Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 538/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 675/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1956 geborene Kläger hat den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt (Prüfung 1975) und in der Folgezeit ausgeübt. Er war bis Dezember 1997 bei der Firma K. GmbH & CoKG und ab Januar 1998 - nach Firmenumwandlung - bei der Firma V. in W. beschäftigt. Im April 1997 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt. Er befand sich vom 20.05. bis 17.06.1997 zur Anschlussheilbehandlung in der F.klinik in B ... Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als zunächst weiter arbeitunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (zB Reparaturarbeiten, Motorinstandsetzung); ansonsten sollte der Kläger ab September 1997 wieder in der Lage sein, leichte bis mittelschwere Arbeiten in Vollschicht durchzuführen (Bericht vom 01.07.1997). Seit Januar 1998 arbeitet der Kläger (bei seiner früheren Firma) als Fahrer (Fahrzeugverbringung und Kundenfahrten) und wird nach Lohngruppe 2 des Tarifvertrags für das Kfz-Gewerbe in Bayern entlohnt (vorher Lohngruppe 5). Das Brutto-Entgelt betrug zuletzt im Jahre 1997 DM 3.752,- monatlich, ab Januar 1998 DM 3.262,- monatlich.
Am 23.12.1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch die Internistin Dr.R. , die im Gutachten vom 27.01.1998 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne als Kraftfahrzeugmechaniker nicht mehr eingesetzt werden; leichte Arbeiten könne er vollschichtig verrichten mit einem Anteil mittelschwerer Arbeiten bis unter halbschichtig.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 29.01.1998 ab und verwies den Kläger auf die tatsächlich verrichtete Fahrertätigkeit. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung blieb erfolglos; die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 09.06.1998. Der Kläger könne zumutbar die Tätigkeit als Fahrer in einem Kfz-Betrieb verrichten und damit mehr als die gesetzliche Lohnhälfte nach § 43 SGB VI verdienen.
Dagegen hat der Kläger am 08.07.1998 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben. Dieses hat einen Befundbericht der Allgemeinärztin Dr.F. eingeholt und den Arbeitsmediziner Dr.H. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser nannte im Gutachten vom 12.10.1999 die Diagnosen: 1. Herzleistungseinschränkung bei Zustand nach Vorderwandin farkt im April 1997, Stent-Implantation im Mai 1997, ergome trische Belastbarkeit bis 125 Watt, labiler Bluthochdruck, 2. chronisches Magenleiden, 3. leichtes Übergewicht, Fettstoffwechselstörung, geringer Le berparenchymschaden, 4. Zustand nach Meniskus-Operation des linken Knies. Der Kläger sei für leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig, mittelschwere Arbeitsanteile seien bis unter halbschichtig zumutbar. Als Kraftfahrzeugmechaniker könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Als Fahrer im Kfz-Gewerbe sei er einsatzfähig, wenn die Tätigkeit von schweren Be- und Entladetätigkeiten getrennt werden könne. Als Ersatzteillagerist könne er nur eingesetzt werden, wenn schweres Heben und Tragen generell vermieden werden könne. Mit Urteil vom 12.10.1999 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Unstreitig sei der Kläger nicht mehr in der Lage, den erlernten und lange Zeit ausgeübten Beruf des Kfz-Mechanikers in Vollschicht auszuüben. Der Kläger sei nach seinem "bisherigen Beruf" als Facharbeiter zu beurteilen. Nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema müsse er sich auf angelernte Tätigkeiten, nicht jedoch auf ungelernte Arbeiten verweisen lassen. Nach Auffassung des SG könne der Kläger zumutbar die Tätigkeit eines Kraftfahrzeug-Ersatzteillageristen im Kleinteileverkauf ausüben, wobei anteilig bis zur Hälfte auch mittelschwere Arbeitsanteile zumutbar seien. Es handele sich dabei um Tätigkeiten auf Anlernniveau, die dem Kläger auch finanziell zumutbar seien (was selbst noch für eine Entlohnung nach der untersten Tarifgruppe 1 des Lohntarifvertrags für das Kfz-Gewerbe gelten würde). Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger derzeit ausgeübte Tätigkeit als Fahrer als zumutbare Verweisungstätigkeit anzusehen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27.12.1999 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangte nunmehr zunächst wieder die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit. Er sehe sich für eine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr einsatzfähig; die derzeit ausgeübte leichte Fahrertätigkeit werde auf Kosten der Gesundheit verrichtet.
Der Senat hat Befundberichte des Internisten Dr.T. und der Allgemeinärztin Dr.F. zum Verfahren beigenommen. Diese haben im Ergebnis dem Kläger einen gleichbleibend stabilen cardiologischen Befund bestätigt. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er nach dem Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern entlohnt werde; er sei ab 1998 aus der Vergütungsgruppe 5 in die Vergütungsgruppe 3 zurückgestuft worden. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der Kläger weiterhin in Vollbeschäftigung steht; es werde davon ausgegangen, dass dem Kläger die derzeit ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sei. Aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf ergibt sich, dass der Kläger im Jahre 1996 einen Brutto-Verdienst von DM 51.605,- hatte, im Jahre 1997 mit Krankheitszeiten von DM 47.637,-, im Jahre 1998 (als Angestellter) von DM 43.750,- und im Jahre 1999 von DM 46.247,-, sowie im Jahr 2000 von DM 48.755,-. Der Arbeitgeber des Klägers hat die weitere Auskunft vom 08.08.2002 erteilt. In der mündlichen Verhandlung am 06.11.2002 ist der Geschäftsführer der Firma A. in W. , M. B. , zum Arbeitsverhältnis des Klägers einvernommen worden; insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen.
Der Kläger beantragt nur noch, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.10.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Berufsunfänigkeit ab dem 14.04.1997 anzuerkennen und die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger schon nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) ist. Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist im Wesentlichen beeinträchtigt durch die Folgen des im Jahre 1997 erlittenen Herzinfarkts, wie sie der ärztliche Sachverständige Dr.H. im Einzelnen dargestellt hat. Der Kläger ist danach in der Lage, zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch leichte Tätigkeiten in Vollschicht, mittelschwere Arbeiten im Umfang bis unterhalbschichtig zu verrichten. Vermieden werden sollen Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg wegen der eingeschränkten Herzleistung. Von dieser durch das SG festgestellten Leistungsfähigkeit des Klägers ist weiterhin auszugehen. Den vom Senat eingeholten Befundberichten ist zu entnehmen, dass es im Verlauf der letzten vier Jahre zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen ist und dass neue Leiden nicht hinzugetreten sind (Bericht Dr.T. wie auch Dr.F.). Auch der Zeuge B. hat bestätigt, dass beim Kläger seit 1998 längere Ausfallzeiten wegen Krankheit nicht aufgetreten sind (mit Ausnahme der Folgen zweier Arbeitsunfälle). Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen erlernten und bis 1997 ausgeübten Beruf des Kfz-Mechanikers auszuüben. Zutreffend hat das SG auch festgestellt, dass der Kläger als Facharbeiter zu beurteilen und nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema der zweiten Stufe der Arbeiterberufe (von oben) zuzuordnen ist. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig, denn ihm stehen gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten offen. In bestimmten Grenzen muss er dabei auch einen beruflichen Abstieg hinnehmen. Zur Überzeugung des Senats übt der Kläger eine solche für ihn geeignete Berufstätigkeit auch tatsächlich seit 1998 aus. Er ist seitdem als Angestellter im Fahrdienst bei seiner früheren Firma beschäftigt und verrichtet seine Arbeiten auch zur Zufriedenheit des Arbeitgebers, wie sich aus der Bekundung des Zeugen B. ergibt. Auch wenn der Kläger im Jahre 1997 in die Lohngruppe 5 des einschlägigen Tarifvertrags eingestuft war, so ist doch der Eingangsbereich dieses Tarifvertrags für Facharbeiter die Vergütungsgruppe 3. Der Kläger liegt mit seiner derzeitigen Entlohnung nur eine Stufe unter dem allgemeinen Facharbeiterlohn. Unabhängig von der tariflichen Einstufung (die nur ein Indiz für die Wertigkeit einer Berufstätigkeit ist) hat der Kläger durch seine Erkrankung und berufliche Umsetzung ab 1998 zwar einen tatsächlichen finanziellen Verlust erlitten, der aber durchaus im Rahmen des Zumutbaren liegt. Vergleicht man die Brutto-Jahresverdienste des Klägers laut Versicherungsverlauf (unter Außerachtlassen der Krankheitszeiten im Jahre 1997), so ist für das Jahr 1996 ein Verdienst von DM 51.605,- festgehalten, für das Jahr 1998 ein solcher von DM 43.750,-; für die Jahre 1999 und 2000 ist ein Anstieg auf DM 46.247,- und auf DM 48.755,- zu verzeichnen. Die krankheitsbedingte berufliche Rückstufung bewirkt für den Kläger einen finanziellen Minderverdienst von deutlich weniger als 20 %; in diesem Umfang ist ein "sozialer Abstieg" hinzunehmen. Umgekehrt erzielt der Kläger in einer gesundheitlich zumutbaren Berufstätigkeit einen Verdienst von mehr als 80 % seines früheren Einkommens, so dass für die - zusätzliche - Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit kein Bedürfnis besteht. Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob die vom SG für zumutbar gehaltene Verweisungstätigkeit eines Kfz-Ersatzteillageristen im Kleinteileverkauf als Verweisungsalternative anzusehen ist. Der Senat hält jedoch diese genannte Verweisungstätigkeit nicht für grundsätzlich ausgeschlossen. Eine derartige Tätigkeit ist im genannten Tarifvertrag unter der Vergütungsgruppe 3 erfasst und wie folgt beschrieben: Teile, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge ein- und auslagern sowie ausgeben; Ausgabe von Teilen, Zubehör - kleine Material- und Ersatzteillager führen. Das körperliche Leistungsvermögen des Klägers, im Wesentlichen beschränkt auf Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, muss einem Einsatz in diesem Bereich nicht entgegenstehen. Zum Einen wird - wie allgemein bekannt - der größte Teil der verwendeten Ersatzteile, Betriebsstoffe und Werkzeuge unter dieser Gewichtsvorgabe bleiben, was schon durch die zusammenfassende Bezeichnung als "Kleinteile" zum Ausdruck kommt; zum Anderen stehen in zeitgemäß ausgerüsteten Werkstätten regelmäßig technische Hilfsmittel für den Transport schwererer Lasten zur Verfügung.
Da für den Kläger gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten vorhanden sind und er eine derartige Arbeit auch tatsächlich ausübt, ist er nicht berufsunfähig. Seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.10.1999 war zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gem § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1956 geborene Kläger hat den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt (Prüfung 1975) und in der Folgezeit ausgeübt. Er war bis Dezember 1997 bei der Firma K. GmbH & CoKG und ab Januar 1998 - nach Firmenumwandlung - bei der Firma V. in W. beschäftigt. Im April 1997 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt. Er befand sich vom 20.05. bis 17.06.1997 zur Anschlussheilbehandlung in der F.klinik in B ... Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als zunächst weiter arbeitunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (zB Reparaturarbeiten, Motorinstandsetzung); ansonsten sollte der Kläger ab September 1997 wieder in der Lage sein, leichte bis mittelschwere Arbeiten in Vollschicht durchzuführen (Bericht vom 01.07.1997). Seit Januar 1998 arbeitet der Kläger (bei seiner früheren Firma) als Fahrer (Fahrzeugverbringung und Kundenfahrten) und wird nach Lohngruppe 2 des Tarifvertrags für das Kfz-Gewerbe in Bayern entlohnt (vorher Lohngruppe 5). Das Brutto-Entgelt betrug zuletzt im Jahre 1997 DM 3.752,- monatlich, ab Januar 1998 DM 3.262,- monatlich.
Am 23.12.1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch die Internistin Dr.R. , die im Gutachten vom 27.01.1998 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne als Kraftfahrzeugmechaniker nicht mehr eingesetzt werden; leichte Arbeiten könne er vollschichtig verrichten mit einem Anteil mittelschwerer Arbeiten bis unter halbschichtig.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 29.01.1998 ab und verwies den Kläger auf die tatsächlich verrichtete Fahrertätigkeit. Der Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung blieb erfolglos; die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 09.06.1998. Der Kläger könne zumutbar die Tätigkeit als Fahrer in einem Kfz-Betrieb verrichten und damit mehr als die gesetzliche Lohnhälfte nach § 43 SGB VI verdienen.
Dagegen hat der Kläger am 08.07.1998 Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben. Dieses hat einen Befundbericht der Allgemeinärztin Dr.F. eingeholt und den Arbeitsmediziner Dr.H. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser nannte im Gutachten vom 12.10.1999 die Diagnosen: 1. Herzleistungseinschränkung bei Zustand nach Vorderwandin farkt im April 1997, Stent-Implantation im Mai 1997, ergome trische Belastbarkeit bis 125 Watt, labiler Bluthochdruck, 2. chronisches Magenleiden, 3. leichtes Übergewicht, Fettstoffwechselstörung, geringer Le berparenchymschaden, 4. Zustand nach Meniskus-Operation des linken Knies. Der Kläger sei für leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig, mittelschwere Arbeitsanteile seien bis unter halbschichtig zumutbar. Als Kraftfahrzeugmechaniker könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Als Fahrer im Kfz-Gewerbe sei er einsatzfähig, wenn die Tätigkeit von schweren Be- und Entladetätigkeiten getrennt werden könne. Als Ersatzteillagerist könne er nur eingesetzt werden, wenn schweres Heben und Tragen generell vermieden werden könne. Mit Urteil vom 12.10.1999 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Unstreitig sei der Kläger nicht mehr in der Lage, den erlernten und lange Zeit ausgeübten Beruf des Kfz-Mechanikers in Vollschicht auszuüben. Der Kläger sei nach seinem "bisherigen Beruf" als Facharbeiter zu beurteilen. Nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema müsse er sich auf angelernte Tätigkeiten, nicht jedoch auf ungelernte Arbeiten verweisen lassen. Nach Auffassung des SG könne der Kläger zumutbar die Tätigkeit eines Kraftfahrzeug-Ersatzteillageristen im Kleinteileverkauf ausüben, wobei anteilig bis zur Hälfte auch mittelschwere Arbeitsanteile zumutbar seien. Es handele sich dabei um Tätigkeiten auf Anlernniveau, die dem Kläger auch finanziell zumutbar seien (was selbst noch für eine Entlohnung nach der untersten Tarifgruppe 1 des Lohntarifvertrags für das Kfz-Gewerbe gelten würde). Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger derzeit ausgeübte Tätigkeit als Fahrer als zumutbare Verweisungstätigkeit anzusehen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27.12.1999 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangte nunmehr zunächst wieder die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit. Er sehe sich für eine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr einsatzfähig; die derzeit ausgeübte leichte Fahrertätigkeit werde auf Kosten der Gesundheit verrichtet.
Der Senat hat Befundberichte des Internisten Dr.T. und der Allgemeinärztin Dr.F. zum Verfahren beigenommen. Diese haben im Ergebnis dem Kläger einen gleichbleibend stabilen cardiologischen Befund bestätigt. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er nach dem Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern entlohnt werde; er sei ab 1998 aus der Vergütungsgruppe 5 in die Vergütungsgruppe 3 zurückgestuft worden. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der Kläger weiterhin in Vollbeschäftigung steht; es werde davon ausgegangen, dass dem Kläger die derzeit ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sei. Aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf ergibt sich, dass der Kläger im Jahre 1996 einen Brutto-Verdienst von DM 51.605,- hatte, im Jahre 1997 mit Krankheitszeiten von DM 47.637,-, im Jahre 1998 (als Angestellter) von DM 43.750,- und im Jahre 1999 von DM 46.247,-, sowie im Jahr 2000 von DM 48.755,-. Der Arbeitgeber des Klägers hat die weitere Auskunft vom 08.08.2002 erteilt. In der mündlichen Verhandlung am 06.11.2002 ist der Geschäftsführer der Firma A. in W. , M. B. , zum Arbeitsverhältnis des Klägers einvernommen worden; insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen.
Der Kläger beantragt nur noch, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.10.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Berufsunfänigkeit ab dem 14.04.1997 anzuerkennen und die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger schon nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) ist. Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist im Wesentlichen beeinträchtigt durch die Folgen des im Jahre 1997 erlittenen Herzinfarkts, wie sie der ärztliche Sachverständige Dr.H. im Einzelnen dargestellt hat. Der Kläger ist danach in der Lage, zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch leichte Tätigkeiten in Vollschicht, mittelschwere Arbeiten im Umfang bis unterhalbschichtig zu verrichten. Vermieden werden sollen Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg wegen der eingeschränkten Herzleistung. Von dieser durch das SG festgestellten Leistungsfähigkeit des Klägers ist weiterhin auszugehen. Den vom Senat eingeholten Befundberichten ist zu entnehmen, dass es im Verlauf der letzten vier Jahre zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen ist und dass neue Leiden nicht hinzugetreten sind (Bericht Dr.T. wie auch Dr.F.). Auch der Zeuge B. hat bestätigt, dass beim Kläger seit 1998 längere Ausfallzeiten wegen Krankheit nicht aufgetreten sind (mit Ausnahme der Folgen zweier Arbeitsunfälle). Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen erlernten und bis 1997 ausgeübten Beruf des Kfz-Mechanikers auszuüben. Zutreffend hat das SG auch festgestellt, dass der Kläger als Facharbeiter zu beurteilen und nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema der zweiten Stufe der Arbeiterberufe (von oben) zuzuordnen ist. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig, denn ihm stehen gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten offen. In bestimmten Grenzen muss er dabei auch einen beruflichen Abstieg hinnehmen. Zur Überzeugung des Senats übt der Kläger eine solche für ihn geeignete Berufstätigkeit auch tatsächlich seit 1998 aus. Er ist seitdem als Angestellter im Fahrdienst bei seiner früheren Firma beschäftigt und verrichtet seine Arbeiten auch zur Zufriedenheit des Arbeitgebers, wie sich aus der Bekundung des Zeugen B. ergibt. Auch wenn der Kläger im Jahre 1997 in die Lohngruppe 5 des einschlägigen Tarifvertrags eingestuft war, so ist doch der Eingangsbereich dieses Tarifvertrags für Facharbeiter die Vergütungsgruppe 3. Der Kläger liegt mit seiner derzeitigen Entlohnung nur eine Stufe unter dem allgemeinen Facharbeiterlohn. Unabhängig von der tariflichen Einstufung (die nur ein Indiz für die Wertigkeit einer Berufstätigkeit ist) hat der Kläger durch seine Erkrankung und berufliche Umsetzung ab 1998 zwar einen tatsächlichen finanziellen Verlust erlitten, der aber durchaus im Rahmen des Zumutbaren liegt. Vergleicht man die Brutto-Jahresverdienste des Klägers laut Versicherungsverlauf (unter Außerachtlassen der Krankheitszeiten im Jahre 1997), so ist für das Jahr 1996 ein Verdienst von DM 51.605,- festgehalten, für das Jahr 1998 ein solcher von DM 43.750,-; für die Jahre 1999 und 2000 ist ein Anstieg auf DM 46.247,- und auf DM 48.755,- zu verzeichnen. Die krankheitsbedingte berufliche Rückstufung bewirkt für den Kläger einen finanziellen Minderverdienst von deutlich weniger als 20 %; in diesem Umfang ist ein "sozialer Abstieg" hinzunehmen. Umgekehrt erzielt der Kläger in einer gesundheitlich zumutbaren Berufstätigkeit einen Verdienst von mehr als 80 % seines früheren Einkommens, so dass für die - zusätzliche - Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit kein Bedürfnis besteht. Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob die vom SG für zumutbar gehaltene Verweisungstätigkeit eines Kfz-Ersatzteillageristen im Kleinteileverkauf als Verweisungsalternative anzusehen ist. Der Senat hält jedoch diese genannte Verweisungstätigkeit nicht für grundsätzlich ausgeschlossen. Eine derartige Tätigkeit ist im genannten Tarifvertrag unter der Vergütungsgruppe 3 erfasst und wie folgt beschrieben: Teile, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge ein- und auslagern sowie ausgeben; Ausgabe von Teilen, Zubehör - kleine Material- und Ersatzteillager führen. Das körperliche Leistungsvermögen des Klägers, im Wesentlichen beschränkt auf Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, muss einem Einsatz in diesem Bereich nicht entgegenstehen. Zum Einen wird - wie allgemein bekannt - der größte Teil der verwendeten Ersatzteile, Betriebsstoffe und Werkzeuge unter dieser Gewichtsvorgabe bleiben, was schon durch die zusammenfassende Bezeichnung als "Kleinteile" zum Ausdruck kommt; zum Anderen stehen in zeitgemäß ausgerüsteten Werkstätten regelmäßig technische Hilfsmittel für den Transport schwererer Lasten zur Verfügung.
Da für den Kläger gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten vorhanden sind und er eine derartige Arbeit auch tatsächlich ausübt, ist er nicht berufsunfähig. Seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.10.1999 war zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gem § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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