeschränkt und weitere fachärztliche Untersuchungen seien nicht erforderlich.

Der Kläger erklärte dazu, das Gutachten sei orthopädisch korrekt und stimme mit den in Österreich anlässlich des Antrags auf Invaliditätspension 1998/99 erstatteten Gutachten überein. Es sei aber noch ein nervenärztliches Gutachten zur Erläuterung von Schmerzzuständen notwendig (Schreiben vom 12.01.2001). Er übersandte u.a. Befunde des Radiologen Dr. F. vom 17.02.1998 und 17.06.1999 sowie ein Ergänzungsgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. R. vom 19.09.2000 für das Landesgericht F ...

Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten führte hierzu aus, im Ergänzungsgutachten seien weder eine ausgeprägte Depression noch ein so gravierendes Schmerzgeschehen im Bereich der Sprunggelenke aufgezeigt worden, dass der Kläger hierdurch an einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert wäre, zumal Dr. W. im Beinbereich keine besonderen Zeichen der Schonung gefunden habe (Stellungnahme vom 30.01.2001).

Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 17.05.2001), weil beim Kläger weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Es folgte der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. W ... Aufgrund der zuletzt ausgeübten einfachen Anlerntätigkeit als Lagerhalter sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Aber auch als Facharbeiter im Beruf des Kfz-Mechanikers könne der Kläger aufgrund seiner Meister-Ausbildung noch auf aufsichtsführende Tätigkeiten in größeren Kfz-Betrieben, Tätigkeiten im Apparate- und Gerätebau oder als gehobener Pförtner sowie auf die Leitung einer Selbstbedienungs-Tankstelle mit Kassentätigkeit verwiesen werden.

Gegen das am 20.09.2001 abgesandte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 17.12.2001 - beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 21.12.2001 - Berufung eingelegt. Er habe am 14.05.2001 einen Herzinfarkt erlitten, dessen Folgen zu berücksichtigen seien. Er sei nach Feststellung des Österreichischen Bundessozialamtes zu 70 % behindert und damit auch halbtags arbeitsunfähig. Er müsse sich alle zwei bis drei Stunden hinlegen und könne nur mit Schmerzmitteln 500 bis 1.000 m gehen. Die von Dr. W. angegebenen und weiterhin vorhandenen Schwielen ("Schrunden") an den Füßen stammten daher, dass er das ganze Leben auf den Beinen gewesen sei. Bei der Firma B. sei er mit der Kfz-Meisterprüfung eingestellt worden und habe Hydraulikschläuche repariert und neu angefertigt. Wenn in dieser Abteilung keine Arbeiten angefallen seien, sei er für den Ersatzteilzugang zuständig gewesen. Außerdem könne es nicht sein, dass man in Österreich invalide sei und in Deutschland arbeitsfähig.

Der Kläger hat u.a. Berichte des Krankenhauses H. über stationäre Behandlungen vom 14. bis 16.05.2001 (wegen akuten Myokardinfarkts) und 18. bis 28.05.2001 (Überwachung nach Akut-PTCA mit zweimaliger Stentsetzung im Landeskrankenhaus F.) sowie der Sonderkrankenanstalt S. über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 24.07. bis 21.08.2001 (wegen koronarer Herzkrankheit nach Herzinfarkt und PTCA), einen Karteiauszug des Internisten und Radiologen Dr. F. vom 04.01.2002, einen Bericht des Landeskrankenhauses F. über eine stationäre Behandlung vom 14. bis 17.02.2002 (OSG-Arthroskopie links) und eine Stellungnahme des Dr. E. für die Schweizerische Invalidenversicherung vom 14.02.2001 übersandt. Er hat ergänzend angegeben, 1964 sei er in der Schweiz (wo er von 1964 bis 1969 erwerbstätig war) wegen starken Herzklopfens und Übelkeit "ins VW-Ersatzteillager umgelernt" worden und in München (wo er vom März 1973 bis Januar 1980 erwerbstätig war und 1977 die Kfz-Meisterprüfung abgelegt hat) fast durchgehend als Ersatzteilverkäufer tätig gewesen.

Der Senat hat ein Gutachten des Internisten und Kardiologen Dr. S. vom 29.07.2002 eingeholt. Dieser stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers fest, nach PTCA und Implantation zweier Coronarstents am 17.05.2001 seien keine Beschwerden von Seiten des Herzens mehr aufgetreten. Weitere Krankheiten auf internistischem Fachgebiet bestünden nicht. Aus internistischer Sicht könne der Kläger ab November 1996 bis zum Untersuchungszeitpunkt täglich acht Stunden leichte Arbeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen verrichten.

Der Kläger hat dazu mitgeteilt, er könne durch das Zusammenwirken von Herzerkrankung und beidseitiger Fußgelenksarthrose, die ihm bei einer Wegstrecke von 500 m Schmerzen bereite, nur weniger als vier Stunden täglich arbeiten (Schreiben vom 04.09.2002). Seine selbständige Tätigkeit als Pächter einer Tankstelle mit angeschlossener Kfz-Werkstatt habe er aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben (Schreiben vom 02.12.2002).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.05.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 31.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Angaben der Firma B. GmbH zur dortigen Tätigkeit des Klägers (Schreiben vom 16. und 29.01.2003) sowie einen Befundbericht des Orthopäden Dr. C. (vom 07.01.2003), bei dem der Kläger nach eigenen Angaben auch nach 2001 wegen der Sprunggelenksbeschwerden in Behandlung war, eingeholt und die Akten der Beklagten, des Landgerichts F. (Az.: 35 Cga 145/98) sowie des Sozialgerichts München (S 10 RJ 1020/98) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht München hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1998 mit Urteil vom 17.05.2001 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.

Dass der Kläger eine Pension nach österreichischem Recht bezieht, begründet europarechtlich keinen Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr.3; auch im Verhältnis zu Österreich liegt keine Anerkennungserklärung vor). Der Anspruch des Klägers richtet sich vielmehr nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Rentenantrag am 25.11.1996 gestellt wurde und Rente ab diesem Zeitpunkt begehrt wird (§ 300 Abs.2 SGB VI). Soweit die Entstehung eines Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 31.12.2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch des Klägers nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.).

Nach § 43 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs.1 Satz 1, 51 Abs.1 SGB VI) erfüllt. Beim Kläger liegen jedoch weder eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch eine verminderte Erwerbsfähigkeit vor.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).

Dagegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 01.04.1999 630,00 DM) übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (vgl. BSG Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R -).

Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (zur Berücksichtigung der vom Kläger in Österreich ausgeübten Tätigkeiten vgl. BSGE 64, 85). In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.132, 138, 140). Die Einordnung eines Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung so wie des bisherigen Berufs und besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.27, 33).

Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Gemessen an den vom BSG aufgestellten Kriterien ist der Kläger allenfalls der Gruppe der einfach angelernten Arbeiter (Anlern- oder Ausbildungszeit von drei bis zwölf Monaten) zuzuordnen. Von seinem erlernten Beruf als Kfz-Mechanikermeister hat sich der Kläger gelöst. Er hat diese Tätigkeit nach eigenen Angaben zuletzt von 1983 bis 1987 in Österreich ausgeübt und war dort anschließend von Dezember 1987 bis März 1992 als selbständiger Pächter einer Selbstbedienungstankstelle mit angeschlossener Kfz-Werkstatt rentenversichert tätig. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger diese Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Insbesondere sind keine medizinischen Befunde ersichtlich, die auf damalige gesundheitsbedingte Leistungsdefizite schließen lassen. Als erste leistungsmindernde Gesundheitsstörung ist die im November 1996 anlässlich eines möglichen Unfalls festgestellte Sprunggelenksarthrose beidseits dokumentiert. Damals gab der Kläger an, bis zum Unfallzeitpunkt beschwerdefrei gewesen zu sein. Erst später machte er anamnestische Angaben, wonach bereits ein bis eineinhalb Jahre vor diesem Ereignis Beschwerden in den Sprunggelenken bestanden haben sollen. Daneben finden sich anamnestische Angaben über einen Bluthochdruck, jedoch keine Hinweise auf bereits früher bestehende leistungsmindernde Beschwerden. Der Kläger gab vielmehr gegenüber Dr. W. bei der Begutachtung am 10.05.2000 an, es sei erst kürzlich ein erhöhter Blutdruck festgestellt worden. Gegenüber dem Bezirksgericht S. hat der Kläger andererseits angegeben, der behandelnde Hausarzt Dr. K. habe bereits 1996 Herzrhythmusstörungen festgestellt und die damit zusammenhängenden Blutdruckprobleme behandelt. Für weiter zurückliegende Zeiträume liegen keinerlei anamnestische Angaben oder Befunde vor. Eine im Fragebogen vom 09.04.2002 erstmals vorgetragene "Umlernung" in einem Schweizer Kfz-Betrieb in den Ersatzteileverkauf im Jahr 1964, für die der Kläger keine Nachweise vorgelegt hat, ist ohne Relevanz, da er nach der Meisterprüfung 1977 seine Tätigkeit als Kfz-Mechaniker und später als Kfz-Mechanikermeister von 1980 bis 1987 ohne erkennbare gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgeübt hat. Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit erfolgte nach eigenen Angaben aus wirtschaftlichen Gründen.

Anschließend war der Kläger 1994 vorübergehend als Arbeiter bei der Gemeinde L. (A) und zuletzt bei der Firma B. GmbH (A), einem spezialisierten Kfz-Zubehör-Großhandel, beschäftigt. Diese letzte Tätigkeit haben der Kläger und sein Arbeitgeber gegenüber der Beklagten zunächst als "Lagerist" bzw. "Lagerhalter" bezeichnet. Zuletzt haben beide übereinstimmend erklärt, der Kläger habe hauptsächlich Hydraulikschläuche angefertigt, daneben LKW-Ketten montiert und, wenn solche Arbeiten nicht anfielen (so der Kläger) bzw. als Urlaubs- und Krankheitsvertretung (so der Arbeitgeber), im Wareneingang des Ersatzteillagers gearbeitet. Ob der Kläger - wie er vorträgt - in diesem Betrieb ursprünglich als Ersatzteil- und Zubehörverkäufer eingestellt worden ist und welche Bedeutung hierfür seine Meisterausbildung hatte, kann dahinstehen, da der innerbetriebliche Wechsel der Tätigkeit - und damit die Lösung vom bisherigen Beruf - nach eigenen Angaben des Klägers nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern auf eine Anfrage des Arbeitgebers hin freiwillig erfolgte. Anhaltspunkte für einen nur vorübergehenden Wechsel oder Bemühungen des Klägers zur Rückkehr in den erlernten Beruf (vgl. BSG Urteil vom 20.04.1993 - 5 RJ 66/92 -) sind nicht ersichtlich.

Während der Kläger jedoch vorträgt, die Anfertigung und gegebenenfalls Reparatur von Hydraulikschläuchen müsse durch einen Fachmann erfolgen und auf seine Berufsausbildung verweist, hat der Arbeitgeber mitgeteilt, für diese Tätigkeit sei keine besondere Ausbildung erforderlich und die Anlernzeit habe maximal zwei bis drei Monate betragen. Selbst wenn die Anlernzeit des Klägers aufgrund seiner handwerklichen Vorkenntnisse möglicherweise kürzer gewesen sein sollte, als für einen völlig Fachfremden, so lässt die Beschreibung der ausgeführten Arbeiten (Zuschneiden des Schlauchs auf die vom Kunden angegebene Länge, Anbringen der Verbindungsstücke, Montieren von LKW-Ketten ca. viermal monatlich je eine halbe Stunde, Kontrollieren und Einräumen des Wareneingangs) jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer mehr als einjährigen Anlernzeit oder gar einer mehr als zweijährigen Fachausbildung erkennen. Als einfache angelernter Arbeiter ist der Kläger auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Der Kläger ist auch gesundheitlich in der Lage, solche Tätigkeiten noch vollschichtig zu verrichten. Nach dem orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 10.05.2000 wird das Leistungsvermögen des Klägers seit November 1996 auf orthopädischem Fachgebiet nur durch eine mäßiggradige obere Sprunggelenksarthrose beidseits mit wiederkehrenden Belastungsbeschwerden beeinträchtigt. Eine zum Untersuchungszeitpunkt bestehende kräftige Fußsohlenbeschwielung, die dreieinhalb Jahre nach Aufgabe der letzten Tätigkeit nicht mehr als tätigkeitsbedingt angesehen werden kann, und eine fehlende Muskelmassenminderung des linken Beines sprachen nach Ansicht des Sachverständigen gegen eine Schonhaltung oder eine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit. Tätigkeiten mit ganztägigem Gehen und Stehen sowie dem Heben und Tragen schwerer Lasten sowie schwere Arbeiten sind dem Kläger nach Ansicht des Sachverständigen Dr. W. nicht mehr möglich. Leichte und mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit der wechselnden Körperausgangslage sind ihm jedoch noch vollschichtig zumutbar. Diese Leistungseinschätzung hat auch weiterhin Bestand, da der behandelnde Orthopäde am 07.01.2003 auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, dass seither keine wesentliche Verschlechterung des orthopädischen Gesundheitszustandes eingetreten ist. Eine zwischenzeitlich bei einer Begutachtung in Österreich angegebene Chondropathia patellae findet sich in den Angaben des behandelnden Orthopäden nicht, so dass diesbezüglich nicht von einer für das Leistungsvermögen belangvollen Gesundheitsstörung auszugehen ist, die eine erneute Begutachtung des Klägers erforderlich machen würde.

Auf internistischem Fachgebiet liegt beim Kläger ein Zustand nach Herzinfarkt (14.05.2001) und PTCA mit zweifachem Stent (17.05.2001) vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 29.07.2002 traten seither keine Beschwerden beim Kläger mehr auf. Die Pumpfunktion des Herzens ist infolge des Infarkts mittelgradig eingeschränkt. Weitere internistische Gesundheitsstörungen liegen nicht vor. Dem Kläger sind nach Ansicht des Sachverständigen noch vollschichtig leichte Arbeiten - auch mit Publikumsverkehr - ohne Akkordarbeit, Fließbandarbeit, taktgebundene Arbeit, Nacht- und Wechselschicht oder Zeitdruck möglich. Auch Arbeiten in Zwangshaltung, mit häufigem Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, Treppen- oder Leitersteigen sowie im Freien und unter Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, Lärmstau, Gas-, Dampf-, Rauch- oder Reizstoffeinwirkungen sind nicht mehr zumutbar. Eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit liegt aus internistischer Sicht nicht vor.

Der Senat schließt sich der Leistungseinschätzung der Sachverständigen Dr. W. und Dr. S. an. Beide Sachverständige haben das Leistungsvermögen des Klägers unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbefunde und Vorgutachten überzeugend, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt.

Zusätzliche, das Leistungsvermögen des Klägers weiter beschränkende Gesundheitsstörungen sind nicht ersichtlich. Zwar hat der vom Landesgericht F. beauftragte Neurologe und Psychiater Dr. R. anlässlich einer ergänzenden Begutachtung des Klägers wegen einer Bänderzerrung und behaupteter psychischer Probleme im Rahmen eines in Österreich geführten Rechtsstreits beim Kläger eine geringgradige Zehenheberschwäche sowie Hinweise auf eine beginnende Polyneuropathie, eine anhaltende, nicht überwiegend neurologisch bedingte Schmerzstörung bezüglich der Sprunggelenke und eine mittelgradige längere depressive Reaktion bei chronischer Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert, doch ist auffallend, dass sich weder vor noch nach dieser Begutachtung in den Befundberichten der behandelnden Ärzte oder den Anamnesen und Befunden der Sachverständigen irgendwelche Hinweise auf psychische Beschwerden des Klägers finden. Er selbst hat im Rahmen seiner wiederholten Einlassungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich in seiner Stellungnahme vom 12.01.2001 zum orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. W. , mit der er das Ergänzungsgutachten des Dr. R. übersandt hat, einmalig angeregt, ein nervenärztliches Gutachten zur "Erläuterung von Schmerzzuständen" einzuholen, ohne nähere Angaben zu diesbezüglichen Beschwerden zu machen. Dr. R. hat lediglich eine deutlich reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit im positiven Skalenbereich und eine depressive Grundstimmung bei ansonsten völlig unauffälligen psychischen Befunden festgestellt. Dementsprechend hat die Beklagte in einer Stellungnahme vom 30.01.2001 ausgeführt, in diesem Ergänzungsgutachten sei keine so ausgeprägte Depression und kein so gravierendes Schmerzgeschehen im Bereich der Sprunggelenke aufgezeigt, dass der Kläger hierdurch zweifelsfrei an einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert werde. Diese Einschätzung überzeugt. Der Kläger hat weder Einwände gegen diese Stellungnahme erhoben noch in der Folgezeit neurologisch-psychiatrische Beschwerden behauptet. Er befand sich diesbezüglich offenbar auch nicht in ambulanter oder stationärer Behandlung. Auch aus der zeitlichen Leistungseinschätzung des Dr. R. , der Kläger könne noch vier Stunden täglich sitzende Tätigkeiten verrichten, ergibt sich nichts Anderes. Diese Leistungseinschätzung beruht auf der Fragestellung des Landesgerichts F. , die sich nach eigenen Angaben des Klägers - entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 255 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - darauf beschränkte, zu klären, ob der Kläger - was Dr. R. bejaht hat - jedenfalls noch eine Halbtagstätigkeit ausüben könnte. Seine Leistungseinschätzung stellt deshalb keine Beschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens auf vier Stunden, sondern lediglich eine Bestätigung eines Mindestleistungsvermögens von vier Stunden dar. Dies wird durch die gleichzeitige Angabe des Klägers gestützt, dass ihm Alterspension wegen der Sprunggelenksarthrosen gewährt wird, so dass psychische Gesundheitsstörungen für die Pensionsgewährung offenbar gerade nicht maßgebend waren. Unter diesen Umständen besteht für eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung des Klägers, die dieser im Berufungsverfahren nicht mehr beantragt hat, keine Veranlassung.

Bei einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten ist der Kläger ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Schwere spezifische Leistungsbehinderungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden (vgl. BSGE 80, 24), liegen nicht vor. Eine Beschränkung der Wegefähigkeit auf weniger als 500 m haben die Sachverständigen Dr. W. und Dr. S. verneint. Für ungelernte Tätigkeiten typische Verrichtungen wie das Zureichen, Abnehmen, Sortieren, Verpacken oder Montieren sind dem weder hinsichtlich der Konzentrations- und Umstellungsfähigkeit noch der Feinmotorik erkennbar eingeschränkten Kläger ohne Weiteres möglich.

Liegt beim Kläger keine Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. vor, so ist auch keine Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. oder teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs.2 SGB VI n.F. bzw. Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F. (die ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen voraussetzen) eingetreten.

Einer Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente bedarf es bei dieser Sachlage nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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