Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RA 494/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 110/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Leistungsgruppeneinstufung für in Polen zurückgelegte Zeiten nach FRG sowie die Berücksichtigung der Zeit vom 24.09.1981 - 30.09.1981 als Beitragszeit.
Der am 1931 in K. geborene Kläger, der als Vertriebener anerkannt ist, war am 07.10.1981 aus Polen über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zugereist. Seit 14.10.1981 ist er deutscher Staatsangehöriger. In den Anträgen von 03/1982 (Herstellung von Versicherungsunterlagen) und 07/1987 (Kontenklärung) gab er folgenden schulischen und beruflichen Werdegang an:
09/1946 - 06/1950 Gymnasium, Abschluss der 10. Klasse
09/1960 - 04.06.1952 Technikum, Reifezeugnis als Elektrotechniker
20.11.1986 Anerkennung des Reifezeugnisses für die Zulassung zum Studium
21.10.1999 Anerkennung als Elektrotechniker
1955/56, 1959/60, 1963-1966 Schlesische Technische Hochschule, Abendstudium 09/1955 - 25.06.1960 Abschlussdiplom der höheren Studien 1.Grad, Ingenieur-Elektriker (Elektroingenieur), (1955-1960: 10 Semester)
25.05.1984 Anerkennung als Dipl.Ing. (FH)
25.04.1966 Abschlussdiplom der höheren Studien 2. Grad, Magister Ingenieur der Elektrik (1963 - 1966: 5 Semester, 15.02.1966: Diplom-Prüfung)
01.12.1981 Anerkennung als Dipl. Ing.
01.08.1952 - 17.11.1952 und 21.10.1954 - 31.12.1954 stellv. Leiter des elektrotechtechnischen Laboratoriums
18.11.1952 - 20.10.1954 Pflichtwehrdienst 01.01.1955 - 30.06.1960 Leiter des elektrotechnischen Laboratoriums
01.07.1960 - 28.02.1979 Betriebsführer jeweils Kraftwerk H. (08/1952 - 02/1979) 01.03.1979 - 30.09.1981 Bergwerksinspektor 1960 ff. Lehrtätigkeit (nebenberuflich)
03/1976 ff. bzw. ab 02.1978 Übersetzer bzw. Dolmetscher (nebenberuflich)
01.10.1981 - 6.10.1981 Flüchtlingslager Österreich
07.10.1981 Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland
08.10.1981 - 30.12.1982 arbeitslos, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Deutschlehrgänge
Mit Vormerkungsbescheiden vom 10.02.1989 anerkannte die Beklagte als Beitragszeiten nach § 15 FRG in der Rentenversicherung der Angestellten (Anlage 1 B zu § 22 FRG) in Leistungsgruppe 4 die Zeit von 01.09.1952 - 17.11.1952 und 02.11.1954 - 25.06.1960, in Leistungsgruppe 3 die Zeit von 26.06.1960 - 15.02.1966, in Leistungsgruppe 2 die Zeit von 16.02.1966 - 28.02.1979, in der knappschaftlichen Rentenversicherung, Technische Angestellte über Tage (Anlage 1 C II b), in Leistungsgruppe 2 die Zeit von 01.03.1979 - 23.09.1981 sowie als Ersatzzeit die Zeit des militärischen Dienstes von 18.11.1952 - 27.10.1954.
Mit Widerspruch vom 09.03.1989 begehrte der Kläger die Einstufung der Zeit von 01.08.1952 - 17.11.1952 und von 01.01.1955 - 30.06.1960 in Leistungsgruppe 2, der Zeit von 01.07.1960 - 28.02.1979 in Leistungsgruppe 1 (jeweils Anlage 1 B zu § 22 FRG), sowie der Zeit von 01.03.1979 - 30.09.1981 in Leistungsgruppe 1 (Anlage 1 C II). Er sei ab 8/52 stellvertretender Leiter, ab 01.01.1955 Leiter des - aus 6 Sektionen bestehenden - elektrotechnischen Laboratoriums mit 26 Mitarbeitern gewesen, der Arbeitsbereich habe das ganze Kraftwerk umfasst. Ab 01.07.1960 bis 28.02.1979 sei er Betriebsführer gewesen, allein verantwortlich für die allgemein technische und operative Leitung des Kraftwerks und Vorgesetzter des gesamten Betriebspersonals von ca. 95 Personen (4 Meister sowie Maschinisten, Betriebselektriker, Betriebsschlosser). Als Bergwerksinspektor (01.03. 1979 - 30.09.1981) sei er für 13 Bergwerke und 4 Betriebe der Kohlenindustrie im Bereich des Umweltschutzes mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnissen verantwortlich gewesen. 10 Inspektionen unter Tage pro Monat seien Pflicht gewesen. Seine Tätigkeit habe er am 30.09.1981 aufgegeben, nicht am 23.09.1981.
Mit (Teilabhilfe-) Bescheid vom 19.06.1989 erkannte die Beklagte die Zeit vom 01.08.1952 bis 31.08.1952 als Beitragszeit nach Leistungsgruppe 4 an. Mit weiterem (Teilabhilfe-) Bescheid vom 18.12.1989 wurde die Zeit vom 01.01.1958 - 25.06.1960 in Leistungsgruppe 3 (bisher: Leistungsgruppe 4 bis 25.06.1960) festgestellt. Mit Bescheid vom 20.05.1992 anerkannte die Beklagte unter Berücksichtigung der Neuregelung zum 01.01.1992 folgende Beitragszeiten nach dem FRG i.V.m. mit dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA) nur noch zu 5/6 (bisher 6/6) an: 01.08.1952 - 17.11.1952, 21.10.1954 - 31.12.1957 (in Leistungsgruppe 4), 01.01.1958 - 23.11.1959 (in Leistungsgruppe 3). Der Grundwehrdienst (18.11.1952 - 20.10.1954) wurde als Beitragszeit mit 75 v.H. des Durchschnittseinkommens aller Versicherten berücksichtigt.
Ab 01.04.1992 bewilligte die Beklagte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige und wies darauf hin, dass die im Bescheid vom 20.05.1992 geltend gemachten Ansprüche vorerst außer Betracht blieben (vgl. Bescheid vom 15.10.1992, Anlage 10, Zahlbetrag ab 01.12.1992: 2.670,46 DM).
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1994 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.02.1989 zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 18.12.1989 abgeholfen worden sei. Die "mehrjährige Berufserfahrung" i.S. der Einstufung in Leistungsgruppe 3 sei erst mit dem Aufstieg zum Leiter des elektrotechnischen Laboratoriums (01.01.1955) nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Berufsstellung (01.01.1958) erfüllt. Das Merkmal "besondere Erfahrungen" i.S. der Einstufung in Leistungsgruppe 2 sei erst mit dem Erwerb des Diploms als Magister-Ingenieur der Elektrik ab 16.02.1966 erfüllt. Die Einstufung in Leistungsgruppe 1 ab Vollendung des 45. Lebensjahres komme nicht in Betracht, da eine Aufsichts- und Dispositionsbefugnis in leitender Stellung gefehlt habe. Eine Einstufung als technischer Angestellter in Leistungsgruppe 1 (über Tage, Knappschaft, 01.03.1979 - 23.09.1981) scheitere am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, da die Tabellenwerte während des streitigen Zeitraums identisch seien. Die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 FRG (i.d.F. ab 01.01.1992) für die Beitragszeiten von 01.08.1952 - 23.11.1959 sei nicht zu beanstanden.
Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Nach Vorlage weiterer Unterlagen aus dem Heizkraftwerk H. hat die Beklagte die Zeit von 01.08.1952 - 17.11.1952 und von 21.10.1954 - 23.11.1959 in ungekürztem Umfang zu 6/6 anerkannt und die Rente mit Bescheid vom 18.10.1996 neu festgestellt (Zahlbetrag ab 01.12.1996: 2.991,34 DM). Mit weiterem Bescheid vom 15.03.2001 (Zahlbetrag ab 01.05.2001: 3.162,07 DM) hat die Beklagte Erziehungszeiten für den Sohn J. (geboren: 1964) rückwirkend zum Rentenbeginn neu berücksichtigt. Im Erörterungstermin vom 14.03.2002 hat der Kläger seine Tätigkeit als Betriebsleiter/Betriebsführer sowie die organisatorischen Strukturen im Kraftwerk H. erläutert. Die Punkte "Minderung der Entgeltpunkte/Beitragsbemessungsgrenze für die Jahre 1974 und 1981, Bewertung der ersten Berufsjahre, Höhereinstufung der knappschaftlichen Zeiten von 1979 bis 1981 sowie die Zuordnung der Jahre 1952 bis 28.02.1979 zur knappschaftlichen Versicherung" sind vom Kläger für erledigt erklärt worden.
Durch Urteil vom 26.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bewertung der in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten richte sich nach den Anlagen 1 bis 16 FRG (vgl. Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 FANG). Soweit für die Zeit von 16.02.1966 - 31.12.1976 eine höhere Einstufung als Leistungsgruppe B 2 begehrt werde, sei die Klage mangels Beschwer unzulässig. Denn bei gleich hohen Bruttojahresentgelten für die Leistungsgruppen B 1 und B 2 ergebe sich kein höherer Rentenanspruch. Die begehrte Zuordnung in Leistungsgruppe B 3 (01.08.1952 - 17.11.1952, 21.10.1954 - 31.12.1957) sei nicht begründet, die Einstufung in Leistungsgruppe B 4 bis 31.12.1957 sei nicht zu beanstanden. Eine "mehrjährige Berufserfahrung" nach Leistungsgruppe B 3 werde regelmäßig mit dem 30. Lebensjahr und damit nach etwa 10 Jahren Berufserfahrung erworben. Eine solche Berufserfahrung liege weder bei Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Elektrotechniker im August 1952 noch als Leiter des elektrotechnischen Labors (ab 01.01.1955 bis 31.12.1957) im Kraftwerk H. vor.
Ebenso wenig komme eine Einstufung in Leistungsgruppe B 2 für die geltend gemachte Zeit (21.10.1954 - 30.06.1960, 01.07.1960 - 15.02.1966) in Betracht. Bei dem damaligen Lebensalter des Klägers (in 10/1954 etwa 23,5 Jahre, in 2/1966 knapp 35 Jahre) fehle es an den geforderten "besonderen Erfahrungen", auch wenn der Kläger am 25.06.1960 den Grad eines Ingenieur-Elektrikers erlangt habe. In der Anlage 1 B zur FRG seien Ingenieure über 45 Jahren in Leistungsgruppe 2 aufgeführt. Schließlich scheitere auch die begehrte Einstufung in Leistungsgruppe B 1 ab 01.07.1960 -28.02.1979. Der Kläger habe als Betriebsleiter nicht zur höchsten Entscheidungsebene des Kraftwerks gehört, die über den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens zu bestimmen gehabt habe. Nach seinen eigenen Angaben sei er dem Chefingenieur (technischer Direktor), dieser wiederum dem Kraftwerksdirektor unterstellt gewesen. Zudem habe der Kläger habe lediglich ein fachliches Weisungsrecht gehabt. Endlich sei das SG nicht überzeugt, dass für die Zeit ab 24.09.1981 noch Arbeitsentgelt gezahlt und Beiträge entrichtet worden seien, selbst wenn der Arbeitsvertrag erst zum 30.09.1981 aufgelöst worden sei. So habe der polnische Versicherungsträger am 26.08.1981 eine Beschäftigungs- und Versicherungszeit bis zum 23.09.1981 bestätigt.
Seine zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung hat der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen gestützt. Als einer von drei Betriebsleitern sei er während des Schichtdienstes Vorgesetzter des gesamten Betriebspersonals, bei Spät- und Nachtschicht sogar Vorgesetzter aller im Kraftwerk Beschäftigten gewesen. Bei Einstellungen habe er eine Empfehlung abgegeben, Entlassungen habe es in der sozialistischen Planwirtschaft praktisch nicht gegeben. Eine höhere Einstufung nach Erwerb des Ingenieur-Elektrikers im Jahr 1960, der einem Diplom-Ingenieur (FH) gleichgestellt worden sei, sei gerechtfertigt. Die Auffassung der Beklagten, die Ausbildung an einer Fachhochschule sei einer solchen an einer Fachschule gleichzusetzen, habe er ausreichend widerlegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.04.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1994 und der Bescheide vom 18.10.1996 und 15.03.2001 zu verurteilen, a) den Zeitraum vom 01.08.1952 - 17.11.1952 und 21.10.1954 - 31.12.1954 der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen b) den Zeitraum vom 01.01.1955 - 31.5.1960 der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen c) den Zeitraum vom 01.06.1960 - 28.02.1979 der Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen d) den Zeitraum vom 01.03.1979 - 30.09.1981 der Leistungsgruppe 1 unter Tage in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Anlage 1 zu § 22 FRG zuzuordnen, e) die Zeit vom 24.09.1981 - 30.09.1981 als Beitragszeit anzuerkennen und f) die Rente ab 01.04.1992 neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge, die erledigten Prozessakten des SG München, S 16 An 900/84 (Urteil vom 30.01.1986: Klageabweisung, betreffend Witwerrente nach der am 13.07.1982 verstorbenen Ehefrau; Bayer. LSG, L 13 An 186/86, Urteil vom 11.05.1988: Zurückweisung der Berufung; BSG, 4 Ba 180/88, Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) sowie S 2 An 274/91 (Urteil vom 19.08.1992: Klage auf höhere Leistungsgruppeneinstufung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1982 - 31.07.1982 nach der verstorbenen Ehefrau im Wege des § 44 SGB X durch den Ehemann als Rechtsnachfolger, Klageabweisung), des Bayer. Landessozialgerichts (L 11 An 122/92, Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.1993) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren begehrt, den Zeitraum vom 01.03.1979 - 30.09.1981 der Leistungsgruppe 1 unter Tage in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Anlage 1 zu § 22 FRG zuzuordnen, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Denn im Erörterungstermin vor dem SG hat er die Höherstufung der knappschaftlichen Zeiten von 1979 bis 1981 für erledigt erklärt. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG vor, da die Beklagte in die Klageänderung nicht eingewilligt hat und eine solche auch nicht sachdienlich erscheint. Eine erneute Überprüfung kommt nur im Wege des § 44 SGB X in Betracht.
Ebenso wenig sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Bescheide vom 18.10.1996 und 15.03.2001 Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 SGG geworden. Grundlage dieser Bescheide ist der Rentenbescheid vom 15.10.1992, der die dem Kläger ab 01.04.1992 zustehende Rente ausdrücklich unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 20.05.1992 geltend gemachten Ansprüche berechnet. In der dortigen Anlage 10, Seite 2, dieses Bescheides wird eine Neufeststellung in Aussicht gestellt, wenn und soweit dieses Verfahren (gemeint ist das Verfahren betreffend die Leistungsgruppeneinstufung, etc.) zu Gunsten des Klägers beendet wird. Der Bescheid vom 18.10.1996, der die Zeiten von 01.08.1952 - 17.11.1952 sowie von 21.10.1954 - 23.11.1959 zu 6/6 (bisher: 5/6, vgl. Bescheid vom 20.05.1992) anerkennt, ist lediglich ein Ausführungsbescheid, der ein im SG-Verfahren angenommenes Anerkenntnis ausführt. Der Bescheid vom 15.03.2001 betrifft überhaupt keinen hier streitigen Gegenstand. Dort werden allein die Kindererziehungszeit und die Berücksichtigungszeiten für den Sohn J. nach dem Tod der Mutter dem Kläger zuerkannt und die Rente entsprechend neu festgestellt.
Die Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger die begehrte Einstufung in Leistungsgruppe 3 (01.08.1952 - 17.11.1952, 21.10.1954 - 31.12.1954), in Leistungsgruppe 2 (01.01.1955 - 31.05.1960) sowie in Leistungsgruppe 1 (01.06.1960 - 28.02.1979), jeweils nach Anlage 1 B zu § 22 FRG, nicht zusteht.
Anspruchsgrundlage für die rentenrechtliche Berücksichtigung der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten ist § 22 Abs.1 Satz 2 FRG (in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung, vgl. Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. b FANG idF. des RÜG vom 25.07.1991, BGBl I S. 1606, deutsch-polnisches Sozialversicherungsabkommen vom 09.10.1975, DPSA 1975, Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990, vom 08.12.1990), da der Kläger vor dem 31.12.1990 seinen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat (hier: 07.10.1981), hier noch wohnhaft ist und die Zahlung der Rente vor dem 01.01.1996 (hier: 01.04.1992) beginnt. Das hat zur Folge, dass abweichend von der ab 01.01.1992 geltenden Fassung des § 22 Abs. 4 FRG (idF. des RÜG) die Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nicht auf 70 v.H. gekürzt worden sind. Für die somit gemäß §§ 15, 16 FRG grundsätzlich anzuerkennenden Zeiten war die Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 1 FRG nach Maßgabe der Anlagen 1-16 zu ermitteln, wobei der Kläger entsprechend der ausgeübten Beschäftigung als Angestellter einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 Buchstaben B bzw. C zu § 22 FRG zuzuordnen ist.
Für die hier streitigen Zeiträume kann der Kläger keine Zuordnung in höhere Leistungsgruppen beanspruchen. Die Beklagte hat auf der Grundlage der in Anlage 1 B zu § 22 FRG enthaltenen Definitionen der Leistungsgruppen den Kläger in Leistungsgruppe 4 (01.08.1952 - 17.11.1952, 21.10.1954 - 31.12.1957), in Leistungsgruppe 3 (01.01.1958 - 15.2.1966) und in Leistungsgruppe 2 (16.02.1966 - 28.02.1979) eingestuft. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden, wie das SG unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung ausführlich und zutreffend dargestellt hat. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die zur Begründung der Berufung vorgetragenen Argumente vermögen eine vom SG abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechtfertigen.
So kommt eine Einstufung in Leistungsgruppe 3 für die Zeit vor dem 01.01.1958 nicht in Betracht, da das Merkmal "mehrjährige Berufserfahrung" in diesem Zeitraum nicht erfüllt ist. Welche Zeitdauer der Berufsausbildung für den Erwerb der Berufserfahrungen erforderlich ist, lässt sich einmal aus einer Wertung im Verhältnis zu der nächsthöheren und nächstniedrigeren Leistungsgruppe (sog. Stufenverhältnis, vgl. "Die Leistungsgruppeneinstufung nach dem FRG in der Angestelltenversicherung", in Beilage zu: Die Angestelltenversicherung Nr. 5/1981, S.1 ff, 17) und zum anderen aus den Altersangaben entnehmen, die zum überwiegenden Teil den Einzelbeispielen zugeordnet sind. Diese Altersangaben sind aber keine absolute Größe, sondern gehen davon aus, dass der entsprechende Beruf oder ein artverwandter Durchgangsberuf, beginnend vom üblichen Eintrittsalter, durchgehend ausgeübt wird und dass dann in aller Regel bei Erreichen des in den Einzelbeispielen erwähnten Alters davon ausgegangen werden kann, dass die für die entsprechende Leistungsgruppeneinstufung notwendige berufliche Erfahrung erreicht ist. Aus den Altersangaben der Einzelbeispiele zu Leistungsgruppe 3 ergibt sich, dass diese in der Regel nach einer etwa zehnjährigen Berufstätigkeit im gleichen Beruf oder über einen entsprechend kenntnismäßig artverwandten Durchgangsberuf erworben werden. Denn in aller Regel sind in den Einzelbeispielen Altersangaben ab 30 Jahren zugeordnet, was insbesondere auch für Berufe mit ohnehin schon qualifizierter Ausbildung gilt (vgl. BSG SozR 5050 § 22 FRG Nr. 13).
Nach diesen Grundsätzen erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Leistungsgruppe 3 vor dem 01.01.1958 nicht. Nach den Angaben des Klägers zur Kontenklärung ist davon auszugehen, dass der Kläger zum 01.01.1955 Leiter des elektrotechnischen Labors im Kraftwerk H. geworden ist. Die Zuerkennung der Leistungsgruppe 3 beim Alter von knapp 27 Jahren zum 01.01.1958 ist nicht zu beanstanden. Denn das Merkmal "mehrjährige Berufserfahrung" ist erst mit dem beruflichen Aufstieg zum Leiter des elektrotechnischen Laboratoriums und einer dreijähriger Bewährung in dieser Berufsstellung ausreichend erfüllt.
Ebenso wenig ist die Feststellung zu beanstanden, dass dem Kläger ab 16.02.1966 die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuerkannt worden ist. Ein früherer Zeitpunkt scheitert am Merkmal "besondere Erfahrungen" (vgl. Satz 1 der Definition der Leistungsgruppe 2). Auch hier ist das Stufenverhältnis von Leistungsgruppe 5 zu Leistungsgruppe 1 zu beachten. So bedeuten die "besonderen Erfahrungen" der Leistungsgruppe 2 zwangsläufig mehr als die "mehrjährigen Berufserfahrungen" der Leistungsgruppe 3 und erst recht mehr als die "mehrjährige Berufstätigkeit" der Leistungsgruppe 4. Nach der gefestigten Rechtsprechung liegen "besondere Erfahrungen" erst nach rund zwanzig- bis fünfundzwanzigjähriger Berufsausübung vor. Bis dahin hat der Angestellte in etwa das 45. Lebensjahr erreicht. Erst von diesem Lebensalter an verfügt er über "besondere Erfahrungen". Ausnahmsweise können "besondere Erfahrungen" schon früher vorhanden sein, wenn eine besonders qualifizierte Berufsausbildung wie ein erfolgreich abgeschlossenes akademisches Studium vorliegt.
Die Beklagte hat hier den Kläger mit Erwerb des Diploms als Magister-Ingenieur der Elektrik (Diplom-Ingenieur) ab 16.02.1966 in Leistungsgruppe 2 eingestuft. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger knapp 35 Jahre alt. Anhaltspunkte für einen früheren Zeitpunkt sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob der Erwerb des Grades Ingenieur-Elektriker zum 25.06.1960 (in Deutschland als Diplom-Ingenieur -FH- anerkannt) als eine besonders qualifizierte Berufsausbildung einzustufen ist oder nicht, kommt bereits zu diesem Zeitpunkt eine Einstufung in Leistungsgruppe 2 nicht in Betracht. Aus der Anlage 1 B zu § 22 FRG, die entgegen der Ansicht des Klägers für die Leistungsgruppen weiterhin anwendbar ist, ist der Ingenieur in Leistungsgruppe 3 von 30 bis 45 Jahren und in der Leistungsgruppe 2 im Alter von über 45 Jahren eingestuft. Wenn die Beklagte hier den Kläger im Alter von 35 Jahren in Leistungsgruppe 2 einstuft, hat sie den ihr zu Verfügung stehenden Spielraum unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs bereits voll ausgeschöpft.
Für die vom Kläger begehrte Einstufung in Leistungsgruppe 1 ab 01.06.1960, d.h. im Alter von 29 Jahren, sind anhand der geforderten Tatbestandsmerkmale keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die Einstufung in Leistungsgruppe 1 setzt voraus, dass der Angestellte unternehmerische Funktionen zumindest hinsichtlich eines Teilbereichs des Unternehmens oder der Dienststelle selbständig und selbstverantwortlich wahrgenommen hat, der Angestellte über besondere Erfahrungen verfügt hat und die Tätigkeit sich in einem Rahmen abgespielt hat, dem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zugekommen ist.
Vorliegend mangelt es dem Kläger insbesondere an der Aufsichts- und Dispositionsbefugnis in leitender Stellung. Dies gilt auch für die allein vorstellbare Einstufung in Leistungsgruppe 1 ab Vollendung des 45. Lebensjahres. Wie sich aus den Angaben des Klägers vor dem SG und der übersandten Tätigkeitsbeschreibung ergibt, war der Kläger als einer von drei Betriebsleitern für den reibungslosen Ablauf des Kraftwerks verantwortlich. Er hat jedoch keine Entscheidungen treffen können, die das Kraftwerk insgesamt betroffen haben. Für Einstellungen und Entlassungen von Personal war er nicht zuständig, selbst wenn er für Einstellungen Empfehlungen hat geben können. Ein maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens ist daher nicht zu erkennen. Dies erschließt sich auch daraus, dass der Kläger nach dem Generaldirektor und dem Chefingenieur mit zwei weiteren Betriebsleitern auf der dritten Führungsebene angesiedelt war.
Soweit die Abführung von Beiträgen zum polnischen Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 24.09.1981 - 30.09.1981 streitig ist, verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG ebenfalls auf die überzeugenden Ausführungen des SG und insbesondere auf die Bescheinigung des polnischen Sozialversicherungsträgers vom 26.08.1982.
Nach alledem ist die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Leistungsgruppeneinstufung für in Polen zurückgelegte Zeiten nach FRG sowie die Berücksichtigung der Zeit vom 24.09.1981 - 30.09.1981 als Beitragszeit.
Der am 1931 in K. geborene Kläger, der als Vertriebener anerkannt ist, war am 07.10.1981 aus Polen über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zugereist. Seit 14.10.1981 ist er deutscher Staatsangehöriger. In den Anträgen von 03/1982 (Herstellung von Versicherungsunterlagen) und 07/1987 (Kontenklärung) gab er folgenden schulischen und beruflichen Werdegang an:
09/1946 - 06/1950 Gymnasium, Abschluss der 10. Klasse
09/1960 - 04.06.1952 Technikum, Reifezeugnis als Elektrotechniker
20.11.1986 Anerkennung des Reifezeugnisses für die Zulassung zum Studium
21.10.1999 Anerkennung als Elektrotechniker
1955/56, 1959/60, 1963-1966 Schlesische Technische Hochschule, Abendstudium 09/1955 - 25.06.1960 Abschlussdiplom der höheren Studien 1.Grad, Ingenieur-Elektriker (Elektroingenieur), (1955-1960: 10 Semester)
25.05.1984 Anerkennung als Dipl.Ing. (FH)
25.04.1966 Abschlussdiplom der höheren Studien 2. Grad, Magister Ingenieur der Elektrik (1963 - 1966: 5 Semester, 15.02.1966: Diplom-Prüfung)
01.12.1981 Anerkennung als Dipl. Ing.
01.08.1952 - 17.11.1952 und 21.10.1954 - 31.12.1954 stellv. Leiter des elektrotechtechnischen Laboratoriums
18.11.1952 - 20.10.1954 Pflichtwehrdienst 01.01.1955 - 30.06.1960 Leiter des elektrotechnischen Laboratoriums
01.07.1960 - 28.02.1979 Betriebsführer jeweils Kraftwerk H. (08/1952 - 02/1979) 01.03.1979 - 30.09.1981 Bergwerksinspektor 1960 ff. Lehrtätigkeit (nebenberuflich)
03/1976 ff. bzw. ab 02.1978 Übersetzer bzw. Dolmetscher (nebenberuflich)
01.10.1981 - 6.10.1981 Flüchtlingslager Österreich
07.10.1981 Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland
08.10.1981 - 30.12.1982 arbeitslos, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Deutschlehrgänge
Mit Vormerkungsbescheiden vom 10.02.1989 anerkannte die Beklagte als Beitragszeiten nach § 15 FRG in der Rentenversicherung der Angestellten (Anlage 1 B zu § 22 FRG) in Leistungsgruppe 4 die Zeit von 01.09.1952 - 17.11.1952 und 02.11.1954 - 25.06.1960, in Leistungsgruppe 3 die Zeit von 26.06.1960 - 15.02.1966, in Leistungsgruppe 2 die Zeit von 16.02.1966 - 28.02.1979, in der knappschaftlichen Rentenversicherung, Technische Angestellte über Tage (Anlage 1 C II b), in Leistungsgruppe 2 die Zeit von 01.03.1979 - 23.09.1981 sowie als Ersatzzeit die Zeit des militärischen Dienstes von 18.11.1952 - 27.10.1954.
Mit Widerspruch vom 09.03.1989 begehrte der Kläger die Einstufung der Zeit von 01.08.1952 - 17.11.1952 und von 01.01.1955 - 30.06.1960 in Leistungsgruppe 2, der Zeit von 01.07.1960 - 28.02.1979 in Leistungsgruppe 1 (jeweils Anlage 1 B zu § 22 FRG), sowie der Zeit von 01.03.1979 - 30.09.1981 in Leistungsgruppe 1 (Anlage 1 C II). Er sei ab 8/52 stellvertretender Leiter, ab 01.01.1955 Leiter des - aus 6 Sektionen bestehenden - elektrotechnischen Laboratoriums mit 26 Mitarbeitern gewesen, der Arbeitsbereich habe das ganze Kraftwerk umfasst. Ab 01.07.1960 bis 28.02.1979 sei er Betriebsführer gewesen, allein verantwortlich für die allgemein technische und operative Leitung des Kraftwerks und Vorgesetzter des gesamten Betriebspersonals von ca. 95 Personen (4 Meister sowie Maschinisten, Betriebselektriker, Betriebsschlosser). Als Bergwerksinspektor (01.03. 1979 - 30.09.1981) sei er für 13 Bergwerke und 4 Betriebe der Kohlenindustrie im Bereich des Umweltschutzes mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnissen verantwortlich gewesen. 10 Inspektionen unter Tage pro Monat seien Pflicht gewesen. Seine Tätigkeit habe er am 30.09.1981 aufgegeben, nicht am 23.09.1981.
Mit (Teilabhilfe-) Bescheid vom 19.06.1989 erkannte die Beklagte die Zeit vom 01.08.1952 bis 31.08.1952 als Beitragszeit nach Leistungsgruppe 4 an. Mit weiterem (Teilabhilfe-) Bescheid vom 18.12.1989 wurde die Zeit vom 01.01.1958 - 25.06.1960 in Leistungsgruppe 3 (bisher: Leistungsgruppe 4 bis 25.06.1960) festgestellt. Mit Bescheid vom 20.05.1992 anerkannte die Beklagte unter Berücksichtigung der Neuregelung zum 01.01.1992 folgende Beitragszeiten nach dem FRG i.V.m. mit dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA) nur noch zu 5/6 (bisher 6/6) an: 01.08.1952 - 17.11.1952, 21.10.1954 - 31.12.1957 (in Leistungsgruppe 4), 01.01.1958 - 23.11.1959 (in Leistungsgruppe 3). Der Grundwehrdienst (18.11.1952 - 20.10.1954) wurde als Beitragszeit mit 75 v.H. des Durchschnittseinkommens aller Versicherten berücksichtigt.
Ab 01.04.1992 bewilligte die Beklagte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige und wies darauf hin, dass die im Bescheid vom 20.05.1992 geltend gemachten Ansprüche vorerst außer Betracht blieben (vgl. Bescheid vom 15.10.1992, Anlage 10, Zahlbetrag ab 01.12.1992: 2.670,46 DM).
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1994 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.02.1989 zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 18.12.1989 abgeholfen worden sei. Die "mehrjährige Berufserfahrung" i.S. der Einstufung in Leistungsgruppe 3 sei erst mit dem Aufstieg zum Leiter des elektrotechnischen Laboratoriums (01.01.1955) nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Berufsstellung (01.01.1958) erfüllt. Das Merkmal "besondere Erfahrungen" i.S. der Einstufung in Leistungsgruppe 2 sei erst mit dem Erwerb des Diploms als Magister-Ingenieur der Elektrik ab 16.02.1966 erfüllt. Die Einstufung in Leistungsgruppe 1 ab Vollendung des 45. Lebensjahres komme nicht in Betracht, da eine Aufsichts- und Dispositionsbefugnis in leitender Stellung gefehlt habe. Eine Einstufung als technischer Angestellter in Leistungsgruppe 1 (über Tage, Knappschaft, 01.03.1979 - 23.09.1981) scheitere am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, da die Tabellenwerte während des streitigen Zeitraums identisch seien. Die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 FRG (i.d.F. ab 01.01.1992) für die Beitragszeiten von 01.08.1952 - 23.11.1959 sei nicht zu beanstanden.
Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Nach Vorlage weiterer Unterlagen aus dem Heizkraftwerk H. hat die Beklagte die Zeit von 01.08.1952 - 17.11.1952 und von 21.10.1954 - 23.11.1959 in ungekürztem Umfang zu 6/6 anerkannt und die Rente mit Bescheid vom 18.10.1996 neu festgestellt (Zahlbetrag ab 01.12.1996: 2.991,34 DM). Mit weiterem Bescheid vom 15.03.2001 (Zahlbetrag ab 01.05.2001: 3.162,07 DM) hat die Beklagte Erziehungszeiten für den Sohn J. (geboren: 1964) rückwirkend zum Rentenbeginn neu berücksichtigt. Im Erörterungstermin vom 14.03.2002 hat der Kläger seine Tätigkeit als Betriebsleiter/Betriebsführer sowie die organisatorischen Strukturen im Kraftwerk H. erläutert. Die Punkte "Minderung der Entgeltpunkte/Beitragsbemessungsgrenze für die Jahre 1974 und 1981, Bewertung der ersten Berufsjahre, Höhereinstufung der knappschaftlichen Zeiten von 1979 bis 1981 sowie die Zuordnung der Jahre 1952 bis 28.02.1979 zur knappschaftlichen Versicherung" sind vom Kläger für erledigt erklärt worden.
Durch Urteil vom 26.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bewertung der in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten richte sich nach den Anlagen 1 bis 16 FRG (vgl. Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 FANG). Soweit für die Zeit von 16.02.1966 - 31.12.1976 eine höhere Einstufung als Leistungsgruppe B 2 begehrt werde, sei die Klage mangels Beschwer unzulässig. Denn bei gleich hohen Bruttojahresentgelten für die Leistungsgruppen B 1 und B 2 ergebe sich kein höherer Rentenanspruch. Die begehrte Zuordnung in Leistungsgruppe B 3 (01.08.1952 - 17.11.1952, 21.10.1954 - 31.12.1957) sei nicht begründet, die Einstufung in Leistungsgruppe B 4 bis 31.12.1957 sei nicht zu beanstanden. Eine "mehrjährige Berufserfahrung" nach Leistungsgruppe B 3 werde regelmäßig mit dem 30. Lebensjahr und damit nach etwa 10 Jahren Berufserfahrung erworben. Eine solche Berufserfahrung liege weder bei Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Elektrotechniker im August 1952 noch als Leiter des elektrotechnischen Labors (ab 01.01.1955 bis 31.12.1957) im Kraftwerk H. vor.
Ebenso wenig komme eine Einstufung in Leistungsgruppe B 2 für die geltend gemachte Zeit (21.10.1954 - 30.06.1960, 01.07.1960 - 15.02.1966) in Betracht. Bei dem damaligen Lebensalter des Klägers (in 10/1954 etwa 23,5 Jahre, in 2/1966 knapp 35 Jahre) fehle es an den geforderten "besonderen Erfahrungen", auch wenn der Kläger am 25.06.1960 den Grad eines Ingenieur-Elektrikers erlangt habe. In der Anlage 1 B zur FRG seien Ingenieure über 45 Jahren in Leistungsgruppe 2 aufgeführt. Schließlich scheitere auch die begehrte Einstufung in Leistungsgruppe B 1 ab 01.07.1960 -28.02.1979. Der Kläger habe als Betriebsleiter nicht zur höchsten Entscheidungsebene des Kraftwerks gehört, die über den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens zu bestimmen gehabt habe. Nach seinen eigenen Angaben sei er dem Chefingenieur (technischer Direktor), dieser wiederum dem Kraftwerksdirektor unterstellt gewesen. Zudem habe der Kläger habe lediglich ein fachliches Weisungsrecht gehabt. Endlich sei das SG nicht überzeugt, dass für die Zeit ab 24.09.1981 noch Arbeitsentgelt gezahlt und Beiträge entrichtet worden seien, selbst wenn der Arbeitsvertrag erst zum 30.09.1981 aufgelöst worden sei. So habe der polnische Versicherungsträger am 26.08.1981 eine Beschäftigungs- und Versicherungszeit bis zum 23.09.1981 bestätigt.
Seine zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung hat der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen gestützt. Als einer von drei Betriebsleitern sei er während des Schichtdienstes Vorgesetzter des gesamten Betriebspersonals, bei Spät- und Nachtschicht sogar Vorgesetzter aller im Kraftwerk Beschäftigten gewesen. Bei Einstellungen habe er eine Empfehlung abgegeben, Entlassungen habe es in der sozialistischen Planwirtschaft praktisch nicht gegeben. Eine höhere Einstufung nach Erwerb des Ingenieur-Elektrikers im Jahr 1960, der einem Diplom-Ingenieur (FH) gleichgestellt worden sei, sei gerechtfertigt. Die Auffassung der Beklagten, die Ausbildung an einer Fachhochschule sei einer solchen an einer Fachschule gleichzusetzen, habe er ausreichend widerlegt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.04.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1994 und der Bescheide vom 18.10.1996 und 15.03.2001 zu verurteilen, a) den Zeitraum vom 01.08.1952 - 17.11.1952 und 21.10.1954 - 31.12.1954 der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen b) den Zeitraum vom 01.01.1955 - 31.5.1960 der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen c) den Zeitraum vom 01.06.1960 - 28.02.1979 der Leistungsgruppe 1 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen d) den Zeitraum vom 01.03.1979 - 30.09.1981 der Leistungsgruppe 1 unter Tage in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Anlage 1 zu § 22 FRG zuzuordnen, e) die Zeit vom 24.09.1981 - 30.09.1981 als Beitragszeit anzuerkennen und f) die Rente ab 01.04.1992 neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge, die erledigten Prozessakten des SG München, S 16 An 900/84 (Urteil vom 30.01.1986: Klageabweisung, betreffend Witwerrente nach der am 13.07.1982 verstorbenen Ehefrau; Bayer. LSG, L 13 An 186/86, Urteil vom 11.05.1988: Zurückweisung der Berufung; BSG, 4 Ba 180/88, Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) sowie S 2 An 274/91 (Urteil vom 19.08.1992: Klage auf höhere Leistungsgruppeneinstufung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1982 - 31.07.1982 nach der verstorbenen Ehefrau im Wege des § 44 SGB X durch den Ehemann als Rechtsnachfolger, Klageabweisung), des Bayer. Landessozialgerichts (L 11 An 122/92, Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.1993) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren begehrt, den Zeitraum vom 01.03.1979 - 30.09.1981 der Leistungsgruppe 1 unter Tage in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Anlage 1 zu § 22 FRG zuzuordnen, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Denn im Erörterungstermin vor dem SG hat er die Höherstufung der knappschaftlichen Zeiten von 1979 bis 1981 für erledigt erklärt. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG vor, da die Beklagte in die Klageänderung nicht eingewilligt hat und eine solche auch nicht sachdienlich erscheint. Eine erneute Überprüfung kommt nur im Wege des § 44 SGB X in Betracht.
Ebenso wenig sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Bescheide vom 18.10.1996 und 15.03.2001 Gegenstand des Berufungsverfahrens nach § 96 SGG geworden. Grundlage dieser Bescheide ist der Rentenbescheid vom 15.10.1992, der die dem Kläger ab 01.04.1992 zustehende Rente ausdrücklich unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 20.05.1992 geltend gemachten Ansprüche berechnet. In der dortigen Anlage 10, Seite 2, dieses Bescheides wird eine Neufeststellung in Aussicht gestellt, wenn und soweit dieses Verfahren (gemeint ist das Verfahren betreffend die Leistungsgruppeneinstufung, etc.) zu Gunsten des Klägers beendet wird. Der Bescheid vom 18.10.1996, der die Zeiten von 01.08.1952 - 17.11.1952 sowie von 21.10.1954 - 23.11.1959 zu 6/6 (bisher: 5/6, vgl. Bescheid vom 20.05.1992) anerkennt, ist lediglich ein Ausführungsbescheid, der ein im SG-Verfahren angenommenes Anerkenntnis ausführt. Der Bescheid vom 15.03.2001 betrifft überhaupt keinen hier streitigen Gegenstand. Dort werden allein die Kindererziehungszeit und die Berücksichtigungszeiten für den Sohn J. nach dem Tod der Mutter dem Kläger zuerkannt und die Rente entsprechend neu festgestellt.
Die Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger die begehrte Einstufung in Leistungsgruppe 3 (01.08.1952 - 17.11.1952, 21.10.1954 - 31.12.1954), in Leistungsgruppe 2 (01.01.1955 - 31.05.1960) sowie in Leistungsgruppe 1 (01.06.1960 - 28.02.1979), jeweils nach Anlage 1 B zu § 22 FRG, nicht zusteht.
Anspruchsgrundlage für die rentenrechtliche Berücksichtigung der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten ist § 22 Abs.1 Satz 2 FRG (in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung, vgl. Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. b FANG idF. des RÜG vom 25.07.1991, BGBl I S. 1606, deutsch-polnisches Sozialversicherungsabkommen vom 09.10.1975, DPSA 1975, Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA 1990, vom 08.12.1990), da der Kläger vor dem 31.12.1990 seinen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat (hier: 07.10.1981), hier noch wohnhaft ist und die Zahlung der Rente vor dem 01.01.1996 (hier: 01.04.1992) beginnt. Das hat zur Folge, dass abweichend von der ab 01.01.1992 geltenden Fassung des § 22 Abs. 4 FRG (idF. des RÜG) die Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nicht auf 70 v.H. gekürzt worden sind. Für die somit gemäß §§ 15, 16 FRG grundsätzlich anzuerkennenden Zeiten war die Rentenbemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 1 FRG nach Maßgabe der Anlagen 1-16 zu ermitteln, wobei der Kläger entsprechend der ausgeübten Beschäftigung als Angestellter einer Leistungsgruppe nach Anlage 1 Buchstaben B bzw. C zu § 22 FRG zuzuordnen ist.
Für die hier streitigen Zeiträume kann der Kläger keine Zuordnung in höhere Leistungsgruppen beanspruchen. Die Beklagte hat auf der Grundlage der in Anlage 1 B zu § 22 FRG enthaltenen Definitionen der Leistungsgruppen den Kläger in Leistungsgruppe 4 (01.08.1952 - 17.11.1952, 21.10.1954 - 31.12.1957), in Leistungsgruppe 3 (01.01.1958 - 15.2.1966) und in Leistungsgruppe 2 (16.02.1966 - 28.02.1979) eingestuft. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden, wie das SG unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung ausführlich und zutreffend dargestellt hat. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die zur Begründung der Berufung vorgetragenen Argumente vermögen eine vom SG abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechtfertigen.
So kommt eine Einstufung in Leistungsgruppe 3 für die Zeit vor dem 01.01.1958 nicht in Betracht, da das Merkmal "mehrjährige Berufserfahrung" in diesem Zeitraum nicht erfüllt ist. Welche Zeitdauer der Berufsausbildung für den Erwerb der Berufserfahrungen erforderlich ist, lässt sich einmal aus einer Wertung im Verhältnis zu der nächsthöheren und nächstniedrigeren Leistungsgruppe (sog. Stufenverhältnis, vgl. "Die Leistungsgruppeneinstufung nach dem FRG in der Angestelltenversicherung", in Beilage zu: Die Angestelltenversicherung Nr. 5/1981, S.1 ff, 17) und zum anderen aus den Altersangaben entnehmen, die zum überwiegenden Teil den Einzelbeispielen zugeordnet sind. Diese Altersangaben sind aber keine absolute Größe, sondern gehen davon aus, dass der entsprechende Beruf oder ein artverwandter Durchgangsberuf, beginnend vom üblichen Eintrittsalter, durchgehend ausgeübt wird und dass dann in aller Regel bei Erreichen des in den Einzelbeispielen erwähnten Alters davon ausgegangen werden kann, dass die für die entsprechende Leistungsgruppeneinstufung notwendige berufliche Erfahrung erreicht ist. Aus den Altersangaben der Einzelbeispiele zu Leistungsgruppe 3 ergibt sich, dass diese in der Regel nach einer etwa zehnjährigen Berufstätigkeit im gleichen Beruf oder über einen entsprechend kenntnismäßig artverwandten Durchgangsberuf erworben werden. Denn in aller Regel sind in den Einzelbeispielen Altersangaben ab 30 Jahren zugeordnet, was insbesondere auch für Berufe mit ohnehin schon qualifizierter Ausbildung gilt (vgl. BSG SozR 5050 § 22 FRG Nr. 13).
Nach diesen Grundsätzen erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Leistungsgruppe 3 vor dem 01.01.1958 nicht. Nach den Angaben des Klägers zur Kontenklärung ist davon auszugehen, dass der Kläger zum 01.01.1955 Leiter des elektrotechnischen Labors im Kraftwerk H. geworden ist. Die Zuerkennung der Leistungsgruppe 3 beim Alter von knapp 27 Jahren zum 01.01.1958 ist nicht zu beanstanden. Denn das Merkmal "mehrjährige Berufserfahrung" ist erst mit dem beruflichen Aufstieg zum Leiter des elektrotechnischen Laboratoriums und einer dreijähriger Bewährung in dieser Berufsstellung ausreichend erfüllt.
Ebenso wenig ist die Feststellung zu beanstanden, dass dem Kläger ab 16.02.1966 die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuerkannt worden ist. Ein früherer Zeitpunkt scheitert am Merkmal "besondere Erfahrungen" (vgl. Satz 1 der Definition der Leistungsgruppe 2). Auch hier ist das Stufenverhältnis von Leistungsgruppe 5 zu Leistungsgruppe 1 zu beachten. So bedeuten die "besonderen Erfahrungen" der Leistungsgruppe 2 zwangsläufig mehr als die "mehrjährigen Berufserfahrungen" der Leistungsgruppe 3 und erst recht mehr als die "mehrjährige Berufstätigkeit" der Leistungsgruppe 4. Nach der gefestigten Rechtsprechung liegen "besondere Erfahrungen" erst nach rund zwanzig- bis fünfundzwanzigjähriger Berufsausübung vor. Bis dahin hat der Angestellte in etwa das 45. Lebensjahr erreicht. Erst von diesem Lebensalter an verfügt er über "besondere Erfahrungen". Ausnahmsweise können "besondere Erfahrungen" schon früher vorhanden sein, wenn eine besonders qualifizierte Berufsausbildung wie ein erfolgreich abgeschlossenes akademisches Studium vorliegt.
Die Beklagte hat hier den Kläger mit Erwerb des Diploms als Magister-Ingenieur der Elektrik (Diplom-Ingenieur) ab 16.02.1966 in Leistungsgruppe 2 eingestuft. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger knapp 35 Jahre alt. Anhaltspunkte für einen früheren Zeitpunkt sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob der Erwerb des Grades Ingenieur-Elektriker zum 25.06.1960 (in Deutschland als Diplom-Ingenieur -FH- anerkannt) als eine besonders qualifizierte Berufsausbildung einzustufen ist oder nicht, kommt bereits zu diesem Zeitpunkt eine Einstufung in Leistungsgruppe 2 nicht in Betracht. Aus der Anlage 1 B zu § 22 FRG, die entgegen der Ansicht des Klägers für die Leistungsgruppen weiterhin anwendbar ist, ist der Ingenieur in Leistungsgruppe 3 von 30 bis 45 Jahren und in der Leistungsgruppe 2 im Alter von über 45 Jahren eingestuft. Wenn die Beklagte hier den Kläger im Alter von 35 Jahren in Leistungsgruppe 2 einstuft, hat sie den ihr zu Verfügung stehenden Spielraum unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs bereits voll ausgeschöpft.
Für die vom Kläger begehrte Einstufung in Leistungsgruppe 1 ab 01.06.1960, d.h. im Alter von 29 Jahren, sind anhand der geforderten Tatbestandsmerkmale keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die Einstufung in Leistungsgruppe 1 setzt voraus, dass der Angestellte unternehmerische Funktionen zumindest hinsichtlich eines Teilbereichs des Unternehmens oder der Dienststelle selbständig und selbstverantwortlich wahrgenommen hat, der Angestellte über besondere Erfahrungen verfügt hat und die Tätigkeit sich in einem Rahmen abgespielt hat, dem erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zugekommen ist.
Vorliegend mangelt es dem Kläger insbesondere an der Aufsichts- und Dispositionsbefugnis in leitender Stellung. Dies gilt auch für die allein vorstellbare Einstufung in Leistungsgruppe 1 ab Vollendung des 45. Lebensjahres. Wie sich aus den Angaben des Klägers vor dem SG und der übersandten Tätigkeitsbeschreibung ergibt, war der Kläger als einer von drei Betriebsleitern für den reibungslosen Ablauf des Kraftwerks verantwortlich. Er hat jedoch keine Entscheidungen treffen können, die das Kraftwerk insgesamt betroffen haben. Für Einstellungen und Entlassungen von Personal war er nicht zuständig, selbst wenn er für Einstellungen Empfehlungen hat geben können. Ein maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens ist daher nicht zu erkennen. Dies erschließt sich auch daraus, dass der Kläger nach dem Generaldirektor und dem Chefingenieur mit zwei weiteren Betriebsleitern auf der dritten Führungsebene angesiedelt war.
Soweit die Abführung von Beiträgen zum polnischen Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 24.09.1981 - 30.09.1981 streitig ist, verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG ebenfalls auf die überzeugenden Ausführungen des SG und insbesondere auf die Bescheinigung des polnischen Sozialversicherungsträgers vom 26.08.1982.
Nach alledem ist die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved