Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 107/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 70/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation streitig.
Der am 1967 geborene Kläger beantragte am 24.03.1999 telefonisch bei der Beklagten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Zum beruflichen Werdegang gab der Kläger unter anderem an, von 1997 bis 1999 eine Ausbildung zum Masseur/medizinischer Bademeister absolviert zu haben. Mit dem Antrag, der am 08.04.1999 beim Arbeitsamt Donauwörth ausgefüllt einging, bestätigte der Kläger unterschriftlich, das Merkblatt 12 "Berufliche Rehabilitation" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In seinem Antrag führte der Kläger weiter aus, aufgrund einer Ende November 1998 erlittenen Radiusfraktur rechts sei es neben einem Kraftverlust am rechten Handgelenk und Schmerzen seit Anfang März 1999 immer häufiger und dauerhaft zu Nervenausfällen gekommen, vor allem zu einer Gefühl- losigkeit des rechten Daumens.
Mit Schreiben vom 18.05.1999 lud die Beklagte den Kläger zu einer ärztlichen Untersuchung ein, woraufhin der Kläger ärztliche Bescheinigungen von dem Allgemeinarzt Dr.H. vom 04.05.1999, von den Reha-Kliniken J. vom 17.05.1999 und von dem Neurologen Dr.W. vom 25.03.1999 vorlegte. Insgesamt wurde darin die Auffassung vertreten, dass eine Weiterbildung zum Physiotherapeuten sinnvoll sei, da in diesem Beruf die Handbelastung erheblich geringer als im Masseur-Beruf sei.
Die Arbeitsamtsärztin Dr.K. kam nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers in ihrem Gutachten vom 15.06.1999 zu dem Ergebnis, der Kläger könne vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten verrichten. In seinem Ausbildungsberuf (medizinischer Bademeister/Masseur) sei er aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr konkurrenzfähig belastbar. Es dürfe keine dauernde starke manuelle Belastung rechts mehr stattfinden. Dies sei auch die Meinung des Neurologen.
Am 25.03.1999 nahm der Kläger, der die Berufsausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister mit dem Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen hatte, die Ausbildung zum Physiotherapeuten auf (Teilnahme an der Nachqualifizierung zum Physiotherapeuten vom 03.05.1999 bis bis 29.09.2000, wie sich aus der Bestätigung der Lehranstalt für Physotherapie und Ergotherapie vom 04.05.1999 ergibt). Unter anderem hatte der Kläger auch eine Bestätigung des Kreiskrankenhauses Ö. vom 22.07.1996 vorgelegt, wonach er vom 01.05.1996 bis einschließlich 31.07. 1996 in der medizinischen Badeabteilung ein Praktikum abgeleistet hatte, das zur Vorbereitung für die "beabsichtigte Ausbildung zum Physiotherapeuten" gedient hatte. Bereits am 10.11. 1998 hatte der Kläger einen Ausbildungsvertrag für die Nachqualifizierung zum Masseur und medizinischen Bademeister zum Physiotherapueten ab Mai 1999 mit der Lehranstalt abgeschlossen. In diesem Vertrag wurde der Kläger unter anderem auch aufgefordert, bis zum 15.01.1999 einen Betrag in Höhe von DM 750,00 einzuzahlen.
Mit Bescheid vom 05.10.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf die Bewilligung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation ab. Förderungsvoraussetzung sei nach § 77 Abs.1 Ziffer 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III), dass vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt sei und das Arbeitsamt der Teilnahme auch zugestimmt habe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Maßnahme ab dem 03.05.1999 ohne vorherige Beratung und Zustimmung durch die Beklagte angetreten worden sei. Auf diese Voraussetzungen hatte die Beklagte den Kläger auch bereits mit Schreiben vom 22.07.1999 hingewiesen.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger insbesondere mangelnde Information durch die Beklagte zum Verfahrensablauf geltend. Den Beratungsvermerken der Beklagten ist folgender Ablauf zu entnehmen: Am 12.05.1999 teilte der Vater des Klägers mit, dass ärztliche Gutachten des Hausarztes und "von P." in den nächsten Tagen zur Weiterleitung an den Ärztlichen Dienst kämen. Am 20.05.1999 bat der Vater fernmündlich, die Untersuchung in P. stattfinden zu lassen, da sich der Kläger dort in Ausbildung befinde. Dem wurde entsprochen. Das Arbeitsamt Donauwörth übersandte die Reha-Akte an das Arbeitsamt Passau und bat um Erstberatung unter Übersendung der Befundunterlagen an die BfA (Vermerk vom 17.06.1999). Am 01.07. 1999 wurde im Arbeitsamt Passau das ärztliche Gutachten vom 15.06.1999 mit dem Kläger besprochen, demzufolge eine berufliche Rehabilitation befürwortet werde. Es müsse aber noch geprüft werden, ob die Maßnahme überprüft und als förderungsfähig anerkannt sei.
Der Kläger wies nochmals darauf hin, er sei von der Beklagten nicht darüber informiert worden, dass vor Beginn der beantragten Maßnahme ein persönlicher Beratungstermin im Arbeitsamt stattfinden und eine ärztliche Untersuchung erfolgen müsse. Er sei lediglich darüber informiert worden, dass der schriftliche Antrag vorher gestellt sein müsse. Es sei ihm erklärt worden, dass die restlichen notwendigen Termine auch noch nach dem Beginn der beantragten Maßnahme nachgeholt werden könnten.
Der Widerspruch bliebt ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 05.11.1999). Durch die begonnende Ausbildung zum Physiotherapeuten sei eine dauerhafte Eingliederung in das Berufsleben nicht gewährleistet. Gesundheitlich sei der Kläger für diesen Beruf nämlich nicht geeignet. Voraussetzung für einen Physiotherapeuten sei es, dass eine volle Funktionsfähigkeit der Finger, Hände und Arme sowie der Finger-Handgeschicklichkeit für beidhändige Arbeiten vorliege. Dies sei nach dem arbeitsamts- ärztlichen Gutachten nicht der Fall.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Auch die Beklagte hat sich auf ihre bisherigen Ausführungen berufen. Das SG hat ärztliche Unterlagen der Beklagte und Berufsbeschreibungen des Physiotherapeuten beigezogen.
Mit Urteil vom 18.01.2001 hat es die Klage abgewiesen. Insgesamt hat es seine Entscheidung mit den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 05.11.1999 begründet, denen es sich voll inhaltlich angeschlossen hat (§ 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Offen gelassen hat das SG, ob die vom Kläger geltend gemachte - nach Aktenlage aber so nicht voll inhaltlich nachgewiesene - falsche Beratung bzw. Fehlinformationen einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen könnte, da nach dieser von der Rechtsprechung entwickelten Anspruchsgrundlage die Beklagte nicht zu einer rechtswidrigen Leistung verurteilt werden dürfe. Zur Leistung selbst könne die Kammer die Beklagte darüber hinaus deshalb nicht verurteilen, weil es sich bei den hier in Frage kommenden Leistungen um die allgemeinen Leistungen des § 97 Abs.1 SGB III handele, hinsichtlich deren Bewilligung die Beklagte Ermessen auszuüben habe. Allerdings habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der vom Kläger angestrebten Reha-Leistung, nämlich Weiterbildung zum Physiotherapeuten, eine dauerhafte Eingliederung in das Berufsleben nicht gewährleistet sei. Selbst bei einer vorherigen Beratung hätte die Beklagte die Zustimmung zur Maßnahme nicht erteilen dürfen. Eine dauerhafte Eingliederung sei aber auch genauso wie nach der alten Rechtslage nach § 56 Abs.1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) Voraussetzung für die begehrte Leistung. Wie sich aus dem Grundwerk Ausbildungs- und berufskundliche Informationen, herausgegeben von der Bundesantstalt für Arbeit, zum Beruf des Physiotherapeuten ergebe, werde bei den körperlichen Anforderungen Funktionsfähigkeit der Finger, Hände, Arme, Beine und der Wirbelsäule sowie Finger-Handgeschicklichkeit für beidhändiges Arbeiten vorausgesetzt.
Nachdem die dagegen eingelegte Berufung zunächst nicht begründet wurde, wurde die Streitsache am 12.10.2001 verhandelt. Dabei erklärte der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen, dass er bereits im März 1999 mit dem Sachberarbeiter Herrn R. oder Herrn R. telefoniert und mitgeteilt habe, dass sein Sohn (der Kläger) die Weiterbildung zum Pyhsiotherapeuten am 03.05. 1999 beginnen werde. Ihm sei erklärt worden, wesentlich sei, dass der Reha-Antrag vorher gestellt werde, dass das Übrige aber später nachgeholt werden könne. So sei auch zunächst die arbeitsamtärztliche Untersuchung in Nördlingen geplant gewesen. Man habe sie dann aber nach Pocking verlegt, weil man gewusst habe, dass sich der Kläger dort wegen seiner schon begonnenen Ausbildung aufhalte. Die Beklagte erklärte im Wesentlichen, ein Herstellungsanspruch bezüglich der von ihr als Ablehnungsgrund angeführten fehlenden Beratung anzunehmen sei, falls sich der von Klägerseite geschilderte Sachverhalt bestätigen lasse und falls darüber hinaus davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger für den Beruf des Physiotherapeuten im vollen Umfang geeignet sei.
Am 11.12.2001 fand eine Beweisaufnahme statt, in der die Bediensteten der Beklagten Herr R. und Herr R. als Zeugen einvernommen wurden. Wegen der Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Des Weiteren erhob der Senat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von dem Orthopäden Dr.F ... Dieser kam in seinem Gutachten 07.04.2001 zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz der noch geringen Einschränkung der Funktionsfähigkeit der rechten Hand in der Lage sei, den Beruf des Physiotherapeuten so umfassend auszuüben, dass er sämtlichen Einsatzmöglichkeiten, die der Beruf biete, gewachsen sei. Am 19.09.2002 fand eine weitere Beweisaufnahme statt, in der der Bevollmächtigte des Klägers als Zeuge einvernommen wurde. Auch diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. In diesem Termin sollte auch die Mutter des Klägers bzw. Ehefrau des Zeugen einvernommen werden. Nachdem diese verhindert war, aus gesundheitlichen Gründen persönlich zum Termin zu erscheinen, äußerte sie sich mit Schreiben vom 10.09.2002 schriftlich. Auf dieses Schreiben wird ebenfalls Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 18.01.2001 sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 05.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1999 zu verurteilen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Bewilligung von Leistungen zu beruflichen Rehabilitation zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger bereits am 03.05.1999 die Weiterbildung zum Physiotherapeuten aufgenommen hatte.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Vom Ergebnis her ist das Urteil des SG vom 18.01.2001 nicht zu beanstanden, wenn auch die Begründung insoweit nicht mehr zutreffend ist, dass der Kläger nicht in der Lage sei, den Beruf des Physiotherapeuten so umfassend auszuüben, dass er sämtlichen Einsatzmöglichen, die der Beruf bietet, gewachsen sei.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation liegen nicht vor. Denn der Kläger hat die Maßnahme ohne Beratung und ohne Zustimmung durch das Arbeitsamt begonnen.
Nach § 97 ABs.1 SGB III können Behinderten Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern.
Nach § 98 SGB III können als Leistungen zur beruflichen Eingliederung neben besonderen Leistungen auch allgemeine Leis- tungen erbracht werden, wozu nach § 100 Ziffer 6 SGB III auch Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung gehören. Nach § 77 Abs.1 Nr.3 SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen steht fest, dass der Beklagten nicht bekannt war, dass der Kläger bereits am 03.05. 1999 die Weiterbildung zum Physiotherapeuten aufgenommen hat. Denn es steht fest, dass zwischen dem 24.03. und 11.05.1999 kein Kontakt zwischen dem Kläger bzw. seinem Vater und der Be- klagten stattgefunden hat. Dementsprechend ist auch im März 1999 kein Telefongespräch über den Beginn einer Ausbildung zum Physiotherapeuten ab Mai in den Unterlagen vermerkt. Der Zeuge R. hat hierzu eindeutig bekundet, er habe erstmals am 20.05.1999 - also nach Beginn der Ausbildung zum Physiotherapeuten - vom Vater des Klägers erfahren, dass sich der Kläger in einer Ausbildung befinde. Um welche Ausbildung es sich gehandelt habe, habe der Vater des Klägers nicht mitgeteilt und der Zeuge habe auch nicht danach gefragt, da es häufiger vorkomme, dass sich jemand aus seiner Ausbildung heraus um eine Reha-Maßnahme bemüht, weil die begonnene Ausbildung mit dem Gesundheitszustand nicht vereinbar sei. Erst in der Erstberatung am 01.07.1999 hat der Kläger nach der Zeugenaussage gegenüber den Bediensteten des Arbeitsamtes Passau erklärt, dass er bereits in der Ausbildung zum Physiotherapeuten stehe, für die er die Reha-Förderung begehre. Nach dieser Erstberatung hat dann auch das Arbeitsamt Donauwörth erfahren.
Der Senat hatte keine Bedenken, dieser Aussage des Zeugen R. zu folgen, da sie auch von den Aktenunterlagen unterstrichen wird. Der Kläger füllte den zugesandten Antrag am 31.03.1999 aus und erwähnte nirgends seine Absicht, am 03.05.1999 eine Ausbildung zum Physiotherapeuten zu beginnen. Vielmehr bezeichnete er sich bis 01.04.1999 als Schüler und hielt damit den Anschein aufrecht, weiterhin in der Ausbildung zum Masseur und Bademeister zu stehen. Für die Folgezeit machte er keine Angaben. So ist es auch zu erklären, dass die Anfrage vom 28.04. 1999 an den ärztlichen Dienst nur allgemein das positive und negative Leistungsbild des Klägers abfragte, ohne auf den Wunsch des Klägers einzugehen, eine Reha-Maßnahme zum Physiotherapeuten aufzunehmen. Wäre dieser Wunsch bekannt gewesen, wäre zugleich unbedingt abgefragt worden, ob der Kläger den Anforderungen des angestrebten Berufs gewachsen sein werde. Auch die vom Vater des Klägers angeführten ärztlichen Bescheinigungen des Dr.H. vom 04.05.1999 mit Anlage des Berichts von Dr.W. vom 25.03.1999 und die der Reha-Klinik AG J. vom 17.05.1999 lassen nicht den Schluss zu, dem Arbeitsamt sei schon im März bekannt gewesen, dass der Kläger im Mai 1999 die Ausbildung zum Physiotherapeuten beginne. Die Bescheinigungen wurden auch erst zu bzw. nach Beginn der Ausbildung im Mai 1999 erstellt und gingen dementsprechend erst nach Beginn der Maßnahme, nämlich am 21.05.1998 beim Arbeitsamt Donauwörth ein.
Die Aussage des Zeugen R., die übereinstimmend mit dem Vorbringen des Vaters des Klägers davon ausgeht, dass der erste telefonische Kontakt zwischen ihnen nach Erstellung des ärztlichen Gutachtens, ja sogar erst nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 22.07.1999 lag, kann ebenfalls nicht belegen, dass der Kläger schon im März 1999, also vor Beginn der Ausbildungs zum Physiotherapeuten - seine Absicht angezeigt hätte, ab Mai diese Ausbildung aufzunehmen.
Insgesamt mag es zwar für den Kläger und dessen Familie deutlich gewesen sein, wie man sich den weiteren beruflichen Weg vorstellte, eine positive Kenntnis der Zeugen R. und R. kann daraus aber gerade nicht hergeleitet werden.
Als entscheidungserheblich sind auch darüber hinaus nachfolgende Gesichtspunkte zu nennen. Der Kläger erlitt am 19.11.1998 eine dislozierte distale Radiusfraktur rechts, die er für die sich anschließende Notwendigkeit für eine berufliche Neuorientierung geltend macht. Deshalb habe er die Weiterbildung zum Physiotherapeuten angestrebt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach einer Bestätigung des Kreiskrankenhauses Ö. vom 22.07.1996 dort vom 01.05.1996 bis einschließlich 31.07.1996 in der medizinischen Badeabteilung ein Praktikum abgeleistet hatte, das der Vorbereitung für die beabsichtigte Ausbildung zum Physiotherapeuten diente. Darüber hinaus hatte sich der Kläger bereits vor der Verletzung am 19.11.1998 entschlossen, eine Ausbildung zum Physiotherapeuten zu absolvieren. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Medizinischen Berufs-Fachschule B. vom 20.06.2002. Danach hatte der Kläger bereits am 10.11.1998 einen Ausbildungsvertrag von seiner Seite verbindlich unterschrieben und zurückgeschickt. Damit hatte sich der Kläger bereits vor dem Unfall, der die Behinderung mit sich brachte, verbindlich zu der Maßnahme angemeldet und war demnach auch in die sich hieraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen voll eingetreten. Nach der Bestätigung wurde er nämlich unter anderem auch aufgefordert, bis zum 15.01.1999 einen Betrag in Höhe von DM 750,00 einzuzahlen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger weder damit rechnen einen Unfall zu erleiden, noch dass für die sich aus der Teilnahme an der Maßnahme ergebenden Kosten die Beklagte eintreten würde. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger auf dem Antrag unterschriftlich bestätigt hat, das Merkblatt 12 "Berufliche Rehabilitation" erhalten zu haben und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In diesem Merkblatt heißt es auf Seite 30 unter Nr. 7 "fett"-gedruckt: "Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile müssen die Leistungen beantragt werden, bevor die Kosten entstehen" und im weiterem Verlauf "Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollten Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Rehabilitation erst dann finanzielle Verpflichtungen eingehen, wenn sie Ihren zuständigen Berater eingeschaltet haben." Wie bereits ausgeführt, war der Kläger aber bereits 1998 finanzielle Verpflichtungen bei der Lehranstalt für Physiotherapie und Ergotherapie eingegangen. Auch wenn er vorträgt, das Merkblatt nicht erhalten zu haben, so kann er sich auf Unkenntnis nicht berufen, nachdem er den Erhalt unterschriftlich bestätigt hat.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 18.01.2001 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation streitig.
Der am 1967 geborene Kläger beantragte am 24.03.1999 telefonisch bei der Beklagten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Zum beruflichen Werdegang gab der Kläger unter anderem an, von 1997 bis 1999 eine Ausbildung zum Masseur/medizinischer Bademeister absolviert zu haben. Mit dem Antrag, der am 08.04.1999 beim Arbeitsamt Donauwörth ausgefüllt einging, bestätigte der Kläger unterschriftlich, das Merkblatt 12 "Berufliche Rehabilitation" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In seinem Antrag führte der Kläger weiter aus, aufgrund einer Ende November 1998 erlittenen Radiusfraktur rechts sei es neben einem Kraftverlust am rechten Handgelenk und Schmerzen seit Anfang März 1999 immer häufiger und dauerhaft zu Nervenausfällen gekommen, vor allem zu einer Gefühl- losigkeit des rechten Daumens.
Mit Schreiben vom 18.05.1999 lud die Beklagte den Kläger zu einer ärztlichen Untersuchung ein, woraufhin der Kläger ärztliche Bescheinigungen von dem Allgemeinarzt Dr.H. vom 04.05.1999, von den Reha-Kliniken J. vom 17.05.1999 und von dem Neurologen Dr.W. vom 25.03.1999 vorlegte. Insgesamt wurde darin die Auffassung vertreten, dass eine Weiterbildung zum Physiotherapeuten sinnvoll sei, da in diesem Beruf die Handbelastung erheblich geringer als im Masseur-Beruf sei.
Die Arbeitsamtsärztin Dr.K. kam nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers in ihrem Gutachten vom 15.06.1999 zu dem Ergebnis, der Kläger könne vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten verrichten. In seinem Ausbildungsberuf (medizinischer Bademeister/Masseur) sei er aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr konkurrenzfähig belastbar. Es dürfe keine dauernde starke manuelle Belastung rechts mehr stattfinden. Dies sei auch die Meinung des Neurologen.
Am 25.03.1999 nahm der Kläger, der die Berufsausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister mit dem Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen hatte, die Ausbildung zum Physiotherapeuten auf (Teilnahme an der Nachqualifizierung zum Physiotherapeuten vom 03.05.1999 bis bis 29.09.2000, wie sich aus der Bestätigung der Lehranstalt für Physotherapie und Ergotherapie vom 04.05.1999 ergibt). Unter anderem hatte der Kläger auch eine Bestätigung des Kreiskrankenhauses Ö. vom 22.07.1996 vorgelegt, wonach er vom 01.05.1996 bis einschließlich 31.07. 1996 in der medizinischen Badeabteilung ein Praktikum abgeleistet hatte, das zur Vorbereitung für die "beabsichtigte Ausbildung zum Physiotherapeuten" gedient hatte. Bereits am 10.11. 1998 hatte der Kläger einen Ausbildungsvertrag für die Nachqualifizierung zum Masseur und medizinischen Bademeister zum Physiotherapueten ab Mai 1999 mit der Lehranstalt abgeschlossen. In diesem Vertrag wurde der Kläger unter anderem auch aufgefordert, bis zum 15.01.1999 einen Betrag in Höhe von DM 750,00 einzuzahlen.
Mit Bescheid vom 05.10.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf die Bewilligung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation ab. Förderungsvoraussetzung sei nach § 77 Abs.1 Ziffer 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III), dass vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt sei und das Arbeitsamt der Teilnahme auch zugestimmt habe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Maßnahme ab dem 03.05.1999 ohne vorherige Beratung und Zustimmung durch die Beklagte angetreten worden sei. Auf diese Voraussetzungen hatte die Beklagte den Kläger auch bereits mit Schreiben vom 22.07.1999 hingewiesen.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger insbesondere mangelnde Information durch die Beklagte zum Verfahrensablauf geltend. Den Beratungsvermerken der Beklagten ist folgender Ablauf zu entnehmen: Am 12.05.1999 teilte der Vater des Klägers mit, dass ärztliche Gutachten des Hausarztes und "von P." in den nächsten Tagen zur Weiterleitung an den Ärztlichen Dienst kämen. Am 20.05.1999 bat der Vater fernmündlich, die Untersuchung in P. stattfinden zu lassen, da sich der Kläger dort in Ausbildung befinde. Dem wurde entsprochen. Das Arbeitsamt Donauwörth übersandte die Reha-Akte an das Arbeitsamt Passau und bat um Erstberatung unter Übersendung der Befundunterlagen an die BfA (Vermerk vom 17.06.1999). Am 01.07. 1999 wurde im Arbeitsamt Passau das ärztliche Gutachten vom 15.06.1999 mit dem Kläger besprochen, demzufolge eine berufliche Rehabilitation befürwortet werde. Es müsse aber noch geprüft werden, ob die Maßnahme überprüft und als förderungsfähig anerkannt sei.
Der Kläger wies nochmals darauf hin, er sei von der Beklagten nicht darüber informiert worden, dass vor Beginn der beantragten Maßnahme ein persönlicher Beratungstermin im Arbeitsamt stattfinden und eine ärztliche Untersuchung erfolgen müsse. Er sei lediglich darüber informiert worden, dass der schriftliche Antrag vorher gestellt sein müsse. Es sei ihm erklärt worden, dass die restlichen notwendigen Termine auch noch nach dem Beginn der beantragten Maßnahme nachgeholt werden könnten.
Der Widerspruch bliebt ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 05.11.1999). Durch die begonnende Ausbildung zum Physiotherapeuten sei eine dauerhafte Eingliederung in das Berufsleben nicht gewährleistet. Gesundheitlich sei der Kläger für diesen Beruf nämlich nicht geeignet. Voraussetzung für einen Physiotherapeuten sei es, dass eine volle Funktionsfähigkeit der Finger, Hände und Arme sowie der Finger-Handgeschicklichkeit für beidhändige Arbeiten vorliege. Dies sei nach dem arbeitsamts- ärztlichen Gutachten nicht der Fall.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Auch die Beklagte hat sich auf ihre bisherigen Ausführungen berufen. Das SG hat ärztliche Unterlagen der Beklagte und Berufsbeschreibungen des Physiotherapeuten beigezogen.
Mit Urteil vom 18.01.2001 hat es die Klage abgewiesen. Insgesamt hat es seine Entscheidung mit den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 05.11.1999 begründet, denen es sich voll inhaltlich angeschlossen hat (§ 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Offen gelassen hat das SG, ob die vom Kläger geltend gemachte - nach Aktenlage aber so nicht voll inhaltlich nachgewiesene - falsche Beratung bzw. Fehlinformationen einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen könnte, da nach dieser von der Rechtsprechung entwickelten Anspruchsgrundlage die Beklagte nicht zu einer rechtswidrigen Leistung verurteilt werden dürfe. Zur Leistung selbst könne die Kammer die Beklagte darüber hinaus deshalb nicht verurteilen, weil es sich bei den hier in Frage kommenden Leistungen um die allgemeinen Leistungen des § 97 Abs.1 SGB III handele, hinsichtlich deren Bewilligung die Beklagte Ermessen auszuüben habe. Allerdings habe die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der vom Kläger angestrebten Reha-Leistung, nämlich Weiterbildung zum Physiotherapeuten, eine dauerhafte Eingliederung in das Berufsleben nicht gewährleistet sei. Selbst bei einer vorherigen Beratung hätte die Beklagte die Zustimmung zur Maßnahme nicht erteilen dürfen. Eine dauerhafte Eingliederung sei aber auch genauso wie nach der alten Rechtslage nach § 56 Abs.1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) Voraussetzung für die begehrte Leistung. Wie sich aus dem Grundwerk Ausbildungs- und berufskundliche Informationen, herausgegeben von der Bundesantstalt für Arbeit, zum Beruf des Physiotherapeuten ergebe, werde bei den körperlichen Anforderungen Funktionsfähigkeit der Finger, Hände, Arme, Beine und der Wirbelsäule sowie Finger-Handgeschicklichkeit für beidhändiges Arbeiten vorausgesetzt.
Nachdem die dagegen eingelegte Berufung zunächst nicht begründet wurde, wurde die Streitsache am 12.10.2001 verhandelt. Dabei erklärte der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen, dass er bereits im März 1999 mit dem Sachberarbeiter Herrn R. oder Herrn R. telefoniert und mitgeteilt habe, dass sein Sohn (der Kläger) die Weiterbildung zum Pyhsiotherapeuten am 03.05. 1999 beginnen werde. Ihm sei erklärt worden, wesentlich sei, dass der Reha-Antrag vorher gestellt werde, dass das Übrige aber später nachgeholt werden könne. So sei auch zunächst die arbeitsamtärztliche Untersuchung in Nördlingen geplant gewesen. Man habe sie dann aber nach Pocking verlegt, weil man gewusst habe, dass sich der Kläger dort wegen seiner schon begonnenen Ausbildung aufhalte. Die Beklagte erklärte im Wesentlichen, ein Herstellungsanspruch bezüglich der von ihr als Ablehnungsgrund angeführten fehlenden Beratung anzunehmen sei, falls sich der von Klägerseite geschilderte Sachverhalt bestätigen lasse und falls darüber hinaus davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger für den Beruf des Physiotherapeuten im vollen Umfang geeignet sei.
Am 11.12.2001 fand eine Beweisaufnahme statt, in der die Bediensteten der Beklagten Herr R. und Herr R. als Zeugen einvernommen wurden. Wegen der Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Des Weiteren erhob der Senat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von dem Orthopäden Dr.F ... Dieser kam in seinem Gutachten 07.04.2001 zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz der noch geringen Einschränkung der Funktionsfähigkeit der rechten Hand in der Lage sei, den Beruf des Physiotherapeuten so umfassend auszuüben, dass er sämtlichen Einsatzmöglichkeiten, die der Beruf biete, gewachsen sei. Am 19.09.2002 fand eine weitere Beweisaufnahme statt, in der der Bevollmächtigte des Klägers als Zeuge einvernommen wurde. Auch diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. In diesem Termin sollte auch die Mutter des Klägers bzw. Ehefrau des Zeugen einvernommen werden. Nachdem diese verhindert war, aus gesundheitlichen Gründen persönlich zum Termin zu erscheinen, äußerte sie sich mit Schreiben vom 10.09.2002 schriftlich. Auf dieses Schreiben wird ebenfalls Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 18.01.2001 sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 05.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1999 zu verurteilen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Bewilligung von Leistungen zu beruflichen Rehabilitation zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger bereits am 03.05.1999 die Weiterbildung zum Physiotherapeuten aufgenommen hatte.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Vom Ergebnis her ist das Urteil des SG vom 18.01.2001 nicht zu beanstanden, wenn auch die Begründung insoweit nicht mehr zutreffend ist, dass der Kläger nicht in der Lage sei, den Beruf des Physiotherapeuten so umfassend auszuüben, dass er sämtlichen Einsatzmöglichen, die der Beruf bietet, gewachsen sei.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation liegen nicht vor. Denn der Kläger hat die Maßnahme ohne Beratung und ohne Zustimmung durch das Arbeitsamt begonnen.
Nach § 97 ABs.1 SGB III können Behinderten Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern.
Nach § 98 SGB III können als Leistungen zur beruflichen Eingliederung neben besonderen Leistungen auch allgemeine Leis- tungen erbracht werden, wozu nach § 100 Ziffer 6 SGB III auch Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung gehören. Nach § 77 Abs.1 Nr.3 SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen steht fest, dass der Beklagten nicht bekannt war, dass der Kläger bereits am 03.05. 1999 die Weiterbildung zum Physiotherapeuten aufgenommen hat. Denn es steht fest, dass zwischen dem 24.03. und 11.05.1999 kein Kontakt zwischen dem Kläger bzw. seinem Vater und der Be- klagten stattgefunden hat. Dementsprechend ist auch im März 1999 kein Telefongespräch über den Beginn einer Ausbildung zum Physiotherapeuten ab Mai in den Unterlagen vermerkt. Der Zeuge R. hat hierzu eindeutig bekundet, er habe erstmals am 20.05.1999 - also nach Beginn der Ausbildung zum Physiotherapeuten - vom Vater des Klägers erfahren, dass sich der Kläger in einer Ausbildung befinde. Um welche Ausbildung es sich gehandelt habe, habe der Vater des Klägers nicht mitgeteilt und der Zeuge habe auch nicht danach gefragt, da es häufiger vorkomme, dass sich jemand aus seiner Ausbildung heraus um eine Reha-Maßnahme bemüht, weil die begonnene Ausbildung mit dem Gesundheitszustand nicht vereinbar sei. Erst in der Erstberatung am 01.07.1999 hat der Kläger nach der Zeugenaussage gegenüber den Bediensteten des Arbeitsamtes Passau erklärt, dass er bereits in der Ausbildung zum Physiotherapeuten stehe, für die er die Reha-Förderung begehre. Nach dieser Erstberatung hat dann auch das Arbeitsamt Donauwörth erfahren.
Der Senat hatte keine Bedenken, dieser Aussage des Zeugen R. zu folgen, da sie auch von den Aktenunterlagen unterstrichen wird. Der Kläger füllte den zugesandten Antrag am 31.03.1999 aus und erwähnte nirgends seine Absicht, am 03.05.1999 eine Ausbildung zum Physiotherapeuten zu beginnen. Vielmehr bezeichnete er sich bis 01.04.1999 als Schüler und hielt damit den Anschein aufrecht, weiterhin in der Ausbildung zum Masseur und Bademeister zu stehen. Für die Folgezeit machte er keine Angaben. So ist es auch zu erklären, dass die Anfrage vom 28.04. 1999 an den ärztlichen Dienst nur allgemein das positive und negative Leistungsbild des Klägers abfragte, ohne auf den Wunsch des Klägers einzugehen, eine Reha-Maßnahme zum Physiotherapeuten aufzunehmen. Wäre dieser Wunsch bekannt gewesen, wäre zugleich unbedingt abgefragt worden, ob der Kläger den Anforderungen des angestrebten Berufs gewachsen sein werde. Auch die vom Vater des Klägers angeführten ärztlichen Bescheinigungen des Dr.H. vom 04.05.1999 mit Anlage des Berichts von Dr.W. vom 25.03.1999 und die der Reha-Klinik AG J. vom 17.05.1999 lassen nicht den Schluss zu, dem Arbeitsamt sei schon im März bekannt gewesen, dass der Kläger im Mai 1999 die Ausbildung zum Physiotherapeuten beginne. Die Bescheinigungen wurden auch erst zu bzw. nach Beginn der Ausbildung im Mai 1999 erstellt und gingen dementsprechend erst nach Beginn der Maßnahme, nämlich am 21.05.1998 beim Arbeitsamt Donauwörth ein.
Die Aussage des Zeugen R., die übereinstimmend mit dem Vorbringen des Vaters des Klägers davon ausgeht, dass der erste telefonische Kontakt zwischen ihnen nach Erstellung des ärztlichen Gutachtens, ja sogar erst nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 22.07.1999 lag, kann ebenfalls nicht belegen, dass der Kläger schon im März 1999, also vor Beginn der Ausbildungs zum Physiotherapeuten - seine Absicht angezeigt hätte, ab Mai diese Ausbildung aufzunehmen.
Insgesamt mag es zwar für den Kläger und dessen Familie deutlich gewesen sein, wie man sich den weiteren beruflichen Weg vorstellte, eine positive Kenntnis der Zeugen R. und R. kann daraus aber gerade nicht hergeleitet werden.
Als entscheidungserheblich sind auch darüber hinaus nachfolgende Gesichtspunkte zu nennen. Der Kläger erlitt am 19.11.1998 eine dislozierte distale Radiusfraktur rechts, die er für die sich anschließende Notwendigkeit für eine berufliche Neuorientierung geltend macht. Deshalb habe er die Weiterbildung zum Physiotherapeuten angestrebt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach einer Bestätigung des Kreiskrankenhauses Ö. vom 22.07.1996 dort vom 01.05.1996 bis einschließlich 31.07.1996 in der medizinischen Badeabteilung ein Praktikum abgeleistet hatte, das der Vorbereitung für die beabsichtigte Ausbildung zum Physiotherapeuten diente. Darüber hinaus hatte sich der Kläger bereits vor der Verletzung am 19.11.1998 entschlossen, eine Ausbildung zum Physiotherapeuten zu absolvieren. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Medizinischen Berufs-Fachschule B. vom 20.06.2002. Danach hatte der Kläger bereits am 10.11.1998 einen Ausbildungsvertrag von seiner Seite verbindlich unterschrieben und zurückgeschickt. Damit hatte sich der Kläger bereits vor dem Unfall, der die Behinderung mit sich brachte, verbindlich zu der Maßnahme angemeldet und war demnach auch in die sich hieraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen voll eingetreten. Nach der Bestätigung wurde er nämlich unter anderem auch aufgefordert, bis zum 15.01.1999 einen Betrag in Höhe von DM 750,00 einzuzahlen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger weder damit rechnen einen Unfall zu erleiden, noch dass für die sich aus der Teilnahme an der Maßnahme ergebenden Kosten die Beklagte eintreten würde. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger auf dem Antrag unterschriftlich bestätigt hat, das Merkblatt 12 "Berufliche Rehabilitation" erhalten zu haben und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In diesem Merkblatt heißt es auf Seite 30 unter Nr. 7 "fett"-gedruckt: "Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile müssen die Leistungen beantragt werden, bevor die Kosten entstehen" und im weiterem Verlauf "Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollten Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Rehabilitation erst dann finanzielle Verpflichtungen eingehen, wenn sie Ihren zuständigen Berater eingeschaltet haben." Wie bereits ausgeführt, war der Kläger aber bereits 1998 finanzielle Verpflichtungen bei der Lehranstalt für Physiotherapie und Ergotherapie eingegangen. Auch wenn er vorträgt, das Merkblatt nicht erhalten zu haben, so kann er sich auf Unkenntnis nicht berufen, nachdem er den Erhalt unterschriftlich bestätigt hat.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 18.01.2001 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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