L 5 RJ 511/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 222/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 511/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 5. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Witwenrente trotz Beitragserstattung.

Die 1943 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige mit dortigem Wohnsitz. Sie ist die Witwe des 1933 geborenen und am 09.11.1981 verstorbenen C. A ... Dieser hatte vom Juli 1961 bis November 1966 in Deutschland Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt. Die Beiträge hierfür wurden ihm auf Antrag vom 16.03.1977 durch rechtskräftigen Bescheid vom 09.02.1978 zurückerstattet und DM 4.075,20 auf sein Konto Nr. bei der Banque C. überwiesen.

Am 17.07.1995 beantragte die Klägerin erneut die Beitragserstattung für ihren verstorbenen Ehemann. Dies lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.1996 ab.

Eine Bitte auf Gewährung von Hinterbliebenenrente vom 19.05. 1997 beantwortete die Beklagte mit Erläuterungsschreiben vom 12.06.1997 abschlägig.

Einen erneuten Antrag auf Witwenrente vom 28.03.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 13.03.2001 ab.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2002 abgewiesen, weil nach Beitragserstattung die gesetzlichen Voraussetzungen einer Hinterbliebenenrente nicht bestünden.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt mit der Bitte um eine neue, positive Entscheidung, um ihre "Rentenansprüche für Überlebende" zu erhalten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2001 sowie den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 05.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 05.09.2002 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der Erstattungsakten der LVA Rheinprovinz. Auf diese sowie auf die Akten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 05.09.2002 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2001, weil die Klägerin gegen die Beklagte keine Leistungsansprüche hat.

Die von der Klägerin begehrte Witwenrente ist eine Rente wegen Todes, die gemäß § 50 Abs.1 Ziffer 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI- nur beansprucht werden kann, wenn die allgemeine Wartzeit von fünf Jahren erfüllt ist. Zur allgemeinen Wartezeit zählen Beitragszeiten, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI).

Pflichtbeiträge nach dem am 09.11.1981 verstorbenen Ehemann der Klägerin wurden diesem gemäß Bescheid und Überweisung vom 09.02.1978 erstattet. Diese Erstattung schließt gemäß § 1303 Abs.7 Reichsversicherungsordnung -RVO- weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Damit bestehen kein Versicherungsverhältnis (§ 210 Abs.6 Satz 2 SGB VI) und keine versicherungsrechtlichen Zeiten mehr. Die Klägerin hat damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die begehrte Hinterbliebenenrente.

Über diese Rechtsfolgen ist die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.1997 sowie 12.06.1997 auch in französischer Sprache aufgeklärt worden. Die Fortführung des Rechtsstreites über zwei Instanzen erscheint deshalb missbräuchlich im Sinne von § 192 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 3 SGG), sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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