Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1255/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 726/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. August 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2001 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Waisenrente anstelle von Beitragserstattung.
Die im Kosovo (UN-Administration) wohnhafte Klägerin ist die Mutter des am 1952 geborenen und am 06.08.1983 verstorbenen Versicherten A. R. , der die jugoslawische Staatsangehörigkeit besessen hat. Dieser hat in Deutschland vom 11.01. 1970 bis 19.04.1973 Versicherungsbeiträge entrichtet. Im ehemaligen Jugoslawien hat er keine Versicherungszeiten.
1984 wurde die Klägerin zum Vormund der vier zwischen 16.01. 1978 und 30.10.1983 geborenen Kinder des Verstorbenen bestellt.
Der Erstantrag der Klägerin auf Witwen- und Waisenrente vom 24.06.1985 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 26.03.1987 mit der Begründung abgelehnt, statt der erforderlichen Wartezeit von 60 Kalendermonaten habe der Verstorbene lediglich 40 Monate an anrechnungsfähigen Versicherungszeiten. Auch der Antrag auf Rückerstattung der Beiträge war erfolglos (Bescheid vom 17.09.1987 - Widerspruchsbescheid vom 12.11.1987 - Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.10.1988 - Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 10.08.1989). Anspruchsberechtigt sei lediglich die Witwe.
Am 28.10.1996 beantragte die Klägerin erneut die Beitragserstattung und legte eine Bescheinigung der Gemeindeversammlung P. vom 21.10.1996 vor, wonach sie Vormund der vier Kinder des verstorbenen Versicherten sei. Angesichts der Wiederverheiratung der Witwe bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.1997 die Erstattung der Beiträge und errechnete einen Erstattungsbetrag in Höhe von 4.662,70 DM. Der am 04.02.1997 abgesandte Bescheid war mit der Belehrung versehen, Widerspruch könne innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe eingelegt werden.
Am 12.05.1997 ging bei der Beklagten ein Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28.01.1997 und gleichzeitig ein Antrag auf Waisenrente für die vier Waisen ein.
Wegen Verfristung wurde der Widerspruch am 11.08.1997 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 29.09.1997 erhobenen Klage hat die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vormund Waisenrente für ihre vier Enkel begehrt. Dazu hat sie behauptet, dass der Versicherte auch in der Schweiz Beiträge zur Rentenversicherung erbracht und damit die Wartezeit erfüllt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, mangels Verwaltungsentscheidung über den mit dem Widerspruch gestellten Antrag auf Waisenrente sei die Klage unzulässig. Sie sei auch unbegründet, weil nach der Beitragserstattung keine Rentenleistung mehr zustehe und der Anspruch selbst bei unterbliebener Beitragserstattung an der fehlenden Wartezeit scheitere.
Gegen das am 27. Januar 1999 zugestellte Urteil vom 26.08.1998 hat die Klägerin am 17. Februar 1999 Berufung eingelegt und Zahlung der Waisenrente an sie als Vormund beantragt.
Zur materiell-rechtlichen Entscheidung über den Waisenrentenanspruch ist das Verfahren ausgesetzt worden. Am 03.07.2001 hat die Beklagte der Klägerin gegenüber einen Bescheid erlassen, worin sie den Waisenrentenantrag vom 12.05.1997 mangels Wartezeiterfüllung abgelehnt hat.
Die Klägerin hat am 07.12.2001 um ein Urteil gebeten und die Bitte um Vorlage von Vollmachten aller volljährigen Waisen trotz mehrfacher Mahnung unbeantwortet gelassen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.07.2001 sowie unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 26.08.1998 und des Bescheids vom 28.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.08.1997 zu verurteilen, Waisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.08.1998 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 03.07.2001 abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist neben dem Urteil des Sozialgerichts vom 26. August 1998 und dem Bescheid der Beklagten vom 28.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.1997 auch der nach Berufungseinlegung erlassene Bescheid vom 03.07.2001. Zwar stellt dieser eine Waisenrentengewährung ablehnende Bescheid keine Abänderung bzw. keinen Ersatz des Beitragserstattungsbescheids vom 28.01.1997 dar, so dass § 96 Abs.1 SGG nicht unmittelbar Anwendung findet. Weil § 96 SGG aber weit auszulegen ist und der maßgebliche Gesichtspunkt die Prozessökonomie darstellt, ist die Einbeziehung des auf Veranlassung des Berufungsgerichts erlassenen Bescheids in den Prozessstoff geboten. Für eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs.1 SGG ist dann Raum, wenn der neue Bescheid den Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits beeinflussen kann, so dass immerhin ein innerer Zusammenhang besteht, und zum anderen der Grundgedanke der Vorschrift die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes rechtfertigt; hierunter fallen die Prozessökonomie und der Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen (BSG vom 9. September 1982 in SozR 1500 § 96 Nr.27). Die im jüngsten Bescheid geregelte Frage eines Leistungsanspruchs der Waisen hängt auch davon ab, dass eine Beitragserstattung nicht erfolgt ist. Die neue Bescheid- regelung ist daher geeignet, den Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits, zu dem auch der Verzicht auf einen Beitragserstattungsanspruch gehört, zu beeinflussen. Die Klägerin, die seit Bewilligung der Beitragserstattung anstelle der einmali- gen Leistung Dauerleistungen an die Waisen erstrebt, kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist, von der nach der Übersendung des Bescheids am 03.07.2001 wohl auszugehen ist, nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden. Nach der Aussetzung des Berufungsverfahrens zur materiell-rechtlichen Entscheidung über den Waisenrentenanspruch konnte sie davon ausgehen, dass der zu erlassende Bescheid Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens würde.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Zwar erscheint es fraglich, ob die Klägerin nach wie vor auch nur für ein Enkelkind Vormund ist. Immerhin wurde noch am 21.10.1996, als das älteste Kind S. bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte, die Vormundschaft für alle vier Enkelkinder bescheinigt, so dass die Vormundschaft in Serbien wohl nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet. Mittlerweile ist das jüngste Enkelkind bereits 19 Jahre alt und der Bestand der Vormundschaft ungeklärt. Das von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsrecht der Klägerin kann jedoch aus einem anderen Gesichtspunkt bejaht werden. Neben der gesetzlich vorgesehenen Prozessstandschaft ist auch die gewillkürte Prozessstandschaft zulässig. Sie setzt ein eigenes Rechtsschutzinteresse voraus (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 54 Rdz.11). Als alleiniger Adressat des rentenablehnenden Bescheids vom 03.07.2001 und als Großmutter der Anspruchsberechtigten, die über § 73 Abs.2 Satz 2 SGG jederzeit eine Parteiänderung herbeiführen kann, muss es der Klägerin gestattet sein, Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben.
Berufung und Klage erweisen sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. August 1998 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 28.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.1997 und der Bescheid vom 03.07.2001. Den Waisen steht Beitragserstattung, hingegen keine Waisenrente zu.
Soweit die Klägerin Leistungen an sich beantragt, ist die Berufung bereits mangels Aktivlegitimation unbegründet. Ansprüche der Waisen stehen ausschließlich diesen zu.
Die Klägerin kann aber auch keine Waisenrentenleistung an die Enkelkinder beanspruchen.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Waisenrente gemäß § 48 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren durch den verstorbenen Elternteil bis zu dessen Tod (§ 50 Abs.1 SGB VI). Für die allgemeine Wartezeit werden rechtswirksam gezahlte Beiträge nach Bundesrecht, aber auch Versicherungszeiten in Jugoslawien berücksichtigt (§ 51 Abs.1 SGB VI, Art.25 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens übersoziale Sicherheit vom 12.10.1968). Der Versicherte hat in Deutschland 40 Kalendermonate an Versicherungsbeiträgen zurückgelegt, die bislang nicht erstattet sind. Der streitgegenständliche Beitragserstattungsbescheid vom 28.01.1997 ist nicht bestandskräftig, nachdem dagegen rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden ist. In entsprechender Anwendung von § 87 Abs.1 Satz 2 SGG stand der Klägerin nach Bekanntgabe des Bescheids vom 28. Januar 1997 am 28.03.1997 eine Dreimonatsfrist offen. Der Widerspruch vom 12.05.1997 ist daher entgegen dem Wortlaut des Widerspruchsbescheids als rechtzeitig zu betrachten.
Über die in Deutschland zurückgelegten 40 Kalendermonate an Beitragszeiten hinaus kann der Versicherte keine anrechenbaren Beitragszeiten vorweisen. In Jugoslawien hat er keinerlei Beiträge entrichtet. Ob der Versicherte in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt war, wo die Waisen angeblich Waisenrente beziehen, kann dahinstehen. Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25.02.1964 (BGBl. 1965 II, S.1294) sind eindeutig nur die Staatsbürger der vertragsschließenden Parteien (Art.1 SVA) berechtigt bzw. findet das Abkommen keine Anwendung auf Drittbürger (Art.3 SVA). Als jugoslawischer Staatsbürger gehörte der Versicherte nicht zum begünstigten Personenkreis des SVA. Schließlich ist die Gleichstellung der Versicherungszeiten im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen auf die Zeiten im Vertragsland beschränkt. Die Behauptung der Klägerin, der Versicherte habe mehr als 60 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt, ist daher widerlegt.
Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Beitragserstattungsbewilligungsbescheids ergeben sich nicht. Trotz Widerspruchs der Klägerin gegen diesen begünstigenden Bescheid ist im wohl- verstandenen Interesse der Klägerin von keinem Verzicht im Sinn des § 46 SGB I auszugehen. Die Klägerin wollte auf dem Rechtsweg lediglich ein Mehr an Leistungen, keineswegs ein Minus erreichen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2001 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Waisenrente anstelle von Beitragserstattung.
Die im Kosovo (UN-Administration) wohnhafte Klägerin ist die Mutter des am 1952 geborenen und am 06.08.1983 verstorbenen Versicherten A. R. , der die jugoslawische Staatsangehörigkeit besessen hat. Dieser hat in Deutschland vom 11.01. 1970 bis 19.04.1973 Versicherungsbeiträge entrichtet. Im ehemaligen Jugoslawien hat er keine Versicherungszeiten.
1984 wurde die Klägerin zum Vormund der vier zwischen 16.01. 1978 und 30.10.1983 geborenen Kinder des Verstorbenen bestellt.
Der Erstantrag der Klägerin auf Witwen- und Waisenrente vom 24.06.1985 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 26.03.1987 mit der Begründung abgelehnt, statt der erforderlichen Wartezeit von 60 Kalendermonaten habe der Verstorbene lediglich 40 Monate an anrechnungsfähigen Versicherungszeiten. Auch der Antrag auf Rückerstattung der Beiträge war erfolglos (Bescheid vom 17.09.1987 - Widerspruchsbescheid vom 12.11.1987 - Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.10.1988 - Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 10.08.1989). Anspruchsberechtigt sei lediglich die Witwe.
Am 28.10.1996 beantragte die Klägerin erneut die Beitragserstattung und legte eine Bescheinigung der Gemeindeversammlung P. vom 21.10.1996 vor, wonach sie Vormund der vier Kinder des verstorbenen Versicherten sei. Angesichts der Wiederverheiratung der Witwe bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.1997 die Erstattung der Beiträge und errechnete einen Erstattungsbetrag in Höhe von 4.662,70 DM. Der am 04.02.1997 abgesandte Bescheid war mit der Belehrung versehen, Widerspruch könne innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe eingelegt werden.
Am 12.05.1997 ging bei der Beklagten ein Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28.01.1997 und gleichzeitig ein Antrag auf Waisenrente für die vier Waisen ein.
Wegen Verfristung wurde der Widerspruch am 11.08.1997 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 29.09.1997 erhobenen Klage hat die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vormund Waisenrente für ihre vier Enkel begehrt. Dazu hat sie behauptet, dass der Versicherte auch in der Schweiz Beiträge zur Rentenversicherung erbracht und damit die Wartezeit erfüllt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, mangels Verwaltungsentscheidung über den mit dem Widerspruch gestellten Antrag auf Waisenrente sei die Klage unzulässig. Sie sei auch unbegründet, weil nach der Beitragserstattung keine Rentenleistung mehr zustehe und der Anspruch selbst bei unterbliebener Beitragserstattung an der fehlenden Wartezeit scheitere.
Gegen das am 27. Januar 1999 zugestellte Urteil vom 26.08.1998 hat die Klägerin am 17. Februar 1999 Berufung eingelegt und Zahlung der Waisenrente an sie als Vormund beantragt.
Zur materiell-rechtlichen Entscheidung über den Waisenrentenanspruch ist das Verfahren ausgesetzt worden. Am 03.07.2001 hat die Beklagte der Klägerin gegenüber einen Bescheid erlassen, worin sie den Waisenrentenantrag vom 12.05.1997 mangels Wartezeiterfüllung abgelehnt hat.
Die Klägerin hat am 07.12.2001 um ein Urteil gebeten und die Bitte um Vorlage von Vollmachten aller volljährigen Waisen trotz mehrfacher Mahnung unbeantwortet gelassen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.07.2001 sowie unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 26.08.1998 und des Bescheids vom 28.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.08.1997 zu verurteilen, Waisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.08.1998 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 03.07.2001 abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist neben dem Urteil des Sozialgerichts vom 26. August 1998 und dem Bescheid der Beklagten vom 28.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.1997 auch der nach Berufungseinlegung erlassene Bescheid vom 03.07.2001. Zwar stellt dieser eine Waisenrentengewährung ablehnende Bescheid keine Abänderung bzw. keinen Ersatz des Beitragserstattungsbescheids vom 28.01.1997 dar, so dass § 96 Abs.1 SGG nicht unmittelbar Anwendung findet. Weil § 96 SGG aber weit auszulegen ist und der maßgebliche Gesichtspunkt die Prozessökonomie darstellt, ist die Einbeziehung des auf Veranlassung des Berufungsgerichts erlassenen Bescheids in den Prozessstoff geboten. Für eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs.1 SGG ist dann Raum, wenn der neue Bescheid den Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits beeinflussen kann, so dass immerhin ein innerer Zusammenhang besteht, und zum anderen der Grundgedanke der Vorschrift die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes rechtfertigt; hierunter fallen die Prozessökonomie und der Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen (BSG vom 9. September 1982 in SozR 1500 § 96 Nr.27). Die im jüngsten Bescheid geregelte Frage eines Leistungsanspruchs der Waisen hängt auch davon ab, dass eine Beitragserstattung nicht erfolgt ist. Die neue Bescheid- regelung ist daher geeignet, den Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits, zu dem auch der Verzicht auf einen Beitragserstattungsanspruch gehört, zu beeinflussen. Die Klägerin, die seit Bewilligung der Beitragserstattung anstelle der einmali- gen Leistung Dauerleistungen an die Waisen erstrebt, kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist, von der nach der Übersendung des Bescheids am 03.07.2001 wohl auszugehen ist, nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden. Nach der Aussetzung des Berufungsverfahrens zur materiell-rechtlichen Entscheidung über den Waisenrentenanspruch konnte sie davon ausgehen, dass der zu erlassende Bescheid Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens würde.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Zwar erscheint es fraglich, ob die Klägerin nach wie vor auch nur für ein Enkelkind Vormund ist. Immerhin wurde noch am 21.10.1996, als das älteste Kind S. bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte, die Vormundschaft für alle vier Enkelkinder bescheinigt, so dass die Vormundschaft in Serbien wohl nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet. Mittlerweile ist das jüngste Enkelkind bereits 19 Jahre alt und der Bestand der Vormundschaft ungeklärt. Das von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsrecht der Klägerin kann jedoch aus einem anderen Gesichtspunkt bejaht werden. Neben der gesetzlich vorgesehenen Prozessstandschaft ist auch die gewillkürte Prozessstandschaft zulässig. Sie setzt ein eigenes Rechtsschutzinteresse voraus (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 54 Rdz.11). Als alleiniger Adressat des rentenablehnenden Bescheids vom 03.07.2001 und als Großmutter der Anspruchsberechtigten, die über § 73 Abs.2 Satz 2 SGG jederzeit eine Parteiänderung herbeiführen kann, muss es der Klägerin gestattet sein, Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben.
Berufung und Klage erweisen sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. August 1998 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 28.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.1997 und der Bescheid vom 03.07.2001. Den Waisen steht Beitragserstattung, hingegen keine Waisenrente zu.
Soweit die Klägerin Leistungen an sich beantragt, ist die Berufung bereits mangels Aktivlegitimation unbegründet. Ansprüche der Waisen stehen ausschließlich diesen zu.
Die Klägerin kann aber auch keine Waisenrentenleistung an die Enkelkinder beanspruchen.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Waisenrente gemäß § 48 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren durch den verstorbenen Elternteil bis zu dessen Tod (§ 50 Abs.1 SGB VI). Für die allgemeine Wartezeit werden rechtswirksam gezahlte Beiträge nach Bundesrecht, aber auch Versicherungszeiten in Jugoslawien berücksichtigt (§ 51 Abs.1 SGB VI, Art.25 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens übersoziale Sicherheit vom 12.10.1968). Der Versicherte hat in Deutschland 40 Kalendermonate an Versicherungsbeiträgen zurückgelegt, die bislang nicht erstattet sind. Der streitgegenständliche Beitragserstattungsbescheid vom 28.01.1997 ist nicht bestandskräftig, nachdem dagegen rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden ist. In entsprechender Anwendung von § 87 Abs.1 Satz 2 SGG stand der Klägerin nach Bekanntgabe des Bescheids vom 28. Januar 1997 am 28.03.1997 eine Dreimonatsfrist offen. Der Widerspruch vom 12.05.1997 ist daher entgegen dem Wortlaut des Widerspruchsbescheids als rechtzeitig zu betrachten.
Über die in Deutschland zurückgelegten 40 Kalendermonate an Beitragszeiten hinaus kann der Versicherte keine anrechenbaren Beitragszeiten vorweisen. In Jugoslawien hat er keinerlei Beiträge entrichtet. Ob der Versicherte in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt war, wo die Waisen angeblich Waisenrente beziehen, kann dahinstehen. Nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25.02.1964 (BGBl. 1965 II, S.1294) sind eindeutig nur die Staatsbürger der vertragsschließenden Parteien (Art.1 SVA) berechtigt bzw. findet das Abkommen keine Anwendung auf Drittbürger (Art.3 SVA). Als jugoslawischer Staatsbürger gehörte der Versicherte nicht zum begünstigten Personenkreis des SVA. Schließlich ist die Gleichstellung der Versicherungszeiten im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen auf die Zeiten im Vertragsland beschränkt. Die Behauptung der Klägerin, der Versicherte habe mehr als 60 Kalendermonate an Beitragszeiten zurückgelegt, ist daher widerlegt.
Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Beitragserstattungsbewilligungsbescheids ergeben sich nicht. Trotz Widerspruchs der Klägerin gegen diesen begünstigenden Bescheid ist im wohl- verstandenen Interesse der Klägerin von keinem Verzicht im Sinn des § 46 SGB I auszugehen. Die Klägerin wollte auf dem Rechtsweg lediglich ein Mehr an Leistungen, keineswegs ein Minus erreichen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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