L 6 RJ 116/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 395/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 116/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der am 1971 geborene Kläger hat zunächst von 1987 bis 1990 den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt. In den Jahren 1995, 1996 wurde er zum Berufskraftfahrer "Güterverkehr" umgeschult und war überwiegend als Kfz-Mechaniker sowie Berufskraftfahrer versicherungspflichtig tätig.

Am 10.12.1999 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.03.2000 ab. Der Kläger könne zwar aus gesundheitlichen Gründen weder seine früher ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Mechaniker noch seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer ausüben, er sei jedoch noch in der Lage, vollschichtig eine Tätigkeit als Sortierer, Montierer oder einfacher Pförtner zu verrichten. Den Bescheid stützte die Beklagte auf das Ergebnis einer klinischen ambulanten Begutachtung vom 15.03.2000. Dabei wurden als Gesundheitsstörungen ein Anfallsleiden bei Zustand nach Schädelhirnverletzung im Jahre 1985 sowie wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne wesentliche Funktionsminderung festgestellt. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. hielt den Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit bis zu mittelschweren Arbeiten ohne gefährdende Bedingungen wie Absturzgefahr oder an laufenden Maschinen sowie ohne Akkord und ohne Schicht und Nachtdienst in der Lage. Eine Tätigkeit in seinem erlernten Beruf des Kfz-Mechanikers bzw. in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Berufskraftfahrer sei dem Kläger überhaupt nicht mehr möglich.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2000 mit derselben Begründung zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Regensburg Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrte. Das Sozialgericht hat zunächst ein Terminsgutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie Dr.G. vom 31.05.2001 zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt. Der ärztliche Sachverständige hat darin die Beurteilung der Vorgutachter bestätigt. Der Kläger leide an den Folgen eines Schädelhirntraumas aus dem Jahre 1985 mit symptomatischem Anfallsleiden. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger nicht mehr als Berufskraftfahrer oder Kfz-Mechaniker einsetzbar. Zu einer vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger jedoch noch in der Lage.

Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Ärztliche Direktor des Bezirkskrankenhauses W. , Dr.F. , ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom 22.08.2001 zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstattet. Darin hat er ausgeführt, beim Kläger sei eine deutliche Hirnläsion rechts-frontobasal festzustellen. Diese Hirnregion sei bei der Ausprägung höherer kognitiver Leistungen und der Fähigkeiten im Bereich der Urteilskraft, aber auch des Antriebes und der affektiven Regulation von Bedeutung. Beim Kläger sei auf psychiatrischem Fachgebiet deshalb eine organische Persönlichkeitsstörung bzw. differenzialdiagnostisch ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma festzustellen. Ferner sei von einem cerebralen Anfallsleiden auf dem Boden einer umschriebenen Hirnsubstanzschädigung auszugehen. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen sei der Kläger zwar noch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuführen. Eine regelmäßige tägliche Arbeit sei ihm jedoch maximal unterhalbschichtig möglich, wobei nur einfache Tätigkeiten in Frage kämen. Der Kläger besitze weder das nötige Anpassungs- noch Umstellungsvermögen, um den Anforderungen eines qualifizierten Facharbeiter- oder Anlernberufs gewachsen zu sein.

Mit Urteil vom 21.01.2002 hat das Sozialgericht darauf die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines am 10.12.1999 eingetretenen Leistungsfalles nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Zur Begründung führt sie insbesondere die von Dr.F. abweichende Beurteilung der Dres.G. und K. an, nach deren Einschätzung der Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit qualifizierten Arbeiten in der Lage sein müsse. Insbesondere das klinisch-psychologische Zusatzugutachten vom 22. August 2001, das im Rahmen der Untersuchung von Dr.F. erstattet worden sei, zeige keinerlei cerebrale Leistungsinsuffizienz im Sinne eines organischen Psychosyndroms oder einer beginnenden demenziellen Erkrankung. Zudem seien dort durchschnittliche Ergebnisse im Bereich des sprachlichen Intelligenzniveaus, der Mengen- und Güteleistung sowie der Konzentrationsleistung festgestellt worden. Das von Dr.F. zur Begründung des eingeschränkten beruflichen Leistungsvermögens des Klägers herangezogene mangelnde Durchhaltevermögen sei daher nicht nachgewiesen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21.01.2002 war aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Regensburg, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Regensburg ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger aufgrund eines zum Antragszeitpunkt eingetretenen Leistungsfalles Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI - gültig bis 31.12.2000 - hat.

Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründen ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückweist.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Anhaltspunkte, das vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ergebnis der Beweisaufnnahme zu bezweifeln, bestehen nicht. Der Senat sah daher keinen Anlass, weitere Sachverständigengutachten zur Frage des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers einzuholen. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Kläger auf nervenärztlichem Fachgebiet in einem Terminsgutachten durch Dr.G. und in einem ausführlichen Gutachten durch Dr.F. begutachtet worden. Dabei zeigt der dem Senat als erfahren bekannte Sachverständige Dr.F. für den Senat überzeugend anhand des Ergebnisses seiner klinischen Untersuchungen und gesamten Entwicklungs- und Krankengeschichte des Klägers, dass dieser durch die bei ihm feststellbaren Gesundheitsstörungen in seinem beruflichen Leistungsvermögen derart eingeschränkt ist, dass er Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat. Die insoweit abweichende Beurteilung der Dres.S. , K. und G. können den Senat dagegen nicht überzeugen, zumal Dr.F. in seinem Gutachten die Oberflächlichkeit der Beurteilung der Vorgutachter überzeugend aufzeigen kann.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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