L 9 AL 283/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 927/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 283/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 21.01.2000 streitig.

Der am 1950 geborene Kläger war zunächst als Bühnenarbeiter, später ohne formelle Ausbildung als Beleuchter beschäftigt. Von 1980 an bezog der Kläger Leistungen der Beklagten und war zeitweise beruflich tätig. Zuletzt stand er vom 05.09. bis 31.10.1994 als Beleuchter bei der N.-GmbH in einem Arbeitsverhältnis.

Vom 29.09.1994 bis 11.06.1996 bezog er Krankengeld, vom 19.05.1998 bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 14.03.1999 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 15.03.1999 Alhi.

Eine wegen des Ausscheidens des Klägers aus der Trainigsmaßnahme MOVE festgesetzte Sperrzeit ab 07.05.1999 wurde auf den Widerspruch des Klägers mit Abhilfebescheid vom 10.12.1999 aufgehoben. Mit Bescheid ebenfalls vom 10.12.1999 hob die Beklagte jedoch die Bewilligung der Alhi mit Wirkung vom 30.06.1999 ganz auf, weil der Kläger ab diesem Tag der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Er habe erklärt, dass er über die Vermittlungsmöglichkeiten nicht mehr der Arbeitsvermittlung sprechen möchte. Gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 30.06.1999 hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Im Anschluss an die erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 02.11.1999 unterstellte die Beklagte die Verfügbarkeit des Klägers und bewilligte ihm mit Bescheid vom 25.11.1999 Alhi ab 02.11.1999. Im November 1999 nahm der Kläger an der Trainingsmaßnahme MOVE teil.

Nach zwei Meldeaufforderungen zum 02. und 10.12.1999, denen der Kläger nicht nachkam, hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 03.12.1999 ganz auf (Bescheid vom 16.12.1999, Widerspruchsbescheid vom 23.03.2000). Klage und Berufung waren erfolglos (S 40 AL 656/00; Urteil des Senats vom 27.03.2000, L 9 AL 175/01).

Am 21.01.2000 sprach der Kläger beim Arbeitsamt München persönlich vor und beantragte die Wiederbewilligung von Alhi. Nach einem Vermerk im Bewerberangebot vom 21.01.2000 war der Kläger nicht bereit, mit dem Arbeitsberater G. (G.) zu sprechen. Daher habe man ihm den Vordruck für den Alhi-Antrag nicht aushändigen können. Der Kläger sei von Herrn K. (K.) informiert worden, dass G. der Ansprechpartner sei. Daraufhin habe der Kläger das Arbeitsamt wutentbrannt verlassen.

Mit einem am 24.01.2000 beim Arbeitsamt eingegangenen Schreiben vom 21.01.2000 ersuchte der Kläger die Beklagte sinngemäß, ihm das Formular für den Leistungsantrag durch die Post zuzusenden und G. nicht als Ansprechpartner zu benennen. Über das Sozialamt sei er nur bis 14.01.2000 krankenversichert. Mit Schreiben vom 21.01.2000 übersandte die Beklagte dem Kläger das beantragte Formular. Nach Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht wies sie den Kläger darauf hin, so lange er nicht mit G. über Vermittlungsmöglichkeiten spreche, sei § 119 SGB III (Verfügbarkeit) nicht erfüllt, so dass jeder Leistungsantrag auf Alg/ Alhi abgelehnt werde.

Am 15.02.2000 gab der Kläger den ausgefüllten Antragsvordruck zurück. Mit Bescheid vom 23.02.2000 lehnte die Beklagte den Alhi-Antrag des Klägers ab. Der Kläger habe erklärt, dass er nicht mit dem zuständigen Vermittler G. reden möchte. Damit stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, sei nicht arbeitslos und habe keinen Leistungsanspruch. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2000 zurück, der dem Kläger am 15.05.2000 zugestellt wurde.

Hiergegen erhoben der Kläger und sein anwaltlicher Bevollmächtigter jeweils am 16.06.2000 Klage zum Sozialgericht München. Der vom Kläger für sein Einwurfeinschreiben verwendete Briefumschlag trägt den Poststempel des Postamtes München 80331 vom 13.06.2000. In einem Erörterungstermin des Sozialgerichts machte er im Wesentlichen geltend, die Gründe, die ihn bewogen hätten, weiterhin nicht mit G. zu sprechen, seien die gleichen gewesen wie im Verfahren S 20 AL 656/00 (L 9 AL 175/01) über die Aufhebung der Alhi-Bewilligung ab 03.12.1999. Danach lehne er G. wegen der von diesem zu verantwortenden Entscheidung über die Verfügbarkeit ab 30.06.1999 ab. Auch habe G. die Maßnahmen nicht aufgegriffen, die ihm von Frau B. (B.) in Aussicht gestellt worden seien.

In einem Schreiben vom 04.03.2001 beschrieb der Kläger unter anderem die Tätigkeit des Arbeitsvermittlers G. ab 27.04.1999: Bei einem Termin am 21.06.1999 habe ihm G. mitgeteilt, Reha sei längst abgelehnt, obwohl ihm Frau B. am 15.06.1999 persönlich berufliche Reha zugesagt habe. Noch am 07.06.1999 habe G. von dem Reha-Antrag angeblich nichts gewusst. Mit Schreiben vom 24.06.1999 habe man ihm einen Vorstellungstermin bei einer Gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung mitgeteilt; die dortigen Alters- und körperlichen Voraussetzungen habe er jedoch nicht erfüllt. All dies habe kurz nach dem Abbruch des Kurses bei CBZ und den ihm von K. im Januar 1999 abverlangten "Blindbewerbungen" als Volontär stattgefunden. Am 07., 08. und 14.06.1999 habe ihm G. Stellen als Bürohilfe angeboten, obwohl er keine Vorkenntnisse habe. Nach den Angaben des Abschnittsleiters K. gehöre er aber zu dem Fachbereich der künstlerischen Berufe. Bei der vierten Meldeaufforderung zum 30.06.1999 sei es angeblich um Fragen der beruflichen Weiterbildung, danach aber nur um seine angebliche Nichtverfügbarkeit gegangen. Weitere Vermittlungsvorschläge habe G. nicht anzubieten gehabt. Nach dem Sperrzeit- bzw. Nichtverfügbarkeitsbescheid vom 05.07.1999 sei für ihn dann auch eine künftige Vertrauensgrundlage endgültig erloschen. Zusätzlich zu den bereits ab 06.05.1999 vorausgegangenen Vorwürfen habe G. bemerkt, sein künftiger Ansprechpartner sei besser als das Sozialamt, gewiss habe er in der C. auch Zoff gemacht und sei doch völlig gesund und nur zu faul zum Arbeiten. Beim Termin vom 21.06.1999 habe ihm G. plötzlich unterstellt, dass er ihn angreifen wolle. Er habe sich jedoch wegen seiner Rückenschmerzen im Sitzen nur etwas nach vorne bewegt gehabt. Nach der Untersuchung durch den Amtsarzt wäre es fairer gewesen, ihm sofort eine berufliche Reha-Maßnahme und auch ein tatsächlich angemessenes Arbeitslosengeld zu gewähren. Mit einem Besuch im Computerbildungszentrum sei es doch nicht getan.

Im Erörterungstermin vom 16.02.2001 hörte das Sozialgericht die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides an. Mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2001, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21.06.2001, wies das Sozialgericht die Klage ab. Infolge seiner Weigerung, mit dem zuständigen Arbeitsvermittler G. zu sprechen, habe der Kläger den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung gestanden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger nach seinen Angaben bereit gewesen sei, mit einem anderen Arbeitsvermittler zusammenzuarbeiten. Die innere Organisation des Arbeitsamtes obliege der Beklagten. Von den drei für den Wirtschaftsbereich, in dem der Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeit wieder Arbeit gesucht habe, tätigen Vermittlern sei bereits früher eine Vermittlerin vom Kläger wegen persönlicher Differenzen abgelehnt und auch die dritte bereits einmal erfolglos im Rahmen einer Teamberatung mit dem Kläger befasst gewesen. Es sei deshalb vertretbar gewesen, es bei der Zuständigkeit des mit der Angelegenheit des Klägers vertrauten Arbeitsberaters G. zu belassen. Dem Kläger habe kein subjektives öffentliches Recht zugestanden, aus dem sich ein Anspruch auf die Zuweisung zu einem anderen Arbeitsberater ergeben könnte. Über die berufliche Rehabilitation des Klägers sei von einer anderen Stelle der Beklagten selbständig und ohne Absprache oder Abstimmung mit dem Arbeitsberater G. zu entscheiden gewesen.

Hiergegen richtet sich die am 23.07.2001, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers. Er macht weiter geltend, er habe G. ablehnen dürfen, weil das Vertrauensverhältnis mit ihm zerstört gewesen sei. Wegen des Vortrags des Klägers im Einzelnen wird auf die von ihm eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.04. 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2000 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 21.01.2000 Alhi zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge die Akten der Beklagten einschließlich der Vermittlungsunterlagen (Ausdrucke des Bewerberangebots) vor- gelegen.

Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 25.03.2003 hat der Senat mit Beschluss vom 27.03.2003 abgelehnt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Die Klage ist zulässig. Zwar wurde sie erst am 16.06.2000 erhoben, obwohl nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 15.05.2000 die Monatsfrist des § 87 Abs.1 Satz 1, Abs.2 SGG mit Ablauf des 15.06.2000, eines Donnerstags, endete. Doch ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren. Aus dem Poststempel vom 13.06.2000 folgt, dass der Kläger die Klageschrift spätestens an diesem Tag der Post übergeben hatte, so dass er nach den gewöhnlichen Beförderungszeiten für Sendungen innerhalb von München mit einer Zustellung spätestens am 15.06.2000 rechnen durfte, also innerhalb der Klagefrist. Die Wiedereinsetzung ist von Amts wegen zulässig, da der Kläger die versäumte Klage am 16.06.2000 nachgeholt hat (§ 67 Abs.2 Satz 4 i.V.m. Satz 3 SGG); auch das Berufungsgericht kann sie in den Gründen seiner Entscheidung aussprechen, wenn das Sozialgericht dies unterlassen hat (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 67 Rdnr.10a, 15, 18).

Dagegen ist die Klage nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alhi ab 21.01.2000.

Die Gewährung von Alhi setzt gemäß § 190 Abs.1 Nr.1 SGB III unter anderem Arbeitslosigkeit voraus. Für diese gelten gemäß § 198 Abs.1 Satz 2 SGB III die Vorschriften über das Alg entsprechend. Gemäß § 118 Abs.1 SGB III ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der (1.) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und (2.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Nach § 119 Abs.1 SGB III sucht eine Beschäftigung, wer (1.) alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (2.) den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

In der vorliegenden Streitsache betrifft die unstreitige Wei- gerung des Klägers, mit dem Arbeitsvermittler G. zu sprechen, nicht das Anspruchsmerkmal des § 119 Abs.1 Nr.1 SGB III, worin vom Arbeitslosen eine aktive Beschäftigungssuche durch Eigenbemühungen verlangt wird. Denn bei der bloßen Bereitschaft des Arbeitslosen, sich den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung zu "stellen", handelt es sich nach der Gesetzesbegründung nicht um Eigenbemühungen im Sinne des § 119 Abs.1 Nr.1 SGB III, sondern um einen der Fälle nach § 119 Abs.1 Nr.2 SGB III (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucksache 13/5676 und 13/4941, abgedruckt bei Hauck/Noftz, SGB III, Band III Materialien M.010, S.75 zu Abs.1). Auch in der Lite- ratur wird zu Recht diese Auffassung vertreten (Wissing in: Wissing und andere, SGB III Arbeitsförderung, § 119 Rdnr.93, 95).

Daher bewirkte die genannte Erklärung des Klägers, mit dem zuständigen Arbeitsvermittler G. nicht sprechen zu wollen, dass er den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes im Sinne des § 119 Abs.1 Nr.2 SGB III nicht zur Verfügung stand. Verfügbarkeit in diesem Sinne bedeutet nicht nur nach § 119 Abs.2 SGB III die Fähigkeit und Bereitschaft des Arbeitslosen zur Arbeit, die in § 119 Abs.3 und 4 näher umschrieben sind. Auch § 119 Abs.3 Nr.3 SGB III ist nicht einschlägig, weil dort nur das Können und das Dürfen zur Befolgung von Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung angesprochen sind. Die Arbeitslosen müssen vielmehr der Arbeitsvermittlung tatsächlich "zur Verfügung stehen", also deren Vermittlungsbemühungen im Prinzip auch zugänglich sein wollen. Das folgt unmittelbar aus Wortlaut und Sinn des § 119 Abs.1 Nr.2 SGB III. Die Begriffsbestimmung der Verfügbarkeit in § 119 Abs.2 SGB III kann insoweit nicht abschließend sein. Durch seine Weigerung, mit G. zu sprechen, war der Kläger aber der Arbeitsvermittlung der Beklagten nicht zugänglich, sondern hat diese verhindert.

Schwerwiegende und wichtige Gründe, die den weiteren Kontakt des Klägers mit G. nicht mehr zumutbar machten, sind nicht ersichtlich. Auch kann eine Besorgnis der Befangenheit des Vermittlers G. im Sinne des § 17 SGB X nicht festgestellt werden; auf die Frage, welche Rechtsfolgen im Einzelnen eine solche Besorgnis bewirkt, kommt es daher hier nicht an.

Zunächst verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 27.03.2003, L 9 AL 175/01. Danach lässt sich aus den Vorhaltungen des Arbeitsvermittlers gegen den Kläger wegen dessen Verhalten in der Trainingsmaßnahme im Mai 1999 und aus der Mitwirkung des Vermittlers an verschiedenen, den Kläger belastenden Maßnahmen im Jahre 1999 nicht ableiten, dass dem Kläger Gespräche mit G. im Rahmen von Arbeitsberatung und -vermittlung unzumutbar gewesen wären. Das gilt auch hinsichtlich des Sachvortrags des Klägers (Schriftsatz vom 25.03.2003), er habe G. wegen dessen Untätigkeit von Juli bis November 1999 für nicht mehr zuständig gehalten.

Auch aus dem zusätzlichen Vortrag des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.03.2001) folgt nichts anderes. Allein aus dem geltend gemachten Umstand, dass G. die von Frau B. in Aussicht gestellten Maßnahmen nicht aufgegriffen habe, lässt sich ein begründetes Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht ableiten. Im Übrigen hat die Reha-Abteilung schließlich derartige Leistungen abgelehnt (Berufungssache L 9 AL 282/01). Frau B. hat hierzu am 24.06.1999 in einem Vermerk im Bewerberangebot festgestellt, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis des § 19 SGB III (Behinderte) gehöre. Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 04.03.2001 lässt nicht erkennen, dass es für den Kläger unzumutbar war, sich von G. als Arbeitsberater und -vermittler betreuen zu lassen. Bei der beruflichen Lage des Klägers, musste im Hinblick auf § 121 Abs.5 SGB III jeder Vermittler auch andere Tätigkeiten und Branchen außerhalb der des Beleuchters in Erwägung ziehen, also auch Tätigkeiten als Bürohilfen oder bei einem Unternehmen für Zeitarbeit. Die Unterlagen der Arbeitsvermittlung (BewA-Ausdrucke) verdeutlichen die Problematik des Klägers. Dieser war zum Beispiel seit Januar 1987 nur in einigen Beschäftigungsverhältnissen tätig, zumeist nur wenige Tage. Dokumentiert sind dort Tätigkeiten (als Beleuchter) vom 03.01. bis 05.02.1987, 29.10. bis 31.10.1991, 26. bis 30.11.1991, am 07.03.1992, 18. bis 20.08.1992 und vom 05.09. bis 18.11.1994 (nach der Arbeitsbescheinigung 05.09. bis 31.10.1994). Im Jahre 1999 war der Kläger demnach beinahe fünf Jahre überhaupt nicht mehr und davor nur sporadisch beruflich tätig gewesen. Im Zeitraum 1989 bis März 2001 hat die Beklagte 45 Vermittlungsversuche unternommen.

In Bezug auf die weiteren vom Kläger im Schriftsatz vom 04.03. 2001 erhobenen Vorwürfe (G. habe unter anderem gesagt, er sei doch völlig gesund und nur zu faul zu arbeiten) kann der Senat unterstellen, dass die behauptete Äußerung gefallen ist. Bei dem dargestellten Berufsweg des Klägers und den dokumentierten Vermittlungsbemühungen der Beklagten ist es nachvollziehbar, wenn ein Arbeitsvermittler im Rahmen eines Gesprächs eine derartige Bewertung abgibt. Ob diese letztlich vollständig zutrifft, ist dabei nicht ausschlaggebend. Jedenfalls lässt sich eine Voreingenommenheit und Parteilichkeit des Vermittlers gegen den Kläger daraus nicht entnehmen. Ein Arbeitsloser muss derartige Einschätzungen hinnehmen, wenn sie nicht völlig aus der Luft gegriffen sind. Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass G. nicht bereit gewesen wäre, seine Einschätzung bei einem entsprechenden Anlass zu ändern.

Da somit nach alledem die Anspruchsvoraussetzung "Arbeitslosigkeit" des § 119 Abs.1 Nr.2 SGB III nicht vorgelegen hat, ist die Berufung des Klägers unbegründet. Die Beklagte durfte den Antrag des Klägers ablehnen. Ein Vorgehen nach den §§ 66, 67 SGB I wegen Verstoßes gegen die in den §§ 60 ff. SGB I geregelten allgemeinen Mitwirkungspflichten war nicht veranlasst (vgl. auch Wissing a.a.O., § 119 Rdnr.95 mit Hinweis auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.10.1997 - L 1 Ar 119/95 - bei einem vergleichbaren Sachverhalt).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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