Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 119/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 201/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.04.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin Verletztenrente auf Dauer zusteht.
Die am 1941 geborene Klägerin erlitt am 17.01.1997 als Fahrgast eines verunfallten Busses auf dem Weg zur Arbeit eine Fraktur des Sitz- und Schambeines. Nach Einholung eines Ersten Rentengutachtens des Chirurgen Dr.H. vom 09.04.1999 anerkannte die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalles "Nach knöchern fest verheilten Brüchen des Sitz- und Schambeines sowie des vorderen Beckenringes links: Bewegungseinschränkung, Minderbelastbarkeit und Empfindungsstörungen des Hüftgelenkes und Beckens, Narbenbildung im Hüftgelenksbereich, röntgenologisch erkennbare Veränderungen in den ehemaligen Verletzungsbereichen." Als unfallfremd bewertete sie: Senk-Spreizfuß-Hammerzehenbildung beiderseits, Entfernung der Gallenblase (1984), Adipositas. Sie gewährte eine vorläufige Rente mit Bescheid vom 03.05.1999 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH ab 09.03.1999.
Die Beklagte zog einen Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.E. vom 15.07.1999 bei und ließ die Klägerin von dem Chirurgen Dr.L. untersuchen (Zweites Rentengutachten vom 10.09.1999). Dieser diagnostizierte eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit der linken Beckenhälfte und der linken Hüfte sowie eine unfallbedingte Verschlimmerung vorbestehender Leiden, wie Coxarthrose sowie chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei Osteochondrose, Spondylose und Spondylosis deformans mit deutlichen degenerativen Veränderungen der Bandscheiben bei LWK 4/LWK 5 sowie LWK 5/SWK 1, deutliche Verkleinerung des Foramen obturatum durch die Einstauchung der früheren Frakturen des oberen und unteren Schambeinastes. Als vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderungen führte er auf: Pfannenerkerarthrose beider Hüften, Iliosakralarthose, chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei Spondylosis und Spondylosis deformans sowie Bandscheibendegeneration bei LWK 4/LWK 5 und LWK 5/SWK 1. Die MdE bewertete er weiterhin mit 20 vH. Der fachärztliche Berater der Beklagten, Dr.S. , hielt eine Arthrose beider Hüftgelenke sowie eine Arthrose beider Kreuzdarmbeinfugen und ein chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Bandscheiben der LWS für unfallunabhängig und eine Rente nach einer MdE von 20 vH nicht für gerechtfertigt (Stellungnahme vom 12.10.1999). Nach Anhörung entzog die Beklagte die vorläufige Rente mit Bescheid vom 25.11.1999. Als Unfallfolge erkannte sie ohne MdE rentenberechtigenden Grades an: "Nach knöchern fest verheilten Brüchen des Sitz- und Schambeines sowie des vorderen Beckenringes links: Minderbelastbarkeit und Empfindungsstörungen des linken Beckens und Beines". Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Dr.S. vom 07.02.2000 mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2000 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 25.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2000 aufzuheben und ihr auch über den Monat November 1999 hinaus eine Rente nach einer MdE von 20 vH zu gewähren. Das SG hat ärztliche Unterlagen über die Klägerin beigezogen und von dem Chirurgen Dr.K. ein Gutachten vom 08.03.2001 eingeholt. Dieser stellte fest, dass es durch den Bruch im Bereich des Sitz- und Schambeinastes des Beckens links zu keiner Verformung des Beckenringes gekommen ist. Ebenso konnte er keine Auswirkungen auf die Kreuz-Dambeinfugen beobachten. Die Brüche seien in regelrechter Stellung zur Ausheilung gekommen und eine Belastungsminderung habe nicht nachgewiesen werden können. Hierzu hätte es des Nachweises einer Kalksalzminderung auf der zumindest unfallverletzten Seite bedurft, was sich im Röntgenbefund nicht dargestellt habe, ebenso konnten keine relevanten Seitendifferenzen bezüglich der Muskelmasse festgestellt werden und auch die Fußsohlenbeschwielung war seitengleich ausgebildet. Ein Abstellen allein auf die angegebene Schmerzhaftigkeit seitens des Bruchausheilungszustandes hielt Dr.K. nicht für gerechtfertigt, da bei Unterstellung einer überdurchschnittlichen Schmerzhaftigkeit sich diese in sekundären Auswirkungen hätten zeigen müssen. Es hätte dann zu objektiv nachweisbaren Zeichen einer Belastungsminderung kommen müssen, die hier nicht gegeben seien. Die ansonsten wahrscheinlich zu machende Schmerzhaftigkeit auf Grund der ausgeheilten Knochenbrüche sei in der normalen MdE-Schätzung enthalten, funktionelle Beeinträchtigungen außer einer eingeschränkten Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes auf Grund von Gegenspannen hätten nicht befundet werden können. Die MdE schätzte er ab 30.10.1999 mit 10 vH ein.
Der anschließend gehörte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. hat in seinem Gutachten vom 13.11.2001 Unfallfolgen auf seinem Fachgebiet ebenfalls nicht feststellen können. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2002 abgewiesen und sich im Wesentlichen auf die von ihm eingeholten ärztlichen Gutachten berufen. Es ist von einer Besserung der Unfallfolgen ausgegangen und hat ein objektives Substrat für die geklagte Schmerzhaftigkeit der ausgeheilten Fraktur nicht feststellen können. Eine reaktive depressive Entwicklung mit somatischer Fixierung als Folge des erlittenen Unfalls hat es ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie begehrt als weitere Unfallfolge anzuerkennen: Minderbelastbarkeit und Empfindungsstörungen des linken Beckens und Beines, Verschlimmerung der Coxarthrose, Beschwerden durch die bis zum Unfall symptomlose Hüftgelenksarthrose beidseits, Schädigung des linksseitigen Kreuz/Darmbeingelenkes, Narbenbildung im Hüftgelenkbereich, Verschlimmerung des chronisch rezidivierenden LWS-Syndroms bei Osteochondrose, Spondylose und Spondylosis deformans. Ebenso sei auch eine seelische Belastung als Unfallfolge anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 24.04.2002 sowie den Bescheid vom 25.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2000 aufzuheben und ihr über den Monat November 1999 hinaus eine Rente nach einer MdE von 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 24.04.2002 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die beigezogene Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Bayreuth und die Akte der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, die Unfallakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verletztenrente auf Dauer wegen des Unfalles vom 17.01.1997. Das SG hat die Klage zu Recht abgwiesen.
Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sieht der Senat gem § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer (weiteren) Darstellung der Gründe ab. Neue Gesichtspunkte, die zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen Veranlassung gegeben hätten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin Verletztenrente auf Dauer zusteht.
Die am 1941 geborene Klägerin erlitt am 17.01.1997 als Fahrgast eines verunfallten Busses auf dem Weg zur Arbeit eine Fraktur des Sitz- und Schambeines. Nach Einholung eines Ersten Rentengutachtens des Chirurgen Dr.H. vom 09.04.1999 anerkannte die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalles "Nach knöchern fest verheilten Brüchen des Sitz- und Schambeines sowie des vorderen Beckenringes links: Bewegungseinschränkung, Minderbelastbarkeit und Empfindungsstörungen des Hüftgelenkes und Beckens, Narbenbildung im Hüftgelenksbereich, röntgenologisch erkennbare Veränderungen in den ehemaligen Verletzungsbereichen." Als unfallfremd bewertete sie: Senk-Spreizfuß-Hammerzehenbildung beiderseits, Entfernung der Gallenblase (1984), Adipositas. Sie gewährte eine vorläufige Rente mit Bescheid vom 03.05.1999 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH ab 09.03.1999.
Die Beklagte zog einen Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.E. vom 15.07.1999 bei und ließ die Klägerin von dem Chirurgen Dr.L. untersuchen (Zweites Rentengutachten vom 10.09.1999). Dieser diagnostizierte eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit der linken Beckenhälfte und der linken Hüfte sowie eine unfallbedingte Verschlimmerung vorbestehender Leiden, wie Coxarthrose sowie chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei Osteochondrose, Spondylose und Spondylosis deformans mit deutlichen degenerativen Veränderungen der Bandscheiben bei LWK 4/LWK 5 sowie LWK 5/SWK 1, deutliche Verkleinerung des Foramen obturatum durch die Einstauchung der früheren Frakturen des oberen und unteren Schambeinastes. Als vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderungen führte er auf: Pfannenerkerarthrose beider Hüften, Iliosakralarthose, chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei Spondylosis und Spondylosis deformans sowie Bandscheibendegeneration bei LWK 4/LWK 5 und LWK 5/SWK 1. Die MdE bewertete er weiterhin mit 20 vH. Der fachärztliche Berater der Beklagten, Dr.S. , hielt eine Arthrose beider Hüftgelenke sowie eine Arthrose beider Kreuzdarmbeinfugen und ein chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Bandscheiben der LWS für unfallunabhängig und eine Rente nach einer MdE von 20 vH nicht für gerechtfertigt (Stellungnahme vom 12.10.1999). Nach Anhörung entzog die Beklagte die vorläufige Rente mit Bescheid vom 25.11.1999. Als Unfallfolge erkannte sie ohne MdE rentenberechtigenden Grades an: "Nach knöchern fest verheilten Brüchen des Sitz- und Schambeines sowie des vorderen Beckenringes links: Minderbelastbarkeit und Empfindungsstörungen des linken Beckens und Beines". Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Dr.S. vom 07.02.2000 mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2000 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 25.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2000 aufzuheben und ihr auch über den Monat November 1999 hinaus eine Rente nach einer MdE von 20 vH zu gewähren. Das SG hat ärztliche Unterlagen über die Klägerin beigezogen und von dem Chirurgen Dr.K. ein Gutachten vom 08.03.2001 eingeholt. Dieser stellte fest, dass es durch den Bruch im Bereich des Sitz- und Schambeinastes des Beckens links zu keiner Verformung des Beckenringes gekommen ist. Ebenso konnte er keine Auswirkungen auf die Kreuz-Dambeinfugen beobachten. Die Brüche seien in regelrechter Stellung zur Ausheilung gekommen und eine Belastungsminderung habe nicht nachgewiesen werden können. Hierzu hätte es des Nachweises einer Kalksalzminderung auf der zumindest unfallverletzten Seite bedurft, was sich im Röntgenbefund nicht dargestellt habe, ebenso konnten keine relevanten Seitendifferenzen bezüglich der Muskelmasse festgestellt werden und auch die Fußsohlenbeschwielung war seitengleich ausgebildet. Ein Abstellen allein auf die angegebene Schmerzhaftigkeit seitens des Bruchausheilungszustandes hielt Dr.K. nicht für gerechtfertigt, da bei Unterstellung einer überdurchschnittlichen Schmerzhaftigkeit sich diese in sekundären Auswirkungen hätten zeigen müssen. Es hätte dann zu objektiv nachweisbaren Zeichen einer Belastungsminderung kommen müssen, die hier nicht gegeben seien. Die ansonsten wahrscheinlich zu machende Schmerzhaftigkeit auf Grund der ausgeheilten Knochenbrüche sei in der normalen MdE-Schätzung enthalten, funktionelle Beeinträchtigungen außer einer eingeschränkten Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes auf Grund von Gegenspannen hätten nicht befundet werden können. Die MdE schätzte er ab 30.10.1999 mit 10 vH ein.
Der anschließend gehörte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. hat in seinem Gutachten vom 13.11.2001 Unfallfolgen auf seinem Fachgebiet ebenfalls nicht feststellen können. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2002 abgewiesen und sich im Wesentlichen auf die von ihm eingeholten ärztlichen Gutachten berufen. Es ist von einer Besserung der Unfallfolgen ausgegangen und hat ein objektives Substrat für die geklagte Schmerzhaftigkeit der ausgeheilten Fraktur nicht feststellen können. Eine reaktive depressive Entwicklung mit somatischer Fixierung als Folge des erlittenen Unfalls hat es ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie begehrt als weitere Unfallfolge anzuerkennen: Minderbelastbarkeit und Empfindungsstörungen des linken Beckens und Beines, Verschlimmerung der Coxarthrose, Beschwerden durch die bis zum Unfall symptomlose Hüftgelenksarthrose beidseits, Schädigung des linksseitigen Kreuz/Darmbeingelenkes, Narbenbildung im Hüftgelenkbereich, Verschlimmerung des chronisch rezidivierenden LWS-Syndroms bei Osteochondrose, Spondylose und Spondylosis deformans. Ebenso sei auch eine seelische Belastung als Unfallfolge anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 24.04.2002 sowie den Bescheid vom 25.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2000 aufzuheben und ihr über den Monat November 1999 hinaus eine Rente nach einer MdE von 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 24.04.2002 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die beigezogene Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Bayreuth und die Akte der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, die Unfallakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verletztenrente auf Dauer wegen des Unfalles vom 17.01.1997. Das SG hat die Klage zu Recht abgwiesen.
Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sieht der Senat gem § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer (weiteren) Darstellung der Gründe ab. Neue Gesichtspunkte, die zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen Veranlassung gegeben hätten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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