Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 KR 205/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1/4 KR 205/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen die Feststellung der Gebührenschuld für die Erinnerungsführerin vom 25.03.2003 über einen Betrag von 8,75 Euro wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem Ausgangsverfahren L 4 KR 205/02 wurde die am 16.10.2002 eingelegte Berufung in der seit März oder April 2000 rechtshängigen Streitsache gegen die Erinnerungsführerin (Ef.) am 17.12. 2002 zurückgenommen. Die Beteiligten stritten dabei um Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 55.007,06 DM wegen überhöht gezahlter Löhne.
Mit Gebührenfeststellung und Kostenrechnung (GuK) vom 11.03. 2003 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) der Ef. Auszüge aus dem Gebührenverzeichnis übersandt, wonach 8,75 Euro zu erstatten seien, weil die Ef. Beigeladene neben der Beklagten und das Verfahren ohne Urteil und Gutachten erledigt sei.
Hiergegen hat die Ef. mit Schreiben vom 25.03.2003 per Fax, eingegangen am gleichen Tag, Erinnerung eingelegt.
Zur Begründung trägt die Ef. im wesentlichen unter Bezugnahme auf Erinnerungen vom 16.10.02 und 11.9.02 vor: Die Erhebung der geforderten Beträge entbehre einer Rechtsgrundlage. Sie sei nach der Fassung des Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch das 6. SGGÄndG von der Erhebung einer Pauschgebühr ausgenommen, da im bezogenen Rechtsstreit weder Kläger noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten und gemäß § 197 a SGG i.d.F. des 6. SGGÄndG damit die Anwendung der §§ 183ff. entfalle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGGÄndG (im folgenden Art. 17). Eine Abhilfe hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) nicht vorgenommen und mit Schreiben vom 15.01.2003 an die Ef. auf vorangegangene Vorgänge mit sogenannten Übergangsfällen, für den das bisherige Pauschgebührenrecht gelte, Bezug genommen.
Die Ef. ist bei ihrer Ansicht geblieben und hat auf ihre am 20.12.2002 vorgetragene Rechtsmeinung in den vorangegangenen Erinnerungen vom 16.10.2002 und 25.10.2002 Bezug genommen. Diese setzen sich im wesentlichen mit einem Urteil des BSG (30.01. 2002, Aktenzeichen B 6 KA 12/01 R) auseinander, in dem zu entscheiden war, ob der unterlegenen Klagepartei auch außergerichtliche Kosten von Beigeladenen aufzuerlegen waren. Diese Entscheidung sei zwar für die Frage der Erhebung von Gerichtskosten sachlich nicht einschlägig. Es falle allerdings auf, dass das BSG an der Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 1 ansetze, obwohl die Begründung des Gesetzgebers besagte Regelung ausschließlich unter dem Aspekt einer Weitergeltung des alten Gebührenrechts abhandele. Im gegenüberstellenden Vergleich von Satz 1 und Satz 2 a.a.0. halte der 6. Senat dafür, es müsse innerhalb des Satzes 2 auf die Rechtshängigkeit des Verfahrens iS von Streitsache abgestellt werden. Mit Bezug auf die Begründung zu Art 18 des Gesetzesentwurfes (der dann unverändert als Art. 17 Abs. 1 Gesetz geworden sei) folgere es, aus der Anordnung der Weitergeltung des bisherigen Gebührenrechts für die in Art. 17 Abs. 1 erfassten Fälle sei "abzuleiten, dass insoweit ...in vertragsärztlichen Streitverfahren ... § 193 Abs. 1 und 4 SGG a.F. uneingeschränkt gelte". Aus den weiteren Entscheidungsgründen trete dann allerdings ein Gesichtspunkt her-vor, der die o.e. Ausführungen des Senats im Ergebnis als obiter dictum erscheinen lasse. Es sei der Rekurs auf die grundlegende Entscheidung BSGE 72, 148 ff. = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1 zur (vormaligen) Frage, ab wann - bei verfassungskonformer Aus-legung - die Neuregelung des § 193 Abs. 4 Satz 2 des SGG idF des Art. 15 Nr. 2 des Gesundheitsstruktur-Gesetzes vom 21.12.92 anzuwenden sei.
Es ließe sich jedenfalls resümieren, dass der 6. Senat die Kostengrundentscheidung auch ohne Bezugnahme des Art. 17 Abs. 1 (bzw. der entsprechenden amtlichen Begründung) hätte treffen können, ja sogar sie selbst bei Fehlen besagter Übergangsregelung ebenso getroffen hätte, und zwar aus denselben Gründen, die zu den o. e. Entscheidungen zu § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG a.F. geführt haben. Dieser Schluss gelte umso mehr, als der 6. Senat an anderer Stelle der Entscheidungsgründe ausdrücklich offen lasse, ob und inwieweit der Gesetzgeber sich der Auswirkungen der Neuregelungen speziell auf vertragsärztliche Streitverfahren überhaupt bewusst gewesen sei. Des weiteren wendet sich die Ef. gegen eine extensive Interpretation des Vertrauensschutzes einer Klagepartei, auch in Rechtsmittelinstanzen von Gerichtskosten verschont zu bleiben. Dem stehe das mit der gesetzlichen Neuregelung verfolgte Anliegen einer Straffung und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens und der Beendigung einer Privilegierung hier nicht schutzwürdiger Personenkreise entgegen. Die Änderung der Verordnung zu § 184 Abs. 2 SGG habe keinen Zusammenhang mit deren Weitergeltung über den 01.01.2002 hinaus.
Der Bezirksrevisor hat für den Erinnerungsgegner i.S. der Rechtsansicht des UdG Stellung genommen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig und formgerecht eingelegt (§ 189 Abs. 2 Satz 2 SGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Staatskasse hat einen Anspruch auf Gebühren von 8,75 Euro. Die Verpflichtung der Ef. folgt aus § 184 i.V.m. der Rechtsverordnung zu § 184 Abs. 2 SGG in der Fassung des 4. Euro Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl I S. 1983).
Der Ef. ist zu konzedieren, dass durch Art. 19 des 6. SGGÄndG das alte Gebührenrecht außer Kraft gesetzt worden ist. Weiter ist es ein allgemein anerkannten Grundsatz, dass neues Recht sofort nach seinem Inkrafttreten gilt (Art. 82 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -), was allerdings im vorliegenden Falle zu keinen Gebühren gemäß § 184 SGG des 6. SGGÄndG führen würde, da die Ef. hier in der Prozessstellung der Beigeladenen fungiert. Entsprechend dem Gebot aus Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Gesetzgeber mit Art. 19 des 6. SGGÄndG das Inkrafttreten der Änderungen im Gebühren- bzw. Kostenvorschriften (Art. 1 Nrn. 61 bis 68 des 6. SGGÄndG) zum 2. Januar 2002 angeordnet (Art. 19 Satz 2 des 6. SGGÄndG). Rechtssystematisch vorangehend (in Art. 17) hat der Gesetzgeber aber als Ausnahme der oben dargestellten grundsätzlichen Rechtslage die Fortgeltung des alten Gebührenrechts in zwei Fallgruppen angeordnet.
Für jede Art von sozialgerichtlicher Streitigkeit - auch Verfahren gem. § 197a SGG des neuen Rechts - ist in Art. 17 Satz 1 bestimmt, dass Gebühren (gemeint sein können hier nur Pauschgebühren, da Gerichtsgebühren damals noch nicht gegeben waren) und Mutwillenskosten nach den bisher geltenden Bestimmungen zu erheben sind, wenn sie am Tag vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG fällig geworden sind - allerdings nur für diesen einen Rechtszug. Dies trifft auf die Streitsachen der Ef. nicht zu, da die Pauschgebühren bzw. Pauschalgebühren hier erst nach Beendigung des Rechtsstreits am 23.10.2002 fällig wurden (vgl. § 185 in jeder Fassung).
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber für die besondere Gruppe der nach neuem Recht gebührenpflichtigen Rechtsstreite zusätzlich noch die Weitergeltung der Anordnungen des Satzes 1 aus Art. 17 Abs. 1 für die gesamte Dauer des Rechtsstreits angeordnet. Denn er bestimmt, dass § 183 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung weitergelte. Darüber hinaus knüpft diese Anordnung an das gesamte alte System an, also auch an Pauschgebühren für Beigeladene (§ 184 Abs. 1 SGG ... "Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten" ... ; wohingegen § 184 i.d.F. des 6. SGGÄndG nur von "Kläger und Beklagte" spricht) und die Weitergeltung der gem. § 184 Abs. 2 SGG erlassenen Rechtsverordnung. Dies ergibt sich aus den im Beschluss des Senats vom 07.01.2003 Az: L 1/8 AL 344/02 genannten Gründen, worauf Bezug genommen wird. Insbesondere soll aber daraus wiederholt werden, dass unter Würdigung der Interessenlage einer bereits bei Rechtshängigkeit eines Prozesses gebührenbelastete Rechtspersonen (die Pauschgebühr entsteht nach altem wie neuem Recht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist, vgl. § 184 Abs. 1 Satz 2 SGG) keine Gründe ersichtlich sind, wonach ein Vertrauen darauf begründet worden wäre, bei Fortführung des Verfahrens in mehreren Instanzen von der Entrichtung dieser Gebühren völlig befreit zu werden. Letztlich meint aber die Ef. wegen der Rechtsänderung gänzlich von derartigen Kosten befreit zu sein. Allenfalls kann sie darauf vertrauen, weiterhin bis zum Ende der Rechtsstreite in allen Instanzenzügen in der bislang mäßigen Form belastet zu werden, mit den seit mehreren Jahrzehnten (seit 1968) unveränderte Gebührensätzen und einer Aufteilung zwischen allen Pauschgebührenpflichtigen. Dies spricht im übrigen - entgegen der Ansicht der Ef. - dafür, die Anordnung gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 dahingehend zu verstehen, dass die alten Vorschriften (Rechtsverordnung zu § 184, die erst zum 02.01.2002 aufgehoben und zuvor einer Änderung unterworfen wurde, obwohl diese vordergründig nur für einen Tag gelten sollte, vgl. Art. 19 Satz 2 i.V.m. Art. 16 des 6. SGGÄndG) und nicht die neuen, dreimal so hohen (jetzt in § 184 direkt geregelten) Gebührensätze Anwendung finden sollen. Aber selbst dieses Vertrauen hat der Gesetzgeber nicht durchgängig geschützt. Denn in Verfahren au-ßerhalb des Anwendungsbereichs von § 197 a SGG sind auch in bereits anhängigen Rechtsstreiten bei Fälligkeit ab 01.01.2002 (in weiteren Instanzen) die höheren Pauschalgebühren zu entrichten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 30.08.2002, Az. B 13 SF 1/02), wenn auch dort wiederum nicht für Beigeladene. Die Gesetzesbegründung lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Einführung von Gerichtskosten einen durch die Kombination von Gerichtskostenfreiheit für natürliche Personen und Pauschgebührenpflicht für die beteiligten Körperschaften und Anstalten geprägten Rechtszustand ablösen soll (BT-Drucks. 14/5943 S 28 f zu Art 1 Nr. 68 (§ 197a)). Erst wenn tatsächlich Gerichtskosten erhoben werden können, entfällt nach dieser Gesetzeskonzeption die Pauschgebühr. Diese Rechtsmeinung wird auch von der gesamten Literatur vertreten (vgl. Wenner, SozSich 2001, 422ff, 428 und Weiser, Mitteilungen der LVA Ober- und Mittelfranken 2002, 298). Sie entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies kommt neben dem erwähnten Beschluss des BSG vom 30.08.2002 (10. Abs. der Gründe) insbesondere auch in der jetzt von der Ef. angeführten Entscheidung zum Ausdruck, die zwar ein Problem nach § 193 Abs. 4 SGG behandelt, in dem aber insgesamt zum Systemwechsel Ausführungen gemacht sind. Gerade die Anführung der Entscheidung des BSG vom 30.01.2002 im Beschluss des Senats vom 07.01.2003 zeigt, dass die im Schriftsatz vom 20.12.2002 vorgebrachten Aspekte wegen der Kenntnis dieser Entscheidung dem Senat bekannt gewesen waren. Der Senat ist allerdings der Rechtsmeinung der Ef. nicht beigetreten. Insbesondere kann er nicht nachvollziehen, weswegen sich aus der Wortwahl des Gesetzgebers mit den Begriffen" Rechtszug "und" Verfahren" bzw. "rechtshängigen Verfahren" keine Weitergeltung des alten Rechts für Verfahren nach § 197 a SGG ergeben solle, wobei hier zugegebenermaßen durchaus nicht nur auf Erkenntnisverfahren abgestellt werden muss. Dennoch kann es auch "Streitsachen" nach § 197a SGG geben.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass in Fallgestaltungen anderer Art, bei denen die Ef. Klägerin oder Beklagte ist, im Falle ihres Unterliegens erhebliche Gerichtskosten anfielen, die sich angesichts eines notwendigen Vertrauensschutzes der Fortgeltung der bisherigen, relativ geringen Pauschgebühren bei Beginn des Rechtsstreits nicht rechtfertigen ließen. Wie schon im Beschluss des Senats vom 07.01.2003 ausgeführt, wird vom Gesetzgeber zwar regelmäßig an dem Grundsatz festgehalten, dass Änderungen des Prozessrechts auch laufende Verfahren erfassen (BVerfGE 65, 76, 98), aber auch, dass die Anwendung dieses Grundsatzes unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes steht (grundlegend BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1 S. 9; s. u.a. weiter BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S. 10 ff) und daher abweichende Übergangsbestimmungen erforderlich sind, die - wie hier - das Vertrauen in bereits anhängigen, laufenden Verfahren schützen.
Im Übrigen werden auch die Überlegungen der Ef. hinsichtlich der Anwendung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gem. § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühren vom 21.12.2000 (BGBl I S. 1983) nicht geteilt. Gerade wegen der Übergangsregelung in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und weil die übrigen Euro-Einführungsgesetze die besondere Interessenlage der Festsetzung von Pauschgebühren nicht berücksichtigte ("krumme Beträge"), hat der Verordnungsgeber hier spezielle Regelungen geschaffen. Dieser Mühe hätte er sich nicht unterziehen müssen, wenn nicht die Fortgeltung des alten Rechts über längere Zeiträume zu erwarten gewesen wäre.
Insgesamt ist damit die Erinnerung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist endgültig (§§ 189, 197 SGG).
Gründe:
I.
In dem Ausgangsverfahren L 4 KR 205/02 wurde die am 16.10.2002 eingelegte Berufung in der seit März oder April 2000 rechtshängigen Streitsache gegen die Erinnerungsführerin (Ef.) am 17.12. 2002 zurückgenommen. Die Beteiligten stritten dabei um Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 55.007,06 DM wegen überhöht gezahlter Löhne.
Mit Gebührenfeststellung und Kostenrechnung (GuK) vom 11.03. 2003 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) der Ef. Auszüge aus dem Gebührenverzeichnis übersandt, wonach 8,75 Euro zu erstatten seien, weil die Ef. Beigeladene neben der Beklagten und das Verfahren ohne Urteil und Gutachten erledigt sei.
Hiergegen hat die Ef. mit Schreiben vom 25.03.2003 per Fax, eingegangen am gleichen Tag, Erinnerung eingelegt.
Zur Begründung trägt die Ef. im wesentlichen unter Bezugnahme auf Erinnerungen vom 16.10.02 und 11.9.02 vor: Die Erhebung der geforderten Beträge entbehre einer Rechtsgrundlage. Sie sei nach der Fassung des Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch das 6. SGGÄndG von der Erhebung einer Pauschgebühr ausgenommen, da im bezogenen Rechtsstreit weder Kläger noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten und gemäß § 197 a SGG i.d.F. des 6. SGGÄndG damit die Anwendung der §§ 183ff. entfalle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGGÄndG (im folgenden Art. 17). Eine Abhilfe hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) nicht vorgenommen und mit Schreiben vom 15.01.2003 an die Ef. auf vorangegangene Vorgänge mit sogenannten Übergangsfällen, für den das bisherige Pauschgebührenrecht gelte, Bezug genommen.
Die Ef. ist bei ihrer Ansicht geblieben und hat auf ihre am 20.12.2002 vorgetragene Rechtsmeinung in den vorangegangenen Erinnerungen vom 16.10.2002 und 25.10.2002 Bezug genommen. Diese setzen sich im wesentlichen mit einem Urteil des BSG (30.01. 2002, Aktenzeichen B 6 KA 12/01 R) auseinander, in dem zu entscheiden war, ob der unterlegenen Klagepartei auch außergerichtliche Kosten von Beigeladenen aufzuerlegen waren. Diese Entscheidung sei zwar für die Frage der Erhebung von Gerichtskosten sachlich nicht einschlägig. Es falle allerdings auf, dass das BSG an der Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 1 ansetze, obwohl die Begründung des Gesetzgebers besagte Regelung ausschließlich unter dem Aspekt einer Weitergeltung des alten Gebührenrechts abhandele. Im gegenüberstellenden Vergleich von Satz 1 und Satz 2 a.a.0. halte der 6. Senat dafür, es müsse innerhalb des Satzes 2 auf die Rechtshängigkeit des Verfahrens iS von Streitsache abgestellt werden. Mit Bezug auf die Begründung zu Art 18 des Gesetzesentwurfes (der dann unverändert als Art. 17 Abs. 1 Gesetz geworden sei) folgere es, aus der Anordnung der Weitergeltung des bisherigen Gebührenrechts für die in Art. 17 Abs. 1 erfassten Fälle sei "abzuleiten, dass insoweit ...in vertragsärztlichen Streitverfahren ... § 193 Abs. 1 und 4 SGG a.F. uneingeschränkt gelte". Aus den weiteren Entscheidungsgründen trete dann allerdings ein Gesichtspunkt her-vor, der die o.e. Ausführungen des Senats im Ergebnis als obiter dictum erscheinen lasse. Es sei der Rekurs auf die grundlegende Entscheidung BSGE 72, 148 ff. = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1 zur (vormaligen) Frage, ab wann - bei verfassungskonformer Aus-legung - die Neuregelung des § 193 Abs. 4 Satz 2 des SGG idF des Art. 15 Nr. 2 des Gesundheitsstruktur-Gesetzes vom 21.12.92 anzuwenden sei.
Es ließe sich jedenfalls resümieren, dass der 6. Senat die Kostengrundentscheidung auch ohne Bezugnahme des Art. 17 Abs. 1 (bzw. der entsprechenden amtlichen Begründung) hätte treffen können, ja sogar sie selbst bei Fehlen besagter Übergangsregelung ebenso getroffen hätte, und zwar aus denselben Gründen, die zu den o. e. Entscheidungen zu § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG a.F. geführt haben. Dieser Schluss gelte umso mehr, als der 6. Senat an anderer Stelle der Entscheidungsgründe ausdrücklich offen lasse, ob und inwieweit der Gesetzgeber sich der Auswirkungen der Neuregelungen speziell auf vertragsärztliche Streitverfahren überhaupt bewusst gewesen sei. Des weiteren wendet sich die Ef. gegen eine extensive Interpretation des Vertrauensschutzes einer Klagepartei, auch in Rechtsmittelinstanzen von Gerichtskosten verschont zu bleiben. Dem stehe das mit der gesetzlichen Neuregelung verfolgte Anliegen einer Straffung und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens und der Beendigung einer Privilegierung hier nicht schutzwürdiger Personenkreise entgegen. Die Änderung der Verordnung zu § 184 Abs. 2 SGG habe keinen Zusammenhang mit deren Weitergeltung über den 01.01.2002 hinaus.
Der Bezirksrevisor hat für den Erinnerungsgegner i.S. der Rechtsansicht des UdG Stellung genommen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig und formgerecht eingelegt (§ 189 Abs. 2 Satz 2 SGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Staatskasse hat einen Anspruch auf Gebühren von 8,75 Euro. Die Verpflichtung der Ef. folgt aus § 184 i.V.m. der Rechtsverordnung zu § 184 Abs. 2 SGG in der Fassung des 4. Euro Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl I S. 1983).
Der Ef. ist zu konzedieren, dass durch Art. 19 des 6. SGGÄndG das alte Gebührenrecht außer Kraft gesetzt worden ist. Weiter ist es ein allgemein anerkannten Grundsatz, dass neues Recht sofort nach seinem Inkrafttreten gilt (Art. 82 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -), was allerdings im vorliegenden Falle zu keinen Gebühren gemäß § 184 SGG des 6. SGGÄndG führen würde, da die Ef. hier in der Prozessstellung der Beigeladenen fungiert. Entsprechend dem Gebot aus Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Gesetzgeber mit Art. 19 des 6. SGGÄndG das Inkrafttreten der Änderungen im Gebühren- bzw. Kostenvorschriften (Art. 1 Nrn. 61 bis 68 des 6. SGGÄndG) zum 2. Januar 2002 angeordnet (Art. 19 Satz 2 des 6. SGGÄndG). Rechtssystematisch vorangehend (in Art. 17) hat der Gesetzgeber aber als Ausnahme der oben dargestellten grundsätzlichen Rechtslage die Fortgeltung des alten Gebührenrechts in zwei Fallgruppen angeordnet.
Für jede Art von sozialgerichtlicher Streitigkeit - auch Verfahren gem. § 197a SGG des neuen Rechts - ist in Art. 17 Satz 1 bestimmt, dass Gebühren (gemeint sein können hier nur Pauschgebühren, da Gerichtsgebühren damals noch nicht gegeben waren) und Mutwillenskosten nach den bisher geltenden Bestimmungen zu erheben sind, wenn sie am Tag vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG fällig geworden sind - allerdings nur für diesen einen Rechtszug. Dies trifft auf die Streitsachen der Ef. nicht zu, da die Pauschgebühren bzw. Pauschalgebühren hier erst nach Beendigung des Rechtsstreits am 23.10.2002 fällig wurden (vgl. § 185 in jeder Fassung).
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber für die besondere Gruppe der nach neuem Recht gebührenpflichtigen Rechtsstreite zusätzlich noch die Weitergeltung der Anordnungen des Satzes 1 aus Art. 17 Abs. 1 für die gesamte Dauer des Rechtsstreits angeordnet. Denn er bestimmt, dass § 183 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung weitergelte. Darüber hinaus knüpft diese Anordnung an das gesamte alte System an, also auch an Pauschgebühren für Beigeladene (§ 184 Abs. 1 SGG ... "Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten" ... ; wohingegen § 184 i.d.F. des 6. SGGÄndG nur von "Kläger und Beklagte" spricht) und die Weitergeltung der gem. § 184 Abs. 2 SGG erlassenen Rechtsverordnung. Dies ergibt sich aus den im Beschluss des Senats vom 07.01.2003 Az: L 1/8 AL 344/02 genannten Gründen, worauf Bezug genommen wird. Insbesondere soll aber daraus wiederholt werden, dass unter Würdigung der Interessenlage einer bereits bei Rechtshängigkeit eines Prozesses gebührenbelastete Rechtspersonen (die Pauschgebühr entsteht nach altem wie neuem Recht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist, vgl. § 184 Abs. 1 Satz 2 SGG) keine Gründe ersichtlich sind, wonach ein Vertrauen darauf begründet worden wäre, bei Fortführung des Verfahrens in mehreren Instanzen von der Entrichtung dieser Gebühren völlig befreit zu werden. Letztlich meint aber die Ef. wegen der Rechtsänderung gänzlich von derartigen Kosten befreit zu sein. Allenfalls kann sie darauf vertrauen, weiterhin bis zum Ende der Rechtsstreite in allen Instanzenzügen in der bislang mäßigen Form belastet zu werden, mit den seit mehreren Jahrzehnten (seit 1968) unveränderte Gebührensätzen und einer Aufteilung zwischen allen Pauschgebührenpflichtigen. Dies spricht im übrigen - entgegen der Ansicht der Ef. - dafür, die Anordnung gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 dahingehend zu verstehen, dass die alten Vorschriften (Rechtsverordnung zu § 184, die erst zum 02.01.2002 aufgehoben und zuvor einer Änderung unterworfen wurde, obwohl diese vordergründig nur für einen Tag gelten sollte, vgl. Art. 19 Satz 2 i.V.m. Art. 16 des 6. SGGÄndG) und nicht die neuen, dreimal so hohen (jetzt in § 184 direkt geregelten) Gebührensätze Anwendung finden sollen. Aber selbst dieses Vertrauen hat der Gesetzgeber nicht durchgängig geschützt. Denn in Verfahren au-ßerhalb des Anwendungsbereichs von § 197 a SGG sind auch in bereits anhängigen Rechtsstreiten bei Fälligkeit ab 01.01.2002 (in weiteren Instanzen) die höheren Pauschalgebühren zu entrichten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 30.08.2002, Az. B 13 SF 1/02), wenn auch dort wiederum nicht für Beigeladene. Die Gesetzesbegründung lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Einführung von Gerichtskosten einen durch die Kombination von Gerichtskostenfreiheit für natürliche Personen und Pauschgebührenpflicht für die beteiligten Körperschaften und Anstalten geprägten Rechtszustand ablösen soll (BT-Drucks. 14/5943 S 28 f zu Art 1 Nr. 68 (§ 197a)). Erst wenn tatsächlich Gerichtskosten erhoben werden können, entfällt nach dieser Gesetzeskonzeption die Pauschgebühr. Diese Rechtsmeinung wird auch von der gesamten Literatur vertreten (vgl. Wenner, SozSich 2001, 422ff, 428 und Weiser, Mitteilungen der LVA Ober- und Mittelfranken 2002, 298). Sie entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies kommt neben dem erwähnten Beschluss des BSG vom 30.08.2002 (10. Abs. der Gründe) insbesondere auch in der jetzt von der Ef. angeführten Entscheidung zum Ausdruck, die zwar ein Problem nach § 193 Abs. 4 SGG behandelt, in dem aber insgesamt zum Systemwechsel Ausführungen gemacht sind. Gerade die Anführung der Entscheidung des BSG vom 30.01.2002 im Beschluss des Senats vom 07.01.2003 zeigt, dass die im Schriftsatz vom 20.12.2002 vorgebrachten Aspekte wegen der Kenntnis dieser Entscheidung dem Senat bekannt gewesen waren. Der Senat ist allerdings der Rechtsmeinung der Ef. nicht beigetreten. Insbesondere kann er nicht nachvollziehen, weswegen sich aus der Wortwahl des Gesetzgebers mit den Begriffen" Rechtszug "und" Verfahren" bzw. "rechtshängigen Verfahren" keine Weitergeltung des alten Rechts für Verfahren nach § 197 a SGG ergeben solle, wobei hier zugegebenermaßen durchaus nicht nur auf Erkenntnisverfahren abgestellt werden muss. Dennoch kann es auch "Streitsachen" nach § 197a SGG geben.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass in Fallgestaltungen anderer Art, bei denen die Ef. Klägerin oder Beklagte ist, im Falle ihres Unterliegens erhebliche Gerichtskosten anfielen, die sich angesichts eines notwendigen Vertrauensschutzes der Fortgeltung der bisherigen, relativ geringen Pauschgebühren bei Beginn des Rechtsstreits nicht rechtfertigen ließen. Wie schon im Beschluss des Senats vom 07.01.2003 ausgeführt, wird vom Gesetzgeber zwar regelmäßig an dem Grundsatz festgehalten, dass Änderungen des Prozessrechts auch laufende Verfahren erfassen (BVerfGE 65, 76, 98), aber auch, dass die Anwendung dieses Grundsatzes unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes steht (grundlegend BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1 S. 9; s. u.a. weiter BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S. 10 ff) und daher abweichende Übergangsbestimmungen erforderlich sind, die - wie hier - das Vertrauen in bereits anhängigen, laufenden Verfahren schützen.
Im Übrigen werden auch die Überlegungen der Ef. hinsichtlich der Anwendung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gem. § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühren vom 21.12.2000 (BGBl I S. 1983) nicht geteilt. Gerade wegen der Übergangsregelung in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und weil die übrigen Euro-Einführungsgesetze die besondere Interessenlage der Festsetzung von Pauschgebühren nicht berücksichtigte ("krumme Beträge"), hat der Verordnungsgeber hier spezielle Regelungen geschaffen. Dieser Mühe hätte er sich nicht unterziehen müssen, wenn nicht die Fortgeltung des alten Rechts über längere Zeiträume zu erwarten gewesen wäre.
Insgesamt ist damit die Erinnerung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist endgültig (§§ 189, 197 SGG).
Rechtskraft
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