Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 40/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 384/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 19.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1947 geborene Kläger erhob am 29.11.1978 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) mit dem Ziel, die Beklagte zur weiteren Förderung seiner Techniker-Ausbildung zu verpflichten (Az: S 7 AL 39/79). Ferner erhob er am 11.09.1978 in diesem Zusammenhang Klage auf Schadensersatz (Az: S 7 AL 252/78).
Die Beklagte wies im Klageverfahren darauf hin, dass nach dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.1978 eine Wiederholung des vierten Semesters der Bildungsmaßnahme zum Elektrotechniker nicht in Betracht gekommen sei, da bereits das dritte Semester im Rahmen einer Wiederholung zweimal habe gefördert werden müssen. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung sei ausschließlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.1979 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers (Rechtsanwalt Dr.A.) daraufhin nach Rücksprache mit diesem die Klagen zurück. Diese Erklärung wurde vorgelesen und vom Prozessbevollmächtigen genehmigt.
Am 02.02.1999 erhob der Kläger erneut Klage zum SG mit dem Antrag, die Elektrotechniker-Ausbildung auf Kosten der Beklagten nachholen zu dürfen und einen rentenrechtlichen Schaden festzustellen. Verwaltungsverfahren hatte der Kläger vor Klageerhebung nicht erneut eingeleitet. Er bezeichnete die Rücknahme der Klagen vom 11.07.1979 als rechtswidrig. Diese sei durch das SG und die Beklagte absichtlich herbeigeführt worden. Trotz bestandener Zwischenprüfung habe der Psychologe K. der Beklagten seine Erfolgsaussichten verneint. Daraufhin sei die Förderung eingestellt worden. Gegen den Psychologen stelle er Strafantrag.
Mit Urteil vom 19.09.2000 wies das SG die Klagen als unzulässig ab. Es führte aus, eine Wiederaufnahme des früheren Klageverfahrens komme nicht in Betracht. Diese sei wegen Ablaufs der Fünfjahresfrist des § 586 Abs 2 ZPO unzulässig. Eine Umdeutung des Klageantrags in eine Anfechtungs- und Leistungsklage scheide wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens aus. Für eine Feststellungsklage fehle es am Rechtsschutzinteresse. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches mangele es ebenfalls an einer Ausgangsentscheidung.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und beantragt sinngemäß, die Beklagte zur Förderung der Techniker-Ausbildung bzw zur Ausbildung zum Steuergehilfen sowie zu rechtenrechtlichem Schadensersatz zu verurteilen. Einen weiteren Antrag stelle er nicht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es sei beim Arbeitsamt ein entsprechender Antrag auf Fortsetzung bzw Nachholung der 1977 abgebrochenen Elektrotechnikerausbildung aktuell nicht gestellt worden, so dass auch kein diesbezügliches Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei. Es handele sich offensichtlich um den Versuch der Wiederaufnahme von Vorgängen aus dem Jahre 1977. Die Verwaltungsunterlagen aus dem Jahr 1977 seien jedoch bereits vernichtet.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten des Klägers, auf die Archivakten des Sozialgerichts Würzburg und des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Bei der Klage vom 02.02.1999, die der Kläger irrig als Widerklage (§ 100 SGG) bezeichnete, handelt es sich im Kern um einen Widerruf der Klagerücknahme vom 11.07.1979, da die Rücknahmeerklärung nach Ansicht des Klägers rechtswidrig bewirkt worden sei. Die Klageverfahren S 7 AL 252/78 und S 7 AL 39/79 wurden durch die Zurücknahmeerklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.1979 jedoch wirksam beendet.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Rücksprache mit diesem im Termin vom 11.07.1979 ausdrücklich erklärt, dass er die Klagen zurücknehme. Diese Erklärung war eindeutig und vom Erklärungswillen des Prozessbevollmächtigten und offensichtlich auch des Klägers umfasst. Dies ergibt sich daraus, dass sie von dem Erklärenden nach nochmaligem Vorlesen ausdrücklich genehmigt wurde (§ 162 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) und der Kläger nicht widersprochen hat.
Die erklärte Klagerücknahme ist nicht wirksam widerrufen worden. Zwar ist ein Widerruf grundsätzlich nicht ausgeschlossen, aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 179, 180 SGG iVm §§ 578, 579, 580 ZPO möglich. Es sind aber weder Nichtigkeitsgründe noch Restitutionsgründe iS §§ 579, 580 ZPO ersichtlich. Der Kläger hat solche auch nicht geltend machen können. Im Übrigen sind gemäß § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO Nichtigkeits- und Restitutionsklagen nach Ablauf von 5 Jahren unstatthaft. Eine Anfechtung der Klagerücknahme kommt nach herrschender Meinung ohnehin nicht in Betracht (BSGE 14, 138; BSG SozR Nr 3 § 119 BGB; BSG SozR 1500 § 102 Nr 2; BSG Urteil vom 19.03.2002 - B 9 V 75/01 B - = HVBG-Info 2002, 2150 - 2152).
Die Klageverfahren S 7 AL 252/78 und S 7 AL 39/79 sind somit durch wirksame Rücknahmeerklärung vom 11.07.1979 beendet worden.
Eine vom Kläger geltend gemachte Förderung zum Steuergehilfen war nicht Gegenstand der o.a. Klageverfahren der Jahre 1978/ 1979. Sie wurde mit der Klageschrift vom 02.02.1999 erstmals gerichtlich geltend gemacht. Allerdings hat die Beklagte hierüber - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden, so dass eine Anfechtungsklage nicht in Betracht kommt. Eine andere Klageart scheidet ebenfalls aus.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1947 geborene Kläger erhob am 29.11.1978 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) mit dem Ziel, die Beklagte zur weiteren Förderung seiner Techniker-Ausbildung zu verpflichten (Az: S 7 AL 39/79). Ferner erhob er am 11.09.1978 in diesem Zusammenhang Klage auf Schadensersatz (Az: S 7 AL 252/78).
Die Beklagte wies im Klageverfahren darauf hin, dass nach dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.1978 eine Wiederholung des vierten Semesters der Bildungsmaßnahme zum Elektrotechniker nicht in Betracht gekommen sei, da bereits das dritte Semester im Rahmen einer Wiederholung zweimal habe gefördert werden müssen. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung sei ausschließlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.1979 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers (Rechtsanwalt Dr.A.) daraufhin nach Rücksprache mit diesem die Klagen zurück. Diese Erklärung wurde vorgelesen und vom Prozessbevollmächtigen genehmigt.
Am 02.02.1999 erhob der Kläger erneut Klage zum SG mit dem Antrag, die Elektrotechniker-Ausbildung auf Kosten der Beklagten nachholen zu dürfen und einen rentenrechtlichen Schaden festzustellen. Verwaltungsverfahren hatte der Kläger vor Klageerhebung nicht erneut eingeleitet. Er bezeichnete die Rücknahme der Klagen vom 11.07.1979 als rechtswidrig. Diese sei durch das SG und die Beklagte absichtlich herbeigeführt worden. Trotz bestandener Zwischenprüfung habe der Psychologe K. der Beklagten seine Erfolgsaussichten verneint. Daraufhin sei die Förderung eingestellt worden. Gegen den Psychologen stelle er Strafantrag.
Mit Urteil vom 19.09.2000 wies das SG die Klagen als unzulässig ab. Es führte aus, eine Wiederaufnahme des früheren Klageverfahrens komme nicht in Betracht. Diese sei wegen Ablaufs der Fünfjahresfrist des § 586 Abs 2 ZPO unzulässig. Eine Umdeutung des Klageantrags in eine Anfechtungs- und Leistungsklage scheide wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens aus. Für eine Feststellungsklage fehle es am Rechtsschutzinteresse. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches mangele es ebenfalls an einer Ausgangsentscheidung.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und beantragt sinngemäß, die Beklagte zur Förderung der Techniker-Ausbildung bzw zur Ausbildung zum Steuergehilfen sowie zu rechtenrechtlichem Schadensersatz zu verurteilen. Einen weiteren Antrag stelle er nicht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es sei beim Arbeitsamt ein entsprechender Antrag auf Fortsetzung bzw Nachholung der 1977 abgebrochenen Elektrotechnikerausbildung aktuell nicht gestellt worden, so dass auch kein diesbezügliches Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei. Es handele sich offensichtlich um den Versuch der Wiederaufnahme von Vorgängen aus dem Jahre 1977. Die Verwaltungsunterlagen aus dem Jahr 1977 seien jedoch bereits vernichtet.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten des Klägers, auf die Archivakten des Sozialgerichts Würzburg und des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Bei der Klage vom 02.02.1999, die der Kläger irrig als Widerklage (§ 100 SGG) bezeichnete, handelt es sich im Kern um einen Widerruf der Klagerücknahme vom 11.07.1979, da die Rücknahmeerklärung nach Ansicht des Klägers rechtswidrig bewirkt worden sei. Die Klageverfahren S 7 AL 252/78 und S 7 AL 39/79 wurden durch die Zurücknahmeerklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.1979 jedoch wirksam beendet.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Rücksprache mit diesem im Termin vom 11.07.1979 ausdrücklich erklärt, dass er die Klagen zurücknehme. Diese Erklärung war eindeutig und vom Erklärungswillen des Prozessbevollmächtigten und offensichtlich auch des Klägers umfasst. Dies ergibt sich daraus, dass sie von dem Erklärenden nach nochmaligem Vorlesen ausdrücklich genehmigt wurde (§ 162 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) und der Kläger nicht widersprochen hat.
Die erklärte Klagerücknahme ist nicht wirksam widerrufen worden. Zwar ist ein Widerruf grundsätzlich nicht ausgeschlossen, aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 179, 180 SGG iVm §§ 578, 579, 580 ZPO möglich. Es sind aber weder Nichtigkeitsgründe noch Restitutionsgründe iS §§ 579, 580 ZPO ersichtlich. Der Kläger hat solche auch nicht geltend machen können. Im Übrigen sind gemäß § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO Nichtigkeits- und Restitutionsklagen nach Ablauf von 5 Jahren unstatthaft. Eine Anfechtung der Klagerücknahme kommt nach herrschender Meinung ohnehin nicht in Betracht (BSGE 14, 138; BSG SozR Nr 3 § 119 BGB; BSG SozR 1500 § 102 Nr 2; BSG Urteil vom 19.03.2002 - B 9 V 75/01 B - = HVBG-Info 2002, 2150 - 2152).
Die Klageverfahren S 7 AL 252/78 und S 7 AL 39/79 sind somit durch wirksame Rücknahmeerklärung vom 11.07.1979 beendet worden.
Eine vom Kläger geltend gemachte Förderung zum Steuergehilfen war nicht Gegenstand der o.a. Klageverfahren der Jahre 1978/ 1979. Sie wurde mit der Klageschrift vom 02.02.1999 erstmals gerichtlich geltend gemacht. Allerdings hat die Beklagte hierüber - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden, so dass eine Anfechtungsklage nicht in Betracht kommt. Eine andere Klageart scheidet ebenfalls aus.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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