L 5 RJ 485/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 240/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 485/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 117/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 10. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1942 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz. Er hat in seiner Heimat Versicherungszeiten vom 11.03.1966 bis 09.11. 1969 zurückgelegt, in Deutschland vom 22.02.1970 bis 11.01.1974 und anschließend in seiner Heimat mit Unterbrechungen vom 15.03.1974 bis 31.01.1980 sowie ohne Unterbrechung vom 15.02. 1980 bis 30.04.1994.

Am 03.03.1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Invalidenpension in seiner Heimat, welche ihm dort ab 21.04.1995 zugesprochen wurde. Auf den an die Beklagte weitergeleiteten Antrag hin veranlasste diese die Erstellung eines Sachverständigengutachtens des Dr.G ... Dieser diagnostizierte unter Berücksichtigung der beigezogenen und vorgelegten einschlägigen Befunde und Gutachten aus dem Heimatstaat aufgrund stationärer Untersuchung vom 30.06. bis 02.07.1997 labilen Bluthochdruck sowie Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne Funktionseinschränkung und ohne Wurzelreizerscheinungen. In seiner Leistungsbeurteilung hielt Dr.G. den Kläger nicht mehr für fähig, wie zuletzt als landwirtschaftlicher Arbeiter vollschichtig tätig zu sein. Jedoch könne er mittelschwere Arbeiten vollschichtig ausüben, wobei diese Einschätzung ab 03.03.1995 auf Dauer gelte. Dem folgte die Beklagte und lehnte mit Bescheid vom 16.07.1997 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 14.11.1997 - den Rentenantrag ab im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger verfüge über ein noch vollschichtiges Einsatzvermögen mit nur qualitativen Einschränkungen und könne dieses mangels Berufsschutzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar einbringen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG), hat der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit (BU/EU) nach deutschem Recht begehrt. Unter Vorlage von Attesten aus seinem Heimatland hat es der Kläger abgelehnt, sich in Deutschland untersuchen zu lassen. Das SG hat daraufhin ein Gutachten nach Aktenlage des Dr.Z. (06.12.1999) eingeholt. Dr.Z. hat ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen sowie Bluthochdruck ohne Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem diagnostiziert und den Kläger trotz dieser Gesundheitsstörungen für fähig erachtet, noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen ohne sehr schweres Heben und Tragen vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Unter dem 07.04.2000 hat Dr.Z. erklärt, die vom Kläger vorgelegten Atteste könnten keine dauernde Reiseunfähigkeit begründen.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen der Einschätzung des Dr.Z. angeschlossen. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen tätig sein. Es gelte kein Berufsschutz, eine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestehe nicht, so dass weder EU noch BU vorliege. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast müsse der Kläger die Folgen tragen, die eventuell aus einer nicht vollständigen Aufklärung des medizinischen Sachverhalts resultierten, weil er sich ohne rechtfertigenden Grund einer Untersuchung in Deutschland verweigert habe.

Gegen den am 18.05.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger die am 20.06.2000 beim Versicherungsträger Mazedoniens zur Niederschrift aufgenommene Berufung eingelegt. Der Kläger hat auch in der Berufung erklärt, aufgrund vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen sei er nicht bereit, sich in Deutschland medizinisch untersuchen zu lassen. Der Senat hat Sachverständigengutachten nach Aktenlage des Dr.L. (fachchirurgisch-orthopädisch, 27.06.2002), des Dr.P. (internistisch 25.11.2002) sowie der Dr.V. (neurologisch 27.01. 2003) eingeholt. Dr.L. hat ein leichtes LWS-Syndrom diagnostiziert, aus welchem allenfalls eine leicht verminderte Belastbarkeit resultiere, so dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - auch als Lagerarbeiter - noch vollschichtig tätig sein könne. Dr.P. hat einen leichten arteriellen Bluthochdruck ohne Anhalt für eine hypertensive Herzkrankheit oder für eine fassbare Endorganschädigung diagnostiziert, keinen Anhalt für eine dilatative Kardiomyopathie und Mitralinsuffizienz gesehen, aus der Anamnese rezidivierende Bronchitiden entnommen und langjährigen Nikotinabusus, vorübergehende Reizmagensymptomatik sowie Verdacht auf Hyperbilirubinämie festgestellt. Infolge hiervon, der von Dr.L. festgestellten Diagnosen und eines chronischen Schwindels unklarer Ätiologie hat Dr.P. den Kläger für leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten einsatzfähig angesehen. Dabei sollten Arbeiten in Nacht- und Wechselschicht, Akkord sowie mit erhöhten Anforderungen an die Stresstoleranz, mit Heben und Tragen von Lasten über 25 kg, mit häufigem Bücken und mit gefahrgeneigten Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten ausgeschlossen sein. Als Lagerarbeiter oder Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen vollschichtig tätig sein. Mangels objektiver Befunde könne nicht angenommen werden, dass der Kläger reiseunfähig sei.

Dr.V. hat ein Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Funktionseinschränkungen und ohne Wurzelreizerscheinungen diagnostiziert und den Krankheitswert des geklagten Schwindels sowie eine depressive Erkrankung in Abrede gestellt. Das Leistungsvermögen hat sie in Übereinstimmung mit Dr.L. und Dr.P. eingeschätzt.

Auf Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.02.2003 hat der Kläger ärztliche Bescheinungen, die zum Teil bereits vorgelegen hatten, sowie neuere Atteste übersandt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 10.05.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.1997 aufzuheben und die Beklagte zu veruteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund Antrages vom 03.03.1995 zu be- willigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 10.05. 2000 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten des Sozialgerichts Landshut sowie die Akten der Beklagten. Auf diese Akten, den Inhalt der Berufungsakte und insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger erfüllt jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Vorlage der letzten Atteste, die für die Beweisaufnahme nach Aktenlage zur Verfügung standen (Dr.T. , 13.09.2002, Dr.M. , 12.10.2002), die gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weder nach den bis 31.12.2000 anzuwendenden (a.F.), noch nach den ab 01.01. 2001 gültigen Rechtsvorschriften (n.F. - neue Fassung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl.I, S.1827). Für später liegende Zeiträume sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 Sechtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU/BU), wenn sie erwebsunfähig bzw. berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU/BU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und vor Eintritt der BU/EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach welchen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs.2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer unter anderem eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.

In Würdigung der vom SG und vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten steht als Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger zumutbare Tätigkeiten jedenfalls bis 12.10.2002 vollschichtig ausüben konnte. Nach den überzeugenden Feststellungen des Dr.L. , des Dr.P. , der V. sowie des Dr.Z. bestehen bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen:

1. Degenerativ bedingtes Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Funktionseinschränkungen und ohne Wurzelreizerscheinungen, 2. labile arterielle Hypertonie ohne Anhalt für eine bluthochdruckbedingte Herzkrankheit oder eine fassbare Endorganschädigung, 3. immer wieder auftretende Bronchitiden ohne chronisch-ob- struktive Lungenerkrankung, 4. langjähriger Nikotinmissbrauch, 5. vorbeschriebene vorübergehende Reizmagensymptomatik, 6. Verdacht auf Hyperbilirubinämie sowie 7. beschriebener Schwindel unklarer Ätiologie.

Mit diesen Gesundheitsstörungen ist nach den überzeugenden und übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen das Leistungsvermögen des Klägers nur leicht eingeschränkt, so dass er ohne zeitliche Beschränkung noch leichte und mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann, ohne Nacht- und Wechselschicht, Akkord oder erhöhte Anforderungen an Stresstoleranz, ohne Heben und Tragen von Lasten über 25 kg, häufiges Bücken sowie ohne gefahrgeneigte Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.

Durch dieses vollschichtige Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsunfähig. Er ist aber auch nicht berufsunfähig. Zwar ist ihm die zuletzt in Deutschland ausgeübte Tätigkeit eines Fabrikarbeiters in der Möbelproduktion sowie seine zuletzt im Heimatstaat ausgeübte Tätigkeit als Landarbeiter nicht mehr möglich, weil jeweils auch schwere Hebe- und Tragearbeiten zu verrichten sind. Der Kläger ist aber als ungelernter Arbeiter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar verweisbar.

Die soziale Wertigkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufes. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität des Berufes haben, wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Vierstufenschema angewandt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO nrn.138 und 140). In diesem Mehrstufenschema ist der Kläger auf die unterste Stufe des ungelernten Arbeits einzuordnen, weil er weder in seinem Heimatstaat noch in Deutschland eine Ausbildung durchlaufen und weil er im - allein maßgeblichen - Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland nur unqualifizierte Arbeitertätigkeiten in der Möbelproduktion ausgeübt hat. Hinweise darauf, dass der Kläger eine höhere Qualifikation erworben hätte, sind nicht ersichtlich.

Damit ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und dort auf sämtliche Tätigkeiten unqualifizierter Natur verweisbar. Diese kann er mit den oben aufgeführten lediglich qualitativen Einschränkungen vollschichtig ausüben, so dass BU jedenfalls bis 12.10.2002 nicht eingetreten ist.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist ebenfalls nicht ersichtlich, da eine höhere Zahl atypischer Vorbehalte nicht besteht (vgl. BSG SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Beschränkungen der Wegefähigkeit liegen nicht vor.

Auch nach den ab 01.01.2001 anzuwendenden §§ 43, 240 SGB X n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil er ihm zumutbare Tätigkeiten vollschichtig ausüben kann.

Soweit das Ausmaß der Gesundheitsstörungen des Klägers durch die Begutachtung nach Aktenlage nicht in vollem Umfang ermittelt sein sollte, führt dies nicht zu einer Entscheidung zu Gunsten des Klägers. Zwar muss nach § 103 Sozialgerichtsgesetz - SGG - der Sachverhalt von Gerichts wegen erforscht und zu seiner Feststellung Beweis erhoben werden. Der Umfang der Ermittlungen eines Gerichts steht aber in enger Beziehung zur Mitwirkungsverpflichtung des Klägers, auf die ihn bereits das SG, aber auch der Senat hingewiesen haben. Aus den bis zur Begutachtung nach Aktenlage vorgelegten Befunden lässt sich nach den überzeugenden Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht ableiten, dass der Kläger unfähig zur Reise nach Deutschland und zur Untersuchung hier sei. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass eine Anreise des Klägers - eventuell mit einer Begleitperson - unmöglich gewesen sein sollte. Der Nachteil, das der Sachverhalt mangels persönlicher Untersuchung des Klägers möglicherweise nicht völlig aufgeklärt ist, trifft somit nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast den Kläger als denjenigen, der sich eines Anspruch berühmt (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 103 Rdnr.19a).

Soweit die vom Kläger nach Erstellung der Gutachten nach Aktenlage und zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Atteste die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung beweisen sollten, bleibt dies ohne Belang - ohne dass der Senat weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen hätte. Denn der Kläger hat jedenfalls bis 12. Oktober 2002 die Vorausetzungen der begehrten Rente nicht erfüllt, so dass für jeden Zeitpunkt später die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nicht mehr erfüllt werden können. Denn ausgehend von der letzten versicherungsrechtlich bedeutsamen Beitragszeit im Heimatstaat am 30.04.1994 hätten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente bis spätestens 30.04.1996 erfüllt sein müssen. Diese Voraussetzung ist nicht mehr abänderbar, insbesondere nicht durch freiwillige Beitragszahlung. Der Kläger hat daher keinen Rentenanspruch gemäß §§ 43, 240 SGB VI n.F., oder §§ 43, 44 SGB VI a.F.

Der Kläger würde die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den genannten Vorschriften lediglich erfüllen, wenn er spätestens Ende April 1996 berufsunfähig/erwerbsunfähig gewesen wäre. Die genannten Vorschriften erfordern eine Belegung des Fünfjahreszeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten. Nach den Regelungen des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens, das auch gegenüber der Republik Mazedonien weiter gilt (Bekanntmachung vom 26.01. 1994 - BGBl.II, S.326) sind zwar auch die dortigen Pflichtversicherungszeiten zu berücksichtigen. Diese endeten am 30.04.1994, wie die Bescheinigung des Versicherungsträgers vom 21.07.1995 beweist. Bei einem Eintritt der EU/BU nach dem 30.04.1996 fehlt es an den notwendigen Pflichtversicherungszeiten, so dass hieran ein Anspruch des Klägers scheitert.

Aufschubzeiten, durch die der Fünfjahreszeitraum zu Gunsten des Klägers zu verlängern wäre, liegen nicht vor. Insbesondere ist der mazedonische Rentenbezug ab 21.04.1995 gemäß Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers aus Skopie vom 21.09.1995 keine Aufschubzeit. Als solche könnte nur der Bezug einer inländischen Rente gelten. Der Bezug einer jugoslawischen oder mazedonischen Rente ist nicht aufgrund zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommens gleichgestellt. Im Versicherungsverlauf des Klägers besteht deshalb seit Tätigkeitsaufgabe ab 01.05.1994 eine Lücke, die sich durch den Auslandsrentenbezug seit 21.04. 1995 fortsetzt. Wegen dieser Lücke sind zugleich die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften der §§ 240 SGB VI a.F., 241 SGB VI n.F. nicht erfüllt, welche eine lückenlose Belegung mit anwartschaftserhaltenden Zeiten von 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung erfordern würden.

Dem Kläger kann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht durch Nachzahlung freiwilliger Beiträge erfüllen. Denn ausgehend von der Antragstellung am 03.03.1995 war er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nachträglich zu erfüllen. Bereits damals lag die Lücke in seinem Versicherungsverlauf ab 01.05.1994 vor. Damit war es nicht möglich, die Beiträge in dem Jahr noch zu entrichten, für das sie auch gelten sollten, hier also 1994 (§§ 7, 197 Abs.2, 198 SGB VI). Auch eine Schließung der Lücke durch freiwillige Beiträge oder Nachversicherung im Heimatstaat ist nicht mehr möglich.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wegen Pflichtverletzung der Beklagten eine nachträgliche Beitragsentrichtung ermöglich werden müsste, sind nicht ersichtlich. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung 03.03.1995 bestand bereits keine Möglichkeit mehr, die Beiträge nachzuentrichten.

Der Bezug einer Invalidenrente nach dem Recht des Heimatstaates bleibt ohne Berücksichtigung. Die vom Kläger begehrte Rente bestimmt sich ausschließlich nach dem deutschen Rentenversicherungsrecht. Hieran ändert auch nichts das anzuwendende zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen.

Die Berufung bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.1 Nrn.2 und 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved