L 18 U 231/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 321/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 231/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.06.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Unfall vom 14.05.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.

Der am 1969 geborene Kläger verunfallte mit seinem Pkw in der Nacht von Dienstag, 13.05. zum Mittwoch, 14.05.1997 (vor dem Pfingstwochenende) auf der B 173 zwischen B. und -Mitte in Fahrtrichtung L ... Er erlitt ua eine inkomplette Lähmung der unteren Extremitäten. Er befand sich auf der Rückfahrt von K. , wo er die Bundesfachschule für Sanitär- und Heizungstechnik besuchte. Der Kläger lebte in K. in einer Ein-Zimmer-Wohnung und besaß in C. im Haus seiner Eltern ein weiteres Zimmer. Der letzte Besuch bei den Eltern erfolgte am 09.05.1997. In der Verkehrsunfallanzeige der Verkehrspolizei-Inspektion B. vom 16.07.1997 wird ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger sich auf der Fahrt von K. nach L. befunden habe und zu seiner Freundin (Zeugin N. W. , später verehelichte H.) gewollt habe, da sich dort der Zeuge T. H. , ein Freund des Klägers, zu Besuch aufgehalten habe. Gegen 0.30 Uhr habe der Kläger über Handy mit dem Zeugen T. H. telefoniert und ihm mitgeteilt, dass er sich kurz vor B. befinde und in ca 30 Minuten eintreffen werde.

Nach den Angaben des Klägers gegenüber dem Beklagten (Schreiben vom 06.10.1997) befand er sich zum Unfallzeitpunkt auf dem direkten Weg von K. zu dem elterlichen Haus in C. , um dort befindliche Fachliteratur für sein Studium zu holen. Da er die Bücher dringend und sofort benötigte, habe er die Fahrt noch während der Woche am Abend angetreten. Er habe in L. keine Freundin. Das Missverständnis im Polizeiprotokoll könne er sich nur so erklären: Da er gewusst habe, dass sich ein guter Freund (Zeuge H.), den er nur sehr selten treffen könne, da er in Österreich lebe, sich bei Frau W. aufhalte, habe er sich während der Fahrt bei Frau W. per Handy in Höhe B. gemeldet und mitgeteilt, dass er in ca 30 Minuten in C. eintreffen werde und sein Freund dann nach C. kommen solle. Diesen Anruf habe er getätigt, damit der Freund sich auf die Fahrt nach C. zeitlich habe einstellen können. Er sei mit ihm so verblieben, dass er sich direkt nach Ankunft in C. telefonisch erneut melden werde. Nachdem der Zeuge T. H. den erwarteten Anruf jedoch nicht erhalten habe, habe dieser sich Sorgen gemacht und nach dem Telefonat die Strecke nach C. abgefahren, um ihn zu suchen.

Die Ermittlungen des Beklagten bei der Meisterschule ergaben, dass der Kläger während der ganzen (Unfall-)Woche von Montag bis Freitag Unterricht gehabt hatte. Am Tag des Unfalls hatte der Kläger den Unterricht nicht besucht. In der dem Unfall folgenden Woche nach dem Pfingstwochenende schlossen sich Pfingstferien vom 17.05. bis einschließlich 01.06.1997 an. Die vom Kläger benannten Bücher, die er in C. holen wollte, habe er für eine nach den Pfingstferien abzuliefernde Hausarbeit benötigt. Auf Anfrage des Beklagten teilte die Bundesfachschule ferner mit, dass es im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss der Fachschule wegen der nahen Pfingstferien nicht zwingend notwendig gewesen sei, sich die Fachbücher bis zum 14.05.1997 zu besorgen. In dem Zeitraum vom 14.05.1997 bis zu den Pfingstferien seien keine Klassenarbeiten geschrieben worden.

Der Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 26.03.1998 mit der Begründung ab, die Fahrt habe nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch gestanden. Der Kläger habe - wie den Akten der Staatsanwaltschaft zu entnehmen sei - bei der Fahrt am 13.05.1997 Freunde in L. besuchen wollen. Den Akten der Staatsanwaltschaft sei weiter zu entnehmen, dass er sich telefonisch gegen 0.30 Uhr mit den Freunden in L. in Verbindung gesetzt habe, um mitzuteilen, dass er sich kurz vor B. befinde und in ca 30 Minuten eintreffen werde. Der innere Zusammenhang werde auch nicht dadurch wiederhergestellt, dass der Kläger angegeben habe, er hätte verschiedene Fachbücher besorgen müssen. Die Fachschule in K. habe bestätigt, dass die genannten Bücher in den drei Tagen bis zum Beginn der Pfingstferien am 17.05.1997 nicht zwingend notwendig für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung gewesen seien und Klausuren oder Klassenarbeiten in diesen Tagen auch nicht geschrieben worden seien. Da der Kläger angegeben habe, dass er die Bücher dringend und sofort benötigt hätte, sei davon auszugehen, dass er am nächsten Tag wieder am Unterricht in K. hätte teilnehmen wollen. Am gleichen Abend bzw in der gleichen Nacht wollte er sich auch noch mit Freunden treffen. Es bleibe schwer nachvollziehbar, wie dies alles, vor allem zeitlich, habe durchgeführt werden sollen, zumal der Unterricht am 14.05.1997 um 7.30 Uhr wieder begonnen hätte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Weg befunden habe, da das Ziel nicht die ständige Familienwohnung gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, er habe den Bekannten (Zeuge H.), mit dem gegen ca 0.30 Uhr Telefonkontakt bestanden habe, nicht in L. besuchen wollen, sondern dieser habe - nach telefonischem Rückruf durch den Kläger - nach C. kommen sollen. Er habe auch nicht vorgehabt, bereits um 7.30 Uhr wieder zurück in K. zu sein, sondern er wäre erst nach kurzer Rast - und Ruhezeit - zurückgefahren. Dies wäre nicht die erste Fehlzeit in der Fachschule gewesen. Er habe dringend benötigte Fachbücher zu Hause abholen wollen. Die Bücher seien von der Fachschule empfohlen worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt an einem Projekt gearbeitet, das bis nach den Pfingstferien hätte fertig sein müssen. Genau für dieses Projekt seien die Fachbücher zunächst vorgesehen gewesen, darüber hinaus seien diese Bücher natürlich auch für den gesamten Studieninhalt geeignet gewesen.

Der Beklagte befragte schriftlich den Zeugen H ... Dieser teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 23.06.1998 mit, der Kläger und er hätten beim Telefonat am 13.05.1997 zwischen 22.00 und 24.00 Uhr vereinbart, sich nach der Ankunft des Klägers in C. zu treffen.

Der Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1998 mit der Begründung zurück, es sei nach wie vor nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt auf einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Familienheimfahrt befunden habe. Er wies ua darauf hin, dass die Aussage des Zeugen H. vom 23.06.1998, er habe eine Stunde in C. auf den Kläger gewartet, nicht schlüssig sei, da davon auszugehen sei, dass der Kläger ohnehin bei Fortsetzung seines Weges über die B 173 an L. vorbeigefahren wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass geplant gewesen sei, an L. vorbei in Richtung C. zu fahren, um dort den Zeugen H. , aus L. kommend, zu treffen. Darüber hinaus habe nach Auskunft der Fachschule in K. nicht die zwingende Notwendigkeit bzw besondere Dringlichkeit bestanden, Fachbücher zu besorgen, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein innerer Zusammenhang nicht abzuleiten sei. Dies werde auch dadurch gestützt, dass die Fahrt nicht in unmittelbarem Anschluss an den Unterricht vom 12.05.1997, sondern erst am 13.05.1997 gegen 22.00 Uhr angetreten worden sei, wobei noch zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass der Kläger am Tag der Fahrt, am 13.05.1997, nach der Bestätigung der Schule den Unterricht ohnehin nicht besucht habe. Dass zusätzliche Bücher dem weiteren Schulbesuch förderlich sein könnten, sei nicht ausreichend, um eine zusätzliche Familienheimfahrt, bereits am zweiten Tag nach einem Wochenendaufenthalt zuhause, zu rechtfertigen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1998 zu verurteilen, den Unfall vom 14.05.1997 als Arbeits- bzw Wegeunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen. Das SG hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Klägers und ua der Zeugin N. H. , der Zeugen D. R. (Vater des Klägers), T. H. , J. H. (Lehrer) und E. P. (Polizist). Der Kläger hat erklärt, er habe im Lauf des Abends (des Unfalltages) einen Anruf erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass der Zeuge T. H. bei Frau W. sei. Er habe dann geantwortet: "Dann komme ich noch auf einen Kaffee vorbei". Er wisse nicht, warum er früher gesagt habe, dass er den Zeugen T. H. nach C. bestellt habe. Der Kläger ist dabei geblieben, dass der Zweck seiner Fahrt allein das Holen der Bücher gewesen sei. Private und persönliche Gründe, um die Fahrt anzutreten, hätten nicht vorgelegen.

Der Zeuge T. H. hat ausgesagt, der Kläger sei mit der Zeugin N. H. befreundet gewesen, aber mehr sei auch nicht gewesen. Er habe am Tag des Unfalls mit dem Kläger telefoniert - eher am frühen Nachmittag als am Morgen. Der Kläger habe ihm dabei gesagt, dass er heute abend (am Unfalltag) nach Hause fahre, dann komme er bei uns (Zeugen T. H. und Frau W.) noch vorbei. Der Kläger habe (am Unfallabend) von unterwegs nochmal angerufen und sinngemäß gesagt, dass er in Höhe von B. sei, bald eintreffen werde und wir (die Zeugen T. H. und N. H.) einen Kaffee bereithalten sollten. Zu seiner widersprüchlichen Aussage, er habe sich mit dem Kläger in C. treffen wollen, wollte der Zeuge keine Angaben machen.

Der Zeuge und Polizeibeamte P. hat erklärt, er sei bei der Unfallaufnahme davon ausgegangen, dass Frau N. H. , die möglicherweise am Unfallort mit anwesend war, die Freundin des Klägers gewesen sei. Das stütze sich aber auf keine sichere Kenntnis.

Die Zeugin N. H. hat angegeben, der Kläger habe am Abend des Unfalltages bei ihr angerufen, um ein bisschen zu telefonieren und zu reden. Der Kläger habe dabei erfahren, dass T. H. gerade bei ihr zu Besuch sei. Der Kläger habe danach gesagt: "Gut, dann mache ich etwas eher Wochenende und komme bei Euch vorbei". Der Kläger habe diesen Entschluss bei ihnen vorbeizukommen spontan gefasst. Er habe dann noch einmal in der Höhe von B. angerufen, um mitzuteilen, dass er bereits kurz vor B. sei und dass wir schon einen Kaffee bereitstellen könnten. Bei dem Telefonat am Abend des Unfalltages habe ihr der Kläger keinen weiteren Zweck seiner Fahrt genannt. Die Zeugin schätzte, dass der Kläger erstmals zwischen 21.30 und 22.30 Uhr bei ihr in L. angerufen habe.

Der Vater des Klägers, D. R. , hat angegeben, die für seinen Sohn bestellten Bücher seien am 13.05.1997 bei ihm angekommen. Er wisse nicht mehr, ob er die Mitteilung, dass die Bücher angekommen seien, auf den Anrufbeantworter seines Sohnes gesprochen habe oder ob er direkt mit seinem Sohn telefoniert habe. Er wisse auch nicht, ob er mit seinem Sohn einen Termin zum Abholen der Bücher vereinbart hatte.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.06.2002 mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht bewiesen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Es stehe nicht fest, dass alleiniger oder doch wenigstens neben eigenwirtschaftlichen Motiven gleichwertiger Grund das Holen von Fachliteratur zum Unfallzeitpunkt gewesen sei. Die Darstellung des Klägers, er sei zu diesem Zweck in der Unfallnacht nach Hause gefahren, werde durch eine Reihe von Umständen und durch Zeugenaussagen in Frage gestellt. Der Kläger selbst habe die Zweifelsfreiheit seiner Darstellung herabgemindert, und zwar zum einen durch widersprüchliche Angaben und zum anderen durch eine Reihe von Ungenauigkeiten, die isoliert geringes Gewicht besäßen, die aber in ihrer Gesamtheit Bedeutung erlangten und nicht mehr als zu vernachlässigende geringe Abweichungen in der Darstellung des Sachverhaltes zu werten seien. So habe er zunächst angegeben, dass er ausschließlich Bücher habe holen und niemanden in L. habe besuchen wollen. Diese Darstellung habe er eigens deshalb abgegeben, um Missverständnisse im polizeilichen Ermittlungsbericht zu erklären. Gerade weil er die Erklärung zum Zwecke der Richtigstellung abgegeben habe, habe er seinen Darlegungen ein besonderes Gewicht geben wollen und gegeben. Gegenüber dem Beklagten habe er noch darauf verwiesen, das er anlässlich des Abholens der Bücher sich mit dem Zeugen H. habe treffen wollen, dass das Treffen in seiner Wohnung in C. verabredet gewesen sei und dass der Zeuge H. von C. aus losgefahren sei, um nach ihm zu suchen. Die Richtigkeit dieser Darstellung habe der Kläger durch seine Forderung nach Einvernahme der Zeugen T. und N. H. hierüber noch unterstrichen. Diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragene Sachverhaltsschilderung habe der Kläger auch noch in der Klagebegründung wiederholt und auch dort noch einmal betont, es sei nicht beabsichtigt gewesen, in L. jemanden zu besuchen; vielmehr habe der Zeuge H. nach C. kommen sollen. Über die Klagebegründung hinaus habe er diese Sachdarstellung auch noch vor der Befragung durch das Gericht und der Einvernahme der Zeugen im Schriftsatz vom 08.04.1999 wiederholt. Demgegenüber habe der Kläger auf Befragen durch das Gericht angegeben, dass er in L. bei der Zeugin H. habe vorbeifahren wollen, um sich dort mit dem Zeugen H. zu treffen. Auf ausdrückliches Befragen durch das Gericht habe der Kläger keinen Grund für die anders lautende frühere Darstellung geben können. Das SG vermochte diese Widersprüchlichkeit nicht mehr mit einer Verwirrung und Bestürzung aufgrund der Schwere der Verletzungen zu erklären. Spätestens im Rahmen des Klageverfahrens habe dem Kläger klar sein müssen, dass es im Hinblick auf die Bedeutung seiner Aussage für zu erlangende Entschädigungsleistungen auf die Widerspruchsfreiheit der Sachdarstellung entscheidend ankomme. Ein weiteres widersprüchliches Verhalten des Klägers ergebe sich daraus, dass er im Verwaltungsverfahren als ausschließlichen Grund seiner Fahrt das Holen von Büchern angegeben hat. Denselben ausschließlichen Zweck der Fahrt habe er auch noch auf aus- und nachdrückliches Befragen durch das Gericht angeführt. Im Widerspruch dazu habe der Kläger im Schreiben vom 17.11.1999 angegeben, dass er auch einen privaten Zweck für die Fahrt gehabt habe. Für diese Widersprüchlichkeit gab es nach Auffassung des SG gleichfalls keine überzeugende und in sich geschlossene Erklärung.

Hinsichtlich der Bücher ergaben sich nach Auffassung des SG gleichfalls Ungenauigkeiten und Widersprüche. So habe der Kläger im Verwaltungsverfahren stets angegeben, er habe die fünf bestellten und gelieferten Bücher abholen wollen. Im Hinblick auf den Inhalt der vom Gericht angeforderten Rechnung habe der Kläger dann erklärt, er habe teilweise auch alte Bücher abholen wollen, die im Geschäft seines Vaters vorhanden gewesen seien. Ferner seien die Angaben des Klägers zu den bestellten Büchern unzutreffend. Gegenüber dem Beklagten habe er als ebenfalls bestelltes Buch auch "Feurich, Fachbuch Installationstechnik" benannt und in der Klagebegründung die Richtigkeit seiner früheren Angaben betont, damit also auch die Richtigkeit seiner früheren Angaben zu den bestellten Büchern. Auf den vom Kläger vorgelegten Kopien der Bestellung und Rechnung sei indessen der genannte Band nicht aufgeführt. Weiter datierten die vorgelegten Rechnungen vom 15.05. und 16.05.1997 und damit von einem Zeitpunkt nach dem vom Kläger erlittenen Unfall. Damit stünden die Darlegungen des Klägers aus dem Verwaltungsverfahren, dem Schriftsatz vom 08.04.1999 und der Befragung im Termin vom 10.04.2002, sein Vater habe gesagt, dass die Bücher "da seien", mit den vorgelegten Rechnungen nicht in Einklang.

Irreführend sei außerdem die Darstellung des Klägers zu der damals von ihm zu bearbeitenden Projektarbeit. Seinen Bekundungen in der Widerspruchsbegründung zufolge habe die Arbeit nach den Pfingstferien fertig sein müssen. Zusammen mit der von ihm vorgetragenen dringenden Notwendigkeit zur Beschaffung und Abholung der Bücher habe dies bereits den Anschein erweckt, dass der Abgabetermin unmittelbar nach den Pfingstferien gelegen habe, also am 02.06.1997, dem Schulbeginn nach den Pfingstferien. Entsprechend habe der Kläger auf Befragen durch das Gericht als Abgabetermin auch die Woche nach den Pfingstferien benannt. Demgegenüber habe der als Zeuge gehörte Fachlehrer H. dargelegt, dass Abgabetermin der 27.06.1997 gewesen sei, also nahezu vier Wochen später.

Somit bestünden vernünftige Zweifel daran, dass der alleinige Zweck der Fahrt das Abholen von Büchern gewesen sei, die für die Bearbeitung einer Seminararbeit unbedingt kurzfristig benötigt worden seien. In gleicher Weise bestünden Zweifel, dass das Holen der Bücher neben einem privaten Zweck der Fahrt ein rechtlich gleichwertiger Zweck gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, er sei zum Abholen der Bücher bei seinen Eltern von K. nach C. gefahren. Eine kurzfristige, wenn auch geplante Unterbrechung einer betriebsbedingten Fahrt stehe dem Anspruch nicht entgegen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 12.06.2002 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1998 zu verurteilen, den Unfall vom 14.05.1997 als Arbeits- bzw Wegeunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 12.06.2002 zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter zugestimmt.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Unfallakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2, 155 Abs 3, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Unfalls vom 14.05.1997 als Wegeunfall. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG). Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger im Zuge der umfangreichen Ermittlungen des SG nicht hat glaubhaft machen können, dass er sich auf einer Familienheimfahrt befunden hat. Die Heimfahrt während einer regulären Unterrichtswoche ist vom Sinn und Zweck einer Familienheimfahrt nicht gedeckt. Ein besonderer Anlass, eine Familienheimfahrt während der Unterrichtswoche an einem Dienstag anzutreten, nachdem der Kläger erst am vorherigen Wochenende sich bei seinen Eltern in C. aufgehalten hat, hat nicht bestanden. Auch der Nachweis, dass der Zweck der Fahrt das Holen von Büchern gewesen sei, die für den Unterricht in K. benötigt wurden, konnte nicht geführt werden. Darüber hinaus vertritt der Senat die Auffassung, dass das Besorgen von Büchern zur Anfertigung einer Projektarbeit vorliegend dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist (vgl BSGE 35, 207 und Wickenhagen SGb 1975, 24). Entscheidend ist - wie das SG zutreffend erkannt hat - dass der Weg des Klägers mit der versicherten Tätigkeit, dem Besuch der Meisterschule, rechtlich nicht zusammenhängt, da es am inneren Zusammenhang zwischen dem Weg und dem Schulbesuch fehlt. Der innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, w e s e n t l i c h dazu dient, die eigene Wohnung zu erreichen (BSG Urteil vom 03.12.2002 - Az B 2 U 18/02 R). Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 39; SozR 3-2200 § 550 Nr 4). Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich - wie hier - der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG aaO). Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der v o l l e Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 84 mwN). Für den inneren Zusammenhang ist hier entscheidend, ob der Weg noch davon rechtlich wesentlich geprägt ist, von der Ausbildung in der Meisterschule zur Wohnung bei den Eltern zurückzukehren oder davon rechtlich wesentlich geprägt war, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am "dritten Ort" (hier: L.) vorzunehmen (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 6 mwN). Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass das Ziel des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles wesentlich darauf gerichtet war, seine Freunde in L. zu besuchen. Dies ergibt sich insbesondere aus der im Gesamtzusammenhang glaubwürdigen Aussage der Zeugin N. H. , dass der Kläger ihr gegenüber am Abend des Unfalltages geäußert hat, im Hinblick auf den Besuch seines Freundes T. H. bei ihr, mache er etwas eher Wochenende und komme in L. vorbei. Dies deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen T. H. , der Kläger habe bereits am Morgen oder frühen Nachmittag des Unfalltages erklärt, in L. vorbeikommen zu wollen.

Das SG hat daher zu Recht eine Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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